Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §97 Abs4;
VStG §40;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §97 Abs4;
VStG §40;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anläßlich einer Kontrolle durch das Landesarbeitsamt Wien am 19. Jänner 1993 an einer Baustelle der NN Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien (in der Folge kurz: Ges.m.b.H.) wurden dort fünf ausländische Staatsbürger arbeitend angetroffen, für die weder Beschäftigungsbewilligungen noch Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine vorlagen.
Der Beschwerdeführer wurde als Geschäftsführer der Ges.m.b.H. zur Rechtfertigung aufgefordert und gab an, A sei laut Eintragung im Firmenbuch vom 2. Februar 1993 alleiniger Geschäftsführer der Ges.m.b.H.; bei B handle es sich um dessen Bruder. C und D hätten am Morgen des 19. Jänner 1993 um Arbeit angefragt; C habe zugesagt, am nächsten Tag einen Befreiungsschein zu bringen, D habe ersucht, der Beschwerdeführer möge einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung stellen. Danach sei der Beschwerdeführer von der Baustelle weggegangen und wisse nicht, ob C und D gearbeitet hätten. E sei dem Beschwerdeführer überhaupt unbekannt.
Das Landesarbeitsamt hielt seinen Strafantrag nach Kenntnisnahme dieser Verantwortung des Beschwerdeführers aufrecht und wies insbesondere zu A darauf hin, daß erst mit Gesellschafterbeschluß vom 20. Jänner 1993 beschlossen worden sei, den Beschwerdeführer durch A als Geschäftsführer abzulösen.
Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers sprach der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24. März 1993 schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ges.m.b.H. mit Sitz in Wien zu verantworten, daß diese am 19. Jänner 1993 die fünf namentlich genannten Ausländer auf einer Baustelle in Wien beschäftigt habe, obwohl ihr für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, noch diese im Besitz eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verstoßen, wofür gegen ihn fünf Geldstrafen in der Höhe von je S 20.000,-- verhängt wurden. Zur Begründung dieses Schuldspruches berief sich der Magistrat auf die Anzeige des Landesarbeitsamtes, die der Beschwerdeführer zwar bestritten, nicht aber widerlegt habe (§ 5 VStG).
In seiner Berufung verwies der Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 23. März 1993, wonach er die Baustelle verlassen habe, ohne annehmen zu können, daß die fünf Ausländer dort zu arbeiten beginnen würden. Außerdem sei A schon "notarieller Mehrheitsbesitzer" gewesen und Herr B sein Bruder, die anderen seien "wohl nur mitgegangen ..., da es der erste Arbeitstag nach den Feiertagen war". Ein Herr F (auf den sich allerdings der Bescheid gar nicht bezog) habe schon immer eine Bewilligung gehabt.
Das Landesarbeitsamt nahm zu dieser Berufung dahin Stellung, daß dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei.
In der von der belangten Behörde am 29. März 1994 abgehaltenen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen folgendes zu Protokoll:
"Zur Beschäftigung von Herrn A gebe ich an, daß meiner Ansicht nach zu vernachlässigen ist, da er mit Wirkung vom 20. 1. 1993 zum Geschäftsführer bestellt wurde. Ich wußte jedoch, daß er keine Bewilligung nach dem AuslBG hatte.
...
Herr A war Elektriker und hat zum Tatzeitpunkt sicherlich keine Verputzarbeiten am Tatort durchgeführt.
Er wurde am 20. 1. 1993 zum Geschäftsführer der ...
Ges.m.b.H. ... bestellt und wurde damit gleichzeitig notariell
beglaubigter Mehrheitseigentümer (51 %).
Herr G hatte nach seinen eigenen Angaben einen Befreiungsschein, den er mir zeigte.
Herr B war lediglich mit Herrn A mitgekommen. Er ist ein Verwandter von ihm. Er hat nicht auf der Baustelle gearbeitet.
Zu Herrn D und E gebe ich an, daß diese zu mir auf die Baustelle kamen und arbeiten wollten. Ich teilte ihnen mit, daß sie die notwendigen Papiere benötigen. Ich habe die Einreichformulare für Beschäftigungsbewilligungen unterfertigt und an die Ausländer zurückgegeben. Danach habe ich mich von der Baustelle entfernt.
Meiner Ansicht nach hätte sich der auf der Baustelle anwesende Polier darum kümmern müssen, ob die Bestimmungen des AuslBG eingehalten werden.
Die Aufnahme von AN wird von mir durchgeführt. Die gegenständlichen AN habe ich auf der Baustelle angetroffen, ohne daß sie sich vorher bei mir angemeldet hätten.
Ich habe dem Polier weder erlaubt noch verboten, die von mir angetroffenen Ausländer auf der Baustelle zu beschäftigen. Während meiner Anwesenheit haben sie jedenfalls nicht gearbeitet.
...
Es ist richtig, daß 5 Ausländer auf der Baustelle waren, wobei höchstens 3 davon gearbeitet haben. Ich gebe zu, daß mich ein gewisses Verschulden trifft, und ich zumindest fahrlässig gehandelt habe. Bei der derzeitige Arbeitsmarktlage ist es aber sehr schwer, geeignete Arbeitskräfte zu finden.
Ich ersuche um Herabsetzung der verhängten Strafe, da ich unbescholten bin und nur ein geringes Einkommen habe. Die verhängte Strafe könnte ich in dieser Höhe nicht bezahlen."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. März 1994 bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid in bezug auf die Schuldfrage und hinsichtlich des Ausspruches der Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges, sie gab jedoch der Berufung insofern Folge, als die fünf Geldstrafen auf je S 12.000,-- (und die Ersatzfreiheitsstrafen von je 14 auf je 8 Tage) herabgesetzt wurden. Der objektive Tatbestand stehe auf Grund der eindeutigen und detaillierten Angaben in der Anzeige des Landesarbeitsamtes fest. Der Beschwerdeführer habe zwar bei zwei an der Baustelle angetroffenen Ausländern bestritten, daß sie gearbeitet hätten, doch seien seine diesbezüglichen Angaben nicht glaubwürdig. Weder der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten noch das Ausmaß des Verschuldens könnten als geringfügig bezeichnet werden. Zum Verschulden sei zu bemerken, daß Fahrlässigkeit zur Begehung ausreiche und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, mangelndes Verschulden darzulegen. Der Beschwerdeführer sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Diesen Milderungsgrund habe die Behörde erster Instanz nicht ausreichend berücksichtigt, weshalb die Strafen entsprechend herabzusetzen gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht oder jedenfalls nicht so streng bestraft zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenen Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der genannten Fassung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu 240.000,--.
Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist der Arbeitgeber haftbar. Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß am 19. Jänner 1993 der Beschwerdeführer als für die Ges.m.b.H. nach § 9 VStG Verantwortlicher einzustehen hatte.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder eine Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer vorliegendenfalls zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte. In solchen Fällen besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1994, Zl. 93/09/0311, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Diese Widerlegung ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefall nicht gelungen. Er hat selbst angegeben, daß die fünf Ausländer an der Baustelle anwesend waren und daß er sich vor Arbeitsbeginn von dieser Baustelle entfernt habe, ohne seinen Polier anzuweisen, Ausländer ohne entsprechende Papiere keinesfalls für die Ges.m.b.H. arbeiten zu lassen. Der Beschwerdeführer hat sein Vorgehen in der Verhandlung vom 29. März 1994 selbst als fahrlässig bezeichnet und damit zu erklären versucht, daß es bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage sehr schwer sei, geeignete Arbeitskräfte zu finden. Die belangte Behörde hat ihm daher im Ergebnis zu Recht den Vorwurf gemacht, nicht die notwendigen Maßnahmen gesetzt zu haben, um das bei der amtlichen Kontrolle zweifelsfrei festgestellte Tätigwerden der fünf Ausländer an der Baustelle zu verhindern. Daran ändert es nichts, daß A kurz nach dem 19. Jänner 1993 Geschäftsführer und Mehrheitseigentümer der Ges.m.b.H. geworden ist. Auch mit dem Argument, A sei Elektriker und demzufolge sicher nicht mit Verputzarbeiten befaßt gewesen, läßt sich die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, auch dieser Ausländer habe an der Baustelle gearbeitet, nicht widerlegen. In gleicher Weise geben die Hinweise des Beschwerdeführers darauf, daß B ein Verwandter des A sei, und daß sich C auf einen (nicht vorhandenen) Befreiungsschein berufen habe, ins Leere. Es ist somit unwiderlegt geblieben, daß die fünf an der Baustelle arbeitend angetroffenen Ausländer über keine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderliche Papiere verfügt haben.
Der Beschwerdeführer meint ferner, die belangte Behörde hätte ihm gegenüber die Manuduktionspflicht wahrnehmen müssen, weil er im Verwaltungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Der Beschwerdeführer führt nicht näher aus, worin seiner Meinung nach die von der belangten Behörde unterlassene Manuduktion hätte bestehen sollen. Keinesfalls aber trifft die Behörde eine Pflicht des Inhaltes, den Beschuldigten zur Stellung konkreter Beweisanträge zum Nachweis seiner Unschuld zu verhalten (siehe dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf S. 176 ff angeführte Rechtsprechung).
Die Feststellungen der belangten Behörde stellen das Ergebnis ihrer freien Beweiswürdigung dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 548 ff, angeführte Judikatur). Dabei befreit der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Es erfordert die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren, daß nicht nur die diesem vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse für unrichtig erklärt werden, sondern der Beschuldigte hat diesen Ergebnissen konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür entsprechende Beweise anzugeben. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1994, Zl. 93/09/0311, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Wendet man diese Grundsätze auf den Beschwerdefall an und berücksichtigt man dabei die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ohne weitere Beweisanbote vorgebrachte Rechtfertigung sowie sein Vorbringen im Berufungsverfahren, dann ist eine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer bringt im übrigen auch in der Beschwerde nicht konkret vor, welche für ihn günstigeren Ermittlungsergebnisse durch weitere, von ihm vermißte Beweisaufnahmen zu erwarten gewesen wären. Verfahrensmängel können aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels vom Beschwerdeführer darzutun ist (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 591 angeführte Judikatur).
Zur Strafbemessung bringt der Beschwerdeführer vor, seines Erachtens hätte die belangte Behörde das Auslangen mit der Mindeststrafe von S 10.000,-- "pro beanstandete Person" finden müssen, weil er unbescholten sei und die Ausländer nur wenige Stunden an der Baustelle gearbeitet hätten. Mit diesem Vorbringen wird aber eine bei der Strafbemessung unterlaufene unsachliche Ausübung des hiebei den Strafbehörden vom Gesetz eingeräumten freien Ermessens nicht aufgezeigt.
Unzutreffend ist schließlich das vom Beschwerdeführer am Ende der Beschwerde zur Strafbemessung vorgebrachte Argument, die Beschäftigung mehrerer Ausländer stelle ein "fortgesetztes Delikt" dar, weshalb nur eine Strafe zu verhängen gewesen wäre. Es hat im Gegenteil der Gesetzgeber seit der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 unmißverständlich klargestellt, daß die unberechtigte Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers ein eigenes Delikt bildet und auch gesondert zu bestrafen ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0170).
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 59 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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