VwGH 84/07/0120

VwGH84/07/012017.1.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde 1) des AF, 2) des JM, 3) des MH, alle in B, 4) des G und 5) der AK, beide in K, sämtliche vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Rechtsanwalt in Kufstein, Maderspergerstraße 8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 26. Jänner 1984, Zl. LAS-7/14-80, betreffend Regulierung Agrargemeinschaft A-alpe (mitbeteiligte Partei: JH in S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
FlVfGG §15;
FlVfGG §34 Abs1 impl;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §68;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §15;
FlVfGG §34 Abs1 impl;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §68;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer hat zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 9. September 1983 wurde gemäß § 68 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 - TFLG 1978, das im Jahr 1960 eingeleitete Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an der Aalpe in EZ. 58 II und 76 II KG X mit der Begründung abgeschlossen, daß der Regulierungsplan am 27. Juli 1979 rechtskräftig geworden, die grundbücherliche Durchführung mit Beschluß des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 9. April 1980 erfolgt und weitere Maßnahmen im Zuge des Verfahrens nicht mehr erforderlich seien. Gegen diesen Bescheid beriefen die anteilsberechtigten Beschwerdeführer mit der Begründung, zu der am 18. August 1983 abgehaltenen (konstituierenden) Vollversammlung sei das Mitglied JA nicht eingeladen worden und an ihr habe ein Nichtmitglied, nämlich die nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Partei, gemäß einer unrichtigen Feststellung des Vorsitzenden teilnehmen dürfen; sie verlangten, das Regulierungsverfahren, ferner die Einberufung und das Ergebnis der Vollversammlung als nichtig zu erklären sowie die ordnungsgemäße Einberufung einer neuen Vollversammlung anzuordnen, schließlich die Nichtmitgliedschaft des Mitbeteiligten festzustellen. Diese Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 26. Jänner 1984 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) in Verbindung mit § 68 TFLG 1978, soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Bescheid richte, als unbegründet ab, im übrigen als unzulässig zurück. Begründend wurde unter Hinweis auf die §§ 68 und 49 TFLG 1978 ausgeführt, das Regulierungsverfahren sei dem Gesetz folgend nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches abzuschließen. Im Beschwerdefall sei der Regulierungsplan 1979 in Rechtskraft erwachsen und die grundbücherliche Durchführung 1980 erfolgt. Gegen den bescheidmäßig verfügten Verfahrensabschluß brächten die Beschwerdeführer selbst nichts vor; aus ihrer Berufung ergebe sich nicht, welche Fragen im Sinne der §§ 63 ff TFLG 1978 in dem in Rede stehenden Regulierungsverfahren keiner von der Agrarbehörde in diesem Verfahren zu treffenden Entscheidung zugeführt worden seien. Der Abschluß des Regulierungsverfahrens sei daher völlig zu Recht ausgesprochen worden. Es sei auch nicht ersichtlich, auf Grund welcher Bestimmungen ein rechtskräftig eingeleitetes und nach den Vorschriften des TFLG 1978 gesetzmäßig durchgeführtes Regulierungsverfahren für nichtig erklärt werden könnte. Auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 zustehenden Berufungs- (richtig: Behebungs‑) Rechtes - wofür im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen fehlten - stehe niemandem ein Anspruch zu, abgesehen davon, daß es der Berufungsbehörde verwehrt sei, über Anträge abzusprechen, mit welchen sich die Unterinstanz nicht befaßt habe und wie im gegebenen Fall auch nicht habe befassen können, weil ein derartiges Begehren an sie nicht herangetragen worden sei. Aus demselben Grund sei es dem Landesagrarsenat auch verwehrt, auf den weiteren Antrag einzugehen, die Einberufung und das Ergebnis der Vollversammlung vom 18. August 1983 für nichtig zu erklären; denn auch hierüber liege keine erstinstanzliche Entscheidung vor, wieder abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer einen solchen Antrag an die Agrarbehörde erster Instanz im Sinn der geltenden agrargemeinschaftlichen Satzung gar nicht gestellt hätten. Dasselbe gelte für den Antrag festzustellen, daß der Mitbeteiligte kein Mitglied der Agrargemeinschaft sei, weil auch insofern keine erstinstanzliche Entscheidung vorliege. Aus gegebenem Anlaß sehe sich der Landesagrarsenat noch zu bestimmten Feststellungen veranlaßt. Diese betreffen die - von der Behörde bejahte - Frage eines Anteilsrechtserwerbes durch den Mitbeteiligten. (Für die Behandlung dieser Beschwerde ist es nicht erforderlich, die diesbezüglichen Ausführungen im einzelnen wiederzugeben.)

Dieses Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes von den Beschwerdeführern vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft, wobei diese sich nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachten, daß ihren Berufungsanträgen entsprochen werde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der erstinstanzliche Bescheid wurde auf § 68 TFLG 1978 gestützt. Danach ist das Regulierungsverfahren nach Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 49 zu Ende zu führen. Gemäß § 49 TFLG 1978 ist das betreffende Verfahren nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches abzuschließen. (Der Abschluß hat dabei - korrespondierend zur Einleitung des Regulierungsverfahrens gemäß § 62 Abs. 1 TFLG 1978, wo dies ausdrücklich bestimmt ist - mit Bescheid zu geschehen.) Demgemäß hätte der Abschluß des Regulierungsverfahrens nur mit der Begründung erfolgreich bekämpft werden können, daß im Gegenstand der Regulierungsplan noch nicht rechtskräftig oder die erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen noch nicht durchgeführt gewesen wären. Daß diese Voraussetzungen für den Abschluß des Regulierungsverfahrens gefehlt hätten, ist seitens der Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Dies hatte folgerichtig, wie geschehen, zur Abweisung ihrer Berufung, soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Bescheid richtete, zu führen. (Über ein "Berufungs"-vorbringen, das sich nicht in dem Rahmen hielt, der durch den Abspruch jenes bekämpften Bescheides vorgezeichnet war, durfte die belangte Berufungsbehörde hingegen zuständigerweise nicht meritorisch entscheiden (zur "Sache" des Berufungsverfahrens siehe etwa die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S. 441 ff, angegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts); in Hinsicht aller Berufungsanträge der Beschwerdeführer außer jenem, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, mußte deren Berufung daher, wie dies richtigerweise ausgesprochen wurde, zurückgewiesen werden.

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie hätten sich auf andere Weise rechtlich nicht gegen die ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Vorgänge im Zusammenhang mit der mehrfach erwähnten Vollversammlung wehren können, ist schließlich zum einen auf den fehlenden sachlichen Zusammenhang mit dem Abschluß des Regulierungsverfahrens, zum anderen auf die schon in dem von den Beschwerdeführern selbst genannten, dieselbe Agrargemeinschaft betreffenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1980, Zl. 651/80, sachverhaltsbezogen besprochene Möglichkeit der Infragestellung des gültigen Zustandekommens eines Vollversammlungsbeschlusses zu verweisen.

Eines näheren Eingehens auf die weiteren Beschwerdeausführungen bedurfte es bei der gegebenen Rechts- und Sachlage nicht.

Die somit unbegründete Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 17. Jänner 1989

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