Normen
ABGB §472;
ABGB §481;
EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs5;
EinforstungsLG Stmk 1983 §12;
EinforstungsLG Stmk 1983 §60;
EinforstungsLG Stmk 1983 §61;
EinforstungsLG Stmk 1983 §62;
GBG §4;
Regulierungspatent 1853 §1 Z1;
Regulierungspatent 1853 §1 Z2;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3a;
Regulierungspatent 1853 §1;
Regulierungspatent 1853 §2;
Regulierungspatent 1853 Abänderung Stmk 1889 §1;
Regulierungspatent 1853 Abänderung Stmk 1889 §2;
Regulierungspatent 1853;
VwRallg;
WWSGG §1 Abs2;
WWSGG §38 Abs1;
WWSGG §6;
ABGB §472;
ABGB §481;
EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs5;
EinforstungsLG Stmk 1983 §12;
EinforstungsLG Stmk 1983 §60;
EinforstungsLG Stmk 1983 §61;
EinforstungsLG Stmk 1983 §62;
GBG §4;
Regulierungspatent 1853 §1 Z1;
Regulierungspatent 1853 §1 Z2;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3a;
Regulierungspatent 1853 §1;
Regulierungspatent 1853 §2;
Regulierungspatent 1853 Abänderung Stmk 1889 §1;
Regulierungspatent 1853 Abänderung Stmk 1889 §2;
Regulierungspatent 1853;
VwRallg;
WWSGG §1 Abs2;
WWSGG §38 Abs1;
WWSGG §6;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Jänner 1993 stellte die Agrarbezirksbehörde Stainach (ABB) gemäß § 48 Abs. 2 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983, LGBl. Nr. 1/1983 (StELG 1983) fest, daß den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaft EZ. 55, GB 67509 L., vlg. Sch., derzeitiger Eigentümer: J.Sch. (der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) zu 1.1 ein Weidenutzungsrecht samt Nebenrechten im Sinne des § 1 StELG 1983 an dem Grundstück Nr. 985/1 Alpe KG 67510 O., sogenannte Sch.-Alpe, einkommend in der EZ. 143 GB 67510 O., Eigentümer: Dr. K. (Der Beschwerdeführer), zu 1/1, zusteht (Spruchpunkt 1).
Unter Spruchpunkt 2 wurde hinsichtlich des festgestellten Weidenutzungsrechtes samt Nebenrechten gemäß den §§ 14, 21 und 25 StELG 1983 das Regulierungsverfahren eingeleitet.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, infolge Fehlens einer Regulierungsurkunde könne es sich bei dem vom Mitbeteiligten behaupteten Weiderecht nur um ein nicht reguliertes Weiderecht im Sinne der Bestimmungen des § 25 StELG 1983 handeln. Wesentlich für ein derartiges nicht reguliertes Weidenutzungsrecht sei, daß dieses im Sinn des § 1 Abs. 1 StELG 1983 bereits zum 5. Juli 1853 im Sinne des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bestanden habe. Dies deshalb, weil die Ersitzung bzw. Verjährung eines derartigen Rechtes nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 StELG 1983 ausgeschlossen und eine Neubegründung nach dem 5. Juli 1853 nicht einmal behauptet worden sei. Die Frage des Bestandes des strittigen Weidenutzungsrechtes müsse bejaht werden. Die Sch.-Alm sei bereits 1740 mit 40 Rindern des vlg. Sch. beweidet und dieses Weiderecht ausdrücklich dokumentiert worden. In einem Kaufvertrag aus dem Jahr 1799 sei das Blumsuchrecht, welches eine alte Bezeichnung für Weiderecht darstelle, wiederum als bestehendes Recht ausdrücklich festgehalten worden. In den Verlaßurkunden nach der 1841 verstorbenen A.K. vlg. Sch. sei inhaltsgleich auf das bestehende Blumsuchrecht am "4/5 Schlag-Gut" in O. verwiesen und der Schätzung unterzogen worden. Da dieses Blumsuchrecht ferner in den Grundbuchsauszügen vom 27. Juni und 31. Juli 1850 dokumentiert sei, müsse davon ausgegangen werden, daß dieses Blumsuchrecht am 5. Juli 1853 zweifelsfrei bestanden habe. Dies werde auch dadurch erhärtet, daß von Dr. H. zur Klärung einer Grenzstreitigkeit zwischen vlg. Sch. und den B.-Erben als Eigentümer der Sch.-Alm im Schreiben vom 28. April 1884 die Ablösung des Blumsuchrechtes vorgeschlagen worden sei. Ferner habe der Eigentümer des Sch.-Gutes im agrarbehördlichen Beschwerdeverfahren 1932 im wesentlichen von den damaligen Antragsgegnern unbestritten angegeben, daß die Sch.-Alm über 100 Jahre als Weidefläche genutzt worden sei. Weiters stehe außer Streit, daß das strittige Weiderecht bis 1977 tatsächlich ausgeübt worden sei. Daß sich der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvorgänger sehr wohl über den Bestand eines Rechtes, aber nicht über den Inhalt des Rechtes im klaren gewesen seien, erhelle daraus, daß
a) im agrarbehördlichen Verfahren 1932 "nur" für das aufgetriebene Fremdvieh Weidezins begehrt worden sei,
b) im Servitutsbüchel der Auftrieb des vlg. Sch. auf die Sch.-Alm in den Jahren 1922, 1924, 1925, 1926, 1927, 1928 und 1929 als "ungeregeltes Servitut" bezeichnet worden sei,
c) in der Niederschrift vom 8. September 1961 dem vlg. Sch. für die Errichtung eines Forstweges von der Forstverwaltung des Beschwerdeführers u.a. das Recht eingeräumt worden sei, diesen Weg "für die Bewirtschaftung der im Sch.-Kar liegenden Weide mit den notwendigen Fahrzeugen zu benützen" und
d) in einem Betriebsblatt der Forst- und Gutsverwaltung des Beschwerdeführers vom 6. Juli 1972 über "Belastungen durch Weiderechte" die Auftriebsrechte des vlg. Sch. wiederum als ungeregeltes Servitut definiert worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er machte geltend, sein Voreigentümer habe die Liegenschaft mit dem Grundstück Nr. 985/1 im Jahre 1908 lastenfrei von der Firma Brüder L. erworben. Aus dem Umstand, daß die Firma Brüder L. im Kaufvertrag ausdrücklich Lastenfreiheit zugesichert habe, könne geschlossen werden, daß der Verkäufer von den nunmehr behaupteten Weiderechten keine Kenntnis gehabt habe, daß solche Weiderechte ihr gegenüber auch nicht behauptet oder ausgeübt worden seien und solche Rechte daher im Jahre 1908 nicht bestanden hätten.
Aus dem Jahre 1909 liege ein Schreiben vor, in welchem ein Vertreter des Voreigentümers (vermutlich der Notar von R.) Frau M.K., die Voreigentümerin des Sch.-Gutes, anschreibe, weil ohne Berechtigung in die Alpe in O. Vieh aufgetrieben worden sei. Der Voreigentümer des Beschwerdeführers habe für das aufgetriebene Vieh Weidezins verlangt und diesen im Juli 1931 beim Bezirksgericht R. klageweise geltend gemacht. Das gerichtliche Verfahren sei bis zur Klärung der Frage des Weiderechtes durch die Agrarbehörde unterbrochen worden. Diese habe am 12. Mai 1933 festgestellt, aus den grundbücherlichen Eintragungen ergäben sich keine Anhaltspunkte für ein Weiderecht; festgestellt worden sei weiters, daß über Bestand oder Nichtbestand des behaupteten Weiderechtes nach § 2 des Gesetzes vom 8. April 1921, LGBl. Nr. 206, die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten. Im Hinblick auf die vorliegende rechtskräftige Entscheidung der Agrarbehörde sei der Antrag des Mitbeteiligten zurückzuweisen.
Aus den geschilderten Umständen ergebe sich weiters der Schluß, daß ein Weiderecht jedenfalls im Jahre 1908 nicht (mehr) bestanden habe. Da Grundbuchseintragungen über das Weiderecht fehlten, solche aber 1850 vorhanden gewesen seien, müsse es zu einer Ablösung der Weiderechte gekommen sein. Die Voreigentümer des Mitbeteiligten hätten ihre vermeintlichen Weiderechte auch in keiner Weise verfolgt. In diesem Zusammenhang gewinne auch die Eintragung des Alminspektors im Zusammenhang mit dem Viehauftrieb des vlg. Sch. an Bedeutung. Der Alminspektor habe die Grundlage für den Viehauftrieb als Pacht mit einjähriger Kündigung rechtlich klassifiziert. Diese Beurteilung könne nur nach Anhören beider Seiten erfolgt sein. Der Voreigentümer des Beschwerdeführers habe daher auch einen Pachtschilling begehrt; dieser sei nach den vorliegenden Aufzeichnungen auch einige Jahre hindurch bezahlt und letztlich beim Bezirksgericht R. eingeklagt worden.
Im Hinblick auf den gutgläubigen und lastenfreien Erwerb des Grundstückes Nr. 985/1 könnten keine Weiderechte mehr geltend gemacht werden.
Mit Bescheid vom 26. Jänner 1994 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, es liege eine rechtskräftige Entscheidung der Agrarbezirksbehörde Leoben vom 12. Mai 1933 vor, stellte sie fest, es handle sich dabei nicht um eine rechtskräftige Entscheidung, sondern lediglich um ein vor der Agrarbezirksbehörde Leoben aufgenommenes Verhandlungsprotokoll.
Die belangte Behörde vertrat weiters die Auffassung, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte lastenfreie Erwerb des Grundstückes 985/1 durch seinen Rechtsvorgänger sage nichts über den Bestand oder Nichtbestand von Einforstungsrechten aus, da diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen und zivilrechtliche Normen zur Beantwortung der Frage des Bestandes oder Nichtbestandes nicht heranzuziehen seien.
Im übrigen bejahte die belangte Behörde im wesentlichen mit denselben Argumenten wie die Erstbehörde den Bestand der strittigen Weidenutzungsrechte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 20. Juni 1994, B 476/94-7, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung. Darin wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Der Beschwerdeführer bringt vor, die behaupteten Weiderechte fänden sich noch im Grundbuchsauszug aus dem Jahre 1850; ab diesem Zeitpunkt fehle aber jede Eintragung bzw. jeder Hinweis im Grundbuch. Im Jahre 1866 seien alle anderen Weide- und Holzbezugsrechte in O. einem Regulierungsverfahren unterzogen worden. Die vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachten Weiderechte seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen. Das lasse nur den Schluß zu, daß diese Rechte 1866 nicht mehr bestanden hätten. Nachgewiesen worden sei weiters, daß die Weiderechte 1908 nicht mehr bestanden hätten. Im Rahmen des Verkaufes der Liegenschaft durch die Firma L. sei dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers ausdrücklich Lastenfreiheit zugesichert worden. Daraus ergebe sich, daß die Firma L. von den behaupteten Weiderechten keine Kenntnis gehabt habe, daß solche Weiderechte ihr gegenüber auch nicht behauptet oder ausgeübt worden seien und daß solche Rechte 1908 nicht mehr bestanden hätten.
Durch den gutgläubigen lastenfreien Erwerb sowohl durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als auch durch diesen selbst wäre eine derartige Belastung auch erloschen. Sie sei im übrigen verjährt und verfristet.
Die Agrarbezirksbehörde Leoben habe am 12. Mai 1933 festgestellt, daß sich aus den grundbücherlichen Eintragungen keine Anhaltspunkte für den Bestand eines Weiderechtes ergeben. Festgestellt worden sei weiters, daß über Bestand oder Nichtbestand des behaupteten Weiderechtes die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten. Diese Entscheidung über die Zuständigkeit sei in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf diese Entscheidung sei eine neuerliche Entscheidung durch die Agrarbehörden ausgeschlossen.
Der Alminspektor habe nach Anhörung beider Seiten und Prüfung der Sach- und Rechtslage die behaupteten Weiderechte als Pacht mit einjähriger Kündigung qualifiziert. Es handle sich daher keinesfalls um Einforstungsrechte, auf die das kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, anzuwenden wäre.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es liege eine rechtskräftige Entscheidung der Agrarbezirksbehörde Leoben vor. Was von ihm als rechtskräftige Entscheidung bezeichnet wird, ist lediglich ein Protokoll über eine Verhandlung vor der Agrarbezirksbehörde Leoben am 12. Mai 1933.
Hingegen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht, wenn er einen allfälligen lastenfreien Erwerb der Parzelle 985/1 als rechtlich relevant einstuft.
Die belangte Behörde hat dem entgegengehalten, ein lastenfreier Erwerb sage nichts über Bestand oder Nichtbestand von Einforstungsrechten, da diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen und zivilrechtliche Normen zur Beantwortung der Frage ihres Bestandes nicht heranzuziehen seien.
Mit Kaiserlichem Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, wurden "Bestimmungen über die Regulirung und Ablösung der Holz-, Weide- und Forstproducten-Bezugsrechte, einiger Servituts- und gemeinschaftlichen Besitz- und Benützungsrechte" festgesetzt.
Den Bestimmungen dieses Patentes unterlagen u.a.:
"1. Alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstproducten in oder aus einem fremden Walde;
- 2. die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
- 3. alle nicht schon in den Abs. 1 und 2 mitbegriffenen Feldservituten, bei denen entweder
a) das dienstbare Gut Wald oder zur Waldcultur gewidmeter Boden ist, oder
b)...."
Bis zur Erlassung dieses Patentes galten für Nutzungsrechte der im § 1 Z. 1 bis 3 a bezeichneten Art die Bestimmungen des ABGB, insbesondere jene über Dienstbarkeiten. Das Patent schuf Spezialbestimmungen für diese Nutzungsrechte, da das ABGB als nicht ausreichend erkannt wurde. Durch das Patent wurde aber die Anwendung des ABGB nicht zur Gänze ausgeschlossen, sondern nur hinsichtlich der im Patent selbst geregelten Fragen; neben den Bestimmungen des Patentes galten daher auch jene des ABGB für diese Nutzungsrechte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, Zl. 94/07/0039, und die dort angeführte Literatur sowie die Entscheidung des OGH vom 20. Oktober 1874, Nr. 10.718, GlU Nr. 5504).
Nach § 481 ABGB in der bis zur 3. Teilnovelle, RGBl. Nr. 69/1916, geltenden Fassung, konnte das dingliche Recht der Dienstbarkeit auf unbewegliche Sachen und überhaupt auf solche Gegenstände, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung derselben erworben werden. Weder das Kaiserliche Patent aus dem Jahr 1853 noch das in der Zeit von 1853 bis zum Erwerb der Parzelle 985/1 durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in Geltung stehende Grundbuchsrecht sahen eine ausdrückliche Ausnahme von dem in § 481 ABGB enthaltenen Eintragungsgrundsatz für die vom Kaiserlichen Patent erfaßten Dienstbarkeiten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 15. Dezember 1992, Slg. N.F. 13.754/A und vom 24. März 1992, Zl. 89/07/0007, ausgesprochen, daß die Eintragung von Einforstungsrechten im Grundbuch nicht konstitutiv ist, sondern lediglich deklarativen Charakter hat. Aus diesen Erkenntnissen kann aber nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden; dies deswegen, weil die zitierten Erkenntnisse sich auf in Regulierungsurkunden verbriefte Einforstungsrechte beziehen. Regulierungsurkunden aber wurzeln im öffentlichen Recht; ihr Inhalt ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. die
hg. Erkenntnisse vom 4. Mai 1992, Zl. 89/07/0100, und vom 5. Dezember 1989, Zl. 89/07/0075). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die bloß deklarative Wirkung von Grundbuchseintragungen über Einforstungsrechte beruht auf dem öffentlich-rechtlichen Charakter von Regulierungsurkunden bzw. des diesen zugrundeliegenden Verfahrens. Dies geht deutlich aus dem Erkenntnis vom 24. März 1992, Zl. 89/07/0007, hervor. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der damaligen belangten Behörde bestätigt, daß Einforstungsrechte von der Geltung des Eintragungsgrundsatzes ausgenommen seien, wobei sich die belangte Behörde auf den Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses betreffend das Oberösterreichische Wald- und Weideservitutenlandesgesetz 1953 berief, der wiederum in diesem Zusammenhang auf den Kommentar zum ABGB von Klang verweist. Darin wird zu § 481 ABGB ausgeführt, daß der Eintragungszwang des § 481 nicht für Belastungen öffentlich-rechtlicher Natur gilt, deren Wirkung von der Verbücherung unabhängig ist. Mit Rücksicht auf die öffentlich-rechtliche Natur des Servitutenregulierungsverfahrens - so der Kommentar - ist auch die Unabhängigkeit seines Ergebnisses von der Eintragung zu behaupten. Deshalb kommt den nach dem Servitutenpatent regulierten Dienstbarkeiten auch ohne Eintragung absolute Wirkung zu.
Durch das Steiermärkische Landesgesetz vom 8. Jänner 1889, LGBl. Nr. 6, wurde angeordnet, daß vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes an bezüglich aller jener in den §§ 1 und 2 des Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, welche bis zu diesem Tage bei der Grundlasten-Ablösungs- und Regulirungs-Landesbehörde nicht angemeldet bzw. provociert (§ 2 des Patentes) worden sind, die Wirksamkeit der Grundlasten-Ablösungs- und Regulirungsbehörden aufzuhören hatte und Streitigkeiten über Bestand oder Nichtbestand dieser Rechte von den Gerichten zu entscheiden waren. Dieser Umstand zeigt deutlich, daß nicht regulierte Einforstungsrechte im Jahre 1908 nicht dem öffentlichen, sondern dem Privatrecht zuzuordnen waren.
Im Beschwerdefall handelt es sich nicht um ein reguliertes Weiderecht. Dieses hat seinen Titel nicht in einem als Bescheid anzusehenden Regulierungserkenntnis. Das kaiserliche Patent von 1853 erfaßt im Privatrecht wurzelnde Dienstbarkeiten, auf die bis dahin das ABGB Anwendung fand. Diese Rechte wurden nicht schon dadurch, daß sie vom kaiserlichen Patent erfaßt wurden, ins öffentliche Recht transformiert. Diese Transformation erfolgte erst durch das Servitutenregulierungsverfahren und dessen Ergebnis, das Regulierungserkenntnis. Von einem solchen Verfahren nicht erfaßte Rechte blieben weiterhin privatrechtlicher Natur. Für sie galt mangels abweichender Regelungen im kaiserlichen Patent § 481 ABGB und der darin enthaltene Eintragungsgrundsatz. Nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten muß der Erwerber des belasteten Grundstückes aber nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie offenkundig sind (vgl. Petrasch in Rummel2, Rz 2 zu § 481 ABGB).
Die belangte Behörde hat auch nicht begründet, warum nicht regulierte Einforstungsrechte im Jahre 1908 dem öffentlichen Recht angehört haben sollen. Ob sie nach derzeitiger Rechtslage dem öffentlichen Recht angehören, ist für die Entscheidung des Beschwerdefalles nicht von Bedeutung. Gleiches gilt für jene Bestimmung des StELG 1983, derzufolge der Bestand von Einforstungsrechten nicht von der Eintragung im Grundbuch abhängt, da diese Bestimmung zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt - Erwerb des belasteten Grundstückes durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers - noch nicht in Geltung stand.
Die belangte Behörde hat es, ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsauffassung, unterlassen, Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten gutgläubigen lastenfreien Erwerb der Parzelle 985/1 durch seinen Rechtsvorgänger im Jahre 1908 zu treffen. Falls die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, ist das vom Mitbeteiligten behauptete Weiderecht nicht mehr aufrecht. Durch eine allenfalls nach diesem Zeitpunkt erfolgte Ausübung konnte dieses Weiderecht durch Ersitzung nicht wieder begründet werden, da nach § 1 letzter Satz des Steiermärkischen Gesetzes vom 8. April 1921, LGBl. Nr. 237/1922, eine Ersitzung von Forstproduktenbezugs- und Weiderechten ausgeschlossen wurde.
Der angefochtene Bescheid erweist sich aus den dargestellten Erwägungen als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf zu viel verrechnete Stempelgebühren und auf die Umsatzsteuer, die neben dem Schriftsatzaufwand nicht gesondert zu vergüten ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)