Normen
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1994 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 12. November 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am darauffolgenden Tag den Asylantrag gestellt hat - gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3. März 1992 ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, ohne sich mit seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 18. November 1991 aus, daß er sich vor seiner Einreise nach Österreich in Deutschland aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, mit weiteren ausführlichen Judikaturhinweisen), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.
Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation entgegen, daß er sich vor seinem (dem nunmehrigen Aufenthalt in Österreich unmittelbar vorausgegangenen) Aufenthalt in Deutschland bereits in Österreich aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer hat diese Behauptung zwar erstmals in der Beschwerde aufgestellt, doch wurde ihm im Verwaltungsverfahren nicht Gelegenheit geboten, zur Frage der Verfolgungssicherheit Stellung zu nehmen, weshalb dieses Vorbringen nicht dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt.
Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu, weil es sich bei Deutschland - unabhängig davon, wo sich der Beschwerdeführer zwischen dem Verlassen seines Heimatlandes und dem Aufenthalt in Deutschland befunden hat - jedenfalls um einen "anderen Staat" im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 handelt, in dem sich der Beschwerdeführer auf seinem "Fluchtweg" vor Stellung des Asylantrages aufgehalten hat. Nach der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Annahme der "Verfolgungssicherheit" nur darauf an, daß der Flüchtende unter Bedachtnahme auf das (auf die Vermeidung weiterer Verfolgung ausgerichtete) Sicherheitsbedürfnis seinen "Fluchtweg" vor der (der Stellung des Asylantrages vorangehenden) Einreise nach Österreich hätte abbrechen können.
Umstände, die darauf schließen ließen, daß der Beschwerdeführer auf dem Boden der bestehenden Rechtslage in Deutschland nicht vor Verfolgung sicher gewesen sei, hat er konkret nicht geltend gemacht. Er ist der Annahme der belangten Behörde nicht entgegengetreten, es wäre ihm möglich gewesen, bei den dortigen Behörden um Asyl anzusuchen, er wäre dort keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe auch nicht befürchten müssen, in einen anderen Staat abgeschoben zu werden, wo er eine Verfolgung zu erwarten hätte.
Die Beschwerde macht jedoch in diesem Zusammenhang geltend, daß die Erlassung eines Gesetzes, wonach "Kriegsdienstverweigerer wie der Beschwerdeführer vor ein Armeegericht zu stellen sind", in seiner Heimat am 22.3.1992 einen "Nachtfluchtgrund" darstelle. Der der Erlassung dieses Gesetzes vorangehende Aufenthalt in einem Drittstaat sei bedeutungslos, weil der Asylantrag nach dem Zeitpunkt des Entstehens dieses "Nachtfluchtgrundes" zu beurteilen sei. Die belangte Behörde sei auf dieses bereits in der Berufung enthaltene Vorbringen nicht eingegangen.
Dem ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer seinen bereits vor dem Eintritt des behaupteten Nachfluchtgrundes gestellten Asylantrag zunächst damit begründet hat, daß er als Angehöriger der ungarischen Minderheit dem Einberufungsbefehl nicht habe Folge leisten wollen, um nicht gegen Menschen gleicher nationaler Zugehörigkeit kämpfen zu müssen. Er habe sich daher der Einberufung durch Flucht entzogen. Er behauptet somit (auch) die Furcht vor einer Verfolgung, die bereits im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes - und somit auch im Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Deutschland - bestanden habe. Vor dieser behaupteten Verfolgung konnte er - anders als wenn der Beschwerdeführer nur einen Nachtfluchtgrund geltend gemacht hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0223) - jedenfalls in Deutschland während seines dortigen Aufenthaltes sicher sein, sodaß die belangte Behörde zurecht auf die Frage der Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers in Deutschland eingegangen ist. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß er nunmehr daneben auch einen Nachfluchtgrund geltend macht.
Schließlich sind auch die weiteren Beschwerdeausführungen, die sich auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft beziehen, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil auch dann, wenn der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 wäre, der von der belangten Behörde gebrauchte Ausschließungsgrund zum Tragen käme.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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