Normen
GehG 1956 §30a Abs1 Z2 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §72 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §72 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär (Verwendungsgruppe B) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Finanzlandesdirektion X, wo er in der Geschäftsabteilung 1 (Präsidial- und Personalabteilung) tätig ist. Seit 1. Juli 1985 übt er die Funktion des Hauptreferenten für Personalangelegenheiten der Zollwache aus.
Mit Eingabe vom 13. Mai 1987 beantragte der Beschwerdeführer, ihm eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (im Folgenden: Dienstklassenzulage) zu bemessen. Begründend brachte er vor, die von ihm ausgeübte Funktion des Hauptreferenten für Personalangelegenheiten der Zollwache sei im Bewertungskatalog für Beamte der Verwendungsgruppe W1 (Stand 1. August 1984) mit VI/VII-4 bewertet. Mit gleicher Einstufung seien die Hauptreferenten für Personalangelegenheiten der Zollwache anderer Finanzlandesdirektionen bewertet. Auch bisher sei in der Finanzlandesdirektion für X diese Funktion mit Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe W1 in der Dienstklasse VI und VII besetzt worden. Seit Übernahme dieser Funktion sei der Beschwerdeführer Beamter der Dienstklasse IV. Er verrichte daher seit 1. Juli 1985 einen Dienst, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne.
Da die in erster Instanz zuständige Finanzlandesdirektion über den Antrag des Beschwerdeführers nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 73 AVG entschied, brachte er am 19. Dezember 1989 einen Devolutionsantrag bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 1990 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens über seinen Antrag mit und erklärte, die Voraussetzungen für die Bemessung einer Dienstklassenzulage seien nicht gegeben. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 1990 dahingehend Stellung, es seien gegenüber den Vergleichsbeamten solche Unterschiede vorhanden, daß seine Bestellung als Beamter der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse IV, in diese Funktion einmalig sei. Zwar gebühre einem Personalreferenten der allgemeinen Verwaltung generell keine solche Verwendungszulage, doch müsse der mit Agenden der Zollwache befaßte Personalreferent bereits zum Zeitpunkt seiner Bestellung umfassende Erfahrung in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht aufweisen, weil in diesem Bereich üblicherweise, wegen des relativ geringen Personalstandes, keine Trennung zwischen schwierigeren und einfachen Arbeiten vorgenommen werde. Von diesem Beamten seien daher Kenntnisse über die umfangreichen Bestimmungen der Beförderungsrichtlinien gefordert, er habe die Auswahl der Aufnahmewerber vorzunehmen und nötigenfalls auch Disziplinarangelegenheiten zu bearbeiten. Der Vergleich mit Personalreferenten der allgemeinen Verwaltung gehe daher ins Leere. Die bedingt vergleichbaren Beamten der Verwendungsgruppe W1, die diese Funktion ausübten, hätten eine wesentlich andere Aus- bzw. Fortbildung als ein Beamter der Verwendungsgruppe B; zumeist seien jene Beamten vorerst in den ehemaligen Zollwachabteilungsinspektoraten oder Grenzreferaten eingesetzt gewesen. In diesen Funktionen seien sie bereits mit den besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der ihnen unterstellten Beamten befaßt, sodaß sie nach ihrer Ausbildung zu W1-Beamten noch wesentliche Erfahrungen auf einschlägigem Gebiet hätten erwerben können und erst mit wesentlich höherem Lebensalter mit dieser Funktion eigenverantwortlich betraut worden seien. Hinsichtlich des im Vorhalt genannten Beamten der Verwendungsgruppe W1 in der Finanzlandesdirektion Vorarlberg, der mit der Dienstklasse III in diese Funktion gekommen sein sollte, wird ausgeführt, dieser Beamte sei nach den Auskünften des Beschwerdeführers zuerst im Grenzreferat und später als Leiter der Zollfahndung eingesetzt worden, bevor er im Jahre 1974 ins Präsidium geholt worden sei. Vor diesem Zeitpunkt sei ein einziger B-Beamter der Dienstklasse VII mit den B-Personalagenden aller Bediensteten befaßt gewesen. Erst wesentlich später, nach Pensionierung des B-Beamten bzw. im Zuge eines Bewertungsverfahrens, sei dieser Arbeitsplatz in einen der heutigen Funktion vergleichbaren Hauptreferenten der Zollwache umgewandelt worden. Damit sei dieser Fall vom Arbeitsplatz her nicht vergleichbar.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 1985 an keine Dienstklassenzulage gebühre. Begründend wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers sei gemäß § 73 Abs. 2 AVG an die belangte Behörde übergegangen. Nach Darstellung der Rechtslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Betrauung mit der Funktion des Hauptreferenten für die Personalangelegenheiten der Zollwache als Beamter der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse IV befunden. Die Erhebungen hätten ergeben, daß am 1. Juli 1985 insgesamt 49 Bedienstete der Verwendungsgruppe B und W1 bzw. der Entlohnungsgruppe b die Funktion eines Personalreferenten in einer Finanzlandesdirektion ausgeübt hätten. Als Personalreferenten gälten Beamte bzw. Vertragsbedienstete, die überwiegend mit Personalangelegenheiten (dienstrechtlichen Angelegenheiten) der Beamten bzw. Vertragsbediensteten der Finanzlandesdirektionen, Finanzämter, Zoll- und Zollwachdienststellen bzw. mit allgemeinen und grundsätzlichen Personalangelegenheiten im Bereich der genannten Dienststellen befaßt seien. Als Vergleichsbeamte im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 seien 37 Beamte herangezogen worden (28 B, 9 W1). Diese seien im Zeitpunkt der erstmaligen Betrauung mit der Funktion bereits im Beamtenverhältnis gewesen, sodaß eine dienstklassenmäßige Einstufung bestanden habe. Die Einstufung der Vergleichsbeamten bei der erstmaligen Betrauung mit der Funktion sei folgender Aufstellung zu entnehmen:
"FLD frühere DKl. II III IV V VI VII
Wien - 1 4 4 5 1
OÖ. - 2 1 - 1 -
Stmk. - 3 1 - 2 -
Sbg. 1 2 - - 1 -
Kärnten - - - - 1 -
Tirol 2 1 1 - - -
Vbg. - 2 - 1 - -
3 11 7 5 10 1
Das vorstehende Ermittlungsergebnis zeigt, daß nur
16 Beamte (das sind 43,24 v.H.) eine höhere Dienstklasse als
die Dienstklasse IV und 21 Beamte (das sind 56,76 v.H.)
höchstens die Dienstklasse IV erreicht hatten."
Ziehe man nur diejenigen Vergleichsbeamten heran, die am 1. Juli 1985 die Funktionen des Zollwachdienstes Gruppenleiter und Hauptreferent bzw. Hauptreferent (Personalangelegenheiten) innegehabt hätten, ergebe sich folgende Einstufung:
"FLD für Wien, NÖ und Bgld. W 1/ DKl. VII
FLD für Oberösterreich W 1/ DKl. VI
FLD für Steiermark W 1/ DKl. V
FLD für Salzburg W 1/ DKl. VI
FLD für Kärnten W 1/ DKl. VI
FLD für Tirol W 1/ DKl. IV
FLD für Vorarlberg W 1/ DKl. III."
Die im Jahr 1980 erfolgte Schaffung der Bezeichnung "Hauptreferent (Personalangelegenheiten)" habe kein Änderung im Aufgabenbereich der als Personalreferenten verwendeten Beamten gebracht. Es hätten somit von sieben Beamten fünf (71,43 v.H.) eine höhere Dienstklasse als die Dienstklasse IV und zwei (28,57 v.H.) höchstens die Dienstklasse IV erreicht gehabt. Bei einer Häufigkeit von Beamten höherer Dienstklassen" im Umfang von 71,43 v.H. sei aber noch keine "Regelmäßigkeit im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1985, Zl. 84/12/0183, gegeben. Zum obigen Ermittlungsergebnis sei zu bemerken, daß als Hauptreferent in der Finanzlandesdirektion für X der Vorgänger des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei. Dadurch ergebe sich ein höherer Anteil von Vergleichsbeamten mit einer Einstufung in höheren Dienstklassen als der Dienstklasse IV. In seiner Stellungnahme vom 24. September 1990 habe der Beschwerdeführer eingewendet, daß die Aufgaben der Personalreferenten im Allgemeinen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit den dem Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben vergleichbar seien. Dem sei dadurch Rechnung getragen worden, daß ein Vergleich nur mit denjenigen Beamten angestellt worden sei, die am 1. Juli 1985 die Funktion eines Hauptreferenten für Personalangelegenheiten der Zollwache innegehabt hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die anderen Hauptreferenten, die Wachebeamte der Verwendungsgruppe W1 seien, eine andere Ausbildung bzw. Forbildung als der Beschwerdeführer aufwiesen, vermöge seinen Standpunkt nicht zu stützen. Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden könne, sei nur durch die Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt der Beauftragung des Beschwerdeführers befunden hätten. Schließlich habe der Beschwerdeführer vorgebracht, der Beamte, der zum Stichtag der Erhebung "Hauptreferent (Personalangelegenheiten)" im Präsidium der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg gewesen sei, sei aus der Vergleichsberechnung auszuscheiden, weil sein Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Betrauung mit der Funktion eines Personalsachbearbeiters im Jahre 1974 nicht mit dem Arbeitsplatz des Hauptreferenten vergleichbar sei. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, sei mit der Einführung der Bezeichnung "Hauptreferent (Personalangelegenheiten)" keine Änderung im Aufgabenbereich der bereits als Personalreferenten verwendeten Beamten verbunden gewesen. Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gehe hervor, daß der vom Beschwerdeführer verrichtete Dienst von Beamten der Dienstklasse IV erwartet werden könne.
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erstmaligen Betrauung mit der Funktion bereits die Dienstklasse IV erreicht gehabt hätte, seien die Voraussetzungen für die Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie in Verfahrensrechten für verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Dem Beamten gebührt gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob Beamten eine Zulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (Dienstklassenzulage) gebührt, in erster Linie entscheidend, ob zu dem Dienst, den er dauernd verrichtet, IN DER REGEL nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden oder nicht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1974 Slg. N.F. Nr. 8.660/A). Wenn ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst keines anderen Beamten auch nur annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht in Betracht.
Dabei bedeutet "in der Regel" nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, so häufig vorkommend, daß Ausnahmen verhältnismäßig selten sind. Selbst bei einer Häufigkeit der Betrauung von Beamten höheren Dienstklasse im Umfang von 75 v.H. der Vergleichsbeamten liegt noch keine Regelmäßigkeit im Sinn dieses Gesetzes vor (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0284 und die dort zitierte Judikatur).
Zur dargestellten Rechtslage steht der angefochtene Bescheid in keinem Widerspruch. Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden kann, ist nur im Wege der Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in den ihnen gleichartige Aufgaben erstmals übertragen wurden (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1982, Zl. 81/12/0209). Der Einwand des Beschwerdeführers, der von der belangten Behörde beschrittene Weg der vergleichenden Betrachtung sei nur für geordnete Zeiten gangbar, welche Voraussetzung hier aber nicht zutreffe, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick darauf, daß die zum Vergleich herangezogenen Arbeitsplätze in den Jahren vor 1985 zur Besetzung gelangt sind, nicht berechtigt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1985, Zl. 85/12/0004). Daß Beamte mit einer niedrigeren Einstufung als Dienstklasse V überhaupt nur deshalb herangezogen worden seien, weil keine Beamten mit Einstufung in diese oder eine höhere Dienstklasse zur Verfügung gestanden seien und es sich deshalb um "Notlösungen" gehandelt habe, die der Voraussetzung geordneter Verwaltungsgegebenheiten nicht entsprochen hätten, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Es handelt sich daher bei seinem diesbezüglichen Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung. Entgegen der Beschwerde läßt sich auch weder aus der Arbeitsplatzbewertung noch aus der Tatsache, daß die Anfangseinstufungen ab Dienstklasse VI überwiegen, ableiten, daß die Voraussetzung geordneter Verwaltungsgegebenheiten nicht erfüllt gewesen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist die Arbeitsplatzbewertung für die Frage der Zuerkennung der Dienstklassenzulage ohne Bedeutung. Aus ihr läßt sich ebensowenig wie aus der dargestellten Tatsache einer überwiegenden Anfangseinstufung in der Funktion des Beschwerdeführer ab Dienstklasse VI entnehmen, daß im Sinne der Beschwerdeausführungen nicht geordnete Verwaltungsgegebenheiten anzunehmen gewesen wären.
Weiters bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, es sei maßgebend, aber nicht erhoben worden, daß die in der Dienstklasse IV und in den Dienstklassen III und IV eingestellten Beamten ihre Funktionen in den wesentlich kleineren Bundesländern Tirol und Vorarlberg erfüllt hätten. Selbst wenn dies zuträfe, läßt sich der vom Beschwerdeführer abgeleitete Schluß daraus nicht rechtlich begründen. Kommt doch bei der Einstufung der Wertigkeit einer Funktion für den Anspruch auf eine Dienstklassenzulage der Größe des Zuständigkeitsbereiches des Beamten keine wesentliche Bedeutung zu.
Soweit der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde genannten Vergleichsbeamten als Hauptreferent der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg ausgeschieden wissen will, sind seine Beschwerdeausführungen aktenwidrig. In seiner Äußerung vom 24. September 1990 hat der Beschwerdeführer nicht einmal sinngemäß vorgebracht, daß der betreffende Beamte während seiner Einstufung in die Dienstklasse III überhaupt nicht für die gegenständlichen Personalangelegenheiten verwendet worden ist. Vielmehr hat er ausdrücklich auf die Verhältnisse im Jahre 1974 Bezug genommen und vorgebracht, daß vor diesem Zeitpunkt ein einziger B-Beamter der Dienstklasse VII mit den B-Personalagenden aller Bediensteten befaßt gewesen sei. Erst wesentlich später, nach Pensionierung des B-Beamten bzw. im Zuge eines Bewertungsverfahrens, sei dieser Arbeitsplatz in einen der heutigen Funktion vergleichbaren Hauptreferenten der Zollwache umgewandelt worden. Dem hat die Behörde ohne Begründungs- oder anderen Verfahrensfehler und ohne Rechtsirrtum entgegengehalten, daß die Bezeichnung als "Hauptreferent (Personalangelegenheiten)" nicht wesentlich sei. Daß der vergleichbare Arbeitsplatz (Funktion) in Vorarlberg erst nach dem hier entscheidenden Stichtag eingerichtet und der mit dieser Funktion betraute Beamte bei seiner Betrauung in einer höheren als der Dienstklasse IV eingestuft gewesen sei, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren behauptet, noch läßt sich dies selbst seinem neuen Tatsachenvorbringen in der Beschwerde entnehmen. Geht man von den somit unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dann erweist sich auch die Rechtsrüge als nicht begründet.
Nach § 72 Abs. 1 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 gelten für das Gehalt der Wachebeamten die Bestimmungen des Abschnittes II mit der Abweichung, daß die Verwendungsgruppe W2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W1 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen. Nach Abs. 2 Z. 2 dieser Bestimmung ist § 30a auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen anzuwenden.
Aus den zitierten Normen ergibt sich die Gleichstellung von Beamten der allgemeinen Verwaltung und Wachebeamten in bezug auf die Zulagenregelung des § 30a des Gehaltsgesetzes 1956. Durch die Gleichstellung der Beamten der Verwendungsgruppe W1 mit jenen der Verwendungsgruppe B (Dienstklassen III bis VIII) ist das Zulagensystem auf diese Beamten in gleicher Weise übertragbar anzuwenden.
Die vom Beschwerdeführer angestrebte davon abweichende Betrachtungsweise ist nach dem Gesetz ausgeschlossen. Weder die Bestimmungen über besondere Dienstzulagen der Wachebeamten (§§ 73 ff des Gehaltsgesetzes 1956) noch die Unterschiede in Ausbildung und Laufbahn der Wachebeamten gegenüber Beamten der allgemeinen Verwaltung lassen eine andere Einstufung im Rahmen der Dienstklassenzulage zu. Der vom Beschwerdeführer angestrebten Relation zwischen den Verwendungsgruppen W1 und B, wonach bei ersteren eine fiktive Erhöhung um eine Stufe vorzunehmen wäre, fehlt jede gesetzliche Grundlage.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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