VwGH 91/19/0380

VwGH91/19/03809.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I, zuletzt in D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 5. November 1991, Zl. 11-F/91, betreffend Vollstreckungsaufschub gemäß § 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrPolG 1954 §6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 26. März 1991 erließ die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf - nachdem ein diesbezüglicher Mandatsbescheid vom 27. Februar 1991 derselben Behörde mit Vorstellung bekämpft worden war - gegen den Beschwerdeführer ein auf § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und 7, § 4 des Fremdenpolizeigesetzes gestütztes, bis 28. Februar 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für "ganz Österreich".

2. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit Bescheid vom 2. Oktober 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß dieser wie folgt zu lauten habe:

"Gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Fremdenpolizeigesetz 1954, BGBl. Nr. 75/1954, in der geltenden Fassung, wird gegen Sie ein bis zum 26.2.1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen."

3. Mit an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gerichtetem Schriftsatz vom 7. Oktober 1991 stellte der Beschwerdeführer u.a. den Antrag, "mir zumindest bis zum Abschluß meiner medizinischen Behandlung hinsichtlich der Verletzungsfolgen gem. § 6 Abs. 2 FrPolG Vollstreckungsaufschub zu erteilen".

4. Mit Bescheid vom 5. November 1991 wies die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (die belangte Behörde) diesen Antrag gemäß § 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes als unbegründet ab.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, mit dem Begehren, aus diesen Gründen den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

1. Nach Ausweis der vorgelegten Akten ist der Beschwerdeführer am 21. November 1991 "in seine Heimat" abgeschoben worden (vgl. den Bericht der belangten Behörde vom 26. November 1991 an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich). Der Gerichtshof hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit des in diesem Bericht dargestellten Vorganges zu zweifeln, zumal sich auch in der Gegenschrift der belangten Behörde ein damit übereinstimmender Hinweis findet.

2. Daraus folgt, daß ein dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbot entsprechender Rechtszustand bereits am 21. November 1991, also vor Erhebung der gegenständlichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, hergestellt war. Der Beschwerdeführer konnte demnach in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim Verwaltungsgerichtshof (23. Dezember 1991) durch die von ihm bekämpfte Abweisung seines Begehrens um Aufschub der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes nicht in dem diesbezüglichen subjektiven Recht (auf Erteilung des Aufschubes) verletzt sein (vgl. dazu die hg. Entscheidung vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0135).

3. Da somit schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Rechtsverletzungsmöglichkeit vorlag, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

4. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung wurde im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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