Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf den hg. Beschluß vom 14. September 1993, 91/07/0126, verwiesen. Mit diesem Beschluß hat der Gerichtshof die Beschwerde des JB., des Großvaters des nunmehrigen Beschwerdeführers, aus dem Grunde des Mangels der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückgewiesen. Wie der Begründung des genannten Beschlusses entnommen werden kann, war der nunmehrige Beschwerdeführer kraft Eigentumserwerbs an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Rechtsnachfolger seines Großvaters in das Verfahren in jener Lage eingetreten, in der es sich zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels befunden hatte, sodaß das an den Großvater des nunmehrigen Beschwerdeführers nach diesem Zeitpunkt ergangene Erkenntnis der belangten Behörde dessen Rechtsstellung nicht berühren konnte, weil die anhängige Berufung ihm zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugerechnet werden durfte.
Mit dem genannten Beschluß hat der Gerichtshof ferner den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers im dortigen Beschwerdeverfahren, dieses Beschwerdeverfahren mit ihm fortzusetzen, als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Parteiwechsel nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern während des Verfahrens vor der belangten Behörde eingetreten waren. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, daß der nunmehrige Beschwerdeführer durch das von seinem Großvater angefochtene Erkenntnis auch nicht beschwert ist, weil es zu Unrecht an seinen Großvater und nicht an ihn ergangen war und deswegen auch ihm gegenüber Rechtswirkungen nicht entfaltet.
Wie dem Inhalt der nunmehr vorliegenden Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergangenen Schreibens der belangten Behörde vom 20. Jänner 1994 entnommen werden kann, stellte die belangte Behörde ihr den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zur Zahl 91/07/0126 bildendes Erkenntnis vom 3. Juli 1991 mit Verfügung vom 20. Jänner 1994 dem Rechtsvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers in dieser Eigenschaft zu.
Zur Erhebung der Beschwerde gegen das Erkenntnis der belangten Behörde vom 3. Juli 1991 fehlt aber auch dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Berechtigung aus jenem Grunde, welchen der Gerichtshof schon in seinem Beschluß vom 14. September 1993, 91/07/0126, dargestellt hat.
Die Zustellung des Erkenntnisses der belangten Behörde vom 3. Juli 1991 an den nunmehrigen Beschwerdeführer änderte nichts am Inhalt dieses Erkenntnisses. Dieser Inhalt besteht in einem nicht dem nunmehrigen Beschwerdeführer gegenüber ergangenen Abspruch der belangten Behörde über die Berufung seines Großvaters, welchem diese Berufung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung freilich nicht mehr zuzurechnen war. Das angefochtene Erkenntnis vom 3. Juli 1991 ist dem Inhalt seines Abspruchs nach ins Leere gegangen. Es vermag weder die Rechtsstellung des Beschwerdeführers noch jene seines Großvaters zu berühren. Mit der bloßen Zustellung dieses Erkenntnisses an den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde er nicht Normadressat des seinem Großvater gegenüber gesetzten Verwaltungsakts.
Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten aber ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides; die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist als notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personenumschreibung als ein - den wahren behördlichen Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen läßt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, 91/15/0085). Daß die belangte Behörde ihr Erkenntnis vom 3. Juli 1991 etwa nicht an den Großvater des Beschwerdeführers, sondern an den Beschwerdeführer selbst richten wollte, ist nicht zu erkennen.
Ob ein nachträglicher Austausch des im Bescheid gewählten Normadressaten auf dem Wege schlichter Zustellung des inhaltlich unveränderten Bescheides an den "neuen" Normunterworfenen im Falle eines monokratisch erlassenen Bescheides Wirksamkeit entfalten könnte, erscheint angesichts des Charakters der Personsumschreibung als eines Inhaltserfordernisses des erlassenen Bescheides (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 472, Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, RZ 411/1, sowie die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 31f zu § 59 AVG wiedergegebene hg. Judikatur) zweifelhaft, kann im Beschwerdefall aber dahinstehen. Keinesfalls kann die bloße Zustellung des inhaltlich unveränderten Bescheides eine Gestaltung der Rechtslage gegenüber dem "neuen" Adressaten in Fällen bewirken, in denen der behördliche Rechtssetzungsakt, wie im Beschwerdefall, einem Kollegialorgan zukommt, weil die Wahl des Bescheidadressaten als essentieller Teil der behördlichen Rechtsgestaltung in einem solchen Fall von der Beschlußfassung des Kollegiums getragen sein mußte (vgl. dazu auch den hg. Beschluß vom 21. Juli 1993, 91/13/0162).
Es harrt die dem Beschwerdeführer zuzurechnende Berufung gegen den Bescheid vom 29. Dezember 1981, hinsichtlich derer die belangte Behörde mit ihrem Erkenntnis vom 27. Februar 1991 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf sie bekundet hatte, vielmehr unverändert einer Erledigung, welcher das aus den schon im hg. Beschluß vom 14. September 1993, 91/07/0126, dargelegten Gründen ins Leere gegangene Erkenntnis der belangten Behörde vom 3. Juli 1991 nicht entgegensteht. Erst ein im Sinne der dargestellten Erwägungen an den nunmehrigen Beschwerdeführer gerichtetes Erkenntnis der belangten Behörde wird normative Wirkungen im Abspruch über die ihm zuzurechnende Berufung äußern und nach Maßgabe seines Inhaltes sodann geeignet sein können, ihn zur Beschwerdeerhebung zu legitimieren.
Die vorliegende Beschwerde war demnach mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, welchen Beschluß der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gefaßt hat.
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