Normen
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand seit Oktober 1983 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Im September 1993 langte beim Arbeitsamt Leoben ein Hinweis darauf ein, daß die Beschwerdeführerin mit Günther F (in der Folge: F.) eine Lebensgemeinschaft führe. Dieser gab daraufhin vor dem Arbeitsamt niederschriftlich an, mit der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1987 eine Lebensgemeinschaft zu führen. Er habe ihr jedes Monat ca. S 5.000,-- bis 7.000,-- an Wirtschaftsgeld bezahlt. Er melde dies erst jetzt, da er sich mit der Beschwerdeführerin zerstritten habe.
Mit dem Inhalt dieser Niederschrift konfrontiert, bestritt die Beschwerdeführerin, mit F. jemals eine Lebensgemeinschaft geführt zu haben. F. sei nur als Untermieter bei ihr wohnhaft gewesen. Sie habe mit F. einen entsprechenden Untermietvertrag abgeschlossen, wonach die Miete S 800,-- betrage. Bei den Angaben von F. handle es sich um einen Racheakt, da sie ihn wegen Nichtbezahlung der Miete hinausgeworfen habe.
Die Ermittlungen des Arbeitsamtes ergaben auch, daß F. sich mit 30. August 1993 vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin abgemeldet habe.
Am 15. Oktober 1993 langte beim Arbeitsamt ein Schreiben des F. ein, in dem er erklärte, daß die Anschuldigungen, die er gegen die Beschwerdeführerin erhoben habe, nicht stimmten. Sein Vorbringen sei auf eine Kurzschlußhandlung zurückzuführen.
Mit Bescheid vom 18. November 1993 widerrief das Arbeitsamt die der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 16. September 1992 bis 30. April 1993 gewährte Notstandshilfe und verpflichtete sie zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Bezuges in der Höhe von S 48.966,--. Begründend führte das Arbeitsamt im wesentlichen aus, daß die Beschwerdeführerin die Lebensgemeinschaft mit F. verschwiegen habe.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie bestritt, im gegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft mit F. geführt zu haben.
Die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen ergaben, daß die Beschwerdeführerin und F. einander bei zahlreichen Einvernahmen durch Beamte des Gendarmeriepostens Mautern in den Jahren 1990 bis 1993 gegenseitig als "Lebensgefährten" bezeichneten.
In einer Stellungnahme zum Ergebnis dieser Ermittlungen erklärte die Beschwerdeführerin, es müsse sich um einen Irrtum handeln, wenn F. in den Protokollen des Gendarmeriepostens als "Lebensgefährte" angeführt sei. Es komme letztlich nicht auf die Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses oder einer Beziehung an, sondern auf deren tatsächlichen Inhalt. Eine Lebensgemeinschaft setze eine wirtschaftliche, sexuelle und häusliche Gemeinschaft voraus. Es müßten alle drei Voraussetzungen vorliegen. Fehle nur eine, so könne bereits nicht mehr von einer Lebensgemeinschaft gesprochen werden. Im gegenständlichen Fall sei keine der Voraussetzungen gegeben gewesen.
Bei einer Erhebung am Wohnsitz der Beschwerdeführerin am 2. Februar 1994 gewährte diese den Beamten keinen Zutritt zur Wohnung.
Schließlich erklärte F. in einem am 15. März 1994 bei der belangten Behörde eingegangenen Schreiben, daß er in der Zeit vom 16. September 1992 bis 30. April 1993 nicht der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und die Entscheidung des Arbeitsamtes bestätigt. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der anzuwendenden Rechtslage vertrat die belangte Behörde im wesentlichen die Auffassung, aus dem vorliegenden Ermittlungsergebnis gehe eindeutig hervor, daß zwischen der Beschwerdeführerin und F. eine Lebensgemeinschaft bestanden habe. So habe dieser im Zuge seiner Einvernahme vor dem Arbeitsamt angegeben, mit der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1987 eine Lebensgemeinschaft zu führen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch F. hätten einander im Zuge von Einvernahmen durch Beamte des Gendarmeriepostens Mautern mehrmals als Lebensgefährten bezeichnet. Von einem Menschen, der die uneingeschränkte Rechts- bzw. Handlungsfähigkeit besitze, müsse angenommen werden, daß er sehr wohl zwischen dem Begriff "Untermieter" und "Lebensgefährten" unterscheiden könne. Die belangte Behörde schenke den zunächst unbeeinflußt gemachten Angaben mehr Glauben als den späteren Erklärungen. Daß die Beschwerdeführerin am 2. Februar 1994 den erhebenden Beamten keinen Zutritt zu ihrer Wohnung gewährt habe, sei ein weiteres Indiz dafür, daß sie die wahren Tatsachen verbergen wolle. Auf den Einwand, daß für eine Lebensgemeinschaft drei Voraussetzungen gegeben sein müßten, sei zu erwidern, daß nicht alle aufgezählten Komponenten gleichzeitig vorliegen müßten. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. In der Beschwerde wird im wesentlichen - zusammengefaßt - gerügt, die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und F. die Tatbestandsmerkmale einer Lebensgemeinschaft gegeben gewesen seien.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob zwischen der Beschwerdeführerin und F. im streitgegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft bestanden hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hiebei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung dafür zukommt, daß an eine Wohngemeinschaft als eheähnlich die gleichen Rechtsfolgen geknüpft werden dürfen wie an eine Ehe (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0188, mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen).
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die belangte Behörde hat das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und F. im wesentlichen aufgrund der niederschriftlichen Angaben von F. vor dem Arbeitsamt und den Angaben von diesem und der Beschwerdeführerin im Zuge mehrfacher Interventionen durch den Gendarmerieposten Mautern bejaht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 13. November 1986, Zl. 85/16/0109, und vom 19. März 1987, Zl. 86/16/0256).
Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, den Sachverhalt nicht genügend erhoben zu haben oder bei der Beweiswürdigung unschlüssig vorgegangen zu sein: Bezeichnen zwei Personen einander bei wiederholten Interventionen der Gendarmerie im Verlaufe einiger Jahre immer wieder als "Lebensgefährten", ohne in der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme überzeugend darzulegen, weshalb dieser Bezeichnung ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichendes Verständnis zugrundelag, so handelt die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie aufgrund dieses Sachverhaltes davon ausgeht, daß zwischen diesen Personen eine Lebensgemeinschaft im oben umschriebenen Sinn besteht. Die belangte Behörde hat im übrigen auch schlüssig dargelegt, weshalb sie den ursprünglichen Angaben von F. vor dem Arbeitsamt, er führe seit 1987 eine Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin, mehr Gewicht beigemessen hat als seinen später schriftlich abgegebenen Erklärungen. Bei dieser Sachlage wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, initiativ jene Umstände darzulegen, die gegen eine Lebensgemeinschaft sprechen könnten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. April 1997, Zl. 94/08/0166). Die bloße Behauptung, daß es sich bei der Protokollierung vor der Gendarmerie um einen Irrtum handeln müsse, reicht dazu nicht aus.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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