VwGH 93/18/0288

VwGH93/18/02888.7.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des J in C, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Mai 1993, Zl. SD 247/93, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
VwGG §34 Abs1;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Mai 1993 wurde aufgrund des vom Beschwerdeführer am 4. Jänner 1993 gestellten Antrages gemäß § 54 Fremdengesetz-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer in Sri Lanka gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 leg. cit. bedroht ist.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesem Grund aufzuheben.

3. Im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Mängelbehebung teilten die Beschwerdevertreter mit Schriftsatz vom 28. Juni 1993 mit, daß der Beschwerdeführer am 6. Juni 1993 nach Sri Lanka abgeschoben worden sei.

II.

1. Im Hinblick auf die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka am 6. Juni 1993 konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - dies unabhängig davon, ob er rechtswidrig ist oder nicht - in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgerichtshof

(15. Juni 1993) in dem Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in diesen Staat nicht (mehr) verletzt sein (vgl. die zu dem insoweit gleichgelagerten Fall der Versagung eines Vollstreckungsaufschubes gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz ergangenen hg. Beschlüsse vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0175, und vom 9. März 1992, Zl. 91/19/0380). Für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers macht es keinen Unterschied, ob der bekämpfte Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird; auch im Fall einer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof könnte eine Verbesserung der Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht herbeigeführt werden.

2. Da es somit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit fehlte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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