Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FlVfGG §28 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §42 Abs4 lita idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §60 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §60;
FlVfLG Tir 1978 §65 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §65;
FlVfLG Tir 1978 §69 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FlVfGG §28 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §42 Abs4 lita idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §60 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §60;
FlVfLG Tir 1978 §65 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §65;
FlVfLG Tir 1978 §69 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. September 1961 leitete das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) gemäß § 47 Abs. 3 des Tiroler Landesgesetzes vom 16. Juli 1952, LGBl. Nr. 32, (Flurverfassungs-Landesgesetz, FLG) das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut S. ein.
Nachdem die Beschwerdeführerin gegen diesen Einleitungsbescheid Berufung erhoben hatte, wurde von der AB am 20. März 1963 eine Verhandlung durchgeführt, in welcher jene bei der Regulierung einzuschlagende Vorgangsweise besprochen wurde, bei deren Einhaltung die Beschwerdeführerin sich bereit erklärte, ihre Berufung gegen den Einleitungsbescheid zurückzuziehen. Zwischen der Gemeinde und den bei dieser Verhandlung anwesenden Verfahrensparteien wurde sodann folgendes "einhellig vereinbart":
"...
- 5) Der (Beschwerdeführerin) kommt ein Nutzungsrecht am Regulierungsgebiet nur für die bestehenden eingeforsteten Objekte, die in die Liste der nutzungsberechtigten Liegenschaften aufzunehmen sind, zu. Ein weiteres Nutzungsrecht der Gemeinde besteht nicht. Für die eingeforsteten Objekte der Gemeinde gelten die gleichen Bezugsbedingungen wie für die anderen Bezugsberechtigten.
- 6) Das Grundeigentum am Regulierungsgebiet verbleibt bei der (Beschwerdeführerin), die auch in Zukunft die Verwaltung des Regulierungsgebietes führt und werden die entsprechenden Beschlüsse wie bisher vom Gemeinderat gefaßt.
- 7) Der Bürgermeister als bestellter Gemeindevertreter zieht ausdrücklich seine Berufung gegen den Einleitungsbescheid zurück und anerkennt damit grundsätzlich das Vorliegen von Gemeindegut."
Mit Bescheid vom 26. März 1973 erließ die AB gemäß § 64 des mit Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 15. Juli 1969, LGBl. Nr. 34, wiederverlautbarten Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969 (TFLG 1969) den aus Haupturkunde, Wirtschaftsplan und Verwaltungssatzungen bestehenden Regulierungsplan für das Gemeindegut S. In dem mit "Parteien und Anteilsrechte" überschriebenen Punkt II. der Haupturkunde heißt es:
"Am obbezeichneten Regulierungsgebiet sind anteilsberechtigt:
A) die (Beschwerdeführerin), hinsichtlich der im Punkt III.
dieser Urkunde angeführten in ihrer Erhaltungspflicht stehenden Brücken, Stege, Kirchen und Kapellen, sowie der Schulen und sonstigen eingeforsteten Objekte.
B) die jeweiligen Eigentümer nachstehender Liegenschaft der Katastralgemeinde S. zu den angeführten Anteilsrechten:"
Die daran anschließende tabellarische Auflistung der zu B) genannten Anteilsberechtigten weist diese unter laufenden Nummern mit dem Namen und der Anschrift des derzeitigen Eigentümers, der grundbücherlichen Einlagezahl der Liegenschaft und einem in einer Zahl ausgedrückten Anteil aus, der in der jeweiligen Summe der in der Tabelle gesondert ausgewiesenen Nutzholz- und Brennholzanteile besteht. Auch die Beschwerdeführerin kommt in dieser Liste mit einer Liegenschaft vor. Unter einigen laufenden Nummern dieser Tabelle sind "Weiler" und "Fraktionen" angeführt, denen weder Einlagezahlen noch Anteile zugewiesen sind. Die Summe der Anteile der zu B) angeführten Anteilsberechtigten ist mit 1840.0000 ausgewiesen. Punkt III. der Haupturkunde enthält unter dem Titel "Bedarfseinforstungen" eine nach Almen, Brücken und Stegen, Kirchen und Kapellen und "weitere Objekte" gegliederte Aufzählung von Objekten, welche "weiterhin nach Bedarf eingeforstet bleiben" sollen.
Die Verwaltungssatzungen beginnen mit folgenden
Bestimmungen:
"I.
Die jeweiligen Eigentümer der im Abschnitt III. aufgezählten Stammsitzliegenschaften bilden EINSCHLIEßLICH DER (BESCHWERDEFÜHRERIN) kraft des ihr zustehenden Gemeindeanteiles die
"Agrargemeinschaft S."
der hiemit gemäß § 37 Abs. 3 TFLG 1969 durch Erlassung von Verwaltungssatzungen als Körperschaft des öffentlichen Rechtes eigene Rechtspersönlichkeit verliehen wird.
II.
Dem GEMEINDERAT VON S. wird die VERWALTUNG des agrargemeinschaftlichen Besitzes unter Wahrung der Vorschriften dieses Regulierungsplanes übertragen.
In Ergänzung der Vorschriften der Tiroler Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 4/1966, werden überdies folgende Bestimmungen erlassen:"
Mit Kundmachung vom 21. März 1975 schloß die AB gemäß § 71 Abs. 2 TFLG 1969 das Regulierungsverfahren ab.
Mit Bescheid vom 4. September 1986 änderte die AB über einen Antrag von 168 von 246 Mitgliedern der Agrargemeinschaft, welchem Antrag die Beschwerdeführerin zugestimmt hatte, den Regulierungsplan dahin ab, daß "die bisherigen, unter Punkt C desselben enthaltenen Verwaltungssatzungen zur Gänze behoben und durch die beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verwaltungssatzungen ersetzt" wurden. In dem mit "Name und Sitz der Agrargemeinschaft" überschriebenen § 1 der neuen Satzungen heißt es:
"Die Agrargemeinschaft S. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Sinne des § 34 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz vom 26.9.1978, LGBl. Nr. 54 (TFLG 1978) i.d.F. des Landesgesetzes Nr. 18/1984.
Sie hat ihren Sitz am jeweiligen Wohnort des Obmannes. Mitglieder der Agrargemeinschaft sind die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften sowie die (Beschwerdeführerin)."
§ 4 der neuen Verwaltungssatzungen sieht als Organe der Agrargemeinschaft die Vollversammlung, den Ausschuß und den Obmann vor, § 5 der neuen Verwaltungssatzungen trifft Regelungen über die Wahl der Organe. § 8 Abs. 2 der neuen Verwaltungssatzungen ordnet an, daß zu einem Beschluß der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich ist, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Obmannes entscheidet.
Einer gegen diesen Bescheid zwar nicht von der Beschwerdeführerin, aber von einer Reihe von Agrargemeinschaftsmitgliedern erhobenen Berufung blieb im Berufungsbescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom 29. Oktober 1987 ein Erfolg versagt. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft seien durch die Satzungsänderungen nicht als beschwert zu erkennen, führte der LAS begründend aus. Es werde ihnen durch die neuen Verwaltungssatzungen schließlich die Möglichkeit eröffnet, auf die Willensbildung der Agrargemeinschaft Einfluß zu nehmen. Daß die Beschwerdeführerin kein gemessenes Anteilsrecht habe, sei nicht richtig. Als Eigentümerin von Stammsitzliegenschaften seien mehrere Anteile für sie festgelegt; daß die Beschwerdeführerin mit ihrem öffentlichen Anteil nicht stimmberechtigt sei, weil dieser noch nicht fixiert sei, schade nicht, die Beschwerdeführerin müsse eben eine Fortführung des Regulierungsverfahrens zur Feststellung ihres Anteiles anstreben. Ihre Sache wäre es gewesen, sich gegen die vorgesehene Selbstverwaltung zu wehren und den erstinstanzlichen Bescheid anzufechten. Nicht sei es Aufgabe der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder, die Rechte der Gemeinde zu wahren. Für den Einzelnen könne es nur günstig sein, wenn die Gemeinde in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft zu wenig Stimmrecht habe.
Am 12. Februar 1988 richtete die Beschwerdeführerin an die AB folgendes Anbringen:
"Im Zuge der Regulierung des Gemeindegutes S. im Jahr 1973 hat die (Beschwerdeführerin) in Anbetracht der Tatsache, daß sie Grundeigentümer und Verwalter des Gemeindegutes bleibt, eine Bedarfseinforstung akzeptiert, ohne einen generellen Verzicht gemäß § 45 TFLG auf mindestens 20 % der Anteile zu erklären.
Nachdem nunmehr die Verwaltung der Liegenschaft wegfällt, ersucht die (Beschwerdeführerin) unabhängig von den bereits berücksichtigten Liegenschaften den Gemeindeanteil laut § 45 TFLG festzusetzen, wobei dieser mindestens 20 % zu betragen hat."
Nachdem ein von der Beschwerdeführerin am 9. September 1988 gestellter Antrag auf neuerliche Änderung der Verwaltungssatzungen - erkennbar in Richtung einer Rückübertragung der Verwaltungskompetenzen für die Agrargemeinschaft wieder an die Beschwerdeführerin - von der AB mit Bescheid vom 4. Oktober 1988 abgewiesen worden war, kam es am 9. Mai 1989 zu einer Besprechung bei der AB, in deren Verlauf die Beschwerdeführerin ankündigte, bezüglich der begehrten Zuweisung ihres Anteilsrechtes durch den zwischenzeitig bevollmächtigten Rechtsvertreter einen modifizierten Antrag einzubringen.
Dieser Antrag langte am 16. Juni 1989 bei der AB ein und enthielt die Erklärung, in Präzisierung des Antrages vom 12. Februar 1988 nunmehr den Antrag zu stellen, die Agrarbehörde möge den Anteil der Beschwerdeführerin an der Agrargemeinschaft S. ziffernmäßig festlegen. Begründend wird dazu ausgeführt, daß der derzeit in Geltung stehende Regulierungsplan vom 23. Juni (gemeint: 26. März) 1973 keine ziffernmäßige Festlegung des Anteiles der Beschwerdeführerin enthalte. Eine solche ziffernmäßige Festlegung müsse jedoch nach den einschlägigen Bestimmungen Bestandteil eines Regulierungsplanes sein, weshalb dieser Regulierungsplan insofern noch zu vervollständigen wäre. Es sei eine ziffernmäßige Festsetzung des Gemeindeanteiles auch notwendig, weil ohne diese Festlegung weder feststehe, welches Stimmrecht die Gemeinde habe, noch wie Nutzungen und Lasten zu verteilen seien. Die Beschwerdeführerin vertrete den Standpunkt, daß ihr gemäß § 64 Z. 7 TFLG 1978 ein Anteil von 20 % zustehe. Seit Erlassung des Regulierungsplanes am 26. März 1973 seien zudem neue Tatsachen eingetreten. So würden agrargemeinschaftlich genutzte Flächen als Parkplätze und Abstellflächen verpachtet und seien Dienstbarkeitsverträge im Zusammenhang mit Seilbahnen abgeschlossen worden, auf Grund deren die Liftgesellschaft ebenfalls Beträge bezahle.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1990 traf die AB über die Anträge der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 1988 und 15. Juni 1989 "auf Fixierung ihres persönlichen (walzenden) Anteilsrechtes am Gemeindegut gemäß § 73 lit. e TFLG 1978" ihre Entscheidung mit folgendem Spruch:
"Der (Beschwerdeführerin) steht ein persönliches (walzendes) Anteilsrecht im Umfang von 129,8102 Nutzholz-Anteilen zu. Dieses Anteilsrecht umfaßt die Einforstung der im Punkt III des Regulierungsplanes für das Gemeindegut S. vom 26.3.1973 bezeichneten, in der Erhaltungspflicht der Gemeinde stehenden
Objekte sowie die lfd. Nr. ... des Verzeichnisses der
Anteilsrechte (Punkt II/B des Regulierungsplanes). Diese lfd. Nr. sind daher im Regulierungsplan zu streichen; ebenso erlischt die Bedarfseinforstung für die im Punkt III des Regulierungsplanes bezeichneten, in der Erhaltungspflicht der Gemeinde stehenden Objekte.
Auf Grund der Fixierung des Gemeindeanteiles erhöht sich die Gesamtsumme der Anteile am Gemeindegut von 1.840,000 auf 1.969,8102."
In der Begründung ihres Bescheides vertrat die AB die Auffassung, daß die beantragte Anteilsfixierung eine Frage der Entscheidung über den Umfang eines Anteilsrechtes sei, zu deren Beurteilung sie gemäß § 73 lit. e TFLG 1978 zuständig gewesen sei. Nicht sei der Standpunkt der Beschwerdeführerin zu teilen, daß ihr jedenfalls ein Anteilsrecht im Ausmaß von mindestens 20 % zustehe. Die Bestimmung des § 64 Z. 7 TFLG 1978 könne nämlich auf abgeschlossene Regulierungsverfahren keine Anwendung finden. In solchen Verfahren erlassene Bescheide, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 18/1984 in Rechtskraft erwachsen seien, blieben unberührt. Ausgehend von der Rechtskraft des Regulierungsplanes habe die Fixierung des Gemeindeanteils nur auf der Grundlage der im Regulierungsplan festgelegten Bedarfseinforstung erfolgen, nicht aber zu einer Erhöhung der Anteilsrechte führen können. Die Beschwerdeführerin sei zudem an ihre in der Verhandlung vom 20. März 1963 abgegebenen Erklärungen gebunden. Dem vom Sachverständigen ermittelten Ausmaß des Gemeindeanteiles von 129,8102 Nutzholz-Anteilen sei die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung begehrte die Beschwerdeführerin die Abänderung des bekämpften Bescheides in Richtung einer Feststellung, daß der Beschwerdeführerin ein Anteilsrecht von 20 % des Ertrages im Sinne des § 64 Z. 3 TFLG 1978 zustehe. Dieser Anspruch der Beschwerdeführerin ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des § 64 Z. 7 TFLG 1978. Der Hinweis der AB auf die Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 18/1984 trage ihre Auffassung nicht, weil das Regulierungsverfahren in Wahrheit noch nicht abgeschlossen sei. Weder ein Verzeichnis der Anteilsrechte, noch ein Regulierungsplan sei erlassen worden. Es seien lediglich Bescheide ergangen, die als Verzeichnis der Anteilsrechte und als Regulierungsplan bezeichnet worden seien. Diese Bezeichnung sei unrichtig, weil inhaltlich eine Bewertung der Anteilsrechte der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen worden sei. Die Unvollständigkeit eines Bescheides sei nicht mit Berufung, sondern mit Devolutionsantrag zu bekämpfen, sodaß auch die Rechtskraft eines eine Sache nur teilweise erledigenden Bescheides die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung entheben könne, auch über die noch nicht erledigten Teile zu entscheiden. Bleibe die Pflicht der Agrarbehörde aufrecht, die Anteile jener Verfahrensparteien des Regulierungsverfahrens zu bestimmen, hinsichtlich derer dies unterblieben sei, dann könne das Regulierungsverfahren noch nicht als abgeschlossen beurteilt werden. Diese Meinung habe auch der LAS in seinem Berufungsbescheid vom 29. Oktober 1987 vertreten, wenn er ausgeführt habe, daß die Gemeinde eben eine Fortführung des Regulierungsverfahrens zur Feststellung ihres Anteiles anstreben müsse. Die Rechtskraft des Regulierungsplanes könne dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag zudem auch deswegen nicht entgegenstehen, weil hinsichtlich des Anteiles der Beschwerdeführerin eine bescheidmäßige Bezifferung nicht erfolgt sei. Die von der AB vertretene Auffassung, daß sich aus dem Regulierungsplan vom 26. März 1973 ein Anteilsrecht der Beschwerdeführerin nur im Umfang des Bedarfes der in ihrer Erhaltungspflicht stehenden eingeforsteten Objekte ergebe, sei unrichtig. Von einer Einschränkung des Gemeindeanteiles auf den bloßen Bedarf für die eingeforsteten Objekte sei im Regulierungsplan nicht die Rede. Ergebe sich doch aus den Verwaltungssatzungen des Regulierungsplanes im Gegenteil, daß die Beschwerdeführerin neben den im Abschnitt III angeführten Stammsitzliegenschaften mit dem "ihr zustehenden Gemeindeanteil" an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt sein solle. Auch aus der in der Verhandlung vom 20. März 1963 von der Beschwerdeführerin abgegebenen Erklärung sei für den Standpunkt der AB nichts zu gewinnen. Nur von Nutzungsrechten, nicht aber vom Anteilsrecht sei damals die Rede gewesen; darüber hinaus sei die damalige Erklärung an den Umstand gekoppelt gewesen, daß die Gemeinde auch in Zukunft die Verwaltung des Regulierungsgebietes führen würde und die entsprechenden Beschlüsse wie bisher vom Gemeinderat zu fassen sein würden. Man könne keine Bindung an Teile einer Vereinbarung verlangen, wenn die anderen Teile der Vereinbarung nicht mehr gelten sollten.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1991 gab der LAS der Berufung der Beschwerdeführerin dahin "Folge", daß der bekämpfte Bescheid der AB vom 23. Oktober 1990 wegen Rechtswidrigkeit behoben wurde und die Anträge der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 1988 und vom 15. Juni 1989 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Begründend führte der LAS im wesentlichen aus, daß sich sowohl aus den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 1988 und vom 15. Juni 1989 als auch aus ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid eindeutig ergebe, daß die Beschwerdeführerin nicht etwa die Fixierung ihres Anteilsrechtes in Prozenten, wie es bei den übrigen Stammsitzliegenschaften geschehen sei, begehre, sondern ein neues Anteilsrecht mit 20 % beanspruche. Dies stehe ihr jedoch nicht zu, weil über das Anteilsrecht der Beschwerdeführerin bereits in einer der Rechtskraft fähigen Weise im Regulierungsplan vom 26. März 1973 abgesprochen worden sei. Das nunmehrige Anbringen der Beschwerdeführerin sei als ein solches auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides anzusehen, das wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen gewesen sei. Ergebe sich aus dem Regulierungsplan genau, welche Brücken, Kapellen, Kirchen und weitere Objekte eingeforstet seien, dann müsse erkannt werden, daß das Anteilsrecht der Beschwerdeführerin seinerzeit in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgesetzt worden sei. Daß das Regulierungsverfahren nicht abgeschlossen sei, sei unrichtig, die entsprechenden Rechtsakte seien gesetzt worden. Die von der Beschwerdeführerin nunmehr gesehene Mangelhaftigkeit der gesetzten Rechtsakte hätte sie seinerzeit mit Berufung anfechten müssen. Nach den Bestimmungen des zur Zeit der Erlassung des Regulierungsplanes im Jahre 1973 in Geltung gestandenen Gesetzes sei der Anspruch auf Nutzungen in der dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe in bestimmten Anteilen am Ganzen oder nach Art, Maß und Zeit der Nutzung im ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen desselben nach Maßgabe der im einzelnen Fall obwaltenden Umstände oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen gewesen. Letzteres sei im Falle des Anteilsrechtes der Beschwerdeführerin geschehen, indem dieses eben nicht in einem bestimmten Verhältnis zu den übrigen Anteilen, sondern als Bedarfseinforstung für bestimmte zu erhaltende Objekte festgelegt worden sei. Eine solche Art der Festlegung der Anteilsrechte habe auch der Verwaltungsgerichtshof schon für ausreichend erkannt. Ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin für eine ziffernmäßige Fixierung könne allenfalls bejaht werden, nicht jedoch stehe ihr das begehrte Anteilsrecht von 20 % am Gesamtertrag zu. Das seinerzeitig im Einvernehmen festgesetzte Anteilsrecht der Beschwerdeführerin nunmehr neuerlich festzusetzen, würde angesichts der von der Beschwerdeführerin am 20. März 1963 abgegebenen Erklärung auch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Der bekämpfte Bescheid sei somit zu beheben und das Begehren der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung trug die Beschwerdeführerin erneut ihre bereits dargestellten Argumente vor und setzte der Begründung des Bescheides des LAS vom 20. Juni 1991 des weiteren die Auffassung entgegen, daß sie ihr Begehren auf Entscheidung der Agrarbehörde über die Höhe ihres Anteilsrechtes nicht davon abhängig gemacht habe, in welcher Höhe dieses Anteilsrecht festgesetzt werde. Die mit Eingabe vom 15. Juni 1989 vorgenommene Umformulierung des Antrages vom 12. Februar 1988 habe ja inhaltlich gerade darin bestanden, die Höhe, in welcher das Anteilsrecht der Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach zustehe, aus dem Wortlaut des Antrages herauszunmehmen. Auch dem Berufungsantrag der Beschwerdeführerin könne Gegenteiliges nicht entnommen werden, weil im Berufungsverfahren ungeachtet des Berufungsantrages Prozeßgegenstand die in erster Instanz anhängig gemachte Verwaltungssache bleibe. Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachantrag erster Instanz sei durch den Berufungsantrag der Beschwerdeführerin aber nicht abgeändert worden. Unerfindlich sei, weshalb der LAS einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf ziffernmäßige Fixierung zwar bejahe, den genau darauf gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin aber zurückweise. Das Recht der Beschwerdeführerin, eine ziffernmäßige Fixierung ihrer Anteile zu verlangen, könne nicht dadurch verlorengegangen sein, daß sie Bescheide, die eine solche ziffernmäßige Fixierung nicht enthalten hatten, in Rechtskraft erwachsen lassen habe. Daß die Beschwerdeführerin Anspruch darauf habe, daß ihr Anteilsrecht ziffernmäßig fixiert werde, könne nicht ernstlich bestritten werden. Die gegenteilige Ansicht des LAS übersehe, daß Nutzungsrechte und agrargemeinschaftliche Anteilsrechte voneinander zu trennen seien. Das Anteilsrecht der Beschwerdeführerin sei auf der Basis des Bescheides der AB vom 21. März 1975 (gemeint: 26. März 1973) im übrigen nicht einmal als bestimmbar festgelegt anzusehen. Dies gelte sowohl für das Anteilsrecht hinsichtlich der eingeforsteten Objekte als auch erst recht für jenes Anteilsrecht, das der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin diverser Weiler und Fraktionen zustehe. Einen besonders deutlichen Hinweis darauf, wie der Regulierungsplan vom 26. März 1973 gemeint gewesen sei, gebe der Punkt C 1, in welchem es heiße, daß die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften einschließlich der Beschwerdeführerin kraft des ihr zustehenden Gemeindeanteiles die Agrargemeinschaft bildeten. Diese Formulierung stelle einen eindeutigen Hinweis auf die damals in Geltung gestandene Bestimmung des § 44 Abs. 2 TFLG 1969 dar. Einer Festsetzung des Anteilsrechtes der Beschwerdeführerin mit 20 % würde eine Rechtskraft früherer Bescheide zudem auch deswegen nicht entgegenstehen, weil mittlerweile eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei. Wie der LAS selbst zutreffend ausführe, sei zur Zeit der Erlassung des Regulierungsplanes der wesentliche Wert des Gemeindegutes nicht im Bodenertrag, sondern in der Holznutzung gelegen. Dies habe sich mittlerweile grundlegend geändert, weil sich die Gemeinde zu einem gutgehenden Fremdenverkehrsort entwickelt habe, was zur Folge habe, daß ein erheblicher Teil des agrargemeinschaftlichen Gebietes zu anderen Zwecken als nur für Holzbezug und Weide genutzt werde.
Mit Bescheid vom 1. April 1992 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Begründung als unzulässig zurück, daß der von der Beschwerdeführerin anhängig gemachte Verfahrensgegenstand dem Kompetenzbereich der belangten Behörde nach § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 entzogen sei. Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Slg. N.F. Nr. 13.755/A, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil er den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Standpunkt als berechtigt angesehen hat, daß es ein Teilgegenstand des Regulierungsverfahrens sei, über welchen die AB entschieden habe, sodaß die Entscheidung über ihre gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung die Frage der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 2 AgrBehG 1950 betroffen habe. Der Gerichtshof hat im genannten Erkenntnis das von der Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag angestrebte Verfahrensziel in der Herbeiführung einer behördlichen Entscheidung erkannt, welche den bestehenden Regulierungsplan in der Weise ändert, daß der Anteil der Beschwerdeführerin an der Agrargemeinschaft in anderer Weise als bisher bestimmt werde. Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hat der Gerichtshof darüber hinaus abgeleitet, daß auch die AB ungeachtet der Zitierung des § 73 lit. e TFLG 1978 inhaltlich den Regulierungsplan vom 26. März 1973 abgeändert und damit agrargemeinschaftliche Anteilsrechte reguliert hat, sodaß als Gegenstand der Verwaltungsangelegenheit damit sowohl vom Begehren der Partei als auch vom erstinstanzlichen Bescheid her eine die im § 7 Abs. 2 Z. 2 zweiter Halbsatz AgrBehG 1950 genannte Frage berührende Sache zu erkennen war.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des LAS vom 20. Juni 1991 als unbegründet ab. Ausgehend von der vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung über das vom Begehren der Beschwerdeführerin gewonnene Verständnis trat die belangte Behörde der Beurteilung des LAS bei, daß mit dem Regulierungsplan vom 26. März 1973 über die Regulierung der Agrargemeinschaft in abschließender und erschöpfender Weise abgesprochen worden sei. Der Regulierungsplan habe nichts offengelassen, was als unerledigte Sache betrachtet werden könnte. Die Umschreibung der Anteilsrechte in bestimmbarer Weise reiche aus. Das der Beschwerdeführerin zugewiesene Anteilsrecht sei mit der angeführten Bedarfseinforstung als bestimmbar zu beurteilen. Das Unterbleiben einer ziffernmäßigen Festsetzung könne nicht als Unvollständigkeit, sondern - wollte man den Argumenten der Beschwerdeführerin folgen - bestenfalls als unrichtige Gesetzesanwendung beurteilt werden, die zu einem Ergebnis geführt habe, welches aber in Rechtskraft erwachsen sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Auffassung, es stünde ihr mehr als die Bedarfseinforstung zu, hätte sie durch Berufung gegen den Regulierungsplan geltend machen müssen. Dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Zuweisung eines anderen Anteilsrechtes als den ihr im Regulierungsplan zugewiesenen stehe die Rechtskraft des Regulierungsplanes entgegen. Das von der Beschwerdeführerin angestrebte Verfahrensziel sei die Revidierung des über zwei Jahrzehnte zurückliegenden Regulierungsergebnisses. Während die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplanes ihre Vorstellungen verwirklicht gesehen habe, mag nunmehr eine andere wirtschaftliche Situation gegeben sein, was aber nichts daran ändern könne, daß seinerzeit in endgültiger Weise eine Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken vorgenommen worden sei, die auch in Zukunft Bestand zu haben habe. Das Vorliegen von Voraussetzungen für die im Gesetz vorgesehene Abänderung von Regulierungsplänen habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Für die lediglich anders gestaltete Darstellung eines rechtskräftigen Ergebnisses bei gleichem Inhalt wäre die belangte Behörde nicht zuständig; solcherart könne das Begehren der Beschwerdeführerin nach dem vom Verwaltungsgerichtshof gewonnen Verständnis ihres Antrages aber ohnehin nicht gedeutet werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 1. März 1994, B 1668/93, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluß vom 28. April 1994 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Bewertung ihres Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft S., in ihrem Recht auf Ausdruck ihrer Anteilsrechte an dieser Agrargemeinschaft in einem Vergleichswert und ihrem Recht darauf als verletzt zu erachten, daß ihr gesamtes Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft zusammen mit den Anteilsrechten aller anderen Mitglieder mit dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammengestellt werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die zur Mitbeteiligung vom Verwaltungsgerichtshof eingeladene Agrargemeinschaft S. hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Die Beschwerdeführerin hat repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet unter Wiederholung ihrer schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente auch vor dem Verwaltungsgerichtshof, daß das Regulierungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei, indem sie auf das Fehlen der gebotenen zahlenmäßigen Fixierung ihrer Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft hinweist. Die von den Behörden gesehene Festlegung ihres Anteilsrechtes im Regulierungsplan habe sich nur auf die Nutzungsrechte bezogen, welche mit dem Anteilsrecht nicht verwechselt werden dürften. Da das Recht, an den Nutzungen des Regulierungsgebietes teilzunehmen, nur einer von mehreren Ausflüssen des Anteilsrechtes sei, sei im "sogenannten Regulierungsplan" nicht das Anteilsrecht selbst, sondern nur eine Folge davon festgesetzt worden. Daß der Antrag der Beschwerdeführerin darauf hinauslaufe, ihr Anteilsrecht anders als bisher festsetzen zu lassen, sei daher unrichtig. Vielmehr sei das Anteilsrecht der Beschwerdeführerin überhaupt nie festgesetzt worden; hinsichtlich ihrer Teilnahme an der Nutzung begehre sie keine Änderung des bestehenden Bescheides. Da eine Unvollständigkeit eines Bescheides nicht durch Berufung, sondern durch Devolutionsantrag bekämpft werden müsse, könne das Recht der Beschwerdeführerin, ihr Anteilsrecht selbst mit einer Verhältniszahl festsetzen zu lassen, nicht dadurch verlorengegangen sein, daß sie den "als Regulierungsplan bezeichneten Bescheid" der AB vom 26. März 1973 nicht mit Berufung bekämpft habe.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem, sowohl vom LAS als auch von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 17. Jänner 1989, Slg. N.F. Nr. 12.841/A, für den Geltungsbereich der auch hier maßgeblichen Rechtslage nach dem TFLG 1978 in der Fassung seiner Novelle LGBl. Nr. 18/1984 ausgesprochen hat, haben Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft durch einen Regulierungsplan auch dann als in abschließender Weise und rechtskräftig festgelegt zu gelten, wenn sie sich auch ohne vorgenommene zahlenmäßige Bestimmung aus den Nutzungsbestimmungen herleiten lassen. Wenn die Beschwerdeführerin meint, daß aus der Aussage dieses Erkenntnisses für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen sei, weil die damals vom Verwaltungsgerichtshof ausgedrückte Rechtsanschauung zum Fall einer Sonderteilung geäußert worden war, in welchem die genauere Bestimmung des Anteilsrechtes im Teilungsverfahren nachgeholt werden könne, während aus der zitierten Entscheidung nicht folge, daß der gesetzliche Anspruch eines Agrargemeinschaftsmitgliedes auf Ausdruck seines Anteilsrechtes in Vergleichszahlen durch Erlassung eines nur die Nutzungen regelnden Bescheides verlorengehen könne, sieht die Beschwerdeführerin an der Kernaussage des genannten Erkenntnisses vorbei. Diese besteht in der Bejahung des abschließenden und der Rechtskraft fähigen Charakters einer Anteilsbestimmung, deren zahlenmäßiges Resultat nach der im Regulierungsplan gewählten Gestaltung erst durch Ableitung aus den Nutzungsrechten ermittelt werden muß. An der Beurteilung der Rechtskraftfähigkeit einer solcherart gestalteten Anteilsbestimmung in einem Regulierungsplan aber hält der Verwaltungsgerichtshof fest. Damit ist nichts darüber ausgesagt, ob eine solcherart gestaltete Anteilsbestimmung in einem Regulierungsplan mit den Flurverfassungslandesgesetzen einst und jetzt in Einklang stand. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof auch im genannten Erkenntnis vom 17. Jänner 1989, Slg. N.F. Nr. 12.841/A, dahingestellt lassen, weil sie auch damals zur Entscheidung des Beschwerdefalles nichts beitragen konnte. Auch im vorliegenden Fall ist die Frage einer Rechtswidrigkeit der im Regulierungsplan vom 26. März 1973 gewählten Form der Bestimmung der Anteile der Beschwerdeführerin an der Agrargemeinschaft S. ohne Bedeutung, weil streiterheblich allein die Frage war, ob diese - in ihrer inhaltlichen Rechtmäßigkeit wie immer zu beurteilende - Anteilsbestimmung eine das Regulierungsverfahren abschließende und der Rechtskraft fähige Erledigung darstellt.
Daß zwischen dem Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft und den Nutzungsrechten am Regulierungsgebiet rechtlich unterschieden werden müsse, weil aus dem Anteilsrecht mehr als nur die Nutzungsrechte am Gebiet, so insbesondere auch die entsprechenden Rechte auf Teilhabe an der Willensbildung der Agrargemeinschaft erfließen würden, trägt die Beschwerdeführerin zutreffend vor. Für den Standpunkt ihrer Beschwerde ist daraus indessen nichts gewonnen. Der Regulierungsplan der AB vom 26. März 1973 hat in Punkt II. der Haupturkunde die Anteilsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder nun einmal ausschließlich auf der Basis ihrer Nutzungsrechte festgelegt und in dieser Festlegung zwischen der Beschwerdeführerin und den übrigen Agrargemeinschaftsmitgliedern nur dadurch einen Unterschied gemacht, daß die Anteilsrechte der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder zahlenmäßig nach der Summe ihrer Nutz- und Brennholzanteile bemessen wurden, während eine zahlenmäßige Festlegung des Anteils der Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Bedarfseinforstung im Sinne des Punktes III. der Haupturkunde unterblieb. Eine Rechtswidrigkeit der solcherart vorgenommenen Anteilsbestimmung hätte die Beschwerdeführerin, wie ihr im Verwaltungsverfahren zutreffend entgegengehalten wurde, durch Bekämpfung des Regulierungsplanes auf dem Berufungswege geltend machen müssen. Hat sie dies unterlassen, dann muß sie die Rechtskraft des Regulierungsplanes gegen sich gelten lassen.
Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr gesehene Unvollständigkeit des Regulierungsplanes auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweist, nach welcher eine Unvollständigkeit eines Bescheides nicht durch Berufung, sondern durch Devolutionsantrag zu bekämpfen ist, ist sie darauf zu verweisen, daß das von ihr in diesem Zusammenhang gesehene Recht, die "Vervollständigung" eines Bescheides zu begehren, zudem nur jener Verfahrenspartei zustehen kann, die zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Verwaltungsverfahren erster Instanz berechtigt gewesen wäre. Diese Voraussetzung hätte im Hinblick auf das seinerzeit auf Antrag eingeleitete Regulierungsverfahren und die im Falle der Verneinung eines rechtskräftigen Abschlusses dieses Verfahrens anzuwendenden Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 2 TFLG 1978 gemäß § 61 Abs. 2 TFLG 1969 auf die allein antragstellende Beschwerdeführerin nicht zugetroffen, weil sie nicht ein Viertel der bekannten Parteien im Sinne dieser Vorschrift darstellte. Ob letztlich nicht auch die am 21. März 1975 von der AB gemäß § 71 Abs. 2 TFLG 1969 verfügte Kundmachung des Abschlusses des Regulierungsverfahrens ebenso wie der nunmehr nach § 68 TFLG 1978 in Verbindung mit § 49 leg. cit. vorgesehene Abschluß eines Regulierungsverfahrens nach dem TFLG 1978 als Bescheid zu beurteilen war (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1989, 84/07/0120), dessen Rechtskraft die Beschwerdeführerin sich entgegenhalten lassen mußte, kann demnach dahingestellt bleiben.
Der am 21. März 1975 kundgemachte Abschluß des Regulierungsverfahrens hatte jedenfalls zur Folge, daß eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Erledigung des den Gegenstand des Beschwerdefalles bildenden Begehrens der Beschwerdeführerin nur mehr entweder zur Erledigung eines nach § 73 TFLG 1978 gestellten Antrages oder zur Entscheidung über die Abänderung des Regulierungsplanes unter den Bedingungen des § 69 TFLG 1978 in Betracht kam. Der in der Beschwerde angezogene Hinweis im Erkenntnis des LAS vom 29. Oktober 1987, daß die Beschwerdeführerin zur Klärung ihres Stimmrechtes eben eine "Fortführung des Regulierungsverfahrens" zur Feststellung ihres Anteiles anstreben müsse, war insofern mißverständlich formuliert, als eine "Fortführung des Regulierungsverfahrens" rechtlich zufolge Abschluß dieses Verfahrens nicht mehr möglich war.
Es verbleibt im Beschwerdefall somit die Untersuchung der Frage, ob die im angefochtenen Bescheid im Instanzenzug entschiedene Zurückweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin im Lichte einer Beurteilung dieses Begehrens nach Maßgabe der Bestimmungen entweder des § 73 TFLG 1978 oder des § 69 leg. cit. rechtswidrig war.
Gemäß § 73 TFLG 1978 steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,
- a) ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
- b) auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),
- c) wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs. 1),
- d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,
- e) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.
Die Beschwerdeführerin vertritt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof hilfsweise die Auffassung, daß die Agrarbehörde gemäß § 73 lit. e TFLG 1978 verpflichtet gewesen wäre, über die Frage zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin Anteilsrechte am Gemeindegut S. zustehen.
Es hat der Verwaltungsgerichtshof eine Beurteilung des dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Begehrens der Beschwerdeführerin als eines nach § 73 lit. e TFLG 1978 zu verstehenden Antrages aber schon in dem in dieser Angelegenheit ergangenen Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Slg. N.F. Nr. 13.755/A, mit der Begründung abgelehnt, daß das von der Beschwerdeführerin angestrebte Verfahrensziel in der Herbeiführung einer behördlichen Entscheidung zu erkennen ist, welche den bestehenden Regulierungsplan in der Weise ändert, daß der Anteil der Beschwerdeführerin an der Agrargemeinschaft in anderer Weise als bisher bestimmt werde. An diese Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof nicht nur gebunden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 733, wiedergegebene hg. Judikatur), er hält sie auch unverändert für zutreffend. Die Beschwerdeführerin hat nämlich nicht eine bloß deklarative Feststellung des Umfangs ihrer Anteilsrechte im Sinne des § 73 lit. e TFLG 1978, sondern eine rechtsgestaltende Entscheidung über diese Anteilsrechte begehrt.
Es ist der Beschwerdeführerin zunächst in ihrer Auffassung entgegenzutreten, wonach ihr modifiziertes Antragsbegehren es nicht erlaubt habe, diesem Begehren das Verlangen nach Zuweisung eines Anteiles von 20 % zu unterstellen. Zu den Erfordernissen eines begründeten Berufungsantrages im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, daß ein solcher Antrag dann vorliegt, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, und dabei immer auf den Kontext des gesamten Anbringens abgestellt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1993, 93/01/0782, und vom 14. Dezember 1992, 92/10/0394, mit weiteren Nachweisen). Nichts anderes hat auch für die Beurteilung eines verfahrenseinleitenden Anbringens an eine Verwaltungsbehörde erster Instanz zu gelten. Gegenstand des Anbringens ist das vom Einschreiter nach dem Inhalt seiner Eingabe verfolgte Anliegen. Dies aber war im Beschwerdefall unzweifelhaft in dem Verlangen der Beschwerdeführerin zu erkennen, ihren Anteil an der Agrargemeinschaft S. mit (mindestens) 20 % festzusetzen. Daß die Beschwerdeführerin in dem von ihrem Rechtsvertreter formulierten, modifizierten Antrag vom 15. Juni 1989 das Begehren auf Festsetzung ihrer Anteile im Umfang von 20 % nicht in dem formulierten Antragsspruch, sondern in dessen Begründung angeführt hatte, erlaubte es nicht, das Begehren auf Festsetzung der Anteile mit 20 % nicht als gestellt anzusehen.
Eine davon abweichende Beurteilung würde indessen zu keinem anderen Ergebnis führen. Schon das bloße Begehren auf zahlenmäßige Festsetzung der Anteile an der Agrargemeinschaft anstelle der bisher durch Beschreibung der Bedarfsholzeinforstung vorgenommenen Anteilsfestsetzung hätte als Verlangen nach rechtsgestaltender Änderung des Regulierungsplanes den durch § 73 lit. e TFLG 1978 beschriebenen Verfahrensrahmen gesprengt. Die Beschwerdeführerin räumt dies im übrigen auch ein, wenn sie der im hg. Vorerkenntnis vom 15. Dezember 1992, Slg. N.F. Nr. 13.755/A, ausgesprochenen Anschauung beipflichtet, daß die AB mit ihrem Bescheid vom 23. Oktober 1990 den Regulierungsplan abgeändert hatte. Insoweit die Beschwerdeführerin dies nur für die Nutzungsrechte, nicht aber für ihr Anteilsrecht gelten lassen will, argumentiert sie daran vorbei, daß die Anteilsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft im Regulierungsplan nun einmal auf der Basis ihrer Nutzungsrechte festgesetzt worden waren.
Da die zahlenmäßige Festsetzung der Anteile der Beschwerdeführerin an der Agrargemeinschaft im Verhältnis zur Festsetzung dieser Anteile auf dem Wege der Beschreibung ihrer Einforstungsrechte nach Bedarf inhaltlich in jedem Fall eine Abänderung der im Regulierungsplan vorgenommenen Anteilsfestsetzung zur Folge haben mußte, weil - wie die Beschwerdeführerin insoweit zutreffend ausführt - das dynamisch nach Bedarf gestaltete Nutzungsrecht in ein mengenmäßig fixiertes Nutzungsrecht umgewandelt worden wäre, die Anteilsrechte aber nach den Nutzungsrechten bemessen wurden, zielte das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren auf zahlenmäßige Festsetzung ihres Anteiles an der Agrargemeinschaft, gleich ob inhaltlich mit 20 % determiniert zu verstehen oder nicht, zwangsläufig auf eine Rechtsgestaltung ab und entzog sich damit der nach § 73 lit. e TFLG 1978 lediglich zulässigen deklarativen Feststellung des bestehenden Rechtszustandes.
Im Lichte des § 69 TFLG 1978 aber betrachtet, fehlte es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Antragslegitimation zur Abänderung des Regulierungsplanes.
Gemäß § 69 Abs. 1 TFLG 1978 steht die Abänderung der nach dem Teilungs-Regulierungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 61/1909, oder nach diesem Gesetz aufgestellten Regulierungspläne und Verwaltungssatzungen nur der Agrarbehörde zu. Sie kann entweder auf Antrag der Gemeinschaft oder von Amts wegen erfolgen. Der Antrag der Gemeinschaft muß auf einem den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschluß des zuständigen Organes der Gemeinschaft beruhen.
Ob die im von der belangten Behörde bestätigten Bescheid des LAS vom 20. Juni 1991 herangezogene Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG der Zurückweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin angesichts der eine Durchbrechung der Rechtskraft von Regulierungsplänen vorsehenden, zum Vollzug der spezifischen landesgesetzlichen Materie sachbezogen erforderlichen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 69 Abs. 1 TFLG 1978 die taugliche Rechtsgrundlage abgegeben hat, kann dahingestellt bleiben. Die Beschwerdeführerin wurde durch die auf § 68 Abs. 1 AVG gestützte Zurückweisung ihres Antrages in ihren Rechten nämlich nicht verletzt, weil es ihr im Grunde des § 69 Abs. 1 TFLG 1978 verfahrensrechtlich an der Berechtigung gefehlt hatte, die Abänderung des rechtskräftigen Regulierungsplanes zu begehren. Zum gleichen Ergebnis gelangte man selbst dann, wenn man das Fehlen der nach § 69 Abs. 1 TFLG 1978 nur der Agrargemeinschaft zustehenden Antragslegitimation nicht als verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als rechtliche Erfolgsvoraussetzung einer unternommenen Antragstellung beurteilen wollte. Diesfalls wäre der Antrag der Beschwerdeführerin zwar nicht zurück-, sondern abzuweisen gewesen. Da die Begründung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin die Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Berechtigung zur Stellung des zurückgewiesenen Antrages nicht verwehrt hatte, hätte auch diesfalls die Zurückweisung ihres Antrages die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, 93/07/0091, mit weiteren Nachweisen). Es bedurfte demnach im Beschwerdefall keiner näheren Untersuchung der Frage, ob das Vorliegen eines Antrages der Agrargemeinschaft nach § 69 Abs. 1 TFLG 1978 als Zulässigkeits- oder als Erfolgsvoraussetzung unternommener Antragstellung zu beurteilen wäre.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Mit Rücksicht auf die von der Beschwerdeführerin zumal in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof dargestellten Unzukömmlichkeiten im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an der Willensbildung der Agrargemeinschaft S. sieht sich der Verwaltungsgerichtshof dazu veranlaßt, auf die Bestimmung des § 37 Abs. 1 erster Satz TFLG 1978 sowie darauf hinzuweisen, daß zur Beseitigung gegebenenfalls tatsächlich auftretender Unzukömmlichkeiten in dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Zusammenhang der Agrarbehörde im § 69 Abs. 1 TFLG 1978 das Recht zur amtswegigen Abänderung des Regulierungsplanes eingeräumt ist, von welchem Gebrauch zu machen die pflichtgemäße Wahrnehmung der in § 37 Abs. 1 erster Satz TFLG 1978 aufgetragenen Obliegenheit unter Umständen gebieten könnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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