VwGH 84/07/0207

VwGH84/07/020720.11.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde

1) der ME, 2) des HA und 3) der GH, alle in F, sämtliche vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Mai 1984, GZ 03-30 W 151-1984/16, betreffend wasserrechtliche Bewilligung eines Schotterabbaues (mitbeteiligte Partei:

Dipl.Ing. FW in G, vertreten durch Dr. Gerhard Waisocher, Rechtsanwalt in Graz, Glacisstraße 69), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

 

Spruch:

1) Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

2) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

3) Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

4) Der Bund hat den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28. Oktober 1981 ist der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 98, 21 Abs. 1, 31 a Abs. 2, 34, 107,111, 112 und 134 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Gewinnung von Sand und Kies im Trockenabbau auf den Grundstücken Nr. 810, 811, 814, 818 und 822/2, alle KG P, bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt worden. Unter anderem wurde in Punkt 5 der Auflagen bestimmt, daß aus dem Hausbrunnen der Zweitbeschwerdeführerin auf dem Grundstück Nr. 808/3 KG P, aus dem Hausbrunnen der Drittbeschwerdeführerin auf dem Grundstück Nr. 808/7 KG P und aus dem Hausbrunnen der JA auf dem Grundstück Nr. 808/2 KG P Wasser zu entnehmen ist, um dieses chemisch und bakteriologisch zu untersuchen. Im Punkt 8 der Auflagen wurde bestimmt, daß der Abbau des Sand- und Schottermaterials nur bis 1 m über den höchsten Grundwasserspiegel vorgenommen werden darf und diese Abbaufläche Zug um Zug wieder durch Auffüllung mit Abraummaterial 1 m anzuheben ist. Demnach ist die Abbausohle in der Südostseite der Grube auf Kote 334 und an der Nordwestseite auf Kote 334,25 einzuhalten. Die Abbausohle darf nur auf eine Fläche von maximal 3000 m2 freigelegt werden. Die Grubensohle ist auf Kote 335 an der Südostseite und auf Kote 335,25 an der Nordwestseite einzuhalten. In Punkt 26 der Auflagen wurde bestimmt, daß vor Abbaubeginn gemäß den vorgelegten Planunterlagen durch die Errichtung einer Ersatzwasserleitung die Sicherstellung der Wasserversorgung zu gewährleisten ist. In Punkt 27 der Auflagen wurde bestimmt, daß das für die Ersatzwasserversorgung zur Verwendung kommende Wasser auf die Dauer zunächst eines Jahres alle drei Monate in chemischer und bakteriologischer Hinsicht durch eine hiezu befugte Anstalt überprüfen zu lassen ist.

Gegen diesen Bescheid haben unter anderem die Beschwerdeführerinnen und JA Berufung erhoben, in der sie im wesentlichen ausführten, der beabsichtigte Schotterbau sei wohl an eine Reihe von behördlichen Bedingungen gebunden worden, jedoch erscheine die Kontrolle bzw. Einhaltung derselben durch einen Zivilingenieur als Sachverständigen, den die mitbeteiligte Partei selbst bestimmen könne, zweifelhaft, es müßte derselbe von Amts wegen bestimmt werden. Es liege auch durchaus im Bereich der Möglichkeit, daß Ölverunreinigungen trotz aller behördlichen Vorschriften vorkommen könnten und somit durch den Genuß von verseuchtem Grundwasser die Gesundheit gefährdet sei, so daß zumindest die Hausbrunnen im unmittelbaren Gefahrenbereich in die Kontrolle einzubeziehen wären. Die Behörde habe auch nicht für eine hinreichende Zu- und Abfahrt aus der Schottergrube vorgesorgt. Im übrigen sei auch die beabsichtigte Zu- und Abfahrt auf ihre Eignung im Hinblick auf den Schutz der Hausbrunnen zu prüfen gewesen. Die Hausbrunnen seien durch die extrem geringen Abstände zur beabsichtigten Schottergrube sowohl in chemischer als auch in bakteriologischer Hinsicht durch Wasserverunreinigungen derart gefährdet, daß möglich auftretende Verunreinigungen nicht sofort erfaßt werden könnten und daher eine Schottergewinnung im beabsichtigten Ausmaß mitten in einem Siedlungsgebiet abzulehnen sei. Alle Grundeigentümer behielten sich in jedem Falle das Recht vor, vollen Ersatz für eine etwaige Wasserversorgung aus anderen Anlagen (öffentliche Wasserversorgung) einzufordern.

In der Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Bescheid vom 12. August 1983 der mitbeteiligten Partei die Errichtung einer Brunnenanlage als Ersatzwasserleitung im Sinne des Punktes 26 der vorhin genannten Auflagen auf dem Grundstück Nr. 837/2 KG P bewilligt sowie die Festsetzung eines erforderlichen Schutzgebietes auf demselben Grundstück verfügt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde führte auf Grund der Berufung gegen den Bescheid vom 28. Oktober 1981 am 30. März und am 8. November 1982 mündliche Verhandlungen durch. Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Mai 1984 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Behörde erster Instanz dahin abgeändert, daß zusätzlich folgende Bedingungen vorgeschrieben wurden:

  1. "1. Der Abbau darf nur bis Kote 335,50 erfolgen
  2. 2. Die Fahrbahnfläche der Zufahrt ist bis Kote 335,50 zu heben.
  3. 3. Um die wasserrechtliche Bewilligung zur Wiederauffüllung ist unter Angabe des zur Schüttung vorgesehenen Materials anzusuchen.

    4. Die Schottergrube westlich der Ersatzwasserversorgungsanlage ist innerhalb der Zufahrt mit inertem Schottermaterial bis auf Kote 335,50 aufzufüllen. Dieses schottrige Material ist einschließlich der ostseitigen Böschung mit erdigem Material in einer Höhe von mindestens 30 cm abzudecken und zu begrünen."

    In der Begründung dieses Bescheides wurde zunächst folgendes festgestellt: Die Fahrbahnfläche werde auf Kote 335,50 angelegt und damit 2,50 m über dem nach den vorgelegten hydrologischen Daten erwarteten höchsten Grundwasserspiegel. Durch die Benützung der Zufahrt in den abgebauten Schottergrubenbereichen könne daher keine Beeinträchtigung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten. Das Gefälle des Grundwasserkörpers brauche bei dieser Höhenlage der Zufahrt nicht berücksichtigt zu werden. Die Differenz hinsichtlich der Abbautiefe im Bescheid der Behörde erster Instanz sei dadurch behoben, daß nach technischem Ermessen auch der geplante Abbau nur bis Kote 335,50 zulässig sein werde, so daß dann eine Grundwasserüberdeckung von mindestens 2,50 m bestehen bleibe. Bei dieser Überdeckung sei eine örtliche Beeinträchtigung des Grundwassers durch den ordnungsgemäßen Abbau kaum zu befürchten. Die derzeit 7 bis 8 m hohe Überdeckung werde daher auf 2,50 m verringert. In vielen Grundwassergebieten, in denen von Natur aus nur 2,50 m Überdeckung bestehe, sei trotz intensiver landwirtschaftlicher Nutzung der Geländeoberfläche das Grundwasser für Trink- und Nutzwasserzwecke brauchbar. Bei einwandfreier Rekultivierung im Sinne des Bescheides sei daher keine Beeinträchtigung zu erwarten. Vom rein technischen Standpunkt könnte daher der Abbau von Sand und Schotter bis zur Kote 335,50 verantwortet werden. Weiters sei in der Zwischenzeit bei zehn in der Nachbarschaft gelegenen Brunnen die chemische und bakteriologische Grundwasserbeschaffenheit festgestellt worden. In technischer Hinsicht könne darauf verwiesen werden, daß die chemischen Analysenwerte bis auf einen teilweise erhöhten Nitratgehalt und einen teilweise zu hohen Eisengehalt keine Merkmale einer Verunreinigung zeigten. In bakteriologischer Hinsicht könnten drei Untersuchungsergebnisse als einwandfrei, drei als bedenklich und vier als vollkommen ungeeignet bezeichnet werden. Ob diese Beeinträchtigungen aus der Beschaffenheit der Brunnen und ihrer unmittelbaren Umgebung stammten, müßte in jedem einzelnen Fall geprüft werden. Bemerkenswert sei, daß trotz des Bestandes zahlreicher zu tief abgebauter Schottergruben nordwestlich der Brunnen, also in der Zuströmrichtung des Grundwassers, einige Befunde einwandfrei seien. Nach technischem Ermessen bestünden gegen die Erteilung der in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligung keine Einwände, sofern die, im Spruch angeführten zusätzlichen Bedingungen eingehalten würden. Weiters werde festgestellt, daß eine Ersatzwasserversorgung lediglich für jene Objekte vorgesehen sei, welche unmittelbar an die Schottergrube angrenzten. Diese seien die Anwesen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie der JA. Das aus dem Ersatzwasserbrunnen, der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12. August 1983 bewilligt worden sei, gewonnene Wasser könne in qualitativer Hinsicht nicht schlechter sein als das der in südöstlicher Richtung befindlichen Hausbrunnen, da nordwestlich dieser Hausbrunnenanlagen, also entgegen dem Grundwasserstrom, bereits ausgebeutete Schottergruben bestünden. In diesem Zusammenhang werde auch auf den anläßlich der örtlichen mündlichen Verhandlung vom 8. November 1982 durch die Amtssachverständigen erstatteten Befund hingewiesen, aus dem zu entnehmen sei, daß trotz des Bestandes zahlreicher zu tief abgebauter Schottergruben nordwestlich der Brunnen einwandfreie Wasserbefunde vorlägen. Mit der Eingabe vom 1. Februar 1984 hätten unter anderem die Beschwerdeführerinnen eine abschließende Stellungnahme abgegeben und im wesentlichen eingewendet, daß die Wassergüte des Ersatzwasserbrunnens gegenüber der der bestehenden Hausbrunnen infolge der geringen Überdeckung nicht als gleichwertig angesehen werden könne. Weiters seien Befürchtungen dahingehend erhoben worden, daß durch eine Überschüttung der Rohrleitungen von 1,50 m ein nicht ausreichender Schutz gewährleistet sei.

    Nach Wiedergabe des § 31 a Abs. 2 und 5 WRG 1959 führte die belangte Behörde in dem bekämpften Bescheid in rechtlicher Hinsicht aus, wie aus den Berufungsausführungen sowie aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 1. Februar 1984 zu entnehmen sei, seien gegen das geplante Vorhaben deshalb Einwendungen erhoben worden, da befürchtet werde, daß eine ausreichende Wasserversorgung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht durch den Schotterabbau im Trockenbau nicht gewährleistet sei. Aus den getroffenen Feststellungen, welche sich im wesentlichen auf die schlüssigen und unbedenklichen Gutachten der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen stützten, sei aber ersichtlich, daß durch das geplante Vorhaben unter zusätzlicher Vorschreibung der im Spruch angeführten Bedingungen keine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung erwartet werden könne. Obwohl in den anläßlich der örtlichen mündlichen Verhandlung vom 8. November 1982 abgegebenen Gutachten der Amtssachverständigen festgestellt worden sei, daß durch den Schotterabbau auch die bestehenden Hausbrunnen keine Beeinträchtigung erfahren würden, sei von der Behörde, um eine Beeinträchtigung von vornherein auszuschließen, die Versorgung durch einen geeigneten Ersatzwasserbrunnen für notwendig erachtet worden. Auf Grund der örtlichen Lage des auf dem Grundstück Nr. 837/2 KG P befindlichen Ersatzwasserbrunnens und auf Grund der Tatsache, daß für diesen Ersatzwasserbrunnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12. August 1983 die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, wobei die Frage der Ersatzwasserversorgung als Vorfrage für das gegenständliche Verfahren heranzuziehen sei, werde festgestellt, daß keine Beeinträchtigung der Versorgung der Bewohner mit Trinkwasser eintreten könne. Des weiteren sei der Berufung und der Stellungnahme vom 1. Februar 1984 dahingehend im bekämpften Bescheid Rechnung getragen worden, indem zwecks Wahrung der Rechte der Betroffenen zusätzliche Bedingungen vorgeschrieben worden seien. Im übrigen stütze sich die vorliegende Entscheidung auf das Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, auf die unbedenklichen und schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen und auf die getroffenen Feststellungen, so daß unter zusätzlicher Vorschreibung der im Spruch angeführten Bedingungen spruchgemäß entschieden habe werden können.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Gemäß dem von den Beschwerdeführerinnen formulierten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965) leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da das Parteiengehör verletzt worden sei, sowie an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da eine betriebsbedingte Immissionswirkung auf das Grundwasser grundsätzlich gegen Beistellung einer von den Beschwerdeführerinnen nicht gewollten, fremden Ersatzwasserversorgung als zulässig beurteilt worden sei bzw. weil dem angefochtenen Bescheid insofern gravierende Begründungsmängel anhafteten, als mangelnde betriebsbedingte Immissionsmöglichkeiten einerseits und Tauglichkeit der Ersatzversorgung andererseits ohne entsprechende Deckung in Beweisergebnissen des Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien.

    Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist nach der Aktenlage nicht Eigentümerin des Grundstückes Nr. 808/2 KG P und eines Hausbrunnens, sondern JA. Die Erstbeschwerdeführerin wird daher in wasserrechtlich geschützten Rechten nicht berührt; ihre Beschwerde war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.

Die im Instanzenzug mit dem bekämpften Bescheid erteilte Bewilligung zur Gewinnung von Sand und Kies im Trockenabbau stützt sich auf § 31 a Abs. 2 WRG 1959. Nach dieser Gesetzesstelle bedarf unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt und eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen kann. Nach Abs. 5 desselben Paragraphen sind bei einer Bewilligung des Vorhabens die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen Bedingungen vorzuschreiben. Dabei sind in den Fällen nach Abs. 2 auch die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen. Insbesondere ist zu beachten, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelne Ansiedlungen in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. In einem solchen Bewilligungsverfahren kommt den Inhabern bestehender Rechte (§§ 102 Abs. 1 lit. b und 12 Abs. 2 WRG 1959) keine Parteistellung zu (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 12. März 1971, Zl. 1622/69, Slg. Nr. 7990, und vom 16. Juni 1972, Zl. 177/72, Slg. N.F. Nr. 8252/A) .

Nun haben aber die Behörden des Verwaltungsverfahrens durch Beiziehung von Inhabern bestehender Rechte zum Verfahren, die Einwendungen im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 vorbrachten, und durch die Sachentscheidung über die von der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin erhobene Berufung in Wahrheit ein Bewilligungsverfahren auch gemäß § 32 WRG 1959 durchgeführt und die Bewilligungspflicht für die beantragte Gewinnung von Sand und Kies im Trockenabbau nach dieser zuletzt genannten Gesetzesstelle als erforderlich erkannt und die Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle erteilt. Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist eine tragende Rechtsnorm für die Bewilligung des Vorhabens § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959. Der Umstand, daß weder der Bescheid der Behörde erster Instanz noch der der belangten Behörde diese Rechtsnorm angibt, macht den angefochtenen Bescheid noch nicht rechtswidrig.

Die belangte Behörde hat im Berufungsverfahren am 30. März und am 8. November 1982 mündliche Verhandlungen durchgeführt, in denen sie Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik eingeholt hat. Während dieser in der ersten Verhandlung auf Grund seiner Feststellungen zu dem Ergebnis gelangte, daß nach dem Abbau für Sand und Kies nur mehr eine Überdeckung von ein bis zwei Meter über dem höchsten Grundwasserstand vorliegen werde und diese Überdeckung nicht ausreichend sei, einen Schutz für das Grundwasser und für die Wasserversorgungsanlage der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen gegen eine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers zu gewährleisten, ist derselbe Sachverständige in der zweiten Verhandlung auf Grund der in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen und hydrologischen Ermittlungen zu der Feststellung gelangt, daß eine Überdeckung von 2,5 m über dem höchsten Grundwasserstand bestehen bleiben werde und diese Überdeckung ausreichend sei, um eine Beeinflussung der Wasserbeschaffenheit des Grundwassers hintanzuhalten. Der im Zeitpunkt dieser zweiten Verhandlung vom Mitbeteiligten vorgesehene Ersatzwasserbrunnen wurde hingegen vom Amtssachverständigen als nicht geeignet befunden. Den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen war Gelegenheit geboten worden, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen. Insoweit liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor.

In weiterer Folge holte die belangte Behörde noch ein ärztliches Gutachten ein, in dem dieser Amtssachverständige der Ansicht des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik hinsichtlich des Ersatzwasserbrunnens beitrat, hingegen der Meinung widersprach, daß eine Überdeckung von 2,5 m hinreichend sei, da im vorliegenden Fall eine gewachsene Humusschicht fehle. Dieses Gutachten wurde den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen nicht zur Kenntnis gebracht. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, weil die belangte Behörde im bekämpften Bescheid von einer nach fachmännischer Voraussicht nicht zu erwartenden Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen ausgegangen ist, ohne sich mit dem ärztlichen Gutachten auseinanderzusetzen. Dennoch hat sie die Vorschreibung der Errichtung der Ersatzwasserleitung aufrechterhalten.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aber, daß die belangte Behörde trotz allem Beeinträchtigungen der Wasserversorgungsanlage der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen nicht ausschließen konnte. Unter dieser Voraussetzung hatte sie allerdings zu prüfen, ob der nach den Sachverhaltsfeststellungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12. August 1983 bewilligte Ersatzwasserbrunnen ausreichend und geeignet ist, Wasser von mindestens gleich guter Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen, um. die zu erwartende Beeinträchtigung der Rechte der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen zu vermeiden. Dazu hatte die belangte Behörde nach der Aktenlage Äußerungen ihres Referates für wasserwirtschaftliche Rahmenplanung eingeholt. Jene wurden aber den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen gleichfalls nicht zur Kenntnis gebracht. Darin liegt ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel, abgesehen davon, daß zur Prüfung der zuvor aufgezeigten Frage Gutachten eines ärztlichen und eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen erforderlich gewesen wären.

Da der Sachverhalt sohin in einem wesentlichen Punkte einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b und Abs. 3 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 20. November 1984

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