VwGH 94/13/0267

VwGH94/13/026729.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, in der Beschwerdesache des TK in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in Wien I, Johannesgasse 16, gegen die Erledigung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Oktober 1994, Zl 6/1 - 1107/94-05, betreffend Umsatzsteuer und Nichtfeststellung von Einkünften von Personengesellschaften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1989 und 1990, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1175;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §6 Abs2;
BAO §93 Abs2;
UStG 1972 §19 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1175;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §6 Abs2;
BAO §93 Abs2;
UStG 1972 §19 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erledigung des Finanzamtes vom 15. Juli 1993 wurde gegenüber "Dr. Thomas K. (Anm: Dem nunmehrigen Beschwerdeführer) und Mitgesellschafter zH Dr. Thomas K." - unter Hinweis auf einen Betriebsprüfungsbericht - ausgesprochen, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO bzw. eine Veranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 1989 und 1990 nicht stattfindet. Einen Hinweis auf § 101 Abs 3 BAO enthielt die Erledigung nicht.

In dem erwähnten Bericht wird festgehalten, dass im Juli 1989 von Christine S., Dr. Thomas K. und Johannes P. eine Vereinbarung unterzeichnet worden sei, deren Inhalt im Wesentlichen die Tätigkeit der Beteiligten im Rahmen der WW Privatklinik (dies sei eine bereits bestehende GmbH), die Gewinnverteilung und die Option des Dr. K. auf Erwerb von Anteilen an der GmbH regle. Bald nach Aufnahme der Tätigkeit sei es zu Unstimmigkeiten zwischen Christine S. und den beiden anderen Beteiligten gekommen, die mit einer einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30. Jänner 1990 geendet und den Abbruch der Zusammenarbeit bedeutet hätten. In dem Zeitraum zwischen Abschluss des Vertrages und der einstweiligen Verfügung habe, wenn auch nur für kurze Zeit, eine der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ähnliche Gemeinschaft und somit aus steuerrechtlicher Sicht eine Mitunternehmerschaft bestanden. Diese sei dahingehend zu prüfen, ob eine Einkunftsquelle oder ob Voluptuar vorliege.

Mit der ebenfalls an "Dr. Thomas K. und Mitgesellschafter zH Dr. Thomas K." ergangenen angefochtenen Erledigung wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung ab. Diese Erledigung enthält einen Hinweis auf § 101 Abs 3 BAO Als Begründung für die Abweisung der Berufung wird unter anderem ausgeführt, im gegenständlichen Fall sei zweifelhaft, ob überhaupt ein Gesellschaftsverhältnis vorliege, dessen Gewinn bzw. Verlust festgestellt werden könne. Aber selbst wenn man das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses bejahe, habe eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nicht stattzufinden, da Liebhaberei vorliege. Mit November 1989 sei die Tätigkeit der Gesellschaft beendet gewesen.

In einem in den Verwaltungsakten erliegenden Schriftsatz vom 30. September 1994 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Gesellschaft mit Wirkung vom 31. Dezember 1991 aufgelöst worden sei.

Die ausschließlich von Dr. K. erhobene Beschwerde ist unzulässig.

Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. den hg. Beschluss vom 6. April 1994, 91/13/0234).

Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs 1 lit c BAO in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

§ 191 Abs 2 BAO lautet:

"Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs 1 lit a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs 1 lit c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind".

Gemäß § 19 Abs 1 UStG 1972 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 der Unternehmer. Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein (vgl. Kolacny/Mayer, UStG, Anm. 1 zu § 19).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 191 Abs. 1 lit c BAO in Verbindung mit § 191 Abs. 2 leg. cit., dass dort, wo der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht (vgl den hg Beschluss vom 14. September 1993, 93/15/0080). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. März 1997, 96/15/0118, ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, keine Rechtswirkungen entfaltet. Auch Umsatzsteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengesellschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 91/14/0140).

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Gesellschaft jedenfalls im Zeitpunkt der (versuchten) Zustellung der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Erledigung der belangten Behörde nicht mehr bestanden hat. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde ist sohin an eine nicht mehr existierende Gesellschaft ergangen und konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten. (vgl. nochmals das hg Erkenntnis 96/15/0118).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. November 2000

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