VwGH 94/17/0320

VwGH94/17/032024.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1. des Dr. Karl F und 2. der Dr. Elisabeth F, beide in R, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom B. Juni 1994, Zl. II/1-BE-58-9/1-94, betreffend Vorstellung i.A. Wasseranschlußabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs1;
AVG §61 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BAO §101;
BAO §246 Abs1;
BAO §257;
BAO §278;
BAO §96;
B-VG Art119a Abs5;
LAO NÖ 1977 §192;
LAO NÖ 1977 §201 Abs1;
LAO NÖ 1977 §208;
LAO NÖ 1977 §76 Abs1;
LAO NÖ 1977 §76;
VwRallg;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs1;
AVG §61 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BAO §101;
BAO §246 Abs1;
BAO §257;
BAO §278;
BAO §96;
B-VG Art119a Abs5;
LAO NÖ 1977 §192;
LAO NÖ 1977 §201 Abs1;
LAO NÖ 1977 §208;
LAO NÖ 1977 §76 Abs1;
LAO NÖ 1977 §76;
VwRallg;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit. der als Abgabenbescheid intendierten Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. März 1993 wurde "Dr. Karl und Dr. Elisabeth F" gemäß "§ 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930 in der derzeit geltenden Fassung, und der geltenden Wasserabgabenordnung der Gemeinde" für den Anschluß einer näher bezeichneten Liegenschaft an die Öffentliche Gemeindewasserleitung eine Wasseranschlußabgabe im Gesamtbetrag von S 49.519,80 vorgeschrieben. Mit der ebenfalls als Abgabenbescheid intendierten Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. September 1993 wurde denselben Bescheidadressaten unter Bezugnahme auf die gleiche Gesetzesstelle für die nämliche Liegenschaft eine Wasseranschlußabgabe von S 47.124,-- vorgeschrieben. Eine von der Bescheidadressierung abweichende Zustellverfügung weisen die Erledigungen nicht auf. Die Ausfertigungen enthalten keinen Hinweis, daß mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen gilt. Die Rückscheine wurden an "Dr. Karl und Dr. Elisabeth F, N-Gasse 40 in R" ausgefertigt und die die Erledigung vom 3. März 1993 enthaltende Sendung am B. März 1993, die die Erledigung vom 13. September 1993 beinhaltende Sendung am 16. September 1993 beim Postamt in R hinterlegt. Beginn der Abholfrist war jeweils der Tag der Hinterlegung.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen beide Bescheide Berufung. Mit einer mit 30. Dezember 1993 datierten Erledigung hob der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde - unter anderem - den erwähnten Abgabenbescheid vom 13. September 1993 ersatzlos auf. Mit Erledigung vom gleichen Tag hob der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde - unter anderem - den erwähnten Abgabenbescheid vom 3. März 1993 auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde erster Instanz zurück. Dabei äußerte die Berufungsbehörde die Rechtsansicht, das Recht, die Abgabe festzusetzen, sei nicht verjährt. Allerdings sei die Ermittlung der Berechnungsfläche durch die erstinstanzliche Behörde nicht nachvollziehbar, sodaß der erstinstanzliche Bescheid aus diesem Grund aufzuheben gewesen sei.

Beide Erledigungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde waren an "Dr Karl F Dr. Elisabeth F° adressiert. Die Ausfertigung der Rückscheine erfolgte ebenfalls an "Dr. Karl F Dr. Elisabeth F°. Die Zustellung der beiden Erledigungen vom 30. Dezember 1993 erfolgten jeweils am 3. Jänner 1994 zu eigenen Handen der Zweitbeschwerdeführerin.

Mit Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. Jänner 1994 wurde "Dr. Karl und Dr. Elisabeth F" neuerlich die Wasseranschlußabgabe mit einem Gesamtbetrag von S 47.124,-- vorgeschrieben. Auch dieser Bescheid weist keine von der Bescheidadressierung abweichende Zustellverfügung auf. Der Rückschein wurde ebenfalls an "Dr. Karl und Dr'. Elisabeth F, N-Gasse 40 in R" ausgefertigt und die Sendung nach seinem Inhalt nach einem Zustellversuch an dieser Adresse am 10. Jänner. 1994 beim Postamt in R hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 10. Jänner 1994.

Auch gegen diese Erledigung erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Mit der an "Herrn u. Frau Dr. Karl F Dr. Elisabeth F" gerichteten Erledigung vom 25. April 1994 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde dieser Berufung nicht Folge. Auch diese Erledigung weist keine gesonderte Zustellverfügung auf. Der Rückschein wurde ebenfalls an "Dr. Elisabeth u. Dr. Karl F, N-Gasse 40 in R" ausgefertigt und die Sendung nach seinem Inhalt nach einem Zustellversuch am 5. Mai 1994 beim Postamt in R hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 5. Mai 1994. Auch alle weiteren oben genannten Ausfertigungen von Erledigungen der Gemeindebehörden enthalten keinen Hinweis, daß mit Zustellung an eine der beiden Personen die Zustellung an alle (als) vollzogen gilt.

Gegen diese Erledigung erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, in der sie einerseits die Auffassung vertraten, der Berufungsbescheid sei mangelhaft, weil er keine Vorstellungsbelehrung enthalte; überdies sei das Recht, die Abgabe festzusetzen, aus dem Grunde des § 156 der Niederösterreichischen Landesabgabenordnung, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Niederösterreichischen Landesregierung LGBl. 3400-0 (im folgenden: NO AO 1977), verjährt. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, das Fehlen der Vorstellungsbelehrung nehme der Erledigung der Berufungsbehörde weder die Bescheidqualität, noch könne es zu einer Aufhebung des Berufungsbescheides durch die Vorstellungsbehörde führen. Im übrigen legte die Vorstellungsbehörde dar, aus welchen Gründen sie davon ausging, daß die Vorschreibung durch die Berufungsbehörde innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist des § 156 Abs. 1 NÖ AO 1977 erlassen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen unter anderem geltend, daß "keiner der Bescheide der ersten und zweiten Instanz, JEDEM der Berufungswerber, sondern immer IN EINEM Schreiben zugestellt wurden, dies widerspricht § 62 AVG".

Überdies rügen die Beschwerdeführer, daß die jeweils als "Bescheid" bezeichneten erstinstanzlichen Erledigungen lediglich die Funktionsbezeichnung, "nicht jedoch die nach § 18 Abs. 4 AVG obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden" aufwiesen. Auch wäre der angefochtene Berufungsbescheid schon aufgrund der fehlenden Vorstellungsbelehrung aufzuheben gewesen.

Die belangte Behörde tritt in ihrer Gegenschrift dem Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Zustellung der Abgabenbescheide der Gemeindebehörden nicht entgegen. Sie vertritt allerdings die Meinung, gemäß § 81 Abs. 1 (gemeint wohl: § 76 Abs. 1) N0 AO 1977 gelte mit der Zustellung eines Abgabenbescheides an einen von mehreren Miteigentümern die Zustellung an alle Miteigentümer als

vollzogen.

§§ 75, 76 und 151 NÖ AO 1977 lauten (auszugsweise):

"§ 75

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.

§ 76

(1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

§ 151

Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist."

§ 7 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, lautet

(auszugsweise):

"Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.

"

Die Gemeindebehörden mochten aus dem Grunde des § 151 NÖ AO 1977 im vorliegenden Fall berechtigt gewesen sein, gegen die Beschwerdeführer einen einheitlichen Abgabenbescheid zu erlassen. Deren Anführung als materielle Adressaten der Bescheide der Gemeindebehörden erschiene diesfalls unbedenklich.

Für die formelle Adressierung derselben an beide Beschwerdeführer gilt jedoch - entgegen der Auffassung der belangten Behörde -, daß schon deshalb kein Fall des § 76 Abs. 1 NÖ AO 1977 vorliegt, weil die Ausfertigungen der Erledigungen der Gemeindebehörden keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vprgesehene Rechtsfolge enthielten. Zur wirksamen Erlassung der in Rede stehenden Bescheide durch Zustellung gegen beide Beschwerdeführer wäre es daher erforderlich gewesen, abweichend von ihrer materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigungen der Gemeindebehörden an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. September 1977, Zl. 682/77 (= Slg. Nr. 9.383/A), ausgesprochen, daß eine Sendung, die an beide Ehegatten adressiert ist und deren Zustellnachweis von einem Ehegatten unterfertigt wurde, für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung rechtswirksam sein kann. Daraus folgt, daß die Zustellung der beiden Bescheide vom 30. Dezember 1993 durch persönliche Ausfolgung an die Zweitbeschwerdeführerin nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber dem Erstbeschwerdeführer wirksam wurde.

In seinem Erkenntnis vom 4. November 1983, Zl. 83/04/0078 (= Slg. Nr. 11.211/A), vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß die Übernahme eines an zwei Adressaten gemeinsam gerichteten RSb-Briefes durch eine dritte Person zwecks Ersatzzustellung diese als solche - mangels Angabe, für wen der Ersatzempfänger die Sendung übernommen hat - nicht rechtswirksam herbeiführt. Gleiches muß auch für die postalische Hinterlegung eines an zwei Adressaten gemeinsam gerichteten RSb-Briefes nach einem Zustellversuch an deren, wenn auch identer, Adresse gelten. Eine solche Sendung gilt gegenüber keinem der beiden Adressaten im Sinne des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustellG als zugestellt.

Eine Heilung des letztgenannten Zustellmangels aus dem Grunde des § 7 ZustellG wäre grundsätzlich möglich, erfolgte aber nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als ersten tatsächlich zukommt, weil - wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit der Zustellverfügung ergibt - nur dieser Vorgang der Heilung des Zustellmangels einem Verhalten der Behörde zurechenbar ist. Eine Weitergabe durch die Partei, der die einzige Ausfertigung zuerst zugekommen ist, an eine andere Partei vermag daher eine Heilung des Zustellmangels gegenüber der zweiten Partei nicht zu bewirken. Aus den gleichen Erwägungen wäre auch die Weitergabe der von der Zweitbeschwerdeführerin persönlich übernommenen Ausfertigung der Bescheide vom 30. Dezember 1993 an den Erstbeschwerdeführer keine Zustellung an diesen. Ausgehend von diesen Überlegungen steht bislang nicht einmal fest, ob die mit 25. April 1994 datierte Erledigung der Berufungsbehörde überhaupt gegenüber einem der Beschwerdeführer, bejahendenfalls gegenüber welchem von ihnen, Rechtswirksamkeit erlangte. Die Vorstellung eines Beschwerdeführers, dem der Berufungsbescheid nicht wirksam zugestellt wurde, hätte die Vorstellungsbehörde zurückweisen müssen. Die Abweisung einer solchen Vorstellung anstelle ihrer Zurückweisung stellte eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers dar, wäre doch aufgrund einer solchen Erledigung der Vorstellungsbehörde davon auszugehen, daß eine bescheidmäßige Abgabenvorschreibung der Berufungsbehörde vorliegt, wovon aber angesichts des fehlenden Bescheidcharakters des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsaktes nicht die Rede sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/05/0323).

Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß der angefochtene Berufungsbescheid einem der Vorstellungswerber tatsächlich zugekommen ist, sodaß dessen Vorstellung einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen wäre, gelten die gleichen Erwägungen auch für die Berufungslegitimation dieses Beschwerdeführers. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Abgabenbescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 76 NÖ LAO 1977 nicht entsprochen, so tritt der Bescheid nur jedem einzelnen Schuldner gegenüber mit der Zustellung an ihn in Wirksamkeit. Im Hinblick auf § 192 NÖ AO 1977 steht das Berufungsrecht diesfalls auch nur jener Partei zu, an die der Bescheid ergangen ist. Ein noch nicht herangezogener Gesamtschuldner könnte lediglich dem Rechtsmittel des anderen (in Anspruch genommenen) Schuldners gemäß § 201 Abs. 1 NÖ LAO 1977 beitreten (vgl. hiezu Stoll BAO III, 2535). Die von einer hiezu nicht legimierten Partei eingebrachte förmliche Berufung ist nicht als Beitritt zum Berufungsverfahren zu werten (vgl. Stoll aaO., 2630). Durch die Erlassung eines Bescheides in der Sache anstelle der gebotenen Zurückweisung der Berufung hätte die Berufungsbehörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge funktioneller Unzuständigkeit belastet. Aufgrund der unrichtigen Rechtsansicht, die Zustellungen der Erledigungen der Gemeindebehörden seien jeweils durch Hinterlegung wirksam erfolgt, hat es die belangte Behörde zu untersuchen unterlassen, ob und gegenüber welchem der beiden Beschwerdeführer hinsichtlich welcher der einzelnen Verwaltungsakte eine Zustellung durch tatsächliches Zukommen erfolgt ist, welcher der Beschwerdeführer daher jeweils rechtsmittellegitimiert gewesen ist bzw. ob eine Zurückweisung des Rechtsmittels mangels anfechtbaren Verwaltungsaktes oder mangels Berufungslegitimation erfolgen hätte müssen. Hiedurch hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodaß dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Für das fortgesetzte Verfahren ist noch festzuhalten, daß das bloße Fehlen einer Vorstellungsbelehrung der Erledigung der Berufungsbehörde den Bescheidcharakter nicht nimmt und auch nicht zu ihrer Aufhebung aufgrund einer rechtzeitig eingebrachten Vorstellung zu führen hat (vgl. Berchtold, Das österreichische Gemeinderecht, 38).

Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG ist im Bereich des niederösterreichischen Landesabgabenverfahrens nicht anwendbar. § 73 Abs. 1 NÖ LAO 1977 verlangt nicht, daß die Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, leserlich zu sein hat. § 18 Abs. 4 AVG ist auch nicht Ausdruck eines auf das Abgabenverfahrensrecht übertragbaren allgemeinen Grundsatzes eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1992, Zl. 91/16/0107, und vom 16. Februar 1994, Zl. 93/13/0025). Den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerdeführer kommt daher keine Bedeutung zu. Daß es den Unterschriften des die Erledigung Genehmigenden auf den Ausfertigungen der LESBARKEIT, also der Erkennbarkeit seiner Unterschrift für denjenigen, dem der Name des Genehmigenden bekannt ist, ermangelte, wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Insoweit dem hg. Erkenntnis vom 14. März 1978, Zl. 2228/76, Aussagen zu entnehmen sind, die den Ausführungen des vorliegenden Erkenntnisses zur Heilungsmöglichkeit einer an mehrere Personen adressierten Zustellung widersprechen, liegt darin kein Grund für eine Verstärkung des Senates gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG, zumal diese Entscheidung nicht zur geltenden Rechtslage ergangen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung wäre lediglich die Beibringung einer Eingabengebühr von S 360,-- für die Einbringung der Beschwerde in dreifacher Ausfertigung sowie von insgesamt S 120,-- für die Vorlage der beiden zwei Bögen umfassenden Bescheidausfertigungen erforderlich gewesen. Für die durch die Einbringung der Replik erwachsenen Barauslagen wurde kein Ersatz angesprochen. W i e n , am 24. Mai 1996

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