Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BKUVG §101 Abs1;
DGO Graz 1957 §37a Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BKUVG §101 Abs1;
DGO Graz 1957 §37a Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1940 geborene Beschwerdeführerin steht als Oberrechnungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz; sie ist im Veterinäramt (Schlachthof) als Rechnungsbeamtin eingesetzt.
Nach den bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsaktes befindlichen Unterlagen ist folgende Anamnese gegeben:
"1959 offener Schädelbasisbruch. Seither laut Angabe der Untersuchten:
"Kopfschmerzen immer und ewig."
1972 akute Myalgie im Halsbereich
1980 Schmerzen der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in Arme
und Beine
1981 fieberhafter Infekt mit Lähmungserscheinungen an der
rechten Körperhälfte und Kopfschmerzen.
1985 Abnützungserscheinungen des statischen Apparates
(praesacr. Osteochondrose, beginnende def. Spondylose,
geringe Linksskoliose, spina bifida occ. SI)
1990 "Halswirbelsäulen-Migräne" bereits vor dem Unfall.
(Behandlung bei Dr. W)
Am 14.12.1990 stürzte Frau NN durch Ausrutschen mit dem Rücken und dem Kopf gegen eine Glastrennwand, wobei sie sich "so gut es ging mit den Händen abstützte"; keine Bewußtlosigkeit.
Unmittelbar nach dem Unfall kam es angeblich durch das Abstützen zu Schmerzen in den Fingern beider Hände. Weiters traten Kopfschmerzen, Brechreiz und Schwindel auf. Befragt über die Dauer dieser letztgenannten Symtome gab oben Genannte an:
"Am Unfallstag auf alle Fälle".
Am 2.1.1991 bestand angeblich noch Schwindel und Zittrigkeit. Sie hat den Dienst wegen einer Terminarbeit wieder angetreten.
Frau NN klagt dzt. über Kopfschmerzen, Schmerzen, welche in den Schultergürtel ausstrahlen, sowie über Schwindelanfälle. Pro Tag sollen mindestens 1 mal Sehstörungen auftreten ("ich sehe keine Ziffern und Buchstaben"). Beim Gehen sollen im Lendenwirbelsäulenbereich Schmerzen auftreten. Sie erhält dzt. (21.5.1991) beim Facharzt Infiltrationen."
Am 14. Dezember 1990 erlitt die Beschwerdeführerin während ihres Dienstes - nach ihren Angaben infolge des Fehlens einer Schutzmatte und bedingt durch den glatten bzw. mit Fett verschmutzten, rutschigen und harten Fliesenboden - einen Dienstunfall, indem sie ausrutschte und mit dem Rücken und dem Kopf gegen eine Glastrennwand stürzte.
Nach Einholung mehrerer ärztlicher Gutachten entschied der Unfallfürsorgeausschuß mit Bescheid vom 11. Dezember 1991 wie folgt:
"Gemäß § 54 Abs. 1 der Unfallfürsorgesatzung 1967 (FS 1967) hat der Unfallfürsorgeausschuß mit Sitzungsbeschluß vom 28.11.1991, A 1-K-101/1985-49, festgestellt:
- 1.) Der Unfall, den Oberrechnungsrat NN am 14.12.1990 erlitten hat, wird aufgrund des § 37 a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in der geltenden Fassung, gemäß § 90 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) 1967, BGBl. Nr. 200 vom 31.5.1967, in der geltenden Fassung, und in Verbindung mit der Unfallfürsorgesatzung 1967 als Dienstunfall anerkannt und es wird festgestellt, daß Leistungen zu erbringen sind.
- 2.) Aufgrund des § 37 a Abs. 3 DO. gebührt eine Versehrtenrente gemäß § 101 Abs. 1 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes NICHT."
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der §§ 101 f B-KUVG weiter ausgeführt, nach den amtsärztlichen Gutachten vom 28. Juni und vom 19. September 1991 bestünden bei der Beschwerdeführerin folgende Unfallsfolgen:
Schädelprellung, Verstauchung der Halswirbelsäule. Zum Unfallszeitpunkt seien bereits nachweisliche Vorschädigungen der Wirbelsäule sowie ein Zustand nach Schädelbasisbruch vorgelegen gewesen, welche wiederkehrende Kopfschmerzen und eine "Halswirbelsäulen-Migräne" verursacht hätten. Die derzeit bestehenden Beschwerden seien auf das seit Jahren existente Grundleiden zurückzuführen; ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 14. Dezember 1990 könne auf Grund der vorliegenden Befunde und der Anamnese nicht abgeleitet werden. Die durch die Unfallsfolgen sich ergebende Minderung der Erwerbsfähigkeit (= MdE) betrage ab 2. Jänner 1991 20 % durch einen Monat, dann dauernd 0 %. Da die durch den Unfall bedingte MdE über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus nicht um mindestens 20 v.H. vermindert sei, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde, mit der sie eine nervenfachärztliche Bestätigung vom 7. Mai 1991 vorlegte, nach der es durch den Sturz zu einer stärkeren Traumatisierung der Halswirbelsäule gekommen sei.
Nach den Akten des Verwaltungsverfahrens wurde daraufhin das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (Datum 4. Februar 1992 - auch im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren wegen Einstellung der Bezüge) eingeholt, das zusammengefaßt zu folgenden "Diagnosen und Aussagen" gelangte:
"Ängstlich gehemmtes, depressives Zustandsbild mit starker hysterischer Komponente.
Zustand nach Sturz mit Zerrung der Halswirbelsäule und Kopfprellung (Dez. 1990).
Übergewicht.
Da bei der NN eine erhebliche Aggravationsneigung möglich ist, ihr ganzes Verhalten auch zum Teil demonstrativ-verstärkend wirkt, ist es aufgrund der Begrenztheit der Exploration und Beobachtung einer Untersuchung in der Ordination nicht möglich schlüssig über das tatsächliche Leistungsprofil der NN Auskunft zu geben. Es wäre daher notwendig, auch um der NN nicht unter Umständen Unrecht zu tun, sie während eines stationären Aufenthaltes länger zu beobachten, dabei könnte ihr Verhalten während einer Ergotherapie, während einer eventuellen Sporttherapie und in gruppentherapeutischen Sitzungen sowie im Umgang mit dem Pflegepersonal und mit anderen Patienten beurteilt werden. Ich schlage daher vor, die NN zumindest durch 2 bis 3 Wochen an der Universitätsklinik für Psychiatrie Graz stationär zu behandeln und auch zu beobachten."
Mit Schreiben vom 4. Oktober 1993 kündigte die Beschwerdeführerin die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an, wenn die Behörde bis 26. November 1993 zu keiner Entscheidung gelangt sei.
Die Behörde teilte daraufhin der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 1993 mit, daß über ihre Berufung erst nach einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung entschieden werden könne.
Unter Verwertung aller vorliegenden Vorgutachten erstattete daraufhin der bereits im Verfahren erster Instanz tätig gewesene Amtsarzt ein umfängliches Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, es ließen sich bei der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise für eine organische posttraumatische Ursache der psychischen Erkrankung oder der Wirbelsäulenerkrankung finden; auch bei den sonstigen Leiden der Beschwerdeführerin sei ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. Dezember 1990 nicht gegeben.
Im Parteiengehör äußerte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Zweifel an der fachlichen Qualität des Amtsarztes und verlangte die Heranziehung eines namentlich genannten Universitätsprofessors als Gutachter.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung führt die belangte Behörde nach zusammengefaßter Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Rechtslage weiter aus, auf Grund der eingeholten mehrfachen amtsärztlichen und fachärztlichen Gutachten werde festgestellt:
Die Beschwerdeführerin habe im Jahre 1959 einen offenen Schädelbasisbruch erlitten und klage seither über "Kopfschmerzen immer und ewig". Im Jahre 1972 sei eine akute Myalgie im Halsbereich aufgetreten, im Jahre 1980 Schmerzen der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in Arme und Beine, 1981 ein fieberhafter Infekt mit Lähmungserscheinungen an der rechten Körperhälfte, 1985 Abnützungserscheinungen des statischen Apparates, beginnende Spondylose und geringe Linksskoliose sowie 1990 bereits vor dem Unfall eine Halswirbelsäulenmigräne. Bei dem Unfall am 14. Dezember 1990 habe die Beschwerdeführerin Verletzungen des Schädels und der Hände erlitten. Anläßlich der ambulanten Behandlung im Unfallkrankenhaus habe eine "Contusio capitis sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule" festgestellt werden können. Am 2. Jänner 1991 sei die Beschwerdeführerin aus der ambulanten Behandlung entlassen worden und habe zunächst ihren Dienst am 8. Jänner 1991 wieder angetreten. Ab 16. Jänner 1991 habe sie sich wegen ihres schweren vegetativ-affektiven Erschöpfungssyndroms mit depressiver Verstörung wieder im "Krankenstand" befunden. Seit dem 6. Februar 1991 sei die Beschwerdeführerin beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B wegen ihres vegetativen Syndroms und ihres ausgeprägten cervicalen Wurzelsyndroms behandelt worden, wobei zusammenfassend ein Folgezustand eines Halswirbelsäulentraumas nach dem Unfall vom 14. Dezember 1990 habe festgestellt werden können. Im Vordergrund seien aber auch nach diesem Gutachter Zeichen eines ausgeprägten dysthymen Verstimmungszustandes gestanden, wobei exogene und reaktive Faktoren auslösend gewirkt hätten. In psychiatrischer Hinsicht habe sich ein depressives Zustandsbild mit Einschränkungen in den Erlebnisweisen, ausgeprägter Verlangsamung der Psychomotorik, des Gedankenablaufes, der Auffassung und Labilität in der Steuerung der Affekte ergeben. Bereits vor dem Unfallzeitpunkt seien bei der Beschwerdeführerin nachweisliche Beschädigungen der Wirbelsäule sowie ein Zustand nach Schädelbasisbruch vorgelegen gewesen. Lendenwirbelbeschwerden würden bezogen auf den Unfall vom 14. Dezember 1990 in der Ambulanzkarte des Unfallkrankenhauses nicht erwähnt.
Zusammenfassend hätte unfallbezogen eine MdE in der Höhe von 20 v.H. für die Dauer eines Monates und nicht darüber hinaus festgestellt werden können. Die bestehenden Beschwerden seien mit größter Wahrscheinlichkeit auf das seit Jahren existente Grundleiden zurückzuführen; ein Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 14. Dezember 1990 habe auf Grund der vorliegenden Befunde und Anamnesen nicht abgeleitet werden können. Auch im ergänzenden und zusammenfassenden Gutachten des Gesundheitsamtes vom 18. November 1993, zu dem der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei, hätten sich keine Aspekte dafür ergeben, daß die MdE unfallkausal einen Zeitraum von drei Monaten im Sinne des § 101 Abs. 1 B-KUVG überschritten hätte. Weiters sei festzustellen, daß von einer während der stationären Therapie der Beschwerdeführerin im Jahre 1992 eingeleiteten Behandlung mit Psychopharmaka eine Besserung der Symptome eingetreten sei. Bei der Beschwerdeführerin hätten sich keinerlei Hinweise für eine organisch-posttraumatische Ursache der psychischen Erkrankung oder der Wirbelsäulenerkrankung finden lassen. Somit sei ein kausaler Zusammenhang des depressiven Zustandsbildes, des Hals- und Beckenwirbelsyndroms sowie der Neuronombildung an den Mittelfußköpfchen beiderseits mit dem Unfall vom 14. Dezember 1990 nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß der vorgelegte angefochtene Bescheid im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG auch ohne gesonderter Beifügung des Namens leserlich unterschrieben ist.
Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem aus § 37 a Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz in Verbindung mit § 101 Abs. 1 B-KUVG 1967 gewährleisteten Recht auf Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalles verletzt.
Sie bringt im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe lediglich "hausinterne" Amtsärzte zur Begutachtung herangezogen, deren Gutachten aber nicht dem "neuesten Stand der Wissenschaft und Technik" entsprochen hätten und in sich erheblich widersprüchlich und unschlüssig geblieben seien. Die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten seien mit Ausnahme der Befunde Dris. B gar nicht zum Thema "Minderung der Erwerbsfähigkeit" der Beschwerdeführerin, sondern zum Thema "generelle Arbeitsfähigkeit" ergangen. Im Gutachten des Amtsarztes, in dem zwar der Beschwerdeführerin auch heute noch Beschwerden bzw. ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom attestiert werde, sei im übrigen jeglicher Zusammenhang mit dem seinerzeitigen massiven Halswirbelsäulensyndrom vom 14. Dezember 1990 einfach generell ausgeschlossen worden. Wenn der Amtsarzt zur Auffassung gelangt sei, daß einfach ein kausaler Zusammenhang des Hals- und Lendenwirbelsäulensyndroms mit dem Unfall vom 14. Dezember 1990 nicht gegeben sei, so hätte er umgekehrt vollständigkeitshalber anzuführen gehabt, woher denn sonst die betreffenden auch heute noch gegebenen Beschwerden der Beschwerdeführerin herrührten. Im betreffenden Gutachten vom 18. November 1993 sei nicht einmal angeführt, wann bzw. ob überhaupt die Beschwerdeführerin selbst vom Amtsarzt untersucht worden sei.
§ 37 a Abs. 1 bis 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1989, lautet:
"(1) Die Stadt hat für die Unfallfürsorge ihrer Beamten Sorge zu tragen.
(2) Die Mittel zur Bestreitung der Unfallfürsorge sind durch Beiträge der Stadt aufzubringen.
(3) Hinsichtlich der Leistungen der Unfallfürsorge gelten die Bestimmungen des Zweiten Teiles Abschnitt I und III sowie des Dritten Teiles Abschnitt II und die Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 115/1986, sinngemäß."
Gemäß § 101 Abs. 1 des im Beschwerdefall anwendbaren B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 115/1986, besteht ein Anspruch auf eine Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalles über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist.
Die strittige Frage des Verwaltungsverfahrens war, ob und welche der festgestellten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin über den anerkannten einmonatigen Zeitraum hinaus in einem kausalen Zusammenhang mit ihrem anerkannten Dienstunfall stehen oder nicht. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist auf Grund des Beschwerdevorbringens die Prüfung, ob die Behörde zu ihrer Entscheidung in einem mängelfreien Verfahren gelangt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit des Denkvorganges als solchen handelt und darum, ob das Verfahren, das die Unterlagen für die auf dem Gutachten des Sachverständigen aufgebaute Schlußfolgerung der Behörde geliefert hat, in gesetzmäßiger Weise abgewickelt wurde. Schlüssig sind die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen nur dann, wenn sie den Denkgesetzen und auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. in diesem Sinne beispielsweise Erkenntnisse vom 7. Juli 1959, Slg. N. F. Nr. 5018/A, und vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8618/A , u. v.a.).
Dafür, daß eine solche Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgelegen wäre, bieten der dargestellte Verfahrensablauf und die als Grundlage eingeholten ärztlichen Gutachten keinen Ansatzpunkt. Es ist vielmehr auch unter Berücksichtigung der Vorschädigungen der Beschwerdeführerin ausgehend von den ärztlichen Gutachten kein Hinweis darauf zu finden, daß die Verneinung des Kausalzusammenhanges ihres Dienstunfalles mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen im vorher dargestellten Sinn unschlüssig gewesen wäre oder die Behörde den Sachverhalt nicht hinreichend erhoben hätte. Auch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten vom 7. Mai 1991 zeigt die vielfachen Ursachen der Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin auf, spricht aber lediglich davon, daß es "offenbar durch den Sturz zu einer stärkeren Traumatisierung der HWS" gekommen sei, ohne eine konkrete Aussage zum Anteil dieses allein maßgebenden Umstandes an einer daraus resultierenden MdE über drei Monate hinaus vorzunehmen. Dieses Gutachten wurde in den später eingeholten weiteren ärztlichen Gutachten verwertet, ohne daß den Folgen des Dienstunfalles aus ärztlicher Sicht eine entscheidende Bedeutung beigemessen worden sei. Eine Verpflichtung der Behörde zur Bestellung eines bestimmten, von der Beschwerdeführerin genannten Gutachters besteht nicht. Der Beschwerdeführerin wäre es aber offen gestanden, im Verfahren weitere Privatgutachten, insbesondere des von ihr gewünschten Gutachters, vorzulegen.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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