VwGH 93/18/0631

VwGH93/18/063121.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des D in Jugoslawien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. November 1993, Zl. SD 687/93, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 54 FrG, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §36 Abs1 Z4;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs4;
FrG 1993 §54;
VwGG §34 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs1 Z4;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs4;
FrG 1993 §54;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 12. Oktober 1993 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Jugoslawien als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß das von der Behörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei. Das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei jedenfalls mit Erlassung des diesbezüglichen Bescheides beendet worden. Der nach Zustellung, aber vor Rechtskraft des Aufenthaltsverbotsbescheides gestellte Antrag gemäß § 54 FrG sei demnach nicht während des Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes gestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende am 29. Dezember 1993 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer am 2. Dezember 1993 (auf dem Landweg) nach Jugoslawien abgeschoben worden ist. Daraus folgt, daß ein dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbot entsprechender Rechtszustand bereits vor Erhebung der gegenständlichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hergestellt war. Unabhängig davon, daß vor der Abschiebung kein meritorischer, sondern ein verfahrensrechtlicher rechtskräftiger Bescheid über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers erging, ist damit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers jedenfalls weggefallen. Im Hinblick darauf konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in dem Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Jugoslawien nicht (mehr) verletzt sein. Da das Gesetz nur die Unzulässigkeit der Abschiebung, nicht aber auch die Anordnung der Rückgängigmachung einer vollzogenen Abschiebung vorsieht, macht es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied, ob der bekämpfte Bescheid - unabhängig davon, ob er rechtswidrig ist oder nicht - aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0288, und vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0442).

In seinem Beschluß vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0311 - auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird -, hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt, daß er der gegenteiligen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (im Erkenntnis vom 2. Juli 1994, B 2233/93), daß der Fremde auch noch nach erfolgter - auf einer durchsetzbaren Ausweisung gründenden - Abschiebung in seinem subjektiven Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat verletzt werden kann, nicht beitritt. Wenn auch im Beschwerdefall die Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund eines Aufenthaltsverbotes erfolgte, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, von seiner Auffassung abzugehen; dies aus folgenden Gründen: Im Verfahren über einen Antrag gemäß § 54 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG geht es um die Feststellung, daß dem Fremden aktuell, also im Fall seiner Abschiebung in den (die) von seinem Antrag erfaßten Staat (Staaten), dort die im § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG genannten Gefahren drohen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0169 m.w.N.). Nach § 54 Abs. 4 zweiter Satz FrG ist für den Fall, daß der Fremde in einen anderen Staat abgeschoben wurde, vorgesehen, daß das Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen ist. Nichts anderes kann gelten, wenn die Abschiebung in den vom Antrag erfaßten Staat erfolgt ist. In beiden Fällen ist dem Fremden die Rückkehr nach Österreich aufgrund des Aufenthaltsverbotes verwehrt. Kommt er dennoch wieder rechtswidrigerweise nach Österreich zurück, so steht ihm in beiden Fällen § 36 FrG zur Verfügung. Vor der neuerlichen Abschiebung (§ 36 Abs. 1 Z. 4 FrG) des Fremden ist nämlich von Amts wegen oder auch auf Antrag des Fremden die Möglichkeit und Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 2 FrG zu prüfen.

Da im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit vorlag, war die Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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