VwGH 94/12/0219

VwGH94/12/02197.10.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Ing. M in G, vertreten durch Dr. Gernot Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1994, Zl. 1 - 036066/41 - 94, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §30a Abs1 Z2 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S. 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Er ist in der Rechtsabteilung (RA) 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Technischer Referent im Referat Wohnhaussanierung tätig.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1992 beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Zuerkennung einer Verwendungszulage im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 2 des als Landesgesetz in Geltung stehenden Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden GG/Stmk) in der Höhe von drei Vorrückungsbeträgen. Er begründete dies im wesentlichen unter Anschluß einer Arbeitsplatzbeschreibung mit den Anforderungen seines Arbeitsplatzes (Technische Bearbeitung von Ansuchen nach dem IV. Hauptstück des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 und Restabwicklung - insbesondere Prüfungen der Endabrechnungen - der gemäß dem Wohnungsverbesserungsgesetz, Wohnhaussanierungsgesetz, Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 und 1986 bewilligten Förderungen betreffend bestimmter näher genannter Bezirke; örtliche Baukontrollen; Überprüfung der Endabrechnung einschließlich Endbesichtigung; Parteienverkehr). Vom technischen Anforderungsprofil her umfasse sein Arbeitsbereich sämtliche Bereiche im Hochbau im weiteren Sinn wie z.B. Haustechnik, Heizungstechnik, Energietechnik, aber auch teilweise Aufgaben des Fachgebietes Tiefbau. Daneben sei die Kenntnis der Rechtsvorschriften der Wohnbauförderung einschließlich der damit zusammenhängenden Normen (wie z. B. Bauordnung, Ölfeuerungsgesetz, Mietrechtsgesetz usw.) erforderlich. Derartige Arbeiten könnten regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse, wenn nicht gar einer höheren Verwendungsgruppe erwartet werden. Seine universelle Verwendbarkeit sei auch durch seine Ausbildung gegeben (AHS-Matura; HTL-Fachmatura über Baufachkolleg; einjähriger Rechtsinformatikkurs an der Universität Graz).

Nach Durchführung von Ermittlungen teilte ihm die belangte Behörde mit Schreiben vom 19. April 1993 mit, nach den Bestimmungen des Teiles B. der Dienstzweigeverordnung, Anlage zum Landesdienstzweigegesetz, LGBl. Nr. 15/1985, seien Dienstposten der Verwendungsgruppe B für Tätigkeiten vorzusehen, die auf Grund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen seien und deren Verrichtung die Absolvierung einer höheren Schule, umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften und der fachlichen Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und ein gehobenes Maß an Verantwortung erforderte. Die im Ansuchen enthaltene Begründung sei unter dem Gesichtspunkt einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk nicht ausreichend (wird näher ausgeführt). Eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk - im folgenden Dienstklassenzulage - komme nur in Betracht, wenn eine über die Dienstklasse VI hinausgehende Wertigkeit des Tätigkeitsbereiches d.h. eine "B VII-Wertigkeit" vorliege. Dies treffe im Regelfall nur auf in dieser Verwendungsgruppe eingestufte leitende Beamte in einem großen Aufgabenbereich oder bei Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über entsprechend qualifizierte Mitarbeiter zu. Diese Voraussetzungen seien im Beschwerdefall nicht gegeben.

In seiner Eingabe vom 4. Mai 1993 erhob der Beschwerdeführer umfangreiche "Einwendungen", die insbesondere seinen Arbeitsplatz (Öffentlichkeitsarbeit; Parteienverkehr mit rascher Erstellung technischer Gutachten bei Förderungsanträgen oder Aufdeckung zweckwidriger Förderungsmittelverwendung auf Grund langjähriger Erfahrung) betreffen. Neuerlich hob er seine besondere Ausbildung hervor, die seinen oftmaligen Einsatz als "trouble shooter" ermögliche. Er habe den Bereich der "umfassenden Sanierung" zunächst allein neben dem Referatsleiter betreut und gewissermaßen aufgebaut. Derzeit sei er in der "kleinen Sanierung" tätig, bei der es geringere rechtliche Vorgaben gebe. Die sechs im Referat für Wohnhaussanierungen tätigen Sachbearbeiter ("Rechtsreferenten") seien eher nur Ausführungsorgane der Techniker, die den durch Formulare oder durch den Techniker konzeptiv vorbereiteten Schriftverkehr nach außen und das weitgehend vorgegebene Organisatorische der Sanierungsförderung abwickelten. Das eigentliche Herz des Referates seien die Techniker, denn sie würden die etwaigen Förderungen prüfen und bemessen und in der Folge auch eigeninitiativ kontrollieren. Der Sanierungstechniker müsse jedenfalls Kenntnisse im Bau- und im Verwaltungsdienst haben. Abschließend wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf rückwirkende Zuerkennung einer Verwendungszulage im Sinne des § 30a Abs. 1 GG/Stmk in der Höhe von drei Vorrückungsbeträgen.

Da die belangte Behörde in der Folge nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über den Antrag des Beschwerdeführers entschied, erhob dieser die unter Zl. 94/12/0035 protokollierte Säumnisbeschwerde. Das Säumnisbeschwerde-Verfahren wurde nach Verlängerung der Frist für die Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wegen der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides mit Beschluß vom 28. September 1994 eingestellt.

Der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 1. Juli 1994 ging folgendes Ermittlungsverfahren voraus:

Laut Niederschrift vom 9. Mai 1994 beantragte der von der belangten Behörde vorgeladene Beschwerdeführer die rückwirkende Gewährung der Verwendungszulage ab 1. Jänner 1990, da er mit diesem Tag seinen Dienst nach Konsumierung seines Karenzurlaubes (1. Oktober 1988 bis 31. Dezember 1989) wieder angetreten habe. Gleichartige Tätigkeiten als Technischer Referent würden von den Bediensteten Ing. E., Ing. K. und P. verrichtet. Er sei seit 2. Dezember 1985 in der RA 14 tätig und habe mit 1. Jänner 1986 sämtliche Tätigkeiten als Technischer Referent von dem in den Ruhestand getretenen Dipl.Ing. G. übernommen. Er habe ab 1. Jänner 1986 das für die Abteilung neue Aufgabengebiet der "umfassenden Sanierung" für die gesamte Steiermark aufgebaut und bearbeitet. Diese Tätigkeiten habe er bis zu Beginn seines Karenzurlaubes im vollen Umfang ausgeübt. Seit 1. Jänner 1990 bis ca. Mitte 1990 habe er nur mehr Restfälle abgewickelt. Nach Darstellung der verschiedenen territorialen Veränderungen in seinem Tätigkeitsbereich wies der Beschwerdeführer neuerlich darauf hin, daß seiner Auffassung nach im Bereich der "kleinen Sanierung" im Vergleich zur "umfassenden Sanierung" die qualifizierteren Arbeiten zu verrichten seien. Bei der "umfassenden Sanierung" würden nämlich die wesentlichen Aufgaben für die Erteilung einer Förderung nunmehr von den Ziviltechnikern erbracht. Dies sei im Bereich der "kleinen Sanierung" nur ausnahmsweise der Fall.

Im Vorhalt vom 13. Mai 1994 mit dem Betreff "Antrag auf Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG", der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Gänze übernommen wurde und zwecks Vermeidung von Wiederholungen dort ausführlich dargestellt wird, stellte die belangte Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers zum 1. Jänner 1990 und 1. Jänner 1986 dar. K., P. und E. würden derzeit im Referat Wohnhaussanierung mit gleichartigen Aufgaben verwendet. K. sei seit 1. Jänner 1970, P. seit Beginn des Jahres 1982 in diesem Aufgabenbereich tätig. E. sei auf Grund von dienstlichen Vorfällen, die zwar im Disziplinarverfahren mit einem Freispruch geendet hätten, mit Wirkung vom 22. August 1990 (zu diesem Zeitpunkt habe er bereits der Dienstklasse VI angehört) auf eigenen Wunsch in die RA 14 versetzt worden. In der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1985 sei der jetzt im Ruhestand befindliche Dipl.Ing. G. als Stellvertreter des Referatsleiters für Wohnungsverbesserung und Althausinstandsetzung sowie als technischer Bearbeiter für einige Bezirke verwendet worden. Diese Verwendung sei damit zu begründen, daß mit 1. Jänner 1982 angesichts der Notwendigkeit einer Spezialisierung eine Gruppe von Technikern und zwar Dipl.Ing. G. sowie K. und P. aus dem Technischen Referat, in welchem die Techniker für alle Bereiche "Geschoßbau, Eigenheime, Wohnhaussanierung" zuständig gewesen seien, herausgelöst und dem Referat für Wohnungsverbesserung und Althausinstandsetzung eingegliedert worden sei. Eine andere Verwendung sei für Dipl.Ing. G. angesichts der sonst notwendigen umfangreichen Einarbeitung und seines fortgeschrittenen Alters (Jahrgang 1920) auch im Hinblick auf § 67 DP/Stmk (Versetzung) nicht zielführend gewesen. In der Folge wurde dargestellt, wann K., P. und E. jeweils in welche Dienstklasse befördert wurden.

In seiner umfangreichen Stellungnahme vom 24. Mai 1994 dehnte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 28. Oktober 1992 auf rückwirkende Zuerkennung einer Dienstklassenzulage bis zum 1. Jänner 1986 (Übernahme der Agenden von Dipl.Ing. G.) aus. Aus dem Behördenvorhalt ergebe sich, daß sich im Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Aufgaben an den Beschwerdeführer (Verwendungsgruppe B, Dkl. III) Dipl.Ing. G. in der Verwendungsgruppe A, Dkl. VII, K. in der Verwendungsgruppe B, Dkl. VI (seit 1. Juli 1984) und P. in der Verwendungsgruppe B, Dkl. V (seit 1. Juli 1985) befunden hätten. Es hätten daher beträchtliche Unterschiede zu seiner damaligen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung bestanden. Dies gelte auch bezüglich des 1. Jänner 1990 (vgl. der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung: K. - B VI; P. - B V; Beschwerdeführer - B IV; E. - ab Mitte 1990 neu im Referat: B VI).

Bei Auskoppelung der Wohnhaussanierungsgruppe habe der Technikerstand dienstältere Beamte erfaßt. Es seien für diesen Bereich erfahrene Techniker ausgewählt worden. Das Anforderungsprofil der sogenannten "Sanierungstechniker" habe er bereits in seinem Erstantrag dargestellt. Sein Einsatz als Neuling in diesem Referat ab 1985/86 gehe auf seine im Jahr 1982 mit Auszeichnung abgelegte Dienstprüfung, seine Hochbaupraxis in der Privatwirtschaft (1978 bis 1980) sowie einer Landesdienstzeit von damals fünf Jahren (wird näher ausgeführt) zurück. Außerdem verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf seine besondere Ausbildung. Hervorzuheben sei neben seinem Erfahrungsschatz seine "extrem hohe Identifikation" mit der jeweiligen Arbeit. Seit 1990 sei er in der sogenannten "kleinen Sanierung" tätig. Diesem Bereich sei Mitte 1990 mit E. (Verwendungsgruppe B, Dkl. VI) ein hoch erfahrener Mann mit großer Praxis zugeteilt worden. Das angesprochene Disziplinarverfahren habe keinen Einfluß auf die qualitätsvolle Arbeit und den reichen Erfahrungsschatz von E. gehabt. Nur ein "alter Fuchs" wie E. sei überhaupt in der Lage gewesen, in kurzer Zeit die schwierigen Aufgaben als Techniker in der "kleinen Sanierung" zu übernehmen. Aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen gehe klar hervor, welche Dienste der Beschwerdeführer verrichte und daß dieser Dienst zum Anlaßzeitpunkt (bis heute) regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne bzw. konnte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 1994 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk in der Fassung LGBl. Nr. 12/1974 ab. In ihrer Begründung ging sie dabei davon aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 28. Oktober 1992 die rückwirkende Zuerkennung einer Dienstklassenzulage in der Höhe von drei Vorrückungsbeträgen beantragt. Dieses Begehren habe er in seiner Niederschrift vom 9. Mai 1994 insofern präzisiert, als er die rückwirkende Gewährung ab 1. Jänner 1990 beantragt habe. In seinen Einwendungen vom 24. Mai 1994 habe er die rückwirkende Zuerkennung ab 1 Jänner 1986 beantragt. Nach Wiedergabe der Gesetzeslage betreffend die Dienstklassenzulage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu (insbesondere Bedeutung der Dienstklasse der Vergleichsbeamten im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Betrauung mit gleichartigen Aufgaben) ging die belangte Behörde - wie in ihrem Behördenvorhalt vom 13. Mai 1994 - davon aus, daß der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 1990 als "Technischer Referent im Referat Wohnhaussanierung der RA 14 (zuständig für bestimmte Bezirke) mit nachstehender Tätigkeit verwendet worden sei:

Technische Bearbeitung von Ansuchen nach dem IV. Hauptstück des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 unter Miteinbeziehung bestehender, oft auch zeitlich begrenzter "Nebenförderungen", wie Förderung für Fernwärmeanschlüsse (RA 14), Förderung zur Errichtung von Solaranlagen (RA 7), Förderung von Lärmschutzfenstern, (Baubezirksleitungen bzw. Fachabteilung IId), Schaffung von Wohnraum in Schutzzonen (Grazer Altstadterhaltungsgesetz und Ortsbildgesetz, RA 14) sowie Prüfung und Beratung hinsichtlich bestehender Vorförderungen, möglicher doppelter bzw. weiterer Förderungen (umfassende Sanierung, Eigenheimförderung inklusive Schaffung von Wohnraum in Schutzzonen, Geschoßbau, Wohnbauhilfemöglichkeiten) nach den diversen Wohnbaugesetzen; Restabwicklung (insbesondere Prüfung der Endabrechnungen und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung) der gemäß dem Wohnungsverbesserungsgesetz, Wohnhaussanierungsgesetz, Landwohnbauförderungsgesetz, Landeswohnbauförderungsgesetz 1986 sowie der zugehörigen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung bewilligten Förderungen;

Örtliche Bau(ausführungs)kontrollen und -beratungen; Kontrollen bezüglich widmungsgemäßer Verwendung der Förderungsmittel während der gesamten Laufzeit der Förderungen; Überprüfung der Endabrechnungen einschließlich Endbesichtigungen; Parteienverkehr.

Seit 1. Jänner 1986 sei der Beschwerdeführer als Technischer Referent (damals für näher bezeichnete Bezirke zuständig) tätig. Er habe in den folgenden Jahren bestimmte Bezirke abgegeben bzw. neu übernommen (wird näher dargestellt).

Als Technischer Referent im Referat Wohnhaussanierung mit gleichartigen Tätigkeiten würden derzeit Frau Ing. K., Frau P. sowie Ing. E. mit bestimmten voneinander örtlichen Wirkungsbereichen verwendet. K. sei seit 1. Jänner 1970, P. seit Beginn des Jahres 1982 in diesem Aufgabenbereich tätig. E. führe diese Tätigkeit seit seiner mit Wirksamkeit vom 22. August 1990 erfolgten Versetzung in die RA 14 aus. Diese Versetzung sei über eigenen Wunsch des Genannten im Hinblick auf dienstliche Vorfälle, die zwar im Disziplinarverfahren mit einem Freispruch von E. geendet hätten, aber doch zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Vorstand seiner früheren Abteilung und ihm geführt hätten. In der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1985 sei weiters Dipl.Ing. G. als Stellvertreter des Referatsleiters für Wohnungsverbesserung und Althausinstandsetzung und Technischer Bearbeiter für einige Bezirke verwendet worden. Diese Verwendung sei damit zu begründen, daß mit 1. Jänner 1982 angesichts der Notwendigkeit einer Spezialisierung eine Gruppe von Technikern, und zwar Dipl.Ing. G., K. und P. aus dem Technischen Referat, in welchem die Techniker für alle Bereiche (Geschoßbau, Eigenheime, Wohnhaussanierung) zuständig gewesen seien, herausgelöst und in das Referat für Wohnungsverbesserung und Althausinstandsetzung eingegliedert worden sei. Auch im Hinblick auf die Bestimmungen des § 67 DP/Stmk (Versetzung) sei angesichts der sonst notwendigen umfangreichen Einarbeitung und des fortgeschrittenen Alters eine anderweitige Versetzung von Dipl.Ing. G. (Jahrgang 1920) nicht zielführend gewesen.

Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den einzelnen Technischen Referenten sei jeweils nach Bezirken, in der Stadt Graz nach Buchstaben erfolgt. Im Verhältnis zueinander seien die einzelnen Referenten jeweils gleichartig verwendet worden.

K. sei anläßlich ihrer Pragmatisierung mit 1. Februar 1975 in die Dienstklasse IV. eingereiht, mit 1. Jänner 1979 in die Dienstklasse V und mit 1. Juli 1985 in die Dienstklasse VI befördert worden. P. sei anläßlich ihrer Pragmatisierung mit 1. Juli 1982 in die Dienstklasse IV eingereiht, mit 1. Juli 1985 in die Dienstklasse

V und mit 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert worden. E. sei mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1984 in die Dienstklasse VI befördert worden. Der Beschwerdeführer selbst sei mit der Pragmatisierung vom 1. Mai 1982 in die Dienstklasse II eingestuft, mit 1. Jänner 1985 in die Dienstklasse III eingestuft, mit 1. Jänner 1988 in die Dienstklasse IV und mit 1. Juli 1992 in die Dienstklasse V befördert worden.

Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 13. Mai 1994 Gelegenheit gegeben worden, von diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Davon habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 1994 Gebrauch gemacht.

Nach dem vorstehenden Sachverhalt werde als erwiesen angenommen, daß K. und P. gleichartige Tätigkeiten wie der Beschwerdeführer verrichteten und die beiden Genannten, nachdem sie zum Teil schon längere Zeit als Vertragsbedienstete gleichartig verwendet worden seien, bei geichbleibenden Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sich in der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe B befunden hätten. Es könnten daher die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten regelmäßig von einem Beamten der Dienstklasse IV erwartet werden. Wenn für das gegenständliche Verfahren auch nicht relevant, werde jedoch erwähnt, daß sich der Beschwerdeführer selbst bei Übernahme dieser Tätigkeiten erst in der Dienstklasse III befunden habe. Die Tatsache, daß sich der ebenfalls gleichartig verwendete Bedienstete E. bei Übertragung der in Rede stehenden Aufgaben in der Dienstklasse VI befunden habe, könne im Hinblick auf die angeführten besonderen Umstände, die zu dessen Versetzung in die RA 14 geführt hätten, nicht relevant sein. Abgesehen davon, daß als Vergleichsbeamte nur Beamte der gleichen Verwendungsgruppe herangezogen werden könnten, träfe dies auch für die auf besondere Umstände zurückzuführende gleichartige Verwendung eines Beamten der Verwendungsgruppe A zu.

Da die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten von Beamten der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe B erwartet werden könnten, sich der Beschwerdeführer jedoch selbst zum für die Gewährung der gegenständlichen Verwendungszulage zunächst beantragten Zeitpunkt (1. Jänner 1990) bereits in dieser Dienstklasse befunden habe, gebühre ihm die beantragte Dienstklassenzulage nicht. Gemäß § 13b GG/Stmk verjähre der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werde, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden sei. Selbst wenn man daher eine Antragsänderung im Rahmen der Einwendungen des Beschwerdeführers berücksichtige, könne demgemäß eine Rückwirkung nur bis zum 28. Oktober 1989 angenommen werden, wobei sich der Beschwerdeführer aber auch zu diesem Zeitpunkt bereits in der Dienstklasse IV befunden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem nach dem Steiermärkischen Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, als landesgesetzliche Bestimmung geltenden § 30a Abs. 1 Z. 2 GG (GG/Stmk) gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann.

Der angefochtene Bescheid hat über den Antrag des Beschwerdeführers "auf Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2" GG/Stmk abgesprochen. Der Beschwerdeführer erachtet sich ausschließlich in seinem Recht auf Gewährung einer Verwendungszulage nach dieser Bestimmung (Dienstklassenzulage) verletzt. Da sich auch die Beschwerdegründe im Rahmen des Beschwerdepunktes halten, war der angefochtene Bescheid nur unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Rechtsverletzung (Nichtgewährung der gebührenden Dienstklassenzulage) zu prüfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1974, 1438/73 uva.) ist für den Anspruch auf Dienstklassenzulage entscheidend, ob der Beamte in seiner konkreten Verwendung Dienste verrichtet, die regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden können. Die Beantwortung der Frage, ob ein Dienst regelmäßig von Beamten einer bestimmten Dienstklasse erwartet werden kann, hängt nicht vom Stand des theoretischen Wissens ab, entscheidend ist vielmehr, ob regelmäßig auch die entsprechende Erfahrung vorausgesetzt werden kann. Die Beurteilung dieser Frage setzt ihrerseits entsprechendes Erfahrungsgut seitens des Dienstgebers bzw. der Dienstbehörde über nach der Tätigkeit vergleichbare Verwendungen voraus. Da dem Dienstgeber unterstellt werden kann, daß dieses Erfahrungsgut bei der Dienstpostenbesetzung im allgemeinen Berücksichtigung findet, ist es Aufgabe des Verfahrens für die Zuerkennung einer Dienstklassenzulage zu klären, welche konkreten dienstlichen Tätigkeiten der Beamte auszuüben hat, ob hiefür im Wirkungsbereich der Dienstbehörde vergleichbare Verwendungen bestehen und ab welcher Dienstklasse Beamte der gleichen Verwendungsgruppe (so ausdrücklich zu § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, 93/12/0004) zu derartigen Tätigkeiten über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden (siehe dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juni 1976, 132/76, oder vom 12. September 1974, 863/74 = Slg. N.F. Nr. 8660/A uva.). Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden kann, ist nur durch Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Daß es dabei nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Aufgaben und nicht darauf ankommt, welche Dienstklassen solche Beamte in ihrer weiteren Laufbahn - ohne daß sich ihr Tätigkeitsbereich ändert - erreichen, hat der Verwaltungsgerichtshof seit langem klargestellt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1981, 1023/80 = Slg. N.F. Nr. 10.486/A - nur Leitsatz).

Die belangte Behörde begründet ihren angefochtenen Bescheid im Ergebnis auf das wesentlichste zusammengefaßt damit, daß im Beschwerdefall nur zwei Vergleichsbeamte (K., P.) in Betracht kämen, die längere Zeit als Vertragsbedienstete gleichartig wie der Beschwerdeführer verwendet worden wären und im Zeitpunkt ihrer Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (bei K. sei dies am 1. Februar 1975, bei P. am 1. Juli 1985 der Fall gewesen) bei gleichbleibender Tätigkeit der Dienstklasse IV angehört hätten. Hingegen könnten der der Verwendungsgruppe A angehörige Beamte Dipl.Ing. G. sowie der der Verwendungsgruppe B. angehörige Beamte E., der im Zeitpunkt seiner erstmaligen Betrauung mit vergleichbaren Aufgaben (Versetzung mit Wirkung vom 22. August 1990) der Dienstklasse VI angehört habe, nicht als Vergleichsbeamte herangezogen werden. Daraus leitete die belangte Behörde ab, daß die vom Beschwerdeführer verrichtete Tätigkeit von einem Beamten der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe B erwartet werden könne. Im Beschwerdefall habe sich der Beschwerdeführer unter Beachtung der Verjährungsbestimmung nach § 13b GG im frühestens in Betracht kommenden Zeitpunkt der rückwirkend beantragten Zuerkennung der Dienstklassenzulage (= 28. September 1989) bereits in der Dienstklasse IV befunden.

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes zunächst geltend, als Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung vergleichbarer Aufgaben an andere Beamte komme nur der Zeitpunkt der Gründung des Referates für Wohnungsverbesserung und Althausinstandsetzung (1. Jänner 1982) bei der RA 14 in Betracht. Da P. bei der erstmaligen Übertragung vergleichbarer Aufgaben (am 1. Jänner 1982) nicht einmal Beamtin gewesen sei, sondern Vertragsbedienstete, könne sie nicht als Vergleichsperson herangezogen werden.

Dem ist zu erwidern, daß es unter dem Gesichtspunkt des § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk auf die tatsächliche Besorgung der vergleichbaren Aufgaben durch Beamte und nicht darauf ankommt, ob Aufgaben in der inneren Gliederung einer Behörde eine besondere organisatorische Hervorhebung (hier: durch Schaffung eines eigenen Referates) erfahren haben. Dem Zeitpunkt der Schaffung des vom Beschwerdeführer genannten Referates kommt also dann keine Bedeutung zu, wenn die im Beschwerdefall maßgebenden Aufgaben bereits vorher - wenn auch in einer "allgemeinen" Organisationseinheit - wahrgenommen wurden.

Soweit der Beschwerdeführer aber mit seinem Vorbringen dies bestreitet und zum Ausdruck bringen wollte, daß erst seit der Schaffung des von ihm genannten Referates Aufgaben besorgt werden, die mit den von ihm wahrzunehmenden Aufgaben vergleichbar seien, liegt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) vor. Ein so verstandenes Vorbringen könnte sich nur auf den Zeitpunkt der Einstufung der Vergleichsbeamtin K. auswirken, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der im Zeitpunkt ihrer Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (1. Februar 1975) und der Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben zu diesem Zeitpunkt angenommen hat. Im Behördenvorhalt vom 13. Mai 1995 hat die belangte Behörde klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß K. seit 1. Jänner 1970 zunächst als Vertragsbedienstete und ab 1. Februar 1975 im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie der Beschwerdeführer tätig ist. Trotz gebotener Möglichkeit hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren diese Feststellung nicht gerügt; er ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1994, 90/12/0291). Im übrigen war im Behördenvorbehalt im Zusammenhang mit der Schaffung des genannten Referates nur von einer Spezialisierung, nicht aber von einer Übernahme neuartiger Aufgaben die Rede. Auch diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß im Fall der von ihr als Vergleichsbeamtin herangezogenen K. deren Einstufung zum 1. Februar 1975 maßgebend ist.

Was den Einwand gegen die Heranziehung von P. betrifft, die von der belangten Behörde gleichfalls als Vergleichsbeamtin berücksichtigt wurde, trifft es zwar zu, daß P. als Vertragsbedienstete (d.h. bis zum 30. Juni 1982) nicht in die Vergleichsüberlegungen hätte einbezogen werden dürfen. § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk stellt nämlich ausdrücklich auf Beamte ab; außerdem sieht das Besoldungsschema von Vertragsbediensteten nur die Zeitvorrückung (nicht aber wie im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die grundsätzlich durch Beförderung bestimmte Dienstklasse - vgl. § 33 GG/Stmk) vor, sodaß auch deshalb die Einbeziehung von Vertragsbediensteten in die Vergleichsüberlegungen nach § 30a Abs. 1 Z. 2 leg. cit. nicht in Betracht kommt. Davon ist aber die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnehin nicht ausgegangen. Sie hat vielmehr zutreffend auf den Zeitpunkt abgestellt, in der P. erstmals in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vergleichbare Aufgaben wie der Beschwerdeführer besorgt hat. Die Übernahme von P. ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfolgte jedoch unbestritten am 1. Juli 1982, wobei sie zu diesem Zeitpunkt in die Dienstklasse IV eingereiht wurde.

Soweit der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde bestreitet, daß P. vergleichbare Aufgaben besorgt, liegt gleichfalls im Hinblick auf die im Behördenvorbehalt getroffene Aussage, K., P. und E. würden derzeit im Referat mit gleichartigen Aufgaben verwendet, denen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit nicht entgegengetreten ist, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung vor.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die Behörde P. als Vergleichsbeamtin mit der besoldungsrechtlichen Stellung, die sie bei der im Zeitpunkt ihrer Übernahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum 1. Juli 1982, zu dem sie mit vergleichbaren Aufgaben betraut war, innehatte, berücksichtigt hat.

Was die Bedeutung von Dipl.Ing. G. für den Beschwerdefall betrifft, bringt der Beschwerdeführer Widersprüchliches vor. Zum einen weist er darauf hin, daß G. nicht als Vergleichsbeamter herangezogen werden könne, weil er einer höheren Verwendungsgruppe als der Beschwerdeführer angehöre. Davon ist aber die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Zum anderen macht er geltend, der Umstand, daß sich Dipl.Ing. G. im Zeitpunkt seiner erstmaligen Betrauung mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich in der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, befunden hätte, hätte zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen.

Zwar trifft es zu, daß bei der Beurteilung grundsätzlich von der Verwendungsgruppe auszugehen ist, der der den Anspruch auf Dienstklassenzulage geltend machende Beamte nach seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung angehört. Verrichtet er aber Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, als sie seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - jedenfalls in dem Fall, daß der Beamte hiefür eine Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht (so für den Bundesbereich z. B. die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1974, 1591/74, vom 6. Mai 1976, 1133/75 = Slg. N.F. Nr. 9050/A, vom 19. Mai 1980,

3178/79 = Slg. N.F. Nr. 10139/A, und vom 5. März 1987,

85/12/0192 = Slg. N.F. Nr. 12417/A) - bei der Beurteilung des Zulagenanspruches nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG eine der höheren Verwendungsgruppe entsprechende Laufbahn zugrunde zu legen. Dies folgt aus der Zielsetzung der Dienstklassenzulage (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, 92/12/0066), dem Beamten, der mehr leistet als seinen Bezügen entspricht, einen bezugsmäßigen Ausgleich zu verschaffen. Diese Ausführungen gelten auch für den Anwendungsbereich des § 30a GG/Stmk (unter Berücksichtigung der in bezug auf die Verwendungsgruppenzulage nach Z. 1 abweichenden Regelung im Landesbereich; vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, 95/12/0218).

Es ist daher die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß ein Beamter einer höherwertigen Verwendungsgruppe bei Beurteilung des Zulagenanspruches eines Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk als Vergleichsbeamter schon wegen des Verwendungsgruppenunterschiedes von vornherein niemals in Betracht kommen kann, unzutreffend.

Dennoch ist bei der Lagerung des Beschwerdefalles die Beschwerde im Ergebnis nicht berechtigt, dies selbst dann, wenn man aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in seiner Beschwerde betreffend Dipl.Ing. G. ableiten könnte, er habe damit im Rahmen des Verfahrensgegenstandes (Anspruch auf Dienstklassenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk) auch behauptet, er verrichte Dienste, die (im überwiegenden Ausmaß) nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse einer höheren Verwendungsgruppe erwartet werden könnten, und dies allein ausreichte, eine entsprechende Ermittlungspflicht der Dienstbehörden im Rahmen der Ermittlung von Vergleichsbeamten für die Beurteilung des Dienstklassenzulagenanspruches auszulösen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber nämlich mit der Wendung "Dienst..., der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann" (Unterstreichungen nicht im Original) klar zum Ausdruck gebracht, daß über die Beurteilung dieser Tatbestandsvoraussetzung gesicherte Erfahrungswerte innerhalb der Verwaltung vorliegen müssen, was eine ausreichende Anzahl von Vergleichsbeamten voraussetzt (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, 95/12/0218).

Der Beschwerdeführer hat Dipl.Ing. G. als einzigen Landesbeamten genannt, der (nach seiner Meinung) auf Grund seiner Aufgabenstellung überhaupt als Vergleichsbeamter für die Beurteilung des von ihm geltend gemachten Dienstklassenzulagenanspruches in Frage kommt. Selbst wenn dies zutreffen sollte, kann vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtslage der Umstand des Vorhandenseins eines einzigen Vergleichsbeamten (einer höheren Verwendungsgruppe) keine gesicherten Erfahrungswerte dafür liefern, daß die vom Beschwerdeführer erbrachten Dienste regelmäßig nur von Beamten einer höheren Verwendungsgruppe in einer höheren Dienstklasse erwartet werden können.

Es war daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde Dipl.Ing. G. nicht als Vergleichsbeamten berücksichtigte.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, daß bei E. nicht die Umstände erhoben worden seien, die zu dessen Einstellung der im Referat für Wohnungsverbesserung und Althausinstandsetzung am 22. August 1992 geführt hätten. Die Darstellung der belangten Behörde, daß dies auf einer Zerrüttung des Vertrauens zwischen seinem früheren Abteilungsvorstand in der Abteilung X, in der er bis zu seiner Versetzung tätig gewesen sei, und ihm zurückzuführen sei, sei unrichtig. Bei einem ordentlichen Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde festgestellt, daß die Einstellung von E. in der RA 14 wegen seiner langjährigen Erfahrung und seinen qualitätsvollen Arbeiten auf seinem früheren Arbeitsplatz erfolgt sei. Es komme darauf an, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Regel von Beamten einer höheren Dienstklasse verrichtet werden würde, nicht aber darauf, warum in der Regel Beamte einer höheren Dienstklasse diese Tätigkeit verrichteten.

Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, welche Bedeutung bei der nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk gebotenen typologischen Betrachtung der Versetzung eines Beamten für seine Tauglichkeit als Vergleichsbeamter zukommt. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers zutrifft, ergibt sich daraus nur, daß neben zwei im Beschwerdefall unbedenklich in Betracht kommenden Vergleichsbeamten der Dienstklasse IV (K. und P.) nur ein Beamter (E.) vorhanden ist, der im Zeitpunkt seiner erstmaligen Betrauung mit vergleichbaren Aufgaben der Dienstklasse VI angehörte. Offenkundig kann bei dieser Konstellation aus der Tatsache, daß einer von drei Beamten der Verwendungsgruppe B bei der Übertragung gleichartiger Aufgaben bereits der Dienstklasse VI angehörte, während sich die zwei anderen Vergleichsbeamten im jeweils maßgebenden Zeitpunkt in der Dienstklasse IV befanden, nicht gefolgert werden, daß diese Aufgaben regelmäßig, d.h. erfahrungsgemäß so häufig vorkommend, daß Ausnahmen verhältnismäßig selten sind (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1977, 2866/77; vom 7. Mai 1985, 84/12/0183, sowie vom 18. September 1992, 91/12/0074), nur von Beamten einer höheren Dienstklasse als der Dienstklasse IV erwartet werden können. Dies würde im übrigen auch gelten, wenn man auch den der Verwendungsgruppe A angehörenden G. in die Betrachtung miteinbezöge.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine konkreten persönlichen Erfahrungen und seine Ausbildung beruft und unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, hiezu Feststellungen zu treffen, ist darauf hinzuweisen, daß es darauf nicht ankommt, weil das Gesetz von einem allgemeinen Erfahrungswert und nicht von den Gegebenheiten in Einzelfällen ausgeht (vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1978, 2857/77, oder vom 20. Mai 1985, 84/12/0227).

Die Beschwerde erweist sich daher aus diesen Gründen als nicht berechtigt und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 7. Oktober 1998

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