Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §14 Abs4;
ForstG 1975 §14 Abs5 lita;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §14 Abs4;
ForstG 1975 §14 Abs5 lita;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen, an die Miteigentümer des Grundstückes Nr. 579/10, KG P., gerichteten Bescheid vom 14. August 1990 stellte der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß § 5 Abs. 1 FG die Waldeigenschaft einer (in einem Lageplan, der Bestandteil des Bescheides ist, dargestellten) Teilfläche des Grundstückes im Ausmaß von 1420 m2 fest.
Am 23. Februar 1992 beantragten die Miteigentümer der Liegenschaft (von der Behörde in der Folge als "Miteigentümergemeinschaft P." bezeichnet) - die Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten - die Bewilligung der Rodung eines 711 m2 umfassenden, näher bezeichneten Teiles der auf der genannten Liegenschaft gelegenen Waldfläche. Sie führten unter Vorlage eines Projektes aus, sie hätten die im Bauland gelegene Liegenschaft zum Zwecke der Errichtung von acht Wohneinheiten erworben. Eine auf der Liegenschaft befindliche, unter Denkmalschutz stehende Villa solle saniert und mit einem Zubau versehen werden.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des an die erwähnte Liegenschaft angrenzenden Grundstückes Nr. 579/11, KG P. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, daß es sich "bei dem nördlichsten, ca. 130 m2 großen und rechtwinklig gestalteten Teil des Grundstückes Nr. 579/11, KG P." um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Die Beschwerdeführerin machte im Rodungsverfahren im wesentlichen geltend, durch die beabsichtigte Entfernung von Bäumen würden die verbleibenden Bäume einer Gefährdung durch Winddruck ausgesetzt. Auf ihrem Grundstück befinde sich angrenzend an das Grundstück Nr. 579/10, KG P. "eine kleine, aber doch mit Waldbäumen bestockte Waldfläche", die im Zusammenhang mit den angrenzenden Waldflächen stehe und auf Grund ihrer hochstämmigen Bäume des Deckungsschutzes bedürfe.
Mit Bescheid vom 17. April 1992 erteilte die Bezirkshauptmannschaft die Rodungsbewilligung im beantragten Umfang unter Vorschreibung verschiedener Auflagen, Bedingungen und Befristungen. Nach Darlegung der Rechtslage und Wiedergabe von Befund und Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sowie des Inhaltes einer amtlichen Stellungnahme vertrat die Behörde begründend die Auffassung, das öffentliche Interesse an der Rodung sei unter den Gesichtspunkten der Raumordnung, des Siedlungswesens und des Denkmalschutzes höher zu bewerten als jenes an der Erhaltung des Waldbestandes.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (als übergangene Partei) Berufung. Sie machte Begründungsmängel - insbesondere im Zusammenhang mit der nach § 17 Abs. 2 FG vorzunehmenden Interessenabwägung - geltend und führte u.a. aus, die Behörde habe zu Unrecht ein öffentliches Interesse am Rodungszweck angenommen. In der Frage der Windgefährdung ihres an die Rodefläche angrenzenden Waldbestandes machte die Beschwerdeführerin eine Unschlüssigkeit des Gutachtens des forsttechnischen Sachverständigen geltend.
Die Berufungsbehörde holte Befund und Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen ein. Dieser führte zunächst (im Zusammenhang mit der Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin) aus, im Waldfeststellungsbescheid betreffend das Grundstück der Beschwerdeführerin werde dessen nördlichste Ecke mit einem Ausmaß von ca. 130 m2 als Wald festgestellt. Als einziges weiteres Merkmal werde der Ausdruck "rechtwinkelig" verwendet; eine Planskizze oder Angaben der Seitenlängen seien im Bescheid nicht enthalten. Eine Begehung der Liegenschaft habe ergeben, daß die westliche Begrenzungslinie der "Waldecke" eine Länge von mindestens 17,3 m, bei - nach dem Bescheidinhalt denkbarer - Einbeziehung weiterer, südlich des angenommenen Endpunktes gelegener Gehölze eine Länge von 20 m aufweise. Der nordöstlichste Punkt der Rodefläche befinde sich ca. 17 m von der nördlichen Grundgrenze entfernt. Die Waldfläche auf dem Grundstück Nr. 579/11 grenze somit "zumindest in einem Punkt" unmittelbar an die Rodefläche auf dem Grundstück Nr. 579/10.
Zur Frage der Windgefährdung des Waldbestandes auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin führte der Sachverständige im wesentlichen folgendes aus:
Zwischen der Rodefläche und der Waldfläche auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bestehe wenigstens ein "punktförmiger Zusammenhang". Von diesem Punkt ausgehend verlaufe die Waldecke auf dem Grundstück Nr. 579/11 keilförmig nach Nordosten, die verbleibende Waldfläche des Grundstückes Nr. 579/10 etwa rechwinklig nach Nordwesten, wobei die südöstliche Grenzlinie ihrerseits wiederum ident mit der nordwestlichen der Waldecke sei. Die sogenannte Waldecke auf dem Grundstück Nr. 579/11 gehöre zum südlichen Bestandesrand eines größeren Waldkomplexes und bestehe aus einem einhunderjährigen Altholzbestand aus Buchen und Eichen. Die Auswertung der nächstgelegenen Windmeßstelle zeige, daß Wind hauptsächlich aus Westen käme, wobei diese Tendenz lokal durch das in West-Ostrichtung gelegene Wiental verstärkt werde. Weiters sei mit Ost-Südost- sowie mit West-Nordwest-Winden zu rechnen. Auf Grund der nach Süden exponierten Hanglage (ca 30 % Hangneigung) könne es gelegentlich vorkommen, daß Westwinde am Kamm entlangstrichen, abgelenkt würden und dann aus Nordost- bzw. Nordwest hangabwärts strichen. Einzelne Windwürfe aus der näheren Umgebung bestätigten diese Möglichkeit. Deckungsschutz im Sinne des § 14 Abs. 2 FG sei vor allem dann von Bedeutung, wenn zur Hauptwindrichtung hin entlang der Eigentumsgrenze offene Bestandesränder entstehen würden. Im vorliegenden Fall träfen die Rodefläche und der nachbarliche Wald mehr oder weniger in einem Punkt zusammen; von dort aus verlaufe die verbleibende Waldfläche keilförmig nach Nordosten.
Deckungsschutz wäre somit vor allem bei starken Südwestwinden notwendig. Derartige Winde kämen - wie die beiliegende Auswertung zeige - jedoch orographisch bedingt eher selten und vor allem mit geringen Geschwindigkeiten vor. Auf Grund der vorherrschenden Windrichtungen, der orographischen Verhältnisse sowie der Lage der Rodefläche und der angrenzenden Waldfläche sei Deckungsschutz nicht notwendig. Es sei weiters auf § 14 Abs. 5 FG hinzuweisen; bei den Bäumen in der Waldecke handle es sich um solche mit einem durchschnittlichen Alter von rund 100 Jahren.
In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, der Deckungsschutz gemäß § 14 Abs. 2 FG sei nicht auf den Schutz vor "frontalen Winden" eingeschränkt; auch auf der windabgewandten Seite könne durch Rodung hervorgerufene mangelhafte Verbandsdeckung zu Windbruch führen. Im übrigen sei auf Grund der West-Ost-Lage des Talverlaufes die Waldecke durch die Rodung auch "frontal" gefährdet. § 14 Abs. 5 lit. a FG komme nicht zum Tragen, weil die Rodungswerber die dort vorgesehene Anzeige der beabsichtigten Fällung bisher nicht erstattet hätten.
Mit Bescheid vom 30. November 1993 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich die Berufung der Beschwerdeführerin ab, wobei der erstinstanzliche Bescheid durch den "Hinweis" ergänzt wurde, daß die im Zusammenhang mit der bewilligten Rodung beabsichtigte Fällung auf dem Grundstück Nr. 579/10, KG P., gemäß § 14 Abs. 5 lit. a FG dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes auf dem Grundstück Nr. 579/11, KG P., nachweislich mindestens sechs Monate vorher anzuzeigen sei. Begründend wurde die Auffassung vertreten, daß im Hinblick auf das Alter des Waldbestandes auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz nach § 14 Abs. 5 lit. a FG entfalle, wenn die Fällungsanzeige, auf die im Spruch hingewiesen werde, erstattet worden sei. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung; ebenso die Rodungswerber, die sich gegen den erwähnten "Hinweis" wandten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab und änderte den bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes in Richtung des ersatzlosen Entfalles der Vorschreibung der Fällungsanzeige ab. Begründend wird nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage die Auffassung vertreten, das öffentliche Interesse im Sinne des Siedlungswesens sei durch die Widmung der Fläche als Bauland-Wohngebiet dokumentiert. Aus den Sachverständigengutachten ergebe sich, daß der Windschutz des auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gelegenen Waldes ausreiche und die Windgefährdung als sehr gering anzusehen sei. Der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stockende Wald habe bereits ein Durchschnittsalter von 100 Jahren erreicht.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen (§ 19 Abs. 5 lit. d FG), dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 FG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1984, Zl. 82/07/0065, vom 21. Dezember 1987, Zl. 87/10/0051, vom 16. Mai 1988, Zl. 88/10/0067, und vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192).
Die Beschwerde macht zunächst eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Richtung, daß die belangte Behörde zu Unrecht ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am Siedlungswesen gegenüber jenem an der Walderhaltung angenommen habe, sowie damit im Zusammenhang stehende Begründungsmängel geltend. Diesem Vorbringen bleibt es im Hinblick auf die nach dem Gesagten auf die Geltendmachung mit ihren Interessen verbundener öffentlicher Interessen - im Beschwerdefall jenes an der Erhaltung ihres Waldes, soweit diese von der Gewährung des Deckungsschutzes im Sinne des § 14 Abs. 2 FG abhängt - beschränkte Parteistellung der Beschwerdeführerin verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen; denn es zielt allein darauf ab, darzutun, daß und weshalb das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene öffentliche Interesse an der Rodung schlechthin nicht bzw. nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegenden Ausmaß gegeben sei. Die Beschwerdeführerin hat mit diesen Ausführungen nicht aufgezeigt, inwiefern damit in ihr die Parteistellung im gegenständlichen Rodungsverfahren begründendendes subjektives Recht auf Erhaltung der ihr gehörigen nachbarlichen Waldflächen bzw. auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen worden ist (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Februar 1987, Zlen. 86/07/0224-0228, vom 21. Dezember 1987, Zl. 87/10/0051, vom 28. März 1988, Zl. 87/10/0140, und vom 26. September 1994, Zl. 94/10/0071).
Nach § 14 Abs. 2 FG hat jeder Waldeigentümer Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 m zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz). Eines Deckungsschutzes bedarf es nach § 14 Abs. 5 lit. a FG nicht, wenn der nachbarliche Wald im Sinne der Abs. 2 und 3 ein um 30 Jahre über der Obergrenze der Hiebsunreife (§§ 80 Abs. 3 und 4 sowie 95 Abs. 1 lit. a) liegendes Alter erreicht hat und der zum Deckungsschutz Verpflichtete die Fällungsabsicht dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes nachweislich mindestens sechs Monate vor Durchführung der beabsichtigten Fällung angezeigt hat.
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Nachbarwaldes kann im Rahmen eines Rodungsverfahrens im Hinblick auf den Grundsatz des Walderhaltungsinteresses (§ 12 FG) nicht anders bewertet werden, als das öffentliche Interesse an der Erhaltung jener Fläche als Wald, für welche die Rodung beantragt wurde. Je nach dem Gewicht, das dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der Interessenabwägung (§ 17 Abs. 2 bis 4 FG) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher im Ausmaß von 40 m (§ 14 Abs. 3) oder bis zum Ausmaß von 80 m (§ 14 Abs. 4) in Betracht kommen (vgl. die Erkenntnisse vom 4. Mai 1987, Zl. 87/10/0038, vom 28. März 1988, Zl. 87/10/0140, und vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192).
Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, im Beschwerdefall falle der Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz bei der Interessenabwägung nicht ins Gewicht. Mit Beziehung auf die Vorschrift des § 14 Abs. 5 lit. a FG vertritt die Beschwerde die Auffassung, zwar hätten praktisch alle forstlichen Gewächse der Waldecke ein die Obergrenze der Hiebsunreife um 30 Jahre übersteigendes Alter im Sinne der zitierten Vorschrift erreicht; dies bedeute jedoch nicht, daß kein Deckungsschutz geboten werden müsse, weil die in der zitierten Vorschrift vorgeschriebene Anzeige der Fällung bisher nicht erstattet worden sei. Der Rodungsantrag ersetze die Anzeige nicht. Diese bilde eine Voraussetzung der Rodungsbewilligung.
Diese zuletzt wiedergegebene Auffassung verkennt, daß es der belangten Behörde im gegebenen Fall nicht aufgetragen war, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenze im Sinne des § 14 FG zu treffen. Vielmehr hatte sie im vorliegenden Zusammenhang - im Rahmen der ihr durch § 17 Abs. 2 FG aufgetragenen Interessenabwägung - das Gewicht des Anspruches auf Deckungsschutz für den nachbarlichen Wald zu beurteilen. Dabei war es angesichts des von der Beschwerde zugestandenen Umstandes, daß der nachbarliche Wald jene Beschaffenheit aufweist, die § 14 Abs. 5 lit. a FG als Tatbestandsmerkmal des Wegfalles des Deckungsschutzes normiert, nicht rechtswidrig, den Anspruch auf Deckungsschutz im Rahmen der Interessenabwägung als nicht ins Gewicht fallend anzusehen, weil aus § 14 Abs. 5 lit. a FG folgt, daß der Gesetzgeber unter der dort genannten, die Beschaffenheit des Waldes betreffenden Voraussetzung den Deckungsschutz in die Disposition des Verpflichteten stellt. Daraus resultiert eine geringe Bestandskraft des Anspruches auf Deckungsschutz und somit letztlich ein geringes Gewicht desselben im Rahmen der Interessenabwägung. Die belangte Behörde konnte somit ihre Auffassung, der Anspruch auf Deckungsschutz falle im Beschwerdefall nicht ins Gewicht, schon auf das Vorliegen der die Beschaffenheit des Waldbestandes betreffenden Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 5 lit. a FG gründen, ohne daß es im vorliegenden Zusammenhang darauf ankäme, ob die Rodungswerber der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Fällung angezeigt haben. Es erübrigt sich daher auch eine Stellungnahme zu jenen Beschwerdeausführungen, die sich - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens - gegen die Auffassung der belangten Behörde wenden, es bestehe lediglich eine geringe, die Vorschreibung von Deckungsschutz bzw. die Versagung der Rodungsbewilligung nicht gebietende Windgefährdung des nachbarlichen Waldes.
Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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