Normen
AVG §37;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
AVG §37;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 10. Oktober 1992 von 4.15 bis 4.20 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Aus dem der Anzeige angeschlossenen Meßprotokoll ergibt sich, daß die Messung der Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt am 10. Oktober 1992 um 4.33 Uhr einen Wert von 0,42 mg/l und bei der zweiten Messung um 4.35 Uhr einen Wert von 0,45 mg/l ergeben hatte. Die auf Verlangen des Beschwerdeführers durchgeführte Untersuchung des Blutalkoholgehaltes ergab auf den Zeitpunkt der Blutentnahme am 10. Oktober 1992 um 5.25 Uhr bezogen einen Wert von 0,8 %o (mit einer Fehlerbreite von 0,05 %o).
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß sich der Beschwerdeführer auf einen sogenannten "Sturztrunk" unmittelbar vor Antritt der Fahrt beruft. Er vermag damit jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:
Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlaß besteht -, daß Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt; ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt wirkt sich auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit aus, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit tritt aber sofort ein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0120).
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung bedurfte es der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens in diesem Zusammenhang - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist - gar nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 92/11/0294). Damit gehen sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, welche der dargestellten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Rechnung tragen, ins Leere, sodaß darauf nicht eingegangen werden muß.
Zusammenfassend ist daher die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, nicht als rechtswidrig zu erkennen und ist der Schuldspruch frei von Rechtsirrtum.
Aber auch in Ansehung der Strafbemessung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Entgegen seiner Ansicht kann es schon im Hinblick auf die dargestellten besonders nachteiligen Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit keinen Milderungsgrund darstellen, wenn sich der Beschwerdeführer "nur" in der Anflutungsphase befunden hat. Auch hatte der Beschwerdeführer nicht etwa deshalb einen Anspruch auf die Verhängung der Mindeststrafe, weil seine im Grunde des § 19 Abs. 2 VStG mitzuberücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse ungünstig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 90/02/0204, auf das die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist). Eine Überschreitung des der belangten Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes ist nicht zu erkennen.
Soweit der Beschwerdeführer aber vorbringt, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht von der Vorschrift des § 20 VStG (betreffend außerordentliche Milderung der Strafe) Gebrauch gemacht, stimmt der Verwaltungsgerichtshof auch insoweit der belangten Behörde zu, daß ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht erkennbar ist.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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