Normen
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §65 Abs1;
AVG §56;
KO §105 Abs3;
KO §106;
KO §108;
KO §109;
KO §110 Abs1;
KO §110 Abs2;
KO §110 Abs3;
KO §131 Abs3;
KO §131 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §65 Abs1;
AVG §56;
KO §105 Abs3;
KO §106;
KO §108;
KO §109;
KO §110 Abs1;
KO §110 Abs2;
KO §110 Abs3;
KO §131 Abs3;
KO §131 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der Bescheid wird hinsichtlich S 33.021,68 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 2. September 1985, S n1/85, wurde über das Vermögen der Firma W-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden: Gemeinschuldnerin) der Konkurs eröffnet und Dr. S zum Masseverwalter bestellt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse meldete im Konkurs eine Beitragsforderung von S 2,292.235,49 als Konkursforderung an, die vom Masseverwalter mit S 2,266.241,99 anerkannt und mit S 25.993,50 bestritten wurde (nach dem Vorbringen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde diese Forderung zur Gänze anerkannt). Nachträglich meldete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine weitere Konkursforderung von S 7.028,18 an, die zur Gänze bestritten wurde. Nach dem Tod des Masseverwalters wurde mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 11. Oktober 1988 Dr. E, Rechtsanwalt in W, zum Masseverwalter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 1989 stellten die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse folgende Anträge: 1. auf Zwangsausgleich;
2. auf Bescheiderlassung mit der Begründung: "Alle Forderungsanmeldungen in den Konkursen erfolgten ausschließlich aufgrund von Rückstandsausweisen. Gem. ASVG § 410 haben wir das Recht auf Bescheiderlassung. Wir beantragen daher die Erlassung dieser Bescheide"; und 3. auf Wiederaufnahme nach erfolgter Bescheiderlassung. Der Masseverwalter schloß sich den zu 1. und 2. genannten Anträgen an.
Mit Bescheid vom 25. Mai 1992 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, daß die Gemeinschuldnerin, "p.A. Masseverwalter ...", als Dienstgeberin gemäß den §§ 35 Abs. 1, 44 Abs. 1 in Verbindung mit 49 Abs. 1, 49 Abs. 2 in Verbindung mit 54 Abs. 1 und 58 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge in der Gesamthöhe von
S 2,299.263,67 für 7/85 bis 11/85 mit Fälligkeitszeitpunkten vom 12. August 1985 bis 11. Dezember 1985 zu zahlen. Nach der Begründung dieses Bescheides hätten aufgrund der Konkurseröffnung am 2. September 1985 zwei Prüfer der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in der Zeit vom 1. bis 24. Oktober 1985 beim damaligen Masseverwalter eine Beitragsprüfung durchgeführt. Hiebei seien die im Spruch zitierten Beitragsnachweisungen im Einvernehmen erstellt worden. Die Dienstnehmer und Lehrlinge, für die Beitragsberechnungen vorgenommen worden seien, seien im Beschäftigungs(lehr)-Verhältnis zu der Gemeinschuldnerin gestanden. Von den festgestellten Arbeitsverdiensten, Lehrlingsentschädigungen und Sonderzahlungen seien die genannten Sozialversicherungsbeiträge errechnet worden. Kopien der Beitragsnachweisungen lägen dem Bescheid bei.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wurde vorgebracht, daß das Recht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach § 68 Abs. 1 ASVG verjährt sei, weil sie innerhalb der Zweijahresfrist vor der Bescheiderlassung keine Maßnahmen im Sinne der genannten Bestimmung getroffen habe; weiters wurde geltend gemacht, daß in den Beitragsbemessungsgrundlagen auch Zahlungen an Dienstnehmer enthalten seien, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Versicherungsträger fielen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, daß die dem Bescheid beiliegenden Berechnungsunterlagen nicht ausreichten, um die Richtigkeit der Beitragsnachrechnung beurteilen zu können. Es werde daher um die Nachreichung der entsprechenden detaillierten Unterlagen ersucht.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bestritt in ihrer Stellungnahme zu dem Einspruch die Verjährung der gegenständlichen Beitragsforderungen nach § 68 Abs. 1 ASVG, weil die Beitragsschuld nicht erst mit dem bekämpften Bescheid, sondern bereits anläßlich der Beitragsprüfung im Jahre 1985 festgestellt worden sei. Die Beitragspflicht im bezeichneten Ausmaß sei nicht von den Prüfern anläßlich der Beitragsprüfung festgestellt worden, die Prüfer seien lediglich den Lohnverrechnern bei der Erstellung von Beitragsnachweisungen behilflich gewesen. Die Beitragsgrundlagen seien den Buchhaltungsunterlagen entnommen worden. Der Einwand, in den Beitragsbemessungsgrundlagen wären auch Zahlungen an Dienstnehmer enthalten, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Versicherungsträger gefallen seien, werde zurückgewiesen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf. In der Bescheidbegründung wird nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und nach einem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1971, Zl. 693/71, in dem der Gerichtshof die Frage, ob sich aus § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG ergebe, daß in allen Fällen schlechthin ohne zeitliche Begrenzung ein Feststellungsbescheid über die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge verlangt werden könne, verneint habe, ausgeführt: Gemäß § 65 Abs. 1 ASVG seien für die Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren die jeweils geltenden Vorschriften der Konkurs- und Ausgleichsordnung maßgebend. Es sei nicht Aufgabe der Verwaltung, ein gerichtliches Konkursverfahren mit Bescheid zu ergänzen. Gemäß § 109 Abs. 1 KO gelte im Konkurs eine Forderung als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt sei. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe die im Einvernehmen mit dem Masseverwalter festgesetzten Beiträge als Konkursforderung im Konkurs angemeldet. Die angemeldete Forderung sei anläßlich der Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter ohne Vorbehalt anerkannt worden. Eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung habe gemäß § 109 Abs. 2 KO für den Konkurs keine rechtliche Wirkung. Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit von Konkursforderungen sei gemäß § 111 Abs. 1 KO ausschließlich das Konkursgericht zuständig. Weder der Sozialversicherungsträger noch die Einspruchsbehörde hätten während des Konkursverfahrens über die Richtigkeit von anerkannten Konkursforderungen einen Bescheid zu erlassen. Im gegenständlichen Fall hätte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nur im Falle einer Bestreitung der Forderung gemäß § 110 Abs. 3 KO als zuständige Behörde einen Bescheid über die Richtigkeit der Forderung (Beiträge) erlassen dürfen. Da die gegenständliche Forderung vom Masseverwalter anläßlich der Prüfungstagsatzung anerkannt worden sei und somit als festgestellt gelte, habe bei gegebener Sachlage für die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse keine rechtliche Veranlassung bestanden, aufgrund des erst am 25. Jänner 1989 (somit nach mehr als drei Jahren) gestellten Antrages auf Bescheiderlassung einen Feststellungsbescheid über die bereits anerkannten Sozialversicherungsbeiträge zu erlassen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht befugt gewesen, sodaß der bekämpfte Bescheid aufzuheben sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Masseverwalter Dr. E Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 14. Juni 1993, B 538/93, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachtet sich der beschwerdeführende Masseverwalter in seinem Recht auf Feststellung der Beitragspflicht gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht er zunächst unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Aktenwidrigkeit geltend, weil die belangte Behörde davon ausgegangen sei, daß die gesamte Konkursforderung vom Masseverwalter anerkannt worden sei. Die Konkursforderung von S 2,292.235,49 sei letztlich vom Masseverwalter nur mit S 2,266.241,99 anerkannt worden, die weitere Konkursforderung von S 7.028,18 sei zur Gänze vom Masseverwalter bestritten worden. Soweit die Konkursforderungen bestritten worden seien, könne kein Zweifel daran bestehen, daß ein Verfahren auf Feststellung der Beitragspflicht über Antrag des Dienstgebers gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG zulässig sei. Dies gelte aber auch in Ansehung der anerkannten Konkursforderung. Der Hinweis auf § 65 Abs. 1 ASVG gehe ins Leere, weil diese Bestimmung nur die Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren regle und daher offensichtlich § 46 KO bzw. § 23 Abs. 1 AO im Auge habe. Die belangte Behörde verkenne, daß es im Feststellungsverfahren nach § 410 ASVG nicht um die Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge im gerichtlichen Insolvenzverfahren gehe; es handle sich dabei vielmehr um ein Verfahren, das mit einem gerichtlichen Ausgleichs- und Konkursverfahren in keinem wie immer gearteten rechtlichen Zusammenhang stehe. Ob die Beitragsforderung im Ausgleich bzw. Konkurs festgestellt worden sei oder nicht, sei für das Feststellungsverfahren nach § 410 ASVG irrelevant. Die belangte Behörde verstoße daher selbst gegen den von ihr zitierten Grundsatz, daß die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt sei. Im übrigen werde auf § 110 Abs. 3 KO verwiesen, wonach über die Richtigkeit einer bestrittenen Konkursforderung die zuständige Behörde zu entscheiden habe, wenn die Sache nicht auf den Rechtsweg gehöre. Hinsichtlich nicht auf den Rechtsweg gehörender Ansprüche werde die im bekämpften Bescheid angeführte gerichtliche Zuständigkeit des § 111 Abs. 1 KO durchbrochen. Die gegenständliche Beitragsforderung sei aber eine nicht auf den Rechtsweg gehörende Forderung. Dies habe auch für den Fall zu gelten, daß eine im Konkurs vom Masseverwalter anerkannte und damit festgestellte Konkursforderung nachträglich angefochten werde. Die Anfechtung eines Anerkenntnisses wegen Willensmängel (z.B. wegen Irrtums des Masseverwalters) sei zwar in der Rechtsprechung strittig (dafür SZ 19/156, SZ 31/30), wohl aber sei einhellige Rechtsprechung, daß eine Anfechtung im Sinne des § 35 EO sowie der §§ 529 ff ZPO möglich sei. Was schließlich die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anlange, so könne der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden verglichen werden, dies insbesondere deshalb, weil damals die strittigen Sozialversicherungsbeiträge bereits bezahlt gewesen seien. Es wäre aber auch unbillig, den vorliegenden Antrag auf Bescheiderlassung als verspätet anzusehen, wenn man berücksichtige, daß gemäß § 69 ASVG zu Ungebühr entrichtete Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Zahlung zurückgefordert werden könnten. Im gegenständlichen Fall sei die im Konkurs festgestellte Beitragsforderung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse noch nicht bezahlt worden, die fünfjährige Frist des § 69 ASVG sei noch nicht einmal in Lauf gesetzt worden. Gemäß § 60 Abs. 2 KO binde die Feststellung einer vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittenen Forderung die Gerichte und, soferne besondere Gesetze nichts anderes bestimmten, auch die Verwaltungsbehörden. Daraus folge, daß "Forderungen, die vom Gemeinschuldner ausdrücklich bestritten worden seien, keine solche Bindungswirkung zukomme". Im gegenständlichen Konkurs seien die Beitragsforderungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse von den beiden Geschäftsführern ausdrücklich bestritten worden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (diese jedoch ohne Kostenersatzanspruch) eine Gegenschrift.
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien (als des nach Delegation nunmehr zuständigen Konkursgerichtes) vom 21. März 1995, 6 S nn1/95, wurde Dr. V zum Masseverwalter bestellt, der mit Schriftsatz vom 27. April 1995 in das Beschwerdeverfahren eintrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, daß es sich bei der vom erstinstanzlichen Bescheid betroffenen Beitragsforderung um eine Konkursforderung handelt, die im noch anhängigen Konkursverfahren angemeldet wurde. Unstrittig ist auch, daß diese Forderung bis auf einen Betrag von S 33.021,68 im Sinne der §§ 108, 109 KO als festgestellt gilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. Juni 1995, Zl. 93/08/0103, ausgesprochen, daß einer meritorischen Entscheidung über den auf § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG gestützten Antrag des Masseverwalters auf eine von der konkursmäßigen Feststellung der gegenständlichen Beitragsforderung abweichende, für das Konkursverfahren wirksame Feststellung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bzw. die belangte Behörde die für das Konkursverfahren bindende Wirkung der genannten Feststellung entgegensteht. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Für eine über das Konkursverfahren hinaus wirksame Feststellung der genannten Art fehlt dem Masseverwalter aber das Feststellungsinteresse.
Die belangte Behörde hat den mit Einspruch bekämpften Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß § 66 Abs. 4 ASVG mit der rechtlichen Wirkung aufgehoben, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - bei gleicher Sach- und Rechtslage (insbesondere während des Konkursverfahrens) - nicht neuerlich über den Antrag des Masseverwalters meritorisch entscheiden darf. Damit wurde der Masseverwalter aber nicht im geltend gemachten Recht auf eine meritorische (negative) Feststellung über die Beitragspflicht hinsichtlich der gegenständlichen im Konkursverfahren festgestellten Beiträge verletzt.
Anders verhält es sich mit den im Konkursverfahren bestrittenen Forderungen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid hiezu aus, daß im Falle der Bestreitung der Forderung gemäß § 110 Abs. 3 KO die zuständige Behörde einen Bescheid über die Richtigkeit der Forderung (Beiträge) erlassen dürfe. In der Gegenschrift vertritt sie dazu die Auffassung, daß die behauptete teilweise Bestreitung der Forderung keinen Einfluß auf die Entscheidung habe, weil der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben worden sei.
Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden:
§ 110 Abs. 3 KO gilt nämlich sowohl für den Fall des § 110 Abs. 1 als auch des Abs. 2 leg. cit. Es ist daher zu prüfen, ob von der Bestreitung eine vollstreckbare oder eine nichtvollstreckbare Forderung betroffen ist. Im letzteren Fall hat der Gläubiger, dessen Forderung bestritten wurde, das Feststellungsverfahren gemäß § 110 Abs. 1 und 3 KO einzuleiten, soll die Forderung bei der Verteilung Berücksichtigung finden (§ 131 Abs. 3 KO). Hätte somit die mitbeteiligte Partei eine nichtvollstreckbare Forderung angemeldet und der Masseverwalter diese bestritten, wäre er durch den angefochtenen Bescheid tatsächlich nicht im geltend gemachten Recht auf eine meritorische (negative) Feststellung über die Beitragspflicht verletzt worden. Meldete hingegen die mitbeteiligte Partei eine vollstreckbare Forderung an, die vom Masseverwalter bestritten wurde, so hätte der Masseverwalter das Feststellungsverfahren gemäß § 110 Abs. 2 und 3 KO einzuleiten, widrigenfalls die vollstreckbare Forderung trotz der Bestreitung bei der Verteilung zu berücksichtigen gewesen wäre (§ 131 Abs. 4 KO). Diesfalls wäre der Beschwerdeführer in seinem geltend gemachten Recht jedoch verletzt worden. Es fehlen aber Feststellungen darüber, ob die angemeldeten Konkursforderungen bestritten wurden und gegebenenfalls ob es sich hiebei um vollstreckbare oder nicht vollstreckbare Forderungen handelte. Ob der Masseverwalter die Beitragsnachweisung unterfertigte, ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde in diesem Zusammenhang unerheblich. In dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sind weder Forderungsanmeldungen noch Ergebnisse der Prüfungstagsatzung im Rahmen des Konkursverfahrens ersichtlich. Hingegen ergibt sich aus den von der belangten Behörde zum hg. Beschwerdeverfahren
Zl. 93/08/0192, vorgelegten Verwaltungsakten, daß es sich bei den gegenständlichen Forderungen um solche aufgrund eines Rückstandsausweises handelte und diese laut einem handschriftlichen Zusatz mit S 445.455,57 bestritten wurden. Damit erweist sich die behauptete Aktenwidrigkeit als begründet.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der geltend gemachten Aktenwidrigkeit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. Die angesprochenen Stempelgebühren konnten zufolge der sachlichen Abgabenfreiheit nicht zugesprochen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)