VwGH 94/12/0344

VwGH94/12/034424.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. J in W gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 8. November 1994, Zl. MA 2/85/94, betreffend Feststellungen i. A.

Urlaubsanspruch, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §62;
BDG 1979 §69;
DO Wr 1966 §41;
DO Wr 1966 §52 Abs2 lita;
BDG 1979 §62;
BDG 1979 §69;
DO Wr 1966 §41;
DO Wr 1966 §52 Abs2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Magistratsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG.

Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 (DO) wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die zu einer Störung des Dienstbetriebes führten) in den Ruhestand versetzt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene und unter Zl. 89/12/0143 protokollierte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 17. Dezember 1990 als unbegründet abgewiesen.

Gegen die mit dem vorher genannten Bescheid vom 11. Juli 1989 erfolgte Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers richten sich - genauso wie gegen die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Vielzahl von Anträgen des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf verschiedene Feststellungen. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf das vorher genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990 bzw. auf die Erkenntnisse vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0065, vom 8. Juni 1994, Zl. 92/12/0138, oder vom heutigen Tag, Zl. 94/12/0340, verwiesen.

Mit Schreiben vom 29. November 1993 machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend:

"Urlaubsanspruch

Ersatz in ausgleichender Geldleistung Anspruchsgrundlage: rechtswidrige Verweigerung eines rechtzeitig angemeldeten Urlaubs im Jahre 1989 Feststellungsantrag"

Er beantragte, daß festgestellt werde, daß die Verweigerung des Urlaubsantrittes im Jahre 1989 nicht zu Recht, sondern nur zu dem Zweck erfolgt sei, um ihm die "Urlaubsentgeltanspruchsberechtigung" zu verkürzen; ferner wolle als Voraussetzung festgestellt werden, daß der Berichter der Stadtsenatssitzung vom 11. Juli 1989 (Datum der Beschlußfassung über die Frühpensionierung des Beschwerdeführers) Dr. M in Unkenntnis des Aktes Pr. Z. 2013/89 als Berichter fungiert habe und somit kein rechtsgültiger Beschluß der Kollegialbehörde zustandegekommen sei, auf den der dem Beschwerdeführer am 13. Juli 1989 zugestellte Bescheid zu stützen wäre.

Zu diesem Antrag brachte der Beschwerdeführer sechs ergänzende Schriftsätze ein. Im Zentrum dieser steht die Problematik der Willensbildung eines angeblich nicht hinreichend informierten Kollegialorganes, was nach Auffassung des Beschwerdeführers zur Rechtsunwirksamkeit eines so zustandegekommenen Behördenaktes führe.

Mit Bescheid vom 20. Mai 1994 entschied der Magistrat der Stadt Wien als Dienstbehörde erster Instanz wie folgt:

"Ihr Antrag vom 29. November 1993

I. auf Feststellung, daß die Verweigerung des Urlaubsantrittes im Jahre 1989 nicht zu Recht und nur dem Zweck erfolgt war, Ihre Urlaubsentgeltanspruchsberechtigung zu verkürzen und weiters, daß der Berichterstatter der Stadtsenatssitzung vom 11. Juli 1989, Dr. M, in Unkenntnis des Aktes Pr. Z. 2013/89 als Berichter fungierte und somit kein rechtsgültiger Beschluß der Kollegialbehörde zustandegekommen war, auf den der am 13. Juli 1989 zugestellte Bescheid zu stützen wäre, wird als unzulässig zurückgewiesen;

II. auf Ersatz in ausgleichender Geldleistung wird abgewiesen."

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er hätte Monate vor seiner Pensionierung einen Urlaub für Juli und August angemeldet und Anfang Juli 1989 einen ausgefüllten Urlaubsschein vorgelegt. Am 7. Juli 1989 sei ihm von seinem Vorgesetzten mitgeteilt worden, daß der Urlaub nicht genehmigt werde. Auch ein in der Folge von ihm beantragter dreitägiger Urlaub sei ihm verweigert worden. Am 13. Juli 1989 sei ihm der Pensionierungsbescheid zugestellt worden, sodaß ihm der Verbrauch des Urlaubes vom Vor- und vom laufenden Jahr versagt worden sei. Die Verweigerung des Urlaubsantrittes sei nicht zu Recht, sondern nur zu dem Zweck erfolgt, seine Urlaubsentgeltanspruchsberechtigung zu verkürzen; der Berichter der Stadtsenatssitzung habe in Unkenntnis des Aktes fungiert, es sei somit kein rechtskräftiger Beschluß der Kollegialbehörde zustandegekommen.

Da der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid - so die Dienstbehörde erster Instanz weiter in der Begründung ihres Bescheides - im Dienstrecht der Beamten der Stadt Wien nicht ausdrücklich vorgesehen sei, müsse zur Prüfung der Zulässigkeit die dazu herrschende Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts herangezogen werden. Demnach habe der Verfassungsgerichtshof die Erlassung von Feststellungsbescheiden für zulässig erklärt, wenn deren Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides bei einem "rechtlichen Interesse" der Partei bejaht, aber die Zulässigkeit dann verneint, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden sei. Ein Feststellungsbescheid sei weiters dann unzulässig, wenn über eine Verwaltungssache rechtsgestaltend zu entscheiden sei. Die bescheidmäßige Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen sei hingegen nur auf Grund von ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zulässig. Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Feststellung der unrechtmäßigen Verweigerung des Urlaubsantrittes auch eine rechtsgestaltende Entscheidung - nämlich die Zuerkennung einer ausgleichenden Geldleistung - anstrebe, sei im Sinne der genannten Judikatur für den von ihm begehrten Feststellungsbescheid kein Raum.

Ob der Berichterstatter einer Stadtsenatssitzung in Kenntnis oder in Unkenntnis eines Aktes tätig geworden sei, sei eine Tatsache. Die bescheidmäßige Feststellung einer solchen Tatsache sei jedoch mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen.

Die Regelungen über den Urlaub der Beamten der Gemeinde Wien seien in den §§ 41 ff DO 1966 enthalten. Die Gewährung einer Urlaubsentschädigung im allgemeinen und im besonderen für den Fall des Nichtverbrauches eines vor der Versetzung in den Ruhestand entstandenen Urlaubsanspruches eines Beamten sei in diesen Bestimmungen nicht vorgesehen. Auch in keinem anderen dienstrechtlichen Gesetz fände sich eine derartige Regelung. Eine positiv-rechtliche Regelung für die vom Beschwerdeführer begehrte finanzielle Abgeltung des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes bestehe daher nicht. Mangels einer gesetzlichen Grundlage für den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch sei daher eine weitere Beweisaufnahme entbehrlich gewesen. Da ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung eines nicht verbrauchten Erholungsurlaubes weder ex lege bestehe noch durch konstitutive Zuerkennung begründet werden könne, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine

umfangreiche Berufung, die er mit Schreiben vom 9. September 1994 noch ergänzte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung nicht

stattgegeben.

Zur Begründung wird nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensablaufes im wesentlichen ausgeführt, zur begehrten Feststellung, daß die Verweigerung des Urlaubsantrittes im Jahre 1989 nicht zu Recht und nur zu dem Zweck erfolgt sei, den Beschwerdeführer in seiner Urlaubsentgeltanspruchsberechtigung zu verkürzen, sei festzuhalten, daß sich in den dienstrechtlichen Bestimmungen für Beamte der Stadt Wien keinerlei ausdrückliche Regelung fände, welche einen Feststellungsbescheid in dieser Sache zuließe. Es sei daher nach der Judikatur zu prüfen, ob bei Fehlen der gesetzlichen Grundlage zur Erlassung eines Feststellungsbescheides die Erlassung eines solchen ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstelle. Dies vielleicht deshalb, weil sich ansonsten etwa durch eine ungeklärte Rechtslage die Gefahr einer Bestrafung ergeben würde. Weder bei Feststellung der rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Verweigerung des Urlaubsantrittes des Beschwerdeführers im Jahre 1989 noch bei Feststellung, daß diese Verweigerung nur zu dem Zweck erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer die Urlaubsentgeltanspruchsberechtigung zu verkürzen, sei dadurch für den Beschwerdeführer ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht der Gefahr einer Bestrafung ausgesetzt. Eine Feststellung einer möglichen unrechtmäßigen Verweigerung eines Urlaubsanspruches für Juli 1989 sei daher für den Beschwerdeführer kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung. Es sei nicht erkennbar, welches Recht der Beschwerdeführer verteidigen möchte, weil er doch mit Bescheid vom 11. Juli 1989 pensioniert worden sei und ein nachträglicher Genuß eines Erholungsurlaubes den Denkgesetzen widerspreche. Auch das Argument, die Verweigerung des Urlaubsantrittes im Jahre 1989 sei nur zu dem Zweck erfolgt, um die Urlaubsentgeltanspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu verkürzen, gehe ins Leere. Wie aus dem erstinstanzlichen Bescheid hervorgehe, lehne der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch eines Beamten auf Urlaubsentschädigung (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1987, Zl. 86/12/0285) ab. Der Gesetzgeber habe die Gewährung einer Urlaubsentschädigung für Beamte bewußt verneint. Es liege daher durch die Nichtregelung in den dienstrechtlichen Vorschriften keine Gesetzeslücke vor. Wende man die Grundsätze auf den Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, daß der Berichter der Stadtsenatssitzung vom 11. Juli 1989, Dr. M, in Unkenntnis des Aktes tätig geworden und somit kein rechtsgültiger Beschluß der Kollegialbehörde zustandegekommen sei, an, sei dazu festzustellen, daß dem Beschwerdeführer ein geeignetes Mittel zur Abwendung der Rechtsgefährdung zur Verfügung gestanden wäre, wenn er den behaupteten Verfahrensfehler im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner Bescheidbeschwerde vom 27. Juli 1989 aufgezeigt hätte. Da diese Möglichkeit bestanden habe, sei kein rechtliches Interesse, welches ein Feststellungsverfahren rechtfertigen würde, gegeben. Hiezu sei ergänzend anzumerken, daß das Verwaltungsverfahren, auf welches sich der Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 gestützt habe, vom Verwaltungsgerichtshof überprüft worden sei (Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143). Weiters sei auszuführen, daß kein Feststellungsanspruch des Beschwerdeführers gegeben sei, weil es sich bei der vorliegenden Rechts- bzw. Tatsachenfrage weder um die Klarstellung eines Rechtsverhältnisses gehandelt habe noch ein subjektiv-rechtlich begründetes Interesse des Beschwerdeführers gegeben gewesen sei. Es handle sich bei der gegenständlichen Frage vielmehr um die der rechtlichen Beurteilung einer Tatsache, aber nicht um die Klärung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Bei der gegebenen Rechtslage hätte der Beschwerdeführer, auch wenn die von ihm beantragte Feststellung getroffen worden wäre, keine rechtliche Möglichkeit, die Aufhebung des Bescheides des Stadtsenates vom 11. Juli 1989 zu erwirken. Da nach herrschender Judikatur auch die bescheidmäßige Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen - jedoch nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - zulässig sei, sei zu prüfen gewesen, ob die DO 1966 oder die Wiener Stadtverfassung eine derartige Bestimmung enthielten. Es habe sich jedoch in keiner der genannten Normen ein Hinweis auf eine Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellung gefunden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht geltend, "die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die darin besteht, daß der Behörde bekanntes Wissen nicht explicit festgestellt wird, um es verfahrensrechtlich verwerten zu können. Es gilt die Annahme, daß das dem Hilfsorgan Wiener Magistrat bekannte Wissen dem jeweiligen Kollegialorgan, das kompetenzmäßig zur Entscheidung berufen wird, für das das Hilfsorgan (Magistrat) die Entscheidung zu konzipieren hat, zuzurechnen ist. Die gegenständliche Entscheidung betreffend das Rechtsverhältnis über einen verweigerten Urlaubsanspruch hat zunächst die Vorfragenentscheidung zur Voraussetzung, ob überhaupt eine rechtsgültige Ruhestandsversetzung vorliegt."

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Äußerung zur Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde beschäftigt sich nahezu ausschließlich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Frühpensionierung und nicht mit der ursprünglich geltend gemachten Problematik des Urlaubsantrittes bzw. einer Urlaubsabfertigung.

In Beantwortung dieses Beschwerdevorbringens verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die in diesem Zusammenhang im Falle des Beschwerdeführers bereits ergangene Vielzahl von Entscheidungen, zuletzt beispielsweise Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl 93/12/0178, mit Hinweisen auf viele weitere Entscheidungen.

Darüberhinaus ist zum Begehren des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, nämlich auf Abgeltung des Resturlaubes und Feststellungen über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Urlaubsantrittes im Jahre 1989 bzw. der Unkenntnis des Berichters Dr. M über den Akteninhalt und die daraus resultierende Rechtswidrigkeit des Kollegialbehördenbeschlusses festzustellen, daß die abweisende bzw. zurückweisende Entscheidung der Behörde rechtlich zutreffend war.

Da der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses u.a. darin besteht, daß Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051), ist die Abweisung des Anspruches auf eine Urlaubsabfindung mangels gesetzlicher Deckung rechtlich zutreffend erfolgt.

Zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das in einem Fall des Beschwerdeführers ergangene Erkenntnis vom 8. Juni 1994, Zl. 92/12/0243. Daran anknüpfend mangelt es hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten ersten Feststellung an einem rechtlichen Interesse. Da der Zeitraum, für den der Beschwerdeführer Erholungsurlaub beantragt hatte, im Zeitpunkt seiner Antragstellung bereits verstrichen war und hinsichtlich der in Frage stehenden Problematik auch keine zukünftige Rechtsgefährdung wegen der Pensionierung gegeben war, erweist sich die diesbezüglich erfolgte Zurückweisung schon deshalb als rechtlich zutreffend.

Daß das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen und die dagegen von ihm erhobene Beschwerde sowie die damit in Verbindung zu sehenden Wiederaufnahme- und Feststellungsanträge keine für das Ergebnis, nämlich die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers, wesentliche Rechtswidrigkeit zutage brachten, hat der Verwaltungsgerichtshof in den im Sachverhaltsteil genannten Erkenntnissen bzw. Beschlüssen hinreichend zum Ausdruck gebracht (Hinweis nach § 43 Abs. 2 VwGG). Ein darüber hinausgehendes abgesondertes rechtliches Feststellungsinteresse über den Grad der Informiertheit des Berichters bzw. des Kollegialorganes ist genausowenig gegeben wie eine gesetzliche Grundlage hiefür. Schon deshalb erweist sich die erfolgte Zurückweisung auch diesbezüglich als rechtlich zutreffend.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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