Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (im folgenden: BH) vom 4. November 1991 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die "Aufschüttung bzw. einen Bodenaustausch auf dem südlichen Teil der Gp. 1152/7 sowie Aufschüttung der Gp. 1152/8, beide KG X," gemäß § 27 Abs. 2 lit a Z. 2 und Abs. 5 iVm den §§ 3 Abs. 7 und 9 lit. g des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 29/1991 (im folgenden: TNSchG) nicht Folge gegeben. In der Begründung ging die BH aufgrund des von ihr eingeholten Gutachtens eines Amtssachverständigen für Naturschutz davon aus, daß es sich beim südlichen Teil der Gp. 1152/7 und bei der Gp. 1152/8 um Feuchtgebiete im Sinne des § 3 Abs. 7 TNSchG handle, weshalb ein Bodenaustausch bzw. eine Aufschüttung einer Bewilligung nach § 9 lit. g leg. cit. bedürften. Unzweifelhaft sei auch, daß die geplanten Maßnahmen eine Beeinträchtigung der Natur mit sich brächten. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer aber ein öffentliches Interesse an der in weiterer Folge auf den kultivierten Flächen geplanten Anlage zur Wiederverwertung von Baureststoffen geltend gemacht. Auf Grund der zu erwartenden schweren Beeinträchtigung der Natur sei jedoch die Interessensabwägung eindeutig zugunsten der Erhaltung der Natur in ihrer noch verbliebenen ursprünglichen Form zu treffen gewesen bzw. hätte das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme diese Beeinträchtigungen in keiner Weise zu überwiegen vermocht, da die geplante Wiederverwertungsanlage auch an einem die Natur weniger beeinträchtigenden Ort errichtet werden könnte.
Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, selbst einem Laien sei erkennbar, daß der südliche Streifen der Gp. 1152/7 kein Feuchtgebiet sei. Sollte es sich bei der Gp. 1152/8 tatsächlich um ein Feuchtgebiet handeln, so sei trotzdem zu beurteilen, ob andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur überstiegen. Im Beschwerdefall solle auf den Gp. 587 der KG Z sowie 1152/7 und 1152/8 der KG X eine Baustoff-Recyclinganlage errichtet werden. Daß eine derartige Anlage im überörtlichen öffentlichen Interesse liege, bedürfe im Hinblick auf das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz keiner weiteren Begründung. Hiezu komme noch, daß durch die geplante Baustoffwiederverwertung der Abbau von Kies und Schotter in Tirol vermindert werde, da die in der Anlage verarbeiteten Baustoffreste wieder als hochwertiges Baumaterial Verwendung fänden. Durch die Aufbereitung und Wiederverwertung der Baustoffreste würden zudem die Abfalldeponien wesentlich entlastet. Die beantragte Schüttung in Verbindung mit der Errichtung der geplanten Recyclinganlage liege daher zweifellos im langfristigen öffentlichen Interesse der Abfallwirtschaft. Da der angestrebte Zweck der Verwertung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit keinem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf andere Weise erreicht werden könne, durch die die Natur nicht oder in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werde, sei die beantragte Bewilligung zu erteilen. Keinesfalls sei es so, daß die geplante Wiederverwertungsanlage auch an einem die Natur weniger beeinträchtigenden Ort errichtet werden könne. Jedermann wisse heute, daß die für eine derartige Anlage notwendige Grundfläche in Tirol nicht so ohne weiteres zur Verfügung stehe. Abgesehen davon gehe es nicht nur um das Flächenausmaß, sondern auch um eine möglichst umweltschonende Anbindung der Anlage an die damit verbundenen Verkehrsträger. Die gegenständlichen Grundstücke seien bereits mit einem Gleisanschluß versehen, die Zu- und Abfahrt von der Autobahn betrage höchtens 300 m und gehe ausschließlich durch Industriegebiet und letztlich liege der Standort der geplanten Wiederverwertungsanlage dort, wo am meisten verwertbares Material anfalle - in unmittelbarer Nähe von I -, wodurch lange und umweltbelastende Anfahrtswege verkürzt würden. Die Aussage der BH hinsichtlich der Möglichkeit der Errichtung der geplanten Anlage an anderer Stelle sei daher sachlich völlig verfehlt. Abschließend werde noch darauf verwiesen, daß die gegenständlichen Grundstücke als Industriegrund mit der Absicht erworben worden seien, diese entsprechend der bestehenden Flächenwidmung zu verwerten. Seit dem Erwerb dieser Liegenschaften seien diese nachweislich als Lagerplatz für Baugeräte und Baustelleneinrichtungen verwendet worden. Damit verbunden sei das uneingeschränkte Befahren des gesamten Areals durch schwere Baumaschinen und Lastkraftwagen. Eine derartige Weiterbenutzung sei auch nach dem TNSchG (§ 9 lit. f gestattet), da sie schon vor Inkrafttreten des Gesetzes uneingeschränkt ausgeübt worden sei.
Mit Schreiben vom 28. Jänner 1992 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, ihr ein Projekt über die geplante Baustoff-Recyclinganlage zur Einsicht vorzulegen, damit sie die geltend gemachten öffentlichen Interessen näher durchleuchten könne. Vor allem sei für die belangte Behörde von Bedeutung, ob mit der bereits vor dem 1. September 1990 aufgeschütteten Fläche auf den Parzellen 587, KG Z und 1152/7, KG X, das Auslangen gefunden werden könne.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 1992 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, daß die Unterlagen zur Errichtung einer Baustoff-Recyclinganlage auf den Parzellen 587, 1152/7 und 1152/8 bereits bei der BH eingereicht worden seien.
Mit Bescheid vom 4. Mai 1992 gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung "für die Aufschüttung bzw. die Durchführung eines Bodenaustausches auf dem südlichen Teil der Gp. 1152/7 der KG X" gemäß § 27 Abs. 2 lit. a Z. 2 und Abs. 4 und § 9 lit. g iVm § 40 Abs. 1 TNSchG unter der Bedingung Folge gegeben wurde, daß diese Aufschüttung erst nach Vorliegen sämtlicher verwaltungsbehördlicher Bewilligungen für die geplante Baustoff-Recyclinganlage erfolge (Spruchabschnitt I). Im Spruchabschnitt II wurde dem Antrag auf Aufschüttung der Gp. 1152/8 der KG X gemäß § 27 Abs. 2 lit. a Z. 2 und Abs. 5 und § 9 lit. g iVm § 40 Abs. 1 TNSchG keine Folge gegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die BH sei bei ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den verfahrensgegenständlichen Flächen um ein Feuchtgebiet im Sinne des § 3 Abs. 7 TNSchG handle und daß die geplanten Maßnahmen eine Beeinträchtigung der Natur mit sich brächten. Der Beschwerdeführer habe ein langfristiges öffentliches Interesse an der Errichtung einer Baustoff-Recyclinganlage auf den Parzellen 587 der KG Z sowie 1152/7 und 1152/8 der KG X geltend gemacht. Das Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes habe für die Abfallwirtschaft u.a. den Grundsatz aufgestellt, Abfälle zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich sei, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnism#ßig seien und ein Markt für die gewonnenen Stoffe vorhanden sei oder geschaffen werden könne (Abfallverwertung). Auch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz sei vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien erlassen worden (BGBl. Nr. 259/1991), welche festlege, daß bei anfallenden Materialien bei der Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens jene Stoffgruppen zu trennen seien, welche die entsprechenden Mengenschwellen je Stoffgruppe überschritten. Ein langfristiges öffentliches Interesse an entsprechenden Baustoff-Recyclinganlagen sei somit sicherlich gegeben. Im verfahrensgegenständlichen Fall sei davon auszugehen, daß der überwiegende Teil der für die Errichtung der geplanten Baustoff-Recyclinganlage beanspruchten Fläche bereits aufgeschüttet sei und laut vorliegendem Übersichtsplan nur noch ein Bodenaustausch in einem schmalen und im Lageplan dargestellten Geländestreifen zwischen bestehendem Bahngleis und dem südlichen Teil der bereits überwiegend aufgeschütteten Gp. 1152/7 KG X zum Zwecke der Errichtung eines Anschlußgleises zur bestehenden Bahnlinie erforderlich sei. Dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, daß sich die Gp. 587 KG Z und 1152/7 KG X wegen ihrer verkehrsmäßigen Aufschließung für die Errichtung eines Industrie- bzw. Gewerbebetriebes eigneten. Die von den Gemeinden Z und X vorgebrachten Bedenken einer unzumutbaren Lärm- und Staubentwicklung für die Anrainer seien im anhängigen gewerberechtlichen Verfahren zu behandeln. Zumal auch der naturschutzfachliche Amtssachverständige erklärt habe, daß die Aufschüttung bzw. ein Bodenaustausch im schmalen Geländestreifen zwischen Anschlußgleis und südlichen Bereich der Gp. 1152/7 gesondert für sich als relativ anzusehen sei, vertrete die belangte Behörde die Ansicht, daß in Abwägung sämtlicher Interessen für den Fall der bau- und gewerberechtlichen Genehmigung der geplanten Baustoff-Recyclinganlage eine Aufschüttung dieses Streifens zulässig sei. Da sich aber aus dem Gewerberechtsakt, vor allem aus dem darin enthaltenen Übersichtsplan, in keiner Weise entnehmen lasse, daß auch die Gp 1152/8 KG X für Zwecke der Errichtung der geplanten Baustoff-Recyclinganlage beansprucht werde, habe für die Aufschüttung dieser Grundparzelle kein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung einer entsprechenden Bewilligung erkannt werden können, welche das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur durch Zerstörung eines wertvollen Feuchtgebietes überwiege. Sollte sich jedoch in Zukunft auch für diese Fläche die Notwendigkeit der Errichtung weiterer Anlagen ergeben, werde auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen, wonach weitere Anlagen an einem die Natur weniger beeinträchtigenden Ort errichtet werden könnten. Die Gp. 1152/8 sei nämlich ein besonders schützenswerter Bestandteil des noch in Fragmenten vorliegenden Feuchtgebietes Z - X; diese Fläche sei gerade in bezug auf die vorhandenen Vegetationseinheiten in ihrer ökologischen Wertigkeit als besonders schützenswert einzustufen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß diese Grundparzelle im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Gewerbe- und Industriegebiet ausgewiesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 5. Oktober 1992, B 818/92-3, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer vor, der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden. Aus den von ihm vorgelegten Plänen sei sehr wohl ersichtlich, daß die Gp. 1152/8 zwingend für die Errichtung der geplanten Baustoff-Recyclinganlage benötigt werde. Dieser Sachverhalt lasse sich aus den der Behörde vorgelegten Bau- und Übersichtsplänen sowie aus der dazugehörigen Legende zweifelsfrei feststellen. Auf der Parzelle 1152/8 solle nämlich das Depot für verarbeitete Baustoffe errichtet werden. Aus diesem Grunde sei auch, was aus den Plänen ebenfalls ersichtlich sei, eigens die Errichtung einer Sprinkleranlage geplant worden, um die von der Gewerbebehörde verlangten Maßnahmen gegen Staubbildung zu erfüllen. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt ordentlich ermittelt, dann wäre sie zum Schluß gekommen, daß die auf der Gp. 1152/8 geplante Deponie untrennbar mit der Recyclinganlage verbunden sei. Es wäre geradezu widersinnung und lebensfremd, die verarbeiteten Baustoffe mit abgaserzeugenden LKWs durch das Land auf Zwischendeponien zu führen (die es bislang gar nicht gäbe), um sie dann wieder zur Bahnverladestätte im Anlagenbereich zurückzuführen. Gerade wegen dieses idealen Verkehrsanschlusses, den auch die belangte Behörde nicht verkenne, sei die mit der Recyclinganlage eine Einheit bildende Deponie auf der Gp. 1152/8 notwendig.
Der Hinweis der belangten Behörde, daß bei Notwendigkeit der Errichtung weiterer Anlagen diese "an einem die Natur weniger beeinträchtigenden Ort errichtet werden könnten", sei völlig unlogisch und nicht denkbar, da die Produktion von wiederverwertbaren Baustoffen untrennbar mit einem am Ort der Herstellung liegenden Depot verbunden sein müsse, was, wie bereits mehrfach erwähnt, auch aus den eingereichten Planunterlagen hervorgehe, die die geplante Baustoff-Recyclinganlage als untrennbar geschlossenes Ganzes auswiesen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 9 lit. g TNSchG bedürfen in Feuchtgebieten Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche einer Bewilligung.
Nach § 27 Abs. 2 lit. a TNSchG darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach § 9 nur erteilt werden, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt (Z. 1) oder wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegen (Z. 2).
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses an der Aufschüttung der Gp. 1152/8, welches das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegt, verneinen durfte.
Die belangte Behörde hat das Fehlen eines solchen langfristigen öffentlichen Interesses zunächst damit begründet, die Gp. 1152/8 KG X sei nicht Teil der Baustoff-Recyclinganlage.
Richtig ist, daß auf einem im Akt erliegenden Übersichtsplan über die geplante Baustoff-Recyclinganlage auf Parzelle 1152/8 keine Anlagen aufscheinen. Dem steht aber der Umstand gegenüber, daß in einer im Akt befindlichen Ablichtung einer Verhandlungsschrift der BH (als Gewerbebehörde) vom 10. September 1991 ausdrücklich festgehalten ist, daß die Baustoff-Recyclinganlage (auch) die Parzelle 1152/8 in Anspruch nimmt. Auch in einer - ebenfalls im Akt erliegenden - Baubeschreibung ist diese Parzelle als beanspruchtes Grundstück angeführt. Angesichts dieses Widerspruches hätte die belangte Behörde nicht ohne weiteres von der Annahme ausgehen dürfen, die Parzelle 1152/8 werde für die Recyclinganlage nicht benötigt, sondern sie hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, hiezu Stellung zu nehmen und diesen Widerspruch aufzuklären.
Die belangte Behörde hat in ihre rechtliche Würdigung damit Sachverhaltselemente einbezogen, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt waren und damit gegen das auch im Verwaltungsverfahren anerkannte "Überraschungsverbot" verstoßen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1993, Zl. 91/08/0142, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Der Begründung des angefochtenen Bescheides läßt sich weiters die Auffassung der belangten Behörde entnehmen, eine Inanspruchnahme der Gp 1152/8 für die Baustoff-Recyclinganlage komme ohnedies nicht in Betracht, weil es sich bei diesem Grundstück um einen schützenswerten Bestandteil des noch in Fragmenten vorliegenden Feuchtgebietes Z - X handle und die Anlagen an einem die Natur weniger beeinträchtigenden Ort errichtet werden könnten.
Auch diese Ausführungen vermögen die abweisende Entscheidung nicht zu tragen, da sie nicht auf ausreichenden Sachverhaltsgrundlagen basieren.
§ 27 Abs. 2 TNSchG sieht eine Interessenabwägung vor, bei der sich die Interessen des Naturschutzes auf der einen und langfristige andere öffentliche Interessen andererseits einander gegenüberstehen. Zwar kann nicht verkannt werden, daß die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel eine Wertentscheidung sein muß, da die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzis zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die belangte Behörde hätte daher das konkrete Ausmaß des öffentlichen Interesses an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur auf der einen und den Ausprägungsgrad der konkurrierenden langfristigen öffentlichen Interessen an der Errichtung einer Baustoff-Recyclinganlage festzustellen gehabt. Vor allem an letzterem mangelt es. Welches Gewicht den von der belangten Behörde grundsätzlich als vorhanden angenommenen langfristigen öffentlichen Interessen an der Errichtung einer Baustoff-Recyclinganlage im konkreten Fall zukommt, wäre durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch darauf gegründete Feststellungen zu untersuchen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1987, Slg. N.F. 12528/A), was die belangte Behörde - allerdings erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - aufgrund einer Anregung des Tiroler Landesumweltanwaltes auch getan hat.
Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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