Normen
AVG §8;
AVG §9;
Statut Klagenfurt 1993 §61 Abs1;
Statut Klagenfurt 1993 §69 Abs1;
Statut Klagenfurt 1993;
VwGG §21;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z5;
VwRallg;
WasserschongebietsV Krnt 1992;
WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1969/207;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §31c Abs3;
WRG 1959 §31c;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs6;
WRG 1959;
AVG §8;
AVG §9;
Statut Klagenfurt 1993 §61 Abs1;
Statut Klagenfurt 1993 §69 Abs1;
Statut Klagenfurt 1993;
VwGG §21;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z5;
VwRallg;
WasserschongebietsV Krnt 1992;
WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1969/207;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §31c Abs3;
WRG 1959 §31c;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs6;
WRG 1959;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 21. Juni 1990 beantragte die mitbeteiligte Partei beim Landeshauptmann von Kärnten unter Hinweis auf die §§ 31a Abs. 2, 32 und 99 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Schotterabbau auf einer Reihe von Grundstücken der KG Z. Die Schottergewinnung sollte teilweise im Schwankungsbereich des Grundwassers und teilweise über diesem erfolgen.
In der Folge schränkte die mitbeteiligte Partei den Antrag ein.
Über diesen Antrag fand am 3. November 1992 eine vom Landeshauptmann von Kärnten durchgeführte mündliche Verhandlung statt. Zu dieser Verhandlung wurde auch die beschwerdeführende Partei geladen.
Der Amtssachverständige für Geologie führte im Zuge dieser Verhandlung aus, die mitbeteiligte Partei beabsichtige eine Kiesgewinnung im Trockenbau auf einer Fläche von ca. 6,9 ha. Die vom geplanten Schotterabbau betroffenen Parzellen befänden sich im direkten Grundwasseranströmbereich der zwei Großbrunnen der beschwerdeführenden Partei. Bereits in einer früheren Stellungnahme sei ein weiteres Schutzgebiet (II) für das Wasserwerk Ost der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagen worden; dieses Schutzgebiet erstrecke sich auf die geplanten Schotterabbauflächen. Da somit die für die Schottergewinn beantragte Abbaufläche innerhalb der vorgeschlagenen Schutzzone II liege und der geplante Abbau aufgrund der Lage im direkten Anströmbereich der Brunnen eine Gefährdung der Wasserqualität darstelle, sei ein Abbau aus geologischer Sicht unzulässig. Sollte jedoch aus rechtlichen Gründen ein Abbau nicht untersagt werden können, sei eine Reihe - näher umschriebener - Auflagen erforderlich.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik schloß sich diesen Ausführungen an.
Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei erklärte, da sich die beabsichtigte Schotterentnahme in einem wasserwirtschaftlich sensiblen und für die Stadtwerke "äußerst relevanten" Gebiet befinde, sprächen sich die Stadtwerke grundsätzlich gegen eine wasserrechtliche Bewilligung aus.
In der Folge trat der Landeshauptmann den Akt zuständigkeitshalber der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) ab. Diese erteilte der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 28. Dezember 1992 unter Berufung auf die §§ 12, 12a, 31c Abs. 1 und 3, 98 Abs. 1, 105 sowie 111 Abs. 1 und 2 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung, auf näher bezeichneten Grundstücken unter bestimmten Bedingungen und Auflagen gemäß den gleichzeitig bewilligten Projektsunterlagen in einer Breite von 150 m und einer Länge von 460 m, somit auf einer Fläche von ca. 6,9 ha, Schotter in Form von Trockenabbau zu gewinnen (Spruchabschnitt I). Unter Spruchabschnitt IV wurde unter anderem den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei unter Berufung auf § 102 Abs. 1 lit. b iVm §§ 12 Abs. 2 und 105 Abs. 1 lit. f WRG 1959 keine Folge gegeben. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, da aufgrund der gegebenen hydrogeologischen Situation maximal ein Schotterabbau bis 1,5 m über dem höchsten Grundwasserspiegel erfolgen dürfe, somit ein Trockenabbau vorliege und daher eine Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter die §§ 9 und 32 WRG 1959 nicht erfolgen könne und die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. August 1983 zum Schutze des Grundwasservorkommens im Raum Klagenfurt-Ost, LGBl. Nr. 53/1983, eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für einen Schotterabbau nicht ausdrücklich vorsehe, sei eine Bewilligungspflicht nach § 31c WRG 1959 anzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ergebe sich aus dem Umstand, daß der geplante Schotterabbau in dem durch die erwähnte Verordnung wasserrechtlich besonders geschützten Gebiet stattfinden solle. Die das Vorhaben der mitbeteiligten Partei ablehnenden Aussagen der Amtssachverständigen seien rein fachliche Äußerungen, denen vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtslage keine Bindungswirkung zukomme. Den von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen werde durch Aufnahme der vom Amtssachverständigen für Geologie vorgeschlagenen Auflagen in den Bescheid Rechnung getragen. Die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei ergebe sich aus dem rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. November 1980. Bezüglich der von der beschwerdeführenden Partei gegen das geplante Vorhaben vorgebrachten Einwendung werde auf die übrige Bescheidbegründung verwiesen.
Die beschwerdeführende Partei berief und machte geltend, die BH habe die Gutachten der Amtssachverständigen, wonach die Durchführung des geplanten Schotterabbaues unzulässig sei, zu Unrecht übergangen. Von entscheidender Bedeutung sei auch, daß mit Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. Dezember 1992, LGBl. Nr. 148/1992, Wasserschongebiete festgelegt seien. Von dieser Verordnung sei auch das ganze strittige Gebiet umfaßt, sodaß eine völlig geänderte Sachlage vorliege. Entgegen der Auffassung im erstinstanzlichen Bescheid hätten durch diese Verordnung die ablehnenden Gutachten eine Rechtsgrundlage. Bei Verwirklichung des geplanten Schotterabbaues sei eine Gefährdung der Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei zu befürchten, weshalb der Antrag auf Bewilligung zum Schotterabbau durch die mitbeteiligte Partei abzuweisen sei.
Mit Bescheid vom 23. Juni 1993 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß ein Verfahren nach § 31c WRG 1959 lediglich öffentlichen Interessen diene und der beschwerdeführenden Partei in einem solchen Verfahren daher, wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 31a WRG 1959, der Vorgängerbestimmung des § 31c, ausgesprochen habe, keine Parteistellung und damit auch kein Berufungsrecht zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, allenfalls Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, eine Gefährdung der Wasserversorgung der Bewohner von Klagenfurt mit einwandfreiem Nutzwasser zu verhindern, verletzt. Sie bringt vor, im erstinstanzlichen Bescheid sei ihr ausdrücklich Parteistellung eingeräumt worden. Im Hinblick darauf hätte bereits der erstinstanzliche Bescheid den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei Rechnung tragen müssen. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß der beschwerdeführenden Partei keine Parteistellung zukomme, stelle bereits eine inhaltliche Änderung des erstinstanzlichen Bescheides dar. Im Hinblick auf die Zuerkennung der Parteistellung im erstinstanzlichen Bescheid sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, auf den Inhalt der Berufung einzugehen. Daß der beschwerdeführenden Partei Parteistellung zukomme, gehe auch daraus hervor, daß unter den im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Auflagen festgehalten werde, den Vertretern der beschwerdeführenden Partei sei der jederzeitige Zutritt zur Schotteranlage zu gewähren. Im übrigen sei der erstinstanzliche Bescheid noch nicht rechtskräftig gewesen, als die Kärntner Wasserschongebietsverordnung, LGBl. Nr. 148/1992, in Kraft getreten sei. Diese wäre daher anzuwenden gewesen. Nach dieser Verordnung sei in Kernzonen eine Maßnahme der Bewertungsstufe 2 - um eine solche handle es sich beim geplanten Schotterabbau - nicht zulässig. Der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung durch die mitbeteiligte Partei hätte wegen Widerspruches zu § 105 WRG zurückgewiesen werden müssen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt die Beschwerde zurück-, allenfalls abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die mitbeteiligte Partei vertritt in ihrer Gegenschrift die Auffassung, die Beschwerde sei mangels Rechts- und Parteifähigkeit der beschwerdeführenden Partei zurückzuweisen. Die Klagenfurter Stadtwerke seien als Unternehmung ohne eigene Rechtspersönlichkeit konzipiert und es mangle der beschwerdeführenden Partei daher an der Rechts- bzw. Parteifähigkeit.
Die beschwerdeführende Partei tritt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie auch bereits im Verwaltungsverfahren - unter der Bezeichnung "Landeshauptstadt Klagenfurt-Stadtwerke Klagenfurt/Wasserwerk" auf. Daß die Landeshauptstadt Klagenfurt als Gebietskörperschaft Rechtspersönlichkeit und damit Parteifähigkeit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof genießt, bedarf keiner weiteren Begründung. Der Zusatz "Stadtwerke Klagenfurt/Wasserwerk" weist lediglich darauf hin, welche Organisationseinheit für die Landeshauptstadt Klagenfurt tätig wird.
Die mitbeteiligte Partei bringt weiters vor, aus der Beschwerde gehe nicht hervor, welches Organ für welche juristische Person handle und es fehle jeder Hinweis bzw. Nachweis der ordnungsgemäßen Beschlußfassung. Nach dem Klagenfurter Stadtrecht wäre zur Beschwerdeführung die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorganes erforderlich gewesen.
Die Stadtwerke Klagenfurt/Wasserwerk sind ein rechtlich unselbständiger Teil der Landeshauptstadt Klagenfurt. Auf sie finden die Bestimmungen des Klagenfurter Stadtrechtes (Kundmachung der Landesregierung vom 24. August 1993, mit der der Klagenfurter Stadtrecht wiederverlautbart wird, LGBl. Nr. 112/1993) Anwendung. Dieses Stadtrecht enthält - von der im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Bestimmung des § 101 Abs. 2 abgesehen - keine ausdrückliche Bestimmung darüber, welches Organ für die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zuständig ist. Im Beschwerdefall wurde den einschreitenden Rechtsvertretern der beschwerdeführenden Partei vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt die Vollmacht erteilt. Der Bürgermeister vertritt nach § 69 Abs. 1 des Klagenfurter Stadtrechtes die Stadt. Die von ihm erteilte Vollmacht war daher wirksam, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob die interne Willensbildung in bezug auf die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einem anderen Organ zustand, da weder § 61 Abs. 1 noch andere Bestimmungen des Stadtrechtes die Rechtswirksamkeit von Vertretungshandlungen des Bürgermeisters davon abhängig machen, daß ein Beschluß der zur internen Willensbildung zuständigen Organe vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 1980, Slg. N.F. 10147/A und vom 11. Juni 1981, Slg. N.F. 10479/A.
Schließlich meint die mitbeteiligte Partei, der beschwerdeführenden Partei fehle es an der Beschwer, da die mitbeteiligte Partei von der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung deswegen keinen Gebrauch machen könne, weil durch die Kärntner Wasserschongebietsverordnung, LGBl. Nr. 148/1992, ein Schotterabbau der von der mitbeteiligten Partei geplanten Art im fraglichen Gebiet untersagt werde. Dieser Einwand ist schon deswegen verfehlt, weil der beschwerdeführenden Partei kein Rechtsanspruch auf den unveränderten Bestand der Kärntner Wasserschongebietsverordnung eingeräumt ist. Würde während des zeitlichen Geltungsbereiches des Bescheides der BH vom 28. Dezember 1992 - die der mitbeteiligten Partei eingeräumte wasserrechtliche Bewilligung ist mit 30. Juni 1997 befristet - die Kärntner Wasserschongebietsverordnung aufgehoben oder dahingehend geändert, daß sie dem geplanten Schotterabbau nicht mehr entgegenstünde, dann könnte die mitbeteiligte Partei von dem ihr mit Bescheid der BH vom 28. Dezember 1992 eingeräumten Recht Gebrauch machen, ohne daß der beschwerdeführenden Partei noch die Möglichkeit gegeben wäre, dagegen mit rechtlichen Mitteln vorzugehen. Auch eine Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens scheidet aus, da § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG eine solche nur für Fälle der Klaglosstellung, nicht aber der Zurückweisung der Beschwerde vorsieht. Schon aus diesem Grund fehlt es der beschwerdeführenden Partei nicht an der Beschwer.
Die Beschwerde ist daher zulässig.
In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde hat die Zurückweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei damit begründet, daß ihr in einem Verfahren nach § 31c WRG 1959 keine Parteistellung zukomme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung des § 31c, nämlich zu § 31a WRG 1959, in ständiger Rechtssprechung die Auffassung vertreten, in einem solchen Verfahren komme Inhabern wasserrechtlich geschützter Rechte keine Parteistellung zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. März 1971, Slg. NF 7990/A, vom 16. Juni 1972, Slg. NF 8252/A und vom 20. November 1984, Zl. 84/07/0207). Diese Judikatur kann auf den Beschwerdefall aber nicht übertragen werden, weil es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Gemeinde handelt, für deren Parteistellung das WRG 1959 Sonderbestimmungen enthält.
Nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 haben Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches Parteistellung.
Nach § 31c Abs. 3 WRG 1959, auf den § 102 Abs. 1 lit. d verweist, entfällt bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Bergrecht unterliegen, die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützer Gebiete geplant ist. In diesen Fällen hat die nach den angeführten Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen Auflagen vorzuschreiben, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden.
Der Verweis des § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 auf § 31c Abs. 3 leg. cit. wirft die Frage auf, ob die damit begründete Parteistellung der Gemeinde nur bei Sand- und Kiesgewinnungen besteht, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder dem Bergrecht unterliegen - diese Fälle regelt § 31c Abs. 3 WRG 1959 - oder ob sich der Verweis im § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 (allein) auf die in dieser Bestimmung normierte Anordnung bezieht, daß darauf zu achten ist, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Letztere Anordnung findet sich zwar im Zusammenhang mit der Regelung jener Fälle, in denen Sand- und Kiesgewinnung nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder dem Bergrecht unterliegen, doch wäre es ein nicht auflösbarer Wertungswiderspruch, den Gemeinden diesen Anspruch nur in diesen Fällen zuzugestehen, nicht aber dann, wenn (auch) eine Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde erfolgt. Die Bestimmungen des § 31c Abs. 3 WRG 1959 sind generell als Determinanten für eine Bewilligung nach § 31c anzusehen, die auch dann zum Tragen kommen, wenn die Bewilligung von der Wasserrechtsbehörde erteilt wird.
Der Landeshauptstadt Klagenfurt kam daher in dem Verfahren nach § 31c WRG 1959 Parteistellung zur Durchsetzung ihres im § 31c Abs. 3 leg. cit. verankerten Anspruches zu. Daß mit dem Wort "Gemeinden" im § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 bzw. im § 31c leg. cit. nur bestimmte Gemeinden gemeint seien - etwa jene, in denen das zu bewilligende Unternehmen gelegen ist - ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. d genießen vielmehr all jene Gemeinden, die durch das Vorhaben in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser beeinträchtigt werden können. Eine solche Beeinträchtigung wurde von den Amtssachverständigen behauptet.
§ 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 räumt den Gemeinden Parteistellung zu einem bestimmten Zweck, nämlich zur Wahrung des nach § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches ein. In diesem Rahmen bewegte sich auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bei der mündlichen Verhandlung vom 3. November 1992 und in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid.
Der angefochtenen Bescheid erweist sich aber auch noch aus einem weiteren Grund als inhaltlich rechtswidrig.
Mit 1. Jänner 1993 trat die Kärntner Wasserschongebietsverordnung, LGBl. Nr. 148/1992, in Kraft. Nach § 4 Abs. 4 dieser Verordnung sind in Kernzonen und auf Gletschern Maßnahmen der Bewertungsstufe 1 bewilligungspflichtig, Maßnahmen der Bewertungsstufe 2 nicht zulässig. Sand-, Kies- und Steingewinnung im Trockenabbau bis maximal 1,5 m über dem höchsten Grundwasserspiegel ist nach Punkt 2.1. der Anlage II zu § 4 der Verordnung eine Maßnahme der Bewertungsstufe 2. Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid liegt das Gebiet des geplanten Schotterabbaues in einer Kernzone und sind die geplanten Schotterabbaumaßnahmen solche im Sinne des Punktes 2.1. der Anlage II zu § 4 der Kärnter Wasserschongebietsverordnung.
Aus den dargestellten Bestimmungen der Kärntner Wasserschongebietsverordnung ergibt sich im Zusammenhang mit § 34 Abs. 6 WRG 1959 auch eine Parteistellung der beschwerdeführenden Partei in dem über den Antrag der mitbeteiligten Partei durchgeführten Verfahren nach § 31c WRG 1959.
Nach § 34 Abs. 6 WRG 1959 hat, soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
Zu den "Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen können" gehören jedenfalls solche Maßnahmen und Anlagen, die nach der Kärntner Wasserschongebietsverordnung verboten sind. Wie sich nämlich aus § 34 Abs. 1 und 2 WRG 1959 ergibt, dienen Wasserschongebietsverordnungen dem Schutz von Wasserversorgungen und es dürfen in einer solchen Verordnung nur Maßnahmen verboten werden, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen. Daraus folgt, daß Maßnahmen, die nach einer Schongebietsverordnung verboten sind - die Gesetzeskonformität einer solchen Verordnung vorausgesetzt - Maßnahmen sind, die eine Wasserversorgung beeinträchtigen können.
In einer Schongebietsverordnung enthaltene Verbote sind Determinanten für die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, also auch in Verfahren nach § 31c WRG 1959 (vgl. Raschauer, Wasserrecht, Rz. 7 zu § 31c WRG 1959).
Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden; soweit keine Übergangsbestimmungen bestehen, gilt dies auch im Falle einer Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. NF 9315/A u.a.).
Die Kärnter Wasserschongebietsverordnung ist mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war das Berufungsverfahren bei der belangten Behörde anhängig. Diese hatte daher die Verordnung anzuwenden. Aus dieser Verordnung ergab sich im Zusammenhang mit § 34 Abs. 6 WRG 1959 ebenfalls die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei.
Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Stempelgebührenaufwand, von dem die beschwerdeführende Partei gemäß § 2 GebG befreit ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/07/0145 u.a.).
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