Normen
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §56;
B-VG Art101 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehGNov 24te;
GO AdLReg Stmk 1975 §10 Abs1;
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §56;
B-VG Art101 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehGNov 24te;
GO AdLReg Stmk 1975 §10 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberregierungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, wo er innerhalb der Rechtsabteilung 9 das Referat Opferfürsorge leitet.
Nach den vorgelegten Verwaltungsakten stellte der Beschwerdeführer am 29. April 1988 den Antrag auf Zuerkennung einer Zulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes und begründete dies damit, daß er in der Rechtsabteilung 9 Leiter des Referates III (Opferfürsorge, Tbc-Hilfe, Heeresgebühren bzw. Zivildienstgesetz) und somit für alle Angelegenheiten im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig sei. Das gegenständliche Referat sei ein reines Rechtsreferat und der Umfang des Referates sowie der Inhalt seiner Aufgaben berechtigten ihn zur Stellung eines Antrages auf Zuerkennung der genannten Zulage. Betreffend seiner detaillierten Tätigkeit legte er eine Dienstpostenbeschreibung aus dem Organisationshandbuch vor und faßte seine Aufgaben wie folgt zusammen:
"I. Opferfürsorge:
Unmittelbare Unterstellung:
Frau AR. A (Posten B/VI *)
Frau VB. B (Posten C/IV)
Der Gesamtaufwand in der Opferfürsorge in der Steiermark hat im Jahre 1987 ca. S 21 Mio. betragen. Derzeit sind 1173 Personen Inhaber einer Amtsbescheinigung und 1160 Personen Träger eines Opferausweises.
Im Opferfürsorgereferat wurden im Jahre 1987 135 Bescheide (Anerkennungen bzw. Ablehnungen, Rentenangelegenheiten, Sterbegeld, orthopädische Versorgung) in erster Instanz erlassen und wurden 1600 Personen im Rahmen der Opferfürsorge betreut (Oberbehörde: Bundesministerium für Arbeit und Soziales).
II. Tuberkulosehilfe:
Unmittelbare Unterstellung:
Frau FOI. C (Posten C/V)
Frau VB. D (Posten C/V)
Frau VB. E (Posten C/IV)
Im Rahmen der Tuberkulosehilfe wurde im Jahre 1987 ein Gesamtbetrag von S 7,779.460,48 ausgegeben.
Im Referat Tuberkulosehilfe wurden im Jahre 1987 401 Bescheide in erster Instanz erlassen (Oberbehörde: Bundeskanzleramt).
Der Reisekostenersatz an 953 Personen, welche gemäß § 35 des Tuberkulosegesetzes zu Kontrolluntersuchungen vorgeladen wurden, betrug im Jahre 1987 S 62.672,15.
III. Heeresgebührengesetz:
Auf dem Gebiet betreffend Zuerkennung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nach dem V. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes an Wehrpflichtige und Zivildienstpflichtige wurden im Jahre 1987
32 Berufungsbescheide in zweiter und letzter Instanz erlassen (Aufsichtsbehörde: Bundesministerium für Landesverteidigung bzw. Bundesministerium für Inneres). Eine Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof wurde verfaßt.
IV. Zivildienstgesetz:
Im Jahre 1987 haben 3 Zivildiener ihren Dienst in den der Rechtsabteilung 9 unterstehenden Landesaltenpflegeheimen absolviert. Im Landesbehindertenzentrum Graz-Andritz waren im gleichen Zeitraum 6 Zivildiener tätig."
Mit Schreiben vom 21. Oktober 1988 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, daß gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes dem Beamten eine Verwendungszulage gebühre, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen habe und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne diese Verwendungszulage nur für besondere Leitungsfunktionen, welche mit entsprechender Führungsverantwortung verbunden seien, gewährt werden; hingegen sei für die Zuerkennung dieser Zulagen keineswegs entscheidend, daß der Beamte auf einem Sachgebiet tätig sei, dem erhebliche Bedeutung beizumessen sei. Da mangels einer besonderen Leitungsfunktion die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Verwendungszulage nicht vorlägen, könne dem gegenständlichen Antrag nicht entsprochen werden.
In seiner Stellungnahme vom 3. November 1988 führte der Beschwerdeführer aus, er sei der Meinung, daß er auf seinem Dienstposten mit einer besonderen Leitungsfunktion verbunden mit der geforderten Führungsverantwortung betraut sei. In seinem Referat habe er materiell-rechtlich mehrere Bundesgesetze einschließlich zahlreicher Novellen zu vollziehen, wobei insbesondere auch die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, des Mietrechtsgesetzes, des ASVG und des ABGB zu beachten seien. Im Rahmen der Opferfürsorge sei zwar die Anzahl der Inhaber von Amtsbescheinigungen bzw. Opferausweisen im Abnehmen begriffen, doch habe die Abnahme der Anzahl der Opferbefürsorgten mit der Qualität der zu leistenden Arbeit nichts zu tun; vielmehr sei aufgrund von Novellierungen und Ministerialerlässen sichergestellt, daß auch die Quantität der zu leistenden Arbeit nicht entscheidend verringert werde. Gerade in einer politisch so sensiblen Materie habe der Referatsleiter im Parteienverkehr mit den seinerzeit politisch Verfolgten über viel diplomatisches Geschick zu verfügen, um öffentliche Streitigkeiten zu verhindern. So seien Beschwerden von Parteien beim Ombudsmann der Kleinen Zeitung bzw. der Tagespost aufgrund von exakter Aktenbearbeitung ausnahmslos als ungerechtfertigt nachgewiesen worden. Zu erwähnen sei ferner, daß angesichts des Gedenkjahres 1988 ca. 2.500 Personen Anspruch auf Zuerkennung der Ehrengabe nach dem Ehrengabegesetz hätten und die zeitintensive Basisarbeit ebenfalls vom Opferfürsorgereferat wahrzunehmen sei. Im Rahmen der Tuberkulosenhilfe sei es im Sommer zu einer organisatorischen Umschichtung gekommen, die Tbc-Hilfe sei vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz dem Bundeskanzleramt übertragen worden; dieser Umstand habe insoferne Auswirkungen gehabt, als das BKA im Zuge von rigorosen Sparmaßnahmen die Bestimmungen des Tbc-Gesetzes nun sehr restriktiv auslege. Durch Ministerialerlässe sei im übrigen im verstärkten Ausmaß auf Bestimmungen des ABGB, des MRG usw. Bedacht zu nehmen, sodaß gerade in diesen Fällen der Referatsleiter vor Konzipierung der Bescheide durch die Sachbearbeiterinnen offene Rechtsprobleme abzuklären habe, weil diese Arbeit Sachbearbeiterinnen (zwei Bedienstete auf je einem C/V Posten) aufgrund ihrer Ausbildung nicht zugemutet werden könne. Auf dem Gebiet des Heeresgebührengesetzes würden in der Steiermark pro Jahr erfahrungsgemäß ca. 1.300 erstinstanzliche Bescheide von den Bezirksverwaltungsbehörden erlassen; die vom Beschwerdeführer in zweiter und letzter Instanz konzipierten Bescheide hätten großen Einfluß auf den Inhalt der erstinstanzlichen Bescheide und auf die Vergabe wesentlicher Bundesmittel. Bei Fortbildungstagungen, die vom Beschwerdeführer initiiert seien, würden die Bearbeiter in den Bezirksverwaltungsbehörden (in der Regel B-Bedienstete) über Neuentwicklungen auf dem Gebiet des Heeresgebührengesetzes informiert. Da bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst die Zuständigkeit betreffend die Zuerkennung von Entschädigungsleistungen vom Heeresgebührenamt an die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. an die Ämter der Landesregierungen übergingen, seien in diesem Zusammenhang unter Aufsicht der Präsidialabteilung Planspiele absolviert worden, um im Ernstfall durch entsprechende Geldmittel die Versorgung der Familien der Soldaten sicher zu stellen. Im Bereich der Vollziehung des Zivildienstgesetzes würden sowohl die erstinstanzlichen als auch im besonderen die Berufungsbescheide kritisch verfolgt, weil gerade Zivildienstpflichtige im allgemeinen über die ihnen zustehenden Rechte ausgezeichnet informiert seien, sodaß auch auf diesem Rechtsgebiet von einer entsprechenden Führungsverantwortung ausgegangen werden könne. Zusammenfassend sei seine besondere Leitungsfunktion bzw. die von ihm geforderte Führungsverantwortung darin gelegen, daß ihm als Referatsleiter im Opferfürsorge- bzw. im Tuberkulosehilfereferat fünf Mitarbeiter unterstellt seien, die qualitativ hochwertige Arbeit zu verrichten hätten und deren konzipierte Bescheide ihm als Referatsleiter zur Fertigung vorgelegt werden müßten. Im übrigen habe er besondere Verantwortung gegenüber jenem Personenkreis, welcher zwischen 1933 und 1945 politisch verfolgt worden und der am Wiederaufbau eines freien demokratischen Österreich maßgeblich beteiligt gewesen sei, sowie Führungsverantwortung gegenüber den Bearbeitern in den Bezirksverwaltungsbehörden (in der Regel B-Bedienstete) auf dem Gebiet des Heeresgebühren- und Zivildienstgesetzes. Auch sei eine Vielfalt seiner Tätigkeit aus materiell-rechtlicher Sicht gegeben. Im übrigen stehe ihm Leitungsfunktion bei der Vergabe erheblicher finanzieller Mittel zu; des weiteren leiste er legistische Tätigkeit bei Bundesgesetzentwürfen. Nach seinen Erkundigungen stünden außer seiner Person sämtliche Referatsleiter im Bereiche der Rechtsabteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung im Bezuge der beantragten Zulage. Zu diesem Personenkreis gehörten auch Referatsleiter, die im Vergleich zu seinem Referat mit keiner höheren Leitungsfunktion bzw. Führungsverantwortung betraut seien und auch nicht so zahlreiche Sachgebiete zu bearbeiten haben.
Mit Bescheid vom 17. April 1989 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der beantragten Verwendungszulage keine Folge. Nach einer Mitteilung der Dienststelle des Beschwerdeführers, wonach organisatorische Änderungen ins Auge gefaßt worden seien, wurde der Bescheid vom 17. April 1989 von der belangten Behörde am 1. Juni 1989 gemäß § 13 des DVG in Verbindung mit § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.
Schließlich wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. März 1993 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, daß bei der seit Jahren feststehenden und gleichbleibenden Rechts- und Sachlage mangels Unterstellung eines Akademikers keine besondere Leitungsfunktion vorliege, sodaß ein neuerliches Ermittlungsverfahren nicht erforderlich gewesen sei. Nach der beim Land Steiermark langjährig geübten Praxis sei eine besondere Leitungsfunktion nur bei Unterstellung von Bediensteten der Verwendungsgruppe A gegeben. Abschließend wurde festgestellt, daß bei der Beurteilung der Frage der Zuerkennung von Zulagen in erster Linie die Tätigkeiten des Beschwerdeführers der Bewertung zugrunde zu legen und Vergleiche mit anderen Bediensteten oder Gruppen von Bediensteten nur sekundär herangezogen worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine weitere
Stellungnahme zur Gegenschrift abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt zunächst zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aus, daß die oberste Vollzugsgewalt in den Ländern gemäß Art. 101 Abs. 1 B-VG den Landesregierungen zukomme, und gelangt nach Wiedergabe der landesgesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Landesregierung und die Möglichkeiten einer Kompetenzregelung schließlich zu dem Ergebnis, daß zwar die Fertigungsklausel ("Für die Steiermärkische Landesregierung - Der Abteilungsvorstand - eigenhändige Unterschrift - (Dr. G)") darauf hinweise, daß der angefochtene Bescheid der Landesregierung zugerechnet werden solle. Daß der erforderliche (grundsätzliche) Beschluß der Landesregierung aber nicht gefaßt worden sei (ansonsten wäre dieser auch im Bescheid zitiert worden), ergebe sich schon daraus, daß die beschwerdegegenständliche Erledigung unzuständigerweise vom "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" erlassen worden sei, dem eine derartige Bescheiderlassungkompetenz nicht zukomme.
Die belangte Behörde hat hiezu in der Gegenschrift ausgeführt, daß die Durchführung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle für den Bereich der Landesverwaltung mit Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 1973, GZ 1-66 Ge 1/351-1973, geregelt worden sei, sohin ein grundsätzlicher Beschluß der Landesregierung bestehe, und die gegenständliche Angelegenheit keines gesonderten Beschlusses der Landesregierung mehr bedürfe.
§ 3 Abs. 3 BVG des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, sieht vor, daß in der Geschäftordnung der Ämter der Landesregierungen insbesondere auch zu regeln ist, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamte vertreten lassen können (vgl. auch § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 54/1975). Der Beschwerdeführer hat nicht die Approbationsbefugnis des den angefochtenen Bescheid fertigenden Beamten in Zweifel gezogen. Er ist auch nicht der in der Gegenschrift der belangten Behörde enthaltenen Mitteilung entgegengetreten, daß ein grundsätzlicher Beschluß der Landesregierung zur 24. GG-Novelle bestehe, wonach die Entscheidung in den Zulagenangelegenheiten, wie sie auch Gegenstand des Beschwerdefalles sind, keines Regierungsbeschlusses (im Einzelfall) bedarf, obwohl er sich zu den sonstigen Ausführungen in der Gegenschrift in einem weiteren Schriftsatz ausdrücklich geäußert hat. Nach dem äußeren Erscheinungsbild (vgl. Fertigungsklausel) ist der angefochtene Bescheid der Landesregierung zuzurechnen. Aus dem Unterlassen der Zitierung des oben erwähnten (generellen) Beschlusses der Landesregierungkann bei dieser Sachlage die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit (Zurechnung zum Amt der Landesregierung) nicht abgeleitet werden.
Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der Anlage 1 zum Steiermärkischen Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, Punkt 2 lit. c, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäft der allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß von Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 idF des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit., sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensbestimmungen über die Sachverhaltsvermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG), sowie in seinem Recht darauf verletzt, daß die Entscheidung über diesen Zulagenanspruch nicht unzuständigerweise, insbesondere nicht unter Verletzung des § 30 L-VG gefällt wird.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, eine besondere Leitungsfunktion liege im Beschwerdefall deshalb nicht vor, weil ihm kein Bediensteter der Verwendungsgruppe A unterstellt sei, widerspreche dem Gesetz.
Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0004, ausgesprochen hat, findet sich für diese Rechtsauffassung im Gesetz keinerlei Anhaltspunkt. Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung ausschließlich auf diese verfehlte Rechtsauffassung gestützt. Der vorliegende Sachverhalt läßt auch nicht ohne weitere Ermittlungen von vornherein erkennen, daß die Anspruchsvoraussetzungen für die Leiterzulage - vgl. dazu wiederum das zitierte Erkenntnis, das die Leiterzulage eines Vertreters eines Referatsleiters bei einer Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaft betraf bzw. das Erkenntnis vom gleichen Tage, Zl. 93/12/0102, - von vornherein nicht gegeben sind. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage im angefochtenen Bescheid die erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen, die für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wären, unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Das Mehrbegehren betrifft Stempelgebühren für die unaufgefordert abgegebene Stellungnahme zur Gegenschrift, die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)