VwGH 90/19/0175

VwGH90/19/017518.6.1990

R gegen Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Dezember 1989, Zl. I-311.168/FrB/89, betreffend Vollstreckungsaufschub (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz)

Normen

FrPolG 1954 §6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 9. März 1982 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen chilenischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 2 lit. b n Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, (FrPolG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das "Bundesgebiet der Republik Österreich" erlassen. Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.

2.1. Unter dem Datum 11. Juli 1989 erließ die Bundespolizeidirektion Wien einen Bescheid, mit dem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 FrPolG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG 1950 die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat dieselbe Behörde mit Bescheid vom 30. November 1989 gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1950 keine Folge gegeben.

2.2. Nach Ausweis der Verwaltungsakten und der insoweit übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellung in der vorliegenden Beschwerde war der Beschwerdeführer zwischenzeitig, und zwar am 21. August 1989, vom Flughafen Wien-Schwechat aus nach Chile abgeschoben worden.

3. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1989 gab die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juli 1989, die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aufzuschieben, gemäß § 6 Abs. 2 FrPolG keine Folge.

4. Gegen den zuletzt genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, wobei sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, "bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes nicht abgeschoben zu werden", verletzt erachtet.

5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig; dies aus

nachstehenden Erwägungen:

1. Gemäß § 6 Abs. 1 FrPolG hat der Fremde, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, das Gebiet, in dem ihm der Aufenthalt verboten ist, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides zu verlassen. Er darf dieses Gebiet während der Dauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder betreten. Nach § 6 Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde die im Abs. 1 festgesetzte Frist bei Gefahr im Verzuge verkürzen oder aus Billigkeitsgründen verlängern. Ebenso kann sie die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus triftigen Gründen aufschieben. Der Aufschub kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen erteilt werden.

2. Im Beschwerdefall steht fest - der diesbezügliche Akteninhalt wird in der Beschwerde ausdrücklich bestätigt -, daß der am 11. Juli 1989 in Schubhaft genommene Beschwerdeführer am 21. August 1989 vom Flughafen Wien-Schwechat aus per Flugzeug (Flug 0S 253) über Madrid nach Santiago de Chile abgeschoben worden ist. Damit wurde ein dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen, rechtskräftigen und vollstreckbaren Aufenthaltsverbot (der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 9. März 1982) entsprechender Rechtszustand hergestellt. Da solcherart das Aufenthaltsverbot durch die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers vollstreckt worden ist, kommt ab diesem Zeitpunkt (21. August 1989) ein Aufschub der Vollstreckung des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht.

Im Hinblick darauf, daß eine bereits erfolgte Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr aufgeschoben werden kann - das Gesetz sieht nur die Aufschiebung, nicht aber (auch) die Anordnung der Rückgängigmachung eines Vollzuges vor - konnte der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Aufschiebungsantrages nicht in dem von ihm bezeichneten Recht (oben I.4.) verletzt worden sein.

3. Aus dem Gesagten folgt, daß die Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers und damit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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