VwGH 93/06/0240

VwGH93/06/024023.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der I in T, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 30. Dezember 1992, Zl. I - 5/3/Tsch/92, betreffend Grundteilungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde T, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art138 Abs1 litb;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
GVG Vlbg 1977 §1;
EMRK Art6 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
RPG Vlbg 1973 §2;
RPG Vlbg 1973 §34 Abs2;
RPG Vlbg 1973 §34;
RPG Vlbg 1973 §35 Abs2;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §56;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art138 Abs1 litb;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
GVG Vlbg 1977 §1;
EMRK Art6 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
RPG Vlbg 1973 §2;
RPG Vlbg 1973 §34 Abs2;
RPG Vlbg 1973 §34;
RPG Vlbg 1973 §35 Abs2;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. November 1991 wurde aufgrund des Beschlusses des Gemeindevorstandes von T vom 25. Oktober 1991 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung zur Teilung der Grundstücke Nr. 1862, 1863/1, 1864/1 und 1865/1 der KG T gemäß § 34 Abs. 2 Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1973 idgF (RPG), abgewiesen. Die Grundstücke sind nach dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde (mit Ausnahme des 212m2 großen Grundstückes 1864/1, welches als Bauland - Wohngebiet gewidmet ist) als Freifläche - Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen.

Nach Abweisung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gemäß § 92 Abs. 2 des Vorarlberger Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung von der belangten Behörde abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, daß der dem Ansuchen um Grundteilung angeschlossene Teilungsplan des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Dipl.Ing. B., die Schaffung von vier Parzellen mit 780 m2, 980 m2, 1095 m2 und 1812 m2 vorgesehen habe. Die zur Parzellierung vorgeschlagenen Grundstücke seien - mit Ausnahme des Grundstückes 1864/1 (Baufläche Wohngebiet) - im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen.

Der im Berufungsverfahren beigezogene landwirtschaftliche Sachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, daß die mangelhaften Zufahrtsmöglichkeiten zu den betreffenden Grundstücken, die nur über eine fremde Grundparzelle erreichbar sind, sowie die Geländeneigung markante Bewirtschaftungserschwernisse darstellten. Eine maschinelle Bearbeitung sei aufgrund der Steilheit des Geländes auch mit Spezialmaschinen nur teilweise möglich. Seit Sommer 1991 würden die Grundstücke von Herrn K.M. abgeerntet. Ein Pachtzins werde an die Beschwerdeführerin nicht entrichtet.

Die geplante Zufahrtsstraße führe zur Ausbildung einer westseitigen Böschung, die die Zufahrt zu den bestehenden Grundstücken Nr. 1865/1 und 1863/1 massiv erschweren oder sogar verunmöglichen würde. Der landwirtschaftliche Sachverständige habe dargelegt, daß durch die Grundstücksteilung und insbesondere durch die Errichtung der Zufahrt zu den vorgesehenen Grundstücken die bereits bestehenden Erschwernisse der Bewirtschaftung noch weiter verstärkt würden. Eine landwirtschaftliche Bearbeitung der beiden geplanten Grundstücke westlich der Spenglerei C. wäre maschinell nicht mehr möglich und somit aus wirtschaftlicher Sicht kaum mehr sinnvoll. Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehe keinerlei Grund, die bestehende Bearbeitungseinheit der gegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführerin zu zerstückeln. Ein triftiger wirtschaftlicher Grund, der die Zerstückelung der Grundstücke rechtfertigen würde, sei im Verfahren nicht vorgebracht worden.

Nach Wiedergabe des § 34 Abs. 2 Vlbg RPG, LGBl. Nr. 15/1973 idgF, führt die belangte Behörde sodann aus, daß nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst künftig eine Verwendung der neu parzellierten Flächen als Bauflächen vorgesehen sei. § 34 RPG solle unter anderem die Schaffung von Grundstücken im Landwirtschaftsgebiet verhindern, die ihrer Form und Größe nach Baugrundstücke darstellen. § 2 Abs. 2 lit. d RPG nenne als raumplanungsrechtliche Ziele unter anderem die Sicherung und Entwicklung der räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft. Mit der Teilung werde zugegebenermaßen der Zweck verfolgt, landwirtschaftliche Flächen letztendlich als Baugrundstück zu verwenden, sodaß eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich sei.

Die Umwidmung der Flächen von Freifläche-Landwirtschaftsgebiet in Baufläche sei von der Gemeindevertretung abgelehnt worden. Der Gemeindevorstand, welcher von der gegebenen Flächenwidmung Freifläche-Landwirtschaftsgebiet auszugehen habe, habe bei der Entscheidung über den Grundteilungsantrag lediglich zu prüfen, ob einer der in § 34 RPG genannten Versagungsgründe vorliege.

In Auseinandersetzung mit dem Vorstellungsvorbringen legt die belangte Behörde sodann dar, weshalb die Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens gemäß § 34 RPG erforderlich gewesen sei und daß sich aus der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ergebe, daß die beantragte Grundteilung dazu führen würde, daß bereits bestehende Erschwernisse noch weiter verstärkt würden und die landwirtschaftliche Bearbeitung der beiden geplanten Grundstücke westlich der Spenglerei C. maschinell nicht mehr möglich wäre. Eine ordentliche Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 2 lit. e RPG sei sohin nicht mehr gewährleistet. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen wiesen sohin auf einen Widerspruch der geplanten Teilung zu den in § 2 Abs. 2 lit. d RPG genannten Raumplanungsziele hin.

Ob die Vorstellungswerberin beabsichtige, mit Hilfe des Grundtrennungsverfahrens schlußendlich eine Umwidmung der Grundstücke zu erreichen, könne dahingestellt bleiben, da im Grundtrennungsverfahren lediglich zu prüfen sei, ob einer der Versagungsgründe des § 34 RPG vorliege (im übrigen wird ergänzend ausgeführt, daß Parteien kein Rechtsanspruch auf eine Änderung der Widmungskategorie zustehe und daß die Frage der Widmung und einer allfälligen Änderung der Widmung in einem eigenen Verfahren von der Gemeindevertretung zu prüfen sei).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 27. September 1993, Zl. B 212/93-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluß vom 23. November 1993, Zl. B 212/93-5, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Der Verfassungsgerichtshof erachtete es insbesondere nicht für erforderlich, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen für den angefochtenen Bescheid einzuleiten oder den dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenwidmungsplan im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht auf Erteilung der Grundteilungsbewilligung, im Eigentumsrecht, im Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteilichen Gericht und im Recht auf Aufhebung des nicht gesetzeskonformen Flächenwidmungpslanes verletzt.

Begründend wird in der Beschwerdeergänzung zunächst auf das Urteil des EGMR im Fall Zumtobel vom 21. September 1993 (Serie A, 268-A) hingewiesen und ausgeführt, daß das Recht, ein eigenes Grundstück nach eigenen Vorstellungen aufzuteilen, ein civil right im Sinne des Art. 6 EMRK darstelle. Die Beschwerdeführerin habe einen staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen herangezogen und diesem aufgetragen, einen Teilungsplan ihrer Liegenschaften auszuarbeiten. Die Grundteilungsbehörden hätten hingegen im Verfahren den Landwirtschaftsingenieur und Amtssachverständigen O. konsultiert, der eine maschinelle Bewirtschaftung der antragsgegenständlichen Liegenschaften ausgeschlossen habe und daher zum Ergebnis gekommen sei, daß eine rationelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Teilungsliegenschaften mit Maschinen nicht möglich sei.

Obwohl also alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Grundteilungsbewilligung gegeben gewesen seien und dadurch keinerlei raumplanerische Interessen verletzt würden, habe die belangte Behörde die Versagung der Grundteilungsbewilligung bestätigt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zum Beschwerdepunkt betreffend das Recht auf Erteilung der Teilungsbewilligung:

1.1. Gemäß § 34 Abs. 1 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973 idgF, dürfen Grundstücke nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes geteilt werden.

§ 34 Abs. 2 Vlbg Raumplanungsgesetz lautet:

"(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Teilung

  1. a) dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder den im § 2 genannten Zielen nicht entspricht,
  2. b) die Schaffung von nach Form und Größe zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken verhindert oder wesentlich erschwert,
  3. c) das Grundstück ohne triftigen wirtschaftlichen Grund zerstückelt,
  4. d) für bestehende Gebäude einen den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustand herbeiführt,
  5. e) zur Folge hat, daß die entstehenden Grundstücksteile nicht mehr ordentlich genutzt werden können."

1.2. Die Gemeindebehörden haben in ihren Entscheidungen vom 4. November 1991 (Gemeindevorstand) und vom 2. Oktober 1992 (Berufungsentscheidung der Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde) das Grundteilungsansuchen u.a. unter Hinweis auf § 34 Abs. 2 lit. a RPG abgewiesen. Die Gemeindebehörden sind davon ausgegangen, daß sich aus der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen nicht die Annahme ableiten lasse, daß eine landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Liegenschaften künftig nicht möglich sein werde, daß aber eine Erschwerung der Nutzung bei Durchführung der beantragten Grundteilung eintreten werde. Aus den Ausführungen des Sachverständigen sei aber auch ein Widerspruch der geplanten Teilung zu den in § 2 Abs. 2 lit. d RPG genannten Raumplanungszielen ableitbar.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid im wesentlichen diesen Argumenten angeschlossen und daher die Vorstellung mangels Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin abgewiesen.

1.3. Die Beschwerdeführerin tritt in ihrer Beschwerdeergänzung der Begründung der Verwaltungsbehörden zum einen mit dem Hinweis darauf entgegen, daß sie einen beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen herangezogen habe und dieser einen Teilungsplan ihrer Liegenschaft ausgearbeitet habe.

Aus den Stellungnahmen des Amtssachverständigen leitet die Beschwerdeführerin ab, daß eine maschinelle Bewirtschaftung der antragsgegenständlichen Liegenschaften ausgeschlossen sei. In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird in diesem Zusammenhang weiters die Qualifikation des Amtssachverständigen Dipl.Ing. O. angezweifelt und als Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, daß eine Bevorzugung des amtlichen Sachverständigen gegenüber dem von der Beschwerdeführerin beauftragten Sachverständigen erfolgt sei.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, daß von einer Bevorzugung der Stellungnahme eines Amtssachverständigen gegenüber einer Äußerung eines von der Partei beauftragten Sachverständigen nur dann gesprochen werden könnte, wenn sich die beiden Stellungnahmen mit demselben Beweisthema beschäftigten.

Im vorliegenden Fall nimmt der dem Antrag angeschlossene Aufteilungsplan schon seiner Intention nach nicht zur Frage Stellung, inwieweit eine landwirtschaftliche Nutzung bei der gegebenen oder bei einer anzustrebenden Gestaltung der Grundstücksgrenzen möglich bzw. in welcher Weise eine Verschlechterung der Nutzungsmöglichkeiten durch die angestrebte Aufteilung eintreten würde.

Es trifft daher nicht zu, daß die Beschwerdeführerin zu dem von der belangten Behörde als relevant erachteten Beweisthema der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der aufzuteilenden Flächen ein Gegengutachten vorgelegt hätte. Es hat daher auch keine Bevorzugung eines Amtssachverständigen gegenüber einem privaten Sachverständigen stattgefunden, sodaß auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin hat sich auch darauf beschränkt, in der Beschwerde die Qualifikation des Amtssachverständigen anzuzweifeln, ohne anzugeben, in welcher Richtung Bedenken gegen das erstattete Gutachten bestehen.

1.4. Entscheidungswesentlich ist somit, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, daß im Falle des Vorliegens einer Erschwerung der landwirtschaftlichen Nutzung durch die Aufteilung ein Versagungsgrund des § 34 Abs. 2 Vlbg RPG gegeben wäre.

Die Beschwerde bringt in diesem Zusammenhang nichts vor, was gegen die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, daß eine Erschwerung der Bewirtschaftung eintreten werde, spricht. Die Feststellung, daß aus dem Gutachten des Sachverständigen O. sich ergebe, daß eine maschinelle Bewirtschaftung der antragsgegenständlichen Liegenschaften ausgeschlossen sei, ist aktenwidrig, da sich dem Gutachten - wie die Verwaltungsbehörden zutreffend erkannt haben - nur entnehmen läßt, daß die Bewirtschaftung schon derzeit nur erschwert möglich ist, daß sich aber die Bewirtschaftungsmöglichkeit bei Verwirklichung des Aufteilungsplanes noch verschlechtern werde. Diesen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nur mit dem Hinweis entgegengetreten, daß die Bewirtschaftung (auch nach den Annahmen des Sachverständigen O.) schon derzeit erschwert sei. Weder in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, der die Abweisung des Ansuchens bereits auf den Versagungsgrund des § 34 Abs. 2 lit. a RPG stützte, noch in der im Rahmen des Parteiengehörs ermöglichten Stellungnahme zum erwähnten Gutachten des Sachverständigen O. hat sich die Beschwerdeführerin mit der Annahme einer Erschwerung der Bewirtschaftsverhältnisse (außer dem erwähnten Hinweis, daß die Bewirtschaftung schon jetzt erschwert sei) auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr etwa in der erwähnten Stellungnahme im Berufungsverfahren - ausgehend von ihrer Rechtsansicht - ausgeführt, daß ihrer Ansicht nach kein landwirtschaftlicher Sachverständiger zu hören sei. Damit fehlen aber Ausführungen zu der von den Verwaltungsbehörden zugrunde gelegten Annahme der Erschwerung der Bewirtschaftung bei Durchführung der beantragten Teilung. Auch der nunmehrige Hinweis, daß eine Aufteilung wie vorgesehen noch nichts an den Eigentumsverhältnissen ändere, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen, da dieser Umstand nach dem RPG nicht maßgeblich ist. Weder der Stellungnahme des Sachverständigen im Verfahren noch den Bescheidbegründungen ist nicht zu entnehmen, daß die angenommene Erschwerung der Bewirtschaftung von der Annahme eines Eigentümerwechsels abhängig sei. Die belangte Behörde ist somit ohnedies von der nunmehr in der Beschwerde betonten Annahme (daß die Teilung keinen Eigentümerwechsel mit sich bringe) ausgegangen.

1.5. In rechtlicher Hinsicht ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgegangen ist, daß die Gemeindebehörden bei der Entscheidung über die Erteilung der Grundteilungsbewilligung gemäß § 34 vom geltenden Flächenwidmungsplan auszugehen hatten und die Frage eines allfälligen Widerspruches zu den Zielen des § 2 RPG auf dessen Basis zu beurteilen war. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Verfahrensvorschrift des § 35 Abs. 2 RPG, derzufolge vor der ERTEILUNG einer Teilungsbewilligung bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 1 des Grundverkehrsgesetzes eine Äußerung der Grundverkehrsortskommission einzuholen ist (da im vorliegenden Fall die Gemeindebehörden aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen bereits zu einer Versagung der Bewilligung kamen, war eine derartige Stellungnahme entbehrlich). Wenngleich sich der Begriff der land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 1 des Grundverkehrsgesetzes nicht mit dem Kreis der für die Landwirtschaft gewidmeten Flächen decken muß, zeigt § 35 Abs. 2 RPG jedoch, daß der Gesetzgeber des Raumplanungsgesetzes bei der Formulierung der generellen Tatbestände in § 34 Abs. 2 - wie dies die belangte Behörde angenommen hat - insbesondere auch die Verwirklichung der Raumplanungsziele im Hinblick auf die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im Auge hatte. Es ist nicht ersichtlich, daß die der Sache nach in der Beschwerde behauptete Notwendigkeit einer hypothetischen Beurteilung, ob die zur Teilung beantragten Grundstücke auch als Baugrundstücke gewidmet werden KÖNNTEN, im Rahmen der Beurteilung nach § 34 Abs. 2 RPG maßgeblich wäre. Es trifft somit die Behauptung in der Beschwerdeergänzung nicht zu, daß die Voraussetzungen für eine Teilungsbewilligung vorlägen und keine öffentlichen Interessen gegen die Grundstücksteilung sprächen; selbst wenn man die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich des vorliegenden Versagungsgrundes nicht teilte, bedürfte es für eine positive Erledigung des Antrags der Beschwerdeführerin noch der Prüfung, ob ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück iSd Grundverkehrsgesetzes vorliegt und, so dies zu bejahen ist, der Einholung der erwähnten Stellungnahme; insoferne gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, daß der von ihr beauftragte Sachverständige ein ausreichendes Gutachten zu den maßgeblichen Rechtsfragen vorgelegt habe, an der maßgeblichen Rechtslage vorbei; das Gutachten mag die Möglichkeit einer anderen, nämlich Bauflächen schaffenden Aufteilung erweisen; zu der nach dem Raumplanungsgesetz erforderliche Prüfung, ob die Teilung genehmigungsfähig ist, wird dadurch nichts beigetragen; aus diesem Grunde kann auch der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegen.

2. Zu den übrigen geltend gemachten Beschwerdepunkten:

Gemäß Art. 144 Abs. 1 erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, "SOWEIT DER

BESCHWERDEFÜHRER DURCH DEN BESCHEID IN EINEM

VERFASSUNGSGESETZLICH GEWÄHRLEISTETEN RECHT ODER WEGEN

ANWENDUNG EINER GESETZWIDRIGEN VERORDNUNG, EINES

VERFASSUNGSWIDRIGEN GESETZES ODER EINES RECHTSWIDRIGEN

STAATSVERTRAGES IN SEINEN RECHTEN VERLETZT ZU SEIN BEHAUPTET."

Gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG kann der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluß ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, "DER NACH ART. 133 VON DER ZUSTÄNDIGKEIT DES

VERWALTUNGSGERICHTSHOFES AUSGESCHLOSSEN IST."

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG über Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als Sonderverwaltungsgericht und des Verwaltungsgerichtshofes hat nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung aufgrund der Beschwerdebehauptung des Beschwerdeführers zu erfolgen (vgl. z.B. Mayer, B-VG, 347, Azizi, Das Verhältnis der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes, in Ermacora u.a. (Hrsg.):

Allgemeines Verwaltungsrecht, FS Antoniolli, 567, hier: 569, und z.B. VfSlg. 1460/1932, 2747/1954, 10.299/1984, 10.378/1984, 12.017/1989, sowie die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 1984, Zl. 84/01/0022, und vom 24. Juni 1971, Zlen. 563, 565/70). Der Ausschluß der Ablehnungsmöglichkeit durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG in "Fällen", die von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind, BEDEUTET NICHT, DAß DER VERWALTUNGSGERICHTSHOF - wie dies in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird - nach einer Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof DEN ANGEFOCHTENEN BESCHEID AUCH IM

HINBLICK AUF DIE VERLETZUNG VERFASSUNGSGESETZLICH

GEWÄHRLEISTETER RECHTE PRÜFEN KÖNNTE. Der Prüfungsmaßstab ändert sich für den Verwaltungsgerichtshof somit im Fall der Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nicht (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1984, Zl. 84/01/0022).

Wenn in der Beschwerde dazu darauf hingewiesen wird, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß ausdrücklich ausgesprochen habe, daß das Beschwerdevorbringen (auch) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes falle, so übersieht die Beschwerdeführerin damit, daß einerseits der Abtretungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes keinerlei derartigen Ausspruch enthält, und daß andererseits eine derartige Feststellung, soweit sie nicht in einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. b B-VG ergeht, die verfassungsgesetzlich festgelegten Kompetenzen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ändern könnte.

Auf das Beschwerdevorbringen war daher, soweit es die Verletzung im Eigentumsrecht, im Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteilichen Gericht und im Recht auf Aufhebung des nicht gesetzeskonformen Flächenwidmungpslanes geltend macht, nicht einzugehen. Daran vermochte auch die verbale Bezugnahme auf "einfachgesetzlich gewährleistete" diesbezügliche Rechte nichts zu ändern, da die angesprochenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte wohl in der einfachgesetzlichen Rechtslage ihre nähere Ausgestaltung erfahren mögen, für sich als Recht aber nicht einfachgesetzlich gewährleistet sind, sondern verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte darstellen. Die bloße Bezeichnung als "einfachgesetzliche Rechte" in der Beschwerde vermag daran nichts zu ändern. So mag die Verletzung eines bestimmten einfachgesetzlich eingeräumten Verfahrensrechtes gleichzeitig auch eine Verletzung des Verfahrens auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteilichen Gericht darstellen, die bloße Berufung auf eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteilichen Gericht ohne Hinweis darauf, welche einfachgesetzliche Bestimmung in dieser qualifizierten Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt wurde, stellt jedoch (nur) die Berufung auf ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dar. Das gleiche gilt für das Eigentumsrecht und insbesondere auch für das Recht auf Aufhebung des nicht gesetzeskonformen Flächenwidmungsplanes, da die Frage der Aufhebung genereller Normen auf Verfassungsebene geregelt ist und sich ein diesbezügliches Recht insbesondere aus Art. 139 B-VG ergibt. Es fehlt somit die Möglichkeit, in einem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein "faires Verfahren", in einem

einfachgesetzlich gewährleisteten "Eigentumsrecht" und in einem

einfachgesetzlich gewährleisteten "Aufhebungsrecht" der genannten Art verletzt zu sein.

Daher war auf diese Beschwerdepunkte nicht einzugehen. Soweit die Ausführungen betreffend das Recht auf Aufhebung des nicht gesetzeskonformen Flächenwidmungsplanes jedoch als Anregung zu deuten sein sollten, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes zu stellen, ist dazu darauf zu verweisen, daß sich bereits der Verfassungsgerichtshof mit entsprechenden Normbedenken in seinem oben genannten Ablehnungsbeschluß befaßt hat. Zusätzliche Gesichtspunkte, weshalb der Flächenwidmungsplan gesetzwidrig sein sollte, werden in der Beschwerdeergänzung nicht vorgebracht. Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht ersichtlich, in welche Richtung Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan bestehen sollten, sodaß die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags auf Aufhebung an den Verfassungsgerichtshof gegeben wären.

3. Da somit die Überprüfung des angefochtenen Bescheides ergeben hat, daß eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil aufgrund der Schriftsätze offenkundig ist, daß die Entscheidung des Beschwerdefalles nicht von einer weiteren Klarstellung des Sachverhaltes abhängt, sodaß eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Wie aus dem Vorstehenden ersichtlich ist, hat sich die Beschwerdeführerin letztlich gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde gewendet, daß die Frage einer Bewirtschaftungserschwerung den in der Rechtssache maßgeblichen Sachverhalt darstellt, und ausgehend von ihrer eigenen Rechtsansicht der Auffassung der belangten Behörde die sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Teilungsplan ergebende ANDERE TATSÄCHLICHE ALTERNATIVE entgegengehalten. Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist es aber nicht erforderlich, die theoretische Möglichkeit der Verwirklichung des Projektes der Beschwerdeführerin zur Schaffung von BAUPLÄTZEN zu prüfen. Es erübrigt sich daher, den von der Beschwerdeführerin angestrebten Vergleich der möglichen Alternativen, der eventuell eine nähere inhaltliche Erörterung sinnvoll erscheinen hätte lassen, für welche eine mündliche Verhandlung allenfalls zweckdienlich hätte sein können, anzustellen. Von der Durchführung der Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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