Normen
ArbIG 1974 §6 Abs2;
ArbIG 1974 §9 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AZG §20 Abs1 litb;
AZG §20 Abs1;
AZG §20 Abs2;
AZG §28 Abs1;
AZG §9;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
EMRK Art6;
StGG Art2;
VStG §19;
VStG §45 Abs2;
VStG §51 Abs6 idF 1990/358 ;
ArbIG 1974 §6 Abs2;
ArbIG 1974 §9 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AZG §20 Abs1 litb;
AZG §20 Abs1;
AZG §20 Abs2;
AZG §28 Abs1;
AZG §9;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
EMRK Art6;
StGG Art2;
VStG §19;
VStG §45 Abs2;
VStG §51 Abs6 idF 1990/358 ;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die im erstinstanzlichen Bescheid unter 2., 4.a, 5., 8. und 9.a bezeichneten Übertretungen betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Soweit der angefochtene Bescheid die Übertretung 7. betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Aus dem gleichen Grund wird der Straf- und Kostenausspruch hinsichtlich der Übertretung 3. aufgehoben.
Im übrigen (das heißt hinsichtlich der Übertretungen 4.b,
9. b, 10.a und b, 12. und 13.a, b und c, zur Gänze und hinsichtlich der Übertretung 3. im Schuldspruch) wird die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 1. September 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als Geschäftsführer, einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß Arbeitnehmer wie folgt beschäftigt worden seien:
- "1.) J. B.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
26.06.1991 04.54 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 16.24 Uhr 10 Std., 30 Min.
obwohl die Arbeitszeit gemäß § 9 AZG zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf, wurde diese am 26.06.1991 wie oben angeführt überschritten.
- 2.) S. E.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
11.06.1991 13.10 - 18.00 Uhr
18.15 - 00.26 Uhr 12 Std., 01 Min.
12.06.1991 13.13 - 18.00 Uhr
18.15 - 00.23 Uhr 11 Std., 55 Min.
13.06.1991 13.07 - 18.00 Uhr
18.15 - 00.35 Uhr 12 Std., 13 Min.
obwohl die Arbeitszeit gemäß § 9 AZG zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf, wurde diese am 11., 12. und 13.06.1991 wie oben angeführt überschritten.
- 3.) S. F.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
04.06.1991 05.31 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 16.46 Uhr 10 Std., 15 Min.
06.06.1991 05.32 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 16.40 Uhr 10 Std., 14 Min.
11.06.1991 05.29 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 16.40 Uhr 10 Std., 11 Min.
13.06.1991 05.33 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 16.41 Uhr 10 Std., 08 Min.
14.06.1991 03.30 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 13.19 Uhr 08 Std., 49 Min.
18.06.1991 03.34 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 16.41 Uhr 12 Std., 07 Min.
19.06.1991 03.34 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 16.04 Uhr 11 Std., 30 Min.
obwohl die Arbeitszeit gemäß § 9 AZG zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf, wurde diese am 04., 06., 11., 13., 14., 18. und 19.06.1991 wie oben angeführt überschritten.
- 4.) J. G.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
22.05.1991 04.49 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 18.00 Uhr
18.15 - 19.09 Uhr 13 Std., 05 Min.
10.06.1991 05.13 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 16.56 Uhr 10 Std., 43 Min.
12.06.1991 05.08 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 17.57 Uhr 11 Std., 49 Min.
17.06.1991 14.11 - 18.00 Uhr
18.15 - 19.56 Uhr 05 Std., 30 Min.
18.06.1991 05.09 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 13.53 Uhr 07 Std., 44 Min.
a) obwohl die Arbeitszeit gemäß § 9 AZG zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf, wurde diese am 22.05., 10. und 12.06.1991 wie oben angeführt überschritten.
b) obwohl gemäß § 12 Abs. 1 AZG nach Beendigung der Tagesarbeitszeit den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist, wurde am 17./18.06.1991 nur eine Ruhezeit von 09.13 Stunden gewährt.
- 5.) M. K.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
05.06.1991 02.14 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 13.35 Uhr 10 Std., 21 Min.
06.06.1991 02.13 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 13.35 Uhr 10 Std., 22 Min.
07.06.1991 02.14 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 13.35 Uhr 10 Std., 21 Min.
09.07.1991 13.03 - 18.00 Uhr
18.15 - 00.27 Uhr 11 Std., 09 Min.
obwohl die Arbeitszeit gemäß § 9 AZG zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf;
- 6.) H. O.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
18.06.1991 05.58 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 17.30 Uhr 10 Std., 32 Min.
19.06.1991 05.57 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 17.29 Uhr 10 Std., 32 Min.
20.06.1991 06.01 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 17.31 Uhr 10 Std., 44 Min.
16.07.1991 05.59 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 17.35 Uhr 10 Std., 35 Min.
17.07.1991 05.59 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 17.32 Uhr 10 Std., 33 Min.
obwohl die Arbeitszeit gemäß § 9 AZG zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf;
- 7.) M. P.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
20.07.1991 02.13 - 09.16 Uhr
obwohl gemäß § 11 Abs. 1 AZG die Tagesarbeitszeit, bei einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist, wurde am 20.07.1991 keine Pause gewährt;
- 8.) A. R.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
10.06.1991 06.48 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 18.00 Uhr
18.15 - 18.22 Uhr 10 Std., 19 Min.
obwohl die Arbeitszeit gemäß § 9 AZG zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf;
- 9.) E. R.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
20.06.1991 06.55 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 15.12 Uhr
18.15 - 22.47 Uhr 11 Std., 49 Min.
21.06.1991 06.58 - 09.00 Uhr
09.15 - .....
a) obwohl die Arbeitszeit gemäß § 9 AZG zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf, wurde diese am 20.06.1991 wie oben angeführt überschritten.
b) obwohl gemäß § 12 Abs. 1 AZG nach Beendigung der Tagesarbeitszeit den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist, wurde am 20./21.06.1991 nur eine Ruhezeit von 08.01 Stunden gewährt.
- 10.) G. R.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
05.06.1991 02.14 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 13.35 Uhr 10 Std., 21 Min.
06.06.1991 02.13 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 13.35 Uhr 10 Std., 22 Min.
07.06.1991 02.14 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 13.35 Uhr 10 Std., 21 Min.
09.07.1991 13.02 - 18.00 Uhr
18.15 - 00.27 Uhr 11 Std., 10 Min.
a) obwohl die Arbeitszeit gemäß § 9 AZG zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf;
b) obwohl gemäß § 11 Abs. 1 AZG die Tagesarbeitszeit, bei einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist, wurde am 09.07.1991 nur eine Pause von 15 Minuten gewährt.
- 11.) G. S.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
03.06.1991 00.30 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 13.35 Uhr 14 Std., 15 Min.
14.06.1991 05.03 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 18.00 Uhr
18.15 - 20.58 Uhr 14 Std., 40 Min.
19.06.1991 02.38 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 16.58 Uhr 13 Std., 10 Min.
obwohl die Arbeitszeit gemäß § 11 Abs. 1 KJBG (Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen) zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf;
- 12.) A. S.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
20.06.1991 07.33 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 18.00 Uhr
18.15 - 19.59 Uhr 11 Std., 11 Min.
obwohl die Arbeitszeit gemäß § 9 AZG zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf;
- 13.) H. S.
in der Woche vom 03.06. - 09.06.1991 (23. Kalenderwoche)
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
03.06.1991 05.44 - 14.05 Uhr 07 Std., 21 Min.
04.06.1991 05.48 - 14.03 Uhr 07 Std., 14 Min.
05.06.1991 05.45 - 14.00 Uhr 07 Std., 14 Min.
06.06.1991 Urlaub 08 Std.
07.06.1991 05.50 - 15.49 Uhr 09 Std., 14 Min.
08.06.1991 05.43 - 13.55 Uhr 07 Std., 12 Min.
09.06.1991 05.44 - 13.50 Uhr 07 Std., 06 Min.
----------------
Täglich wurden die Pausen von
09.00 - 09.15 und 12.00 - 12.30 Uhr
berücksichtigt.
Wochenarbeitszeit 53 Std., 21 Min.
18.06.1991 02.00 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 14.01 Uhr 11 Std., 01 Min.
20.06.1991 05.54 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 14.23 Uhr
17.00 - 18.00 Uhr
18.15 - 22.54 Uhr 13 Std., 08 Min.
21.06.1991 05.46 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.09 Uhr 05 Std., 53 Min.
a) obwohl die Arbeitszeit gemäß § 9 AZG zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf, wurde diese am 18. u. 20.06.1991 wie oben angeführt überschritten;
b) obwohl gemäß § 12 Abs. 1 AZG nach Beendigung der Tagesarbeitszeit den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist, wurde am 20./21.06.1991 nur eine Ruhezeit von 06.52 Stunden gewährt.
c) obwohl die Wochenarbeitszeit gemäß § 9 AZG um nicht mehr als zehn Stunden wöchentlich überschritten werden darf, wurden in der 23. Kalenderwoche 13.21 Überstunden geleistet.
- 14.) J. S.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
18.07.1991 13.03 - 18.00 Uhr
18.15 - 00.23 Uhr 11 Std., 05 Min.
a) obwohl die Arbeitszeit gemäß § 9 AZG zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf,
b) obwohl gemäß § 11 Abs. 1 AZG die Tagesarbeitszeit, bei einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden, durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist, wurde am 18.07.1991 nur eine Pause von 15 Minuten gewährt."
Über den Beschwerdeführer wurden deshalb wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu 11. wegen einer Übertretung des KJBG, Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 1.500,-- verhängt.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge. Das Straferkenntnis wurde in seinen Punkten 1., 6., 14.a und b aufgehoben und insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG die Einstellung verfügt.
In den Punkten 5., 8., 10.a und b und 12. wurde die verhängte Geldstrafe von je S 1.500,-- auf S 1.000,-- herabgesetzt. In den übrigen Punkten wurde der Berufung keine Folge gegeben, allerdings bei folgenden Übertretungen die Tatzeit wie folgt umschrieben:
zu 2.) S. E.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
11.06.1991 13.10 - 18.00 Uhr
18.15 - 24.00 Uhr 10 Std., 35 Min.
12.06.1991 13.13 - 18.00 Uhr
18.15 - 24.00 Uhr 10 Std., 32 Min.
13.06.1991 13.07 - 18.00 Uhr
18.15 - 24.00 Uhr 10 Std., 38 Min.
zu 3.) S. F.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
18.06.1991 03.34 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 16.41 Uhr 12 Std., 07 Min.
19.06.1991 03.34 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 16.41 Uhr 11 Std., 30 Min.
zu 4.) J. G.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
22.05.1991 04.49 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 18.00 Uhr
18.15 - 19.09 Uhr 13 Std., 05 Min.
12.06.1991 05.08 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 17.57 Uhr 11 Std., 49 Min.
17.06.1991 14.11 - 18.00 Uhr
18.15 - 19.56 Uhr 05 Std., 30 Min.
18.06.1991 05.09 - 09.00 Uhr
09.15 - 12.00 Uhr
12.30 - 13.53 Uhr 07 Std., 44 Min.
zu 5.) M. K.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
09.07.1991 13.03 - 18.00 Uhr
18.15 - 24.00 Uhr 10 Std., 35 Min.
zu 10.) G. R.
Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit
09.07.1991 13.35 - 18.00 Uhr
18.15 - 24.00 Uhr 10 Std., 10 Min."
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, die gegenständlichen Überschreitungen der Arbeitszeit seien bei der am 24. Juli 1991 erfolgten Kontrolle durch Organe des Arbeitsinspektorates Wiener Neustadt erfolgt. Das Ausmaß der Arbeitszeitüberschreitungen sei an Hand der Eintragungen auf den Stempelkarten ermittelt worden; Befragungen der Arbeitnehmer hinsichtlich der tatsächlich verrichteten Arbeitszeit seien nicht durchgeführt worden. Bei dem vom Beschwerdeführer geleiteten Betrieb handle es sich um einen Schichtbetrieb. Die wöchentliche Arbeitszeit habe 38,5 Stunden betragen. Die zeitlichen Differenzen zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der auf den Stempelkarten ausgewiesenen Zeit ergäben sich aus dem Umstand, daß damals das Zeiterfassungssystem am Eingang des Betriebes angebracht worden sei. Der Zweck der Stempelkarten sei ausschließlich die Kontrolle gewesen, daß die Arbeitnehmer überhaupt im Betrieb anwesend gewesen seien. Verrechnet und entlohnt sei - abgesehen von Überstunden - nur die tatsächliche Arbeitszeit worden, die durch eine Sirene angezeigt worden sei. Die auf der Stempelkarte ausgewiesene Zeit sei, wenn sie vom tatsächlichen Schichtbeginn abweiche, niemals als solche der Entlohnung zugrunde gelegt worden, da sich Arbeitnehmer vor Beginn und nach Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit weiter auf dem Firmengelände aufgehalten hätten. Diese Zeiten seien ausschließlich im Privatinteresse des Arbeitnehmers gelegen und daher nicht als Arbeitszeit gewertet und verrechnet worden. Die erforderliche Zeit für Reinigungs- bzw. Umziehtätigkeiten vor und nach Beendigung der Schicht betrage durchschnittlich je 15 bis 30 Minuten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei insoweit nicht beschwert, als das Arbeitsinspektorat in einigen Punkten nach Kenntnis seiner Rechtfertigung die Anzeige zurückgezogen und die Erstbehörde diesbezüglich das Verfahren formlos eingestellt habe. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 2 ArbIG 1974, nach der das Arbeitsinspektorat mit der Anzeige ein Strafausmaß beantragen könne, seien unbegründet. Wenn der Beschwerdeführer rüge, die Erstbehörde habe ihm die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 2. Juni 1992 nicht zur Äußerung zugestellt, sei ihm zu erwidern, daß er jedenfalls im Zuge des Berufungsverfahrens Gelegenheit gehabt habe, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen und an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, sodaß ein allenfalls im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufener Verfahrensmangel saniert sei.
Arbeitszeit sei die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Die von den Zeugen übereinstimmend und glaubhaft geschilderten Zeiträume vor und nach Beendigung der jeweiligen Schichtarbeit seien nicht als Arbeitszeit zu betrachten. Da die Vornahme der Körperreinigung und das Umkleiden überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers lägen, gelte die dafür verwendete Zeit nicht als Arbeitszeit.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die unter Punkt 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannte Übertretung sei anzumerken, daß eine Anzeige eines außergewöhnlichen Falles im Sinne des § 20 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz nicht erfolgt sei. Bei den behaupteten betrieblichen Reparaturen habe es sich um Ereignisse gehandelt, die im Zuge eines Produktionsprozesses vorhersehbar bzw. als regelmäßig wiederkehrende Ereignisse zu betrachten seien und daher nicht als außergewöhnliche Ereignisse angesehen werden könnten. Auf Grund der Aussage der betreffenden Arbeitnehmerin sei die zu Punkt 6 genannte Übertretung nicht mit Sicherheit erwiesen. Hinsichtlich des Punktes 7 sei dem Beschwerdeführer ein Entlastungsbeweis nicht gelungen. Er habe die Behörde nicht von der Richtigkeit seines Vorbringens überzeugen können. Bei der unter Punkt 8 beschriebenen Übertretung lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 Abs. 1 lit. b Arbeitszeitgesetz nicht vor. Hinsichtlich der unter Punkt 9 genannten Übertretung sei dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Auch hinsichtlich der unter 10. genannten Übertretung, soweit sie sich auf den 9. Juli 1991 beziehe, sei dem Beschwerdeführer ein Entlastungsbeweis nicht gelungen. Hinsichtlich Punkt 12 liege der behauptete außergewöhnliche Fall nicht vor. Die Erkrankung eines Arbeitnehmers sei als ein im gewöhnlichen Betriebsablauf liegender Fall miteinzukalkulieren. Das Vorbringen hinsichtlich Punkt 13 sei nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Vorangestellt sei der Hinweis, daß im folgenden die einzelnen Übertretungen - der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides folgend - mit den im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwendeten Zahlen bezeichnet werden.
Vorauszuschicken ist ferner, daß die Beschwerde, soweit sie sich gegen die unter 11. genannte Übertretung des KJBG gerichtet hat, mit Erkenntnis des nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständigen Senates vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0131, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen wurde.
Festzuhalten ist schließlich, daß sich die Beschwerde - entgegen der Aufzählung auf Seite 5 - auch gegen den Ausspruch der belangten Behörde betreffend die unter
2. angeführte Übertretung richtet, wie die Ausführungen auf Seite 9 und 10 der Beschwerde zeigen.
Soweit sich der Beschwerdeführer dadurch als beschwert erachtet, daß bezüglich jener Übertretungen, hinsichtlich derer das Arbeitsinspektorat auf Grund seiner Rechtfertigung die Anzeige zurückgezogen hatte, keine bescheidmäßige Entscheidung ergangen ist, ist ihm zu erwidern, daß der angefochtene Bescheid diesbezüglich keinen normativen Abspruch enthält, sodaß diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erörtert zu werden braucht. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die von der Erstbehörde erlassene Strafverfügung vom 20. November 1991 durch den Einspruch des Beschwerdeführers gemäß § 49 Abs. 2 vierter Satz VStG außer Kraft getreten ist. Da nach der Zurückziehung der Anzeige dem Arbeitsinspektorat kein Berufungsrecht im Grunde des § 9 Abs. 1 ArbIG 1974 zustand, genügte für die - der Rechtfertigung des Beschwerdeführers Rechnung tragende - Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dieser Übertretungen gemäß § 45 Abs. 2 VStG ein Aktenvermerk. Von dieser Einstellung wurde der Beschwerdeführer jedenfalls durch die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verständigt.
Die vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 2 zweiter Satz ArbIG 1974, wonach mit der Anzeige ein Strafausmaß beantragt werden kann, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit durch dieses Antragsrecht, das keinerlei rechtliche Bindungen auslöst, "eine grobe Ungleichbehandlung" zwischen dem Beschuldigten und dem anzeigenden Arbeitsinspektorat bewirkt werden soll. Schon aus diesem Grund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Antragstellung gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlaßt.
Die Tatsache, daß dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 2. Juni 1992 nicht vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Stellungnahme übermittelt wurde, vermochte zwar einen Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens zu begründen, doch konnte der Beschwerdeführer diese Stellungnahme im Berufungsverfahren nachholen, sodaß ein im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanter Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens nicht vorliegt (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf den Seiten 592, 612 und 615 zitierte hg. Rechtsprechung).
Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 3. September 1991 eingeleitet, der eine am 24. Juni 1991 durchgeführte Kontrolle des vom Beschwerdeführer geleiteten Betriebes zugrundelag. Die Feststellungen des Arbeitsinspektorates betreffend die von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitszeiten beruhten ausschließlich auf den Eintragungen in den Stempelkarten. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurden diese Angaben übernommen. Die belangte Behörde ist auf Grund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Überzeugung gelangt, daß die Stempelkarten nicht die tatsächlich geleistete Arbeitszeit wiedergeben und daß jedenfalls für Umkleiden und Reinigung vor und nach der Schicht ein Zeitraum von je 15 bis 30 Minuten anzunehmen sei. Sie hat aus dieser Sachverhaltsannahme insofern die Konsequenz gezogen, als sie hinsichtlich eines Teiles der im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Übertretungen das Verfahren eingestellt hat (und zwar hinsichtlich der Übertretungen 1., 6. und 14.a). Der Grund für die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Übertretung 14.b ist nicht erkennbar, kann aber in diesem Beschwerdeverfahren auf sich beruhen. Die belangte Behörde hat ferner als Konsequenz ihrer dargelegten Auffassung die Umschreibung der angelasteten Übertretungen hinsichtlich jener Tage, an denen unter Zugrundelegung ihrer Auffassung eine Überschreitung nicht vorlag, eingeschränkt (Übertretung 3. bezüglich 4., 6., 11., 13. und 14. Juni 1991; Übertretung 4. bezüglich 10. Juni 1991;
Übertretung 5. bezüglich 5., 6. und 7. Juni 1991;
Übertretung 10. bezüglich 5., 6. und 7. Juni 1991). Die belangte Behörde hat ferner aus ihrer Auffassung die Folge gezogen, daß sie (abweichend von den Stempelkarten) bei der Übertretung 2. am 11., 12. und 13. Juni 1991 und bei den Übertretungen 5. und 10. jeweils am 9. Juli 1991 das Ende der Arbeitszeit um 24 Uhr angenommen hat. Bei der Übertretung 10. hat sie zudem am 9. Juni 1991 den Beginn der Arbeitszeit nicht um 13.02 Uhr (wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis), sondern (mit Schichtbeginn) um 13.25 Uhr angenommen. Bei den übrigen Übertretungen hat sie Beginn und Ende der Arbeitszeit aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis übernommen, ohne zu begründen, warum sie in Abweichung von der in der Begründung ihres Bescheides dargelegten Auffassung über Beginn und Ende der Arbeitszeit in diesen Fällen die Eintragungen in den Stempelkarten für maßgebend angesehen hatte. Soweit der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Bescheid angelasteten Überschreitungen der Arbeitszeit bekämpft, waren die von diesem Mangel betroffenen Aussprüche - es handelt sich dabei um die Übertretungen 2., 4.a, 5., 8. und 9.a - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. Sollte die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren zur Auffassung kommen, daß bei bestimmten Übertretungen auch bei konsequenter Verfolgung ihrer Auffassung betreffend Beginn und Ende der Arbeitszeit noch eine Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit gegeben ist, wird sie auf das allenfalls geringer gewordene Ausmaß der Überschreitung bei der Strafbemessung Bedacht zu nehmen haben.
Hinsichtlich der Übertretung 3. erklärt der Beschwerdeführer ausdrücklich, die angenommene Dauer der Arbeitszeit am 18. und 19. Juni 1991 nicht zu bekämpfen. Er rügt jedoch mit Recht, daß die belangte Behörde, obwohl sie eine Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit nur mehr an zwei Tagen (anstatt an 7 Tagen wie im erstinstanzlichen Bescheid) festgestellt hat, die verhängte Strafe nicht entsprechend herabgesetzt hat. Das sich aus § 51 Abs. 6 VStG ergebende Verbot der reformatio in peius führt dazu, daß dann, wenn im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird, - sofern nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind wie im Erstbescheid - nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Erstbescheid (siehe dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, unter E. Nr. 21 und 22 zu § 51 Abs. 6 VStG zitierte
hg. Rechtsprechung). In Ansehung der Übertretung 3. war der angefochtene Bescheid demnach im Straf- und Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Hinsichtlich der Übertretung 4.a war - wie oben ausgeführt - mit Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzugehen. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhaltes liegt hingegen nicht vor. Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz wurde vom Beschwerdeführer zwar behauptet, jedoch nicht mit konkretem Vorbringen untermauert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt insbesondere nicht erkennen, welche konkreten Arbeiten der Arbeitsvorbereitung dienen und weshalb davon die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt (§ 8 Abs. 1 lit. b Arbeitszeitgesetz). Auch bei Anwendbarkeit dieser Bestimmung wäre die Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit (nur) bis zu 10 Stunden täglich zulässig gewesen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Ausdehnung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit am 22. Mai 1991 und 12. Juni 1991 sei deshalb im Grunde des § 20 Abs. 1 lit. b Arbeitszeitgesetz zulässig gewesen, weil kurzfristig Störungen zu beheben gewesen seien, ist gleichfalls nicht durch konkrete Behauptungen untermauert. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage anzugeben, um welche Störungen es sich gehandelt haben soll, sodaß nicht zu erkennen ist, weshalb die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 lit. b Arbeitszeitgesetz erfüllt sein sollen. Das Unterbleiben einer Anzeige gemäß § 20 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz wurde dem Beschwerdeführer nicht angelastet und schließt auch die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 leg. cit. nicht aus. Es hat aber letzten Endes dazu geführt, daß dem Beschwerdeführer mangels sonstiger Aufzeichnungen über die von ihm behaupteten Störungen eine Konkretisierung seines Vorbringens betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Fälle gemäß § 20 Abs. 1 lit. b Arbeitszeitgesetz nicht möglich war.
Hinsichtlich der Übertretung 4.b hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung ausdrücklich zugestanden, daß die in § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz normierte Mindestruhezeit nicht eingehalten worden sei. Soweit er sich im folgenden auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles gemäß § 20 Arbeitszeitgesetz wegen Behebung einer Störung beruft, dazu aber kein konkretes Tatsachenvorbringen erstattet hat, genügt es, auf das zuvor zur Übertretung 4.a Gesagte hinzuweisen. Soweit die Beschwerde die Übertretung 4.b betrifft, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Übertretung 7. hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht, daß die Ruhepausen generell eingehalten und durch akustische Zeichen eingeleitet und beendet worden seien. Auf der Stempeluhr scheine dies natürlich nicht auf, weil sich diese außerhalb des Betriebsgebäudes befunden habe. Es wäre auch sonderbar, wenn unter den etwa 30 bis 40 Beschäftigten einer Schicht ausgerechnet eine Person die Ruhepause nicht einhalten würde oder dieser Person die Möglichkeit zur Einhaltung nicht geboten würde. Dieser Vorwurf sei daher nicht nachvollziehbar.
Das Arbeitsinspektorat verwies zu diesen Berufungsausführungen auf seine (der Erstbehörde gegenüber abgegebene) Stellungnahme vom 11. Juni 1992 (gemeint ist damit offenbar die am 11. Juni 1992 eingelangte Stellungnahme vom 2. Juni 1992), die allerdings zu dieser Übertretung keine näheren Ausführungen enthält. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde zu dieser Übertretung aus, dem Beschwerdeführer sei diesbezüglich ein Entlastungsbeweis nicht gelungen, da er auf Grund seiner allgemeinen, nicht näher konkretisierten Gegendarstellung die Behörde nicht von der Richtigkeit seines Vorbringens habe überzeugen können. Der Senat habe sich auf Grund des bisher vorliegenden Beweises ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen können. Diese Tatanlastung stehe auch nicht im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung.
Mit diesen Ausführungen geht die belangte Behörde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ein. Daß die auf der Stempelkarte aufscheinenden Eintragungen für das Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit nicht aussagekräftig sind, hat die belangte Behörde auf Grund der von ihr aufgenommenen Beweise zutreffend erkannt. Welche konkreten Beweisergebnisse für die Annahme des der Übertretung 7. zugrundeliegenden Sachverhaltes maßgebend gewesen sein können, ist auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich, weil das Arbeitsinspektorat und die erstinstanzliche Behörde sich ausschließlich auf die Stempelkarten gestützt haben und die belangte Behörde zu der Übertretung 7. keine Beweise aufgenommen hat. Die belangte Behörde irrt, wenn sie meint, der Beschwerdeführer müsse einen Entlastungsbeweis führen. Die Frage, ob der objektive Tatbestand einer Übertretung verwirklicht ist, hat die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zu klären. Eine Pflicht zur Glaubhaftmachung trifft den Beschuldigten im Grunde des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nur hinsichtlich der subjektiven Tatseite bei sogenannten Ungehorsamsdelikten. In Ansehung der Übertretung 7. war der angefochtene Bescheid demnach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Hinsichtlich der Übertretung 9.a war der angefochtene Bescheid - wie oben bereits ausgeführt wurde - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des zuvor Gesagten ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Übertretung allerdings nicht gelungen, weil aus seinem Vorbringen nicht hervorgeht, welcher Dienstnehmer aus Wien hätte geholt werden müssen und warum es unvorhersehbar gewesen sein soll, daß der Kraftfahrer auf diesen Dienstnehmer drei Stunden habe warten müssen.
Hinsichtlich der Übertretung 9.b hat der Beschwerdeführer die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nicht bestritten, sondern ausschließlich sein mangelndes Verschulden wegen der unvorhersehbaren Wartezeit von drei Stunden (bei der Übertretung 9.a) behauptet. Es genügt daher, auf das zuvor Gesagte zu verweisen, daß dem Beschwerdeführer eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, wobei hinzuzufügen ist, daß die behauptete unvorhersehbare Wartezeit am 20. Juni 1991 nicht den (verfrühten) Arbeitsbeginn am 21. Juni 1991 entschuldigt. In Ansehung der Übertretung 9.b war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Bei der Übertretung 10.a meint der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, warum er wegen der Überschreitung der Arbeitszeit um 10 Minuten am 9. Juli 1991 bestraft werde, wegen der länger dauernden Überschreitung am 5., 6. und 7. Juni 1991 hingegen nicht bestraft werde. Der Beschwerdeführer verkennt mit diesen Ausführungen, daß die belangte Behörde unter Zugrundelegung ihrer oben beschriebenen Auffassung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit für den 5., 6. und 7. Juni 1991 keine Überschreitung der täglich zulässigen Arbeitszeit angenommen hat. Hinsichtlich des 9. Juli 1991 ergab sich hingegen auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung eine Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit. Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch besteht demnach nicht. Zur Übertretung 10 b enthält die Beschwerde keine näheren Ausführungen. Hinsichtlich der Übertretungen 10.a und b war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zur Übertretung 12. hat der Beschwerdeführer in der Berufung (ebenso wie in seiner Rechtfertigung) vorgebracht, die Überschreitung der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit durch den Arbeitnehmer A.S. sei erfolgt, weil sein ihn ablösender Arbeitskollege unerwartet krank geworden sei, weshalb A.S. zur Aufrechterhaltung des Betriebes länger habe arbeiten müssen, bis eine Ablöse habe besorgt werden können. Es wäre unmöglich gewesen, die Maschine abzustellen und den Schichtbetrieb zu unterbrechen. Erst nach einiger Zeit habe eine freie Ersatzkraft gefunden werden können, die A.S. abgelöst habe. Es liege kein Verschulden vor. Es handle sich um einen Umstand, der gemäß § 20 Abs. 1 lit. b AZG die Verlängerung der Arbeitszeit rechtfertige.
Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, daß ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 20 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz nicht vorgelegen sei. Diese Auffassung ist im Ergebnis begründet, weil es demjenigen, der sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles im Sinne des § 20 Arbeitszeitgesetz beruft, obliegt, konkretes, durch Beweisanbote untermauertes Tatsachenvorbringen zu erstatten, das - seine Richtigkeit vorausgesetzt - die Anwendung des § 20 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz rechtfertigt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 92/18/0482, mwN). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Die Erkrankung eines Dienstnehmers kann nicht schlechthin als außergewöhnlicher Fall im Sinne der zitierten Gesetzesstelle angesehen werden. Der Beschwerdeführer hätte konkret dartun müssen, daß der plötzlich erkrankte Dienstnehmer eine solche Funktion wahrzunehmen hatte, daß er nur durch A.S. (oder andere Arbeitnehmer, die am 20. Juni 1991 die höchstzulässige Arbeitszeit bereits ausgeschöpft hatten) ersetzt werden konnte, und daß es andernfalls zu den in § 20 Abs. 1 lit. b Arbeitszeitgesetz umschriebenen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Folgen - die im § 20 Abs. 1 lit. a genannten Fälle scheiden sachverhaltsbezogen aus - gekommen wäre. Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet, weshalb seine Beschwerde, soweit sie die Übertretung 12. betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Zu den Übertretungen 13.a, b und c hat sich der Beschwerdeführer damit verantwortet, daß H.S. und A.S. einen in seinem Betrieb beschäftigten Bruder hätten, der sich nach einem betrieblichen Wegunfall vom 5. März bis 28. Juni 1991 im Krankenstand befunden habe. Um den Arbeitsplatz für den Bruder zu erhalten und weil es nicht möglich gewesen sei, für den im Krankenstand Befindlichen Ersatz zu bekommen, hätten sich seine Brüder bemüht, möglichst oft für ihn einzuspringen. Es sei daher richtig, daß H.S. an den angeführten Tagen die Arbeitszeit überschritten habe. Der Beschwerdeführer habe dies zwar nicht konkret gewußt, sei aber grundsätzlich damit einverstanden gewesen. Das Verschulden sei daher, wenn überhaupt eines vorliege, "nur ein solches, das zivilrechtlich Organisationsverschulden heißt".
Dieses (in der Beschwerde sinngemäß wiederholte) Vorbringen war nicht geeignet, im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG glaubhaft zu machen, daß den Beschwerdeführer an der Verletzung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes kein Verschulden treffe. Aus seinem Vorbringen ergibt sich, daß für ihn die Verwirklichung der Übertretungstatbestände erkennbar war und daß er entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung der Übertretungen unterlassen hat, ohne daß ein Schuldausschließungsgrund vorliegt. Die Beschwerde war daher, soweit sie die Übertretungen 13.a, b und c betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. An Stempelgebührenersatz konnten anstatt der begehrten S 1.200,-- nur S 540,-- (S 360,-- Eingabengebühr für die Beschwerde und S 180,-- Beilagengebühr für
eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zuerkannt werden.
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