Normen
AVG §37;
AVG §69 Abs1 Z2;
FlVfGG §31;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §63;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs5 litb;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §37;
AVG §69 Abs1 Z2;
FlVfGG §31;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §63;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs5 litb;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1968 hatte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) das Verfahren zur Regulierung der Nachbarschaft S eingeleitet. Vorangegangen war diesem Bescheid eine Vorsprache von Mitgliedern der Nachbarschaft S bei der AB, in welcher diese über einen zwischen der Nachbarschaft S und der Beschwerdeführerin bestehenden Streit über die Grenze der jeweiligen Gebiete berichteten. Dieser Grenzstreit prägte das eingeleitete Regulierungsverfahren in der Folge auch insoweit, als Bescheide, mit denen die strittige Grenze des Gebietes der Nachbarschaft S festgesetzt worden war, wiederholt bekämpft und behoben wurden (vgl. in diesem Zusammenhang zur Vorgeschichte auch das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1981, Slg. N.F. Nr. 10.345/A).
Am 2. Februar 1990 erließ die AB im betroffenen Regulierungsverfahren erneut einen Bescheid über die Liste der Parteien und die Feststellung des Gebietes, in welchem sie die strittige Grenze des Grundstückes NN65 KG X gegenüber dem Grundstück NN42/1 der Beschwerdeführerin vom Katasterstand abweichend in näher bezeichneter Weise festlegte.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die nunmehrigen mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) Berufung.
Nach Durchführung einer Verhandlung vor Vertretern des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) am 5. Juli 1990 wurde das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied des LAS mit umfangreichen Erhebungen im Hinblick auf die über den Grenzverlauf aussagekräftigen Urkunden betraut. Diesem Auftrag entsprach das betraute Senatsmitglied durch eine umfangreiche Stellungnahme am 13. Jänner 1992, in welcher die im einzelnen eingesehenen Urkunden und die daraus für die strittige Frage des Grenzverlaufes gewonnenen Einsichten dargelegt wurden.
Am 23. März 1992 beraumte der LAS für den 9. April 1992 die Verhandlung über die Berufung der Beschwerdeführerin und der MP gegen den Bescheid der AB vom 2. Februar 1990 mit dem Hinweis darauf an, daß die Akten, "insbesondere das Gutachten des (in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes des LAS) vom 13.1.1992" beim LAS eingesehen werden könnten.
In der Verhandlung vor dem LAS am 9. April 1992 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, daß die Katastergrenze seit mehr als 100 Jahren unbestritten gewesen sei und daß die Richtigkeit der Katastergrenze durch Vermutungen und Schlußfolgerungen in der agrartechnischen Stellungnahme nicht in Zweifel gezogen werden könnte.
Mit Bescheid vom 9. April 1992 gab der LAS der Berufung der MP dahin Folge, daß das Gebiet der Agrargemeinschaft S auch auf eine im beigelegten Lageplan eingezeichnete Fläche der Grundparzelle NN42/1 KG X erstreckt wurde, während die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit einem am 8. September 1992 bei der AB eingelangten Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des mit dem vorgenannten Bescheid des LAS vom 9. April 1992 abgeschlossenen Verfahrens über die Gebietsfeststellung der Agrargemeinschaft S mit der Begründung, daß die Beschwerdeführerin - nach einem Wechsel ihres Rechtsvertreters - durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter in die Lage versetzt sei, neue Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen, die ihr im bisherigen Verfahren nicht zur Verfügung gestanden seien. Der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe am 24. August 1992 im Archiv des Vermessungsamtes Innsbruck in verschiedene Urkunden Einsicht genommen, deren Inhalt ihm auch in der deutschen Schrift lesbar gewesen sei, und sodann den Obmann der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft über diese Einsicht informiert, der seinerseits den Ausschuß der Agrargemeinschaft darüber am 3. September 1992 unterrichtet habe. Es handle sich bei den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingesehenen Urkunden um solche, die Inhalte aufwiesen, welche aus sodann im einzelnen dargestellten Erwägungen in Verbindung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen geeignet seien, in der Hauptsache einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Für Parteien unverständliche oder unlesbare Beweismittel würden für diese erst zu einem verwendbaren Beweismittel, wenn sie verständlich bzw. lesbar würden. Werde dies hinsichtlich fremdsprachiger Beweisaussagen durch eine Übersetzung möglich, müsse dies hinsichtlich von Urkunden in nicht lesbarer Schrift durch eine Übertragung in lesbare Schrift gelten. Soweit die Behörde Beweise durch nicht lesbare Urkunden aufgenommen habe, wäre es ihre Verpflichtung gewesen, diese Urkunden im Volltext leserlich den Parteien zur Kenntnis zu bringen. Dadurch, daß diese Urkunden nur auszugsweise in lesbare Schrift übertragen und in den Entscheidungen zitiert worden seien, sei den Parteien wohl dieser Inhalt, aber nicht der vollständige Inhalt dieser Urkunden bekanntgegeben worden. Das sachverständige Senatsmitglied hinsichtlich seiner durchgeführten Erhebungen zu überprüfen, sei nicht Aufgabe der Parteien gewesen, weil sämtliche Beweise von Amts wegen aufzunehmen gewesen wären. Es treffe daher die Beschwerdeführerin auch kein Verschulden daran, daß sie erst jetzt durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter in die Lage versetzt worden sei, den Inhalt dieser Urkunden lesbar bzw. verstehbar zu erhalten.
Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied des LAS erstattete zum Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, daß sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden jederzeit im Archiv des Vermessungsamtes Innsbruck uneingeschränkt einzusehen gewesen seien. Mit Ausnahme von zwei Urkunden seien die im Wiederaufnahmeantrag bezeichneten Urkunden auch dem Akt beigelegen, wobei sie in lateinische Schrift nur in dem Umfang übertragen worden seien, in welchem dies zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig gewesen sei. Bei den nicht im Hauptakt einliegenden Urkunden habe es sich in einem Fall um eine Grenzbeschreibung gehandelt, welche das Senatsmitglied deswegen nicht zum Akt genommen habe, weil sie, da vom selben Autor zur selben Zeit verfaßt, denselben Grenzverlauf mit nahezu identischem Wortlaut beschrieben habe, wie dies schon mit einer im Akt erliegenden anderen Urkunde geschehen sei. Der andere Fall betreffe eine im Akt bisher nicht erwähnte Urkunde, aus welcher die Beschwerdeführerin im Wiederaufnahmeantrag allerdings einen falschen Schluß ziehe; die von der Beschwerdeführerin genannte Urkunde stelle eine interessante Ergänzung des Bescheides des LAS vom 9. April 1992 - wenn auch nicht im Sinne der Beschwerdeführerin - dar.
Mit Bescheid vom 3. Juni 1993 wies der LAS den Wiederaufnahmeantrag mit der Begründung ab, daß die von der Beschwerdeführerin genannten Urkunden entweder bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegen seien oder von den Parteien bei ordnungsgemäßer Mitwirkung im Ermittlungsverfahren jederzeit hätten vorgelegt werden können, weshalb es an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens fehle.
Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung blieb mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein Erfolg versagt. Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im wesentlichen aus, daß es sich bei dem mit rechtskräftigem Bescheid des LAS vom 9. April 1992 abgeschlossenen Verfahren um ein solches zur Regulierung der Nachbarschaft S gehandelt habe, in welchem Verfahren die Agrarbehörden materiellrechtlich die Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes und verfahrensrechtlich die Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes und kraft Verweisung das AVG anzuwenden gehabt hätten. Urkunden, welche schon dem Hauptverfahren zugrunde gelegen seien, könnten schon begrifflich keine neuen Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG sein. Sollten sie für die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht lesbar gewesen sein, so wäre es ihr jederzeit frei gestanden, einen entsprechenden Antrag auf Übertragung der gesamten Urkunde oder von Teilen davon in die Einheitsschrift zu stellen. Daß Urkunden, welche aus dem Zeitraum der Mitte des 19. Jahrhunderts stammen, nicht sofort und für jedermann lesbar seien, sei evident und hätte der Beschwerdeführerin ebenso wie ihren Rechtsvertretern bei gehöriger Verfolgung ihrer Interessen bekannt sein müssen. Die im Akt nicht einliegenden Urkunden seien im Archiv des Vermessungsamtes aufgelegen, wo sie auch für die Beschwerdeführerin jederzeit einsehbar gewesen wären. Dieser Umstand sei der Beschwerdeführerin auch durch Übersendung des Gutachtens des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes des LAS vom 13. Jänner 1992 ausdrücklich bekannt geworden. Daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen habe, befreie die Partei nicht von ihrer Pflicht, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Der LAS habe die notwendigen entscheidungsrelevanten Umstände erhoben und diese in Wahrung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin vorgehalten. Diese habe im ordentlichen Verwaltungsverfahren dazu weder eine mündliche noch eine schriftliche Stellungnahme erstattet, sondern sich in der Verhandlung vor dem LAS am 9. April 1992 auf die Feststellung beschränkt, daß die Richtigkeit der Katastergrenze durch Vermutungen und Schlußfolgerungen in der agrartechnischen Stellungnahme nicht in Zweifel gezogen werden könnten. Eine Begründung für diese Behauptung sei die Beschwerdeführerin vor dem LAS schuldig geblieben. Es sei der Beschwerdeführerin die konkrete Existenz der angeblich neuen Beweismittel bereits im Hauptverfahren selbst bekannt gewesen, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, daß diese Beweismittel bei gehöriger Verfolgung der Interessen ohne Verschulden der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hätten werden können. Es mache die Beschwerdeführerin auch nicht einsichtig, weshalb ihr die Einsichtnahme ins Archiv des Vermessungsamtes nicht schon während des Hauptverfahrens möglich gewesen wäre. Die Unterlassung möglicher Beweisanträge müsse einer Partei als Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zugerechnet werden. Daß der LAS den Wiederaufnahmeantrag durch sein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenes Mitglied beurteilen habe lassen, finde seine Erklärung darin, daß der LAS auch die Eignung der im Wiederaufnahmeantrag genannten Urkunden dazu habe prüfen wollen, einen im Ergebnis anderen Bescheid herbeizuführen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf eine stattgebende Entscheidung über ihren Wiederaufnahmeantrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführerin hat repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (§ 1 Abs. 1 AgrVG 1950) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die schon in der Beschwerdeschrift und erneut in der Replik der Beschwerdeführerin zum Gegenstand von Erörterungen gemachte Frage der Rechtsnatur des Hauptverfahrens als eines Verfahrens im Rahmen der Regulierung der Nachbarschaft S allein oder als eines zur Grenzfestsetzung auf der Grundlage der Bestimmungen der §§ 850 ff ABGB trägt zur Lösung des Beschwerdefalles nichts bei, weil die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG auf den Beschwerdefall zutreffend nicht in Zweifel zieht und an ihrer Parteistellung im Hauptverfahren kraft ihres Eigentumsrechtes an der benachbarten Fläche des strittigen Grenzverlaufes Zweifel nie aufkommen konnten und auch nicht aufgekommen sind.
Ob Urkunden, die dem Ermittlungsbestand schon des Hauptverfahrens angehört hatten, in dem Umfang zu "neu hervorgekommenen Beweismitteln" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG werden konnten, in welchem sie für den nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - auf welche Weise immer - erst "lesbar" geworden waren, bleibe dahingestellt. Für die Geltendmachung solcher Teile von Urkunden, die dem Bestand der Ermittlungsergebnisse des Hauptverfahrens angehörten, als Beweismittel im Hauptverfahren fehlt es ebenso wie für die Geltendmachung jener Urkunden, von deren Existenz die Beschwerdeführerin erst durch die Einsicht ihres nunmehrigen Rechtsvertreters im Archiv des Vermessungsamtes Kenntnis erlangt hatte, am rechtlichen Erfordernis des Fehlens eines Verschuldens am Unterbleiben dieser Geltendmachung im Hauptverfahren.
Konnte eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden, dann liegt, wenn die Partei dies unterließ, ein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, 95/07/0117). Auf den Grad eines der Partei am Unterbleiben der Geltendmachung eines Beweismittels oder einer Tatsache im Hauptverfahren zuzumessenden Verschuldens kommt es nicht an (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 89 ff zu § 69 AVG, wiedergegebene hg. Judikatur). In dem mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbaren Beschwerdefall des hg. Erkenntnisses vom 28. Juli 1994, 94/07/0097, war der Antrag auf Wiederaufnahme eines wasserrechtlichen Verfahrens auf die Ergebnisse von Erhebungen des Rechtsvertreters der Partei im Wasserbuch gestützt worden. Der Gerichtshof hat im genannten Erkenntnis es der Partei zum Verschulden zugerechnet, die Nachforschungen im Wasserbuch nicht schon während der Anhängigkeit des Hauptverfahrens unternommen zu haben, und in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß es die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nicht entbinden konnte, wenn die Behörde im Hauptverfahren ihrer Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hatte. Nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteienantrag rechtfertigt.
Die Erwägungen des vorgenannten Erkenntnisses treffen vollinhaltlich auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Der Streit über den Verlauf der Grenze zwischen den Gebieten der beiden Agrargemeinschaften besteht, wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, seit dem Jahre 1968. Die Beschwerdeführerin war in das Verfahren zur Feststellung dieser Grenze im Rahmen der gesetzlich gebotenen Festlegung des Regulierungsgebietes von Beginn an miteingebunden. Gelegenheit zur Einsicht in die Urkunden, welche das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied des LAS in seiner Stellungnahme im Hauptverfahren verwertet hatte, bestand durch die ausdrücklich angebotene Einsichtnahme in die Akten. Die von der Beschwerdeführerin nunmehr gerügte Auswahl der für maßgeblich befundenen Urkundeninhalte durch das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied des LAS hätte sie ebenso schon im Hauptverfahren rügen können wie es ihr freigestanden wäre, die Übertragung nicht in Lateinschrift verfaßter Urkunden in Lateinschrift zu beantragen. Nach Lage des Falles mußte eine Einsicht in die Stellungnahme des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde im Hauptverfahren entsprechende Nachforschungen im Archiv des Vermessungsamtes zur Überprüfung der zu Tage geförderten Ermittlungsergebnisse nahelegen.
Daß die Beschwerdeführerin es in der Phase eines mehr als zwanzig Jahre dauernden Verfahrens, in welcher sich ein Ausgang dieses Verfahrens zu ihren Ungunsten abzeichnete, jene Anstrengungen unterließ, die sie erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu unternehmen sich imstande zeigte, hat die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum als Verschulden angesehen, das der begehrten Wiederaufnahme des Verfahrens rechtlich entgegenstand.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Zu der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Parteistellung der MP im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügt der Verweis auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1981, Slg. N.F. Nr. 10.345/A). Daß der im Hauptverfahren ergangene Bescheid im Umfang seiner Feststellung des Regulierungsgebietes vom abgewiesenen Wiederaufnahmeantrag nicht berührt worden wäre, trifft nicht zu, weil der auf Herbeiführung einer anderen Festsetzung der Grenze des Regulierungsgebietes zum Gebiet der Beschwerdeführerin abzielende Wiederaufnahmeantrag im Gegenteil das Ergebnis einer Verkleinerung des Regulierungsgebietes der Nachbarschaft S bezweckt; wie den Gründen des genannten Erkenntnisses vom 20. Jänner 1981, Slg. N.F. Nr. 10.345/A, entnommen werden kann, berührt die Frage der Größe des Regulierungsgebietes die Rechtsstellung der Mitglieder der zu regulierenden Agrargemeinschaft, weshalb sie auch ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in ihren rechtlichen Interessen am Rechtsbestand einer in dieser Frage getroffenen rechskräftigen Entscheidung berühren mußte.
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