Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
ROG Slbg 1992 §24 Abs1;
ROG Slbg 1992 §24 Abs3;
ROG Slbg 1992 §45 Abs10;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
ROG Slbg 1992 §24 Abs1;
ROG Slbg 1992 §24 Abs3;
ROG Slbg 1992 §45 Abs10;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 29. Jänner 1990, in der mitbeteiligten Gemeinde eingelangt am 25. Mai 1990, suchten die Beschwerdeführer um die Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 (ROG 1977) für die Errichtung einer Obstlager- und Gerätehütte auf GP Nr. 950/13, KG H, an. Nachdem das Ansuchen zunächst im innergemeindlichen Instanzenzug abgewiesen worden war und die Beschwerdeführer Vorstellung erhoben hatten, wurde der letztinstanzliche Gemeindebescheid von der belangten Behörde wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Nach Ergänzung der im Verfahren eingeholten Gutachten wurde der Antrag der Beschwerdeführer mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Juni 1993 neuerlich abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Aufgrund dieser Vorstellung erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge gab. Begründend führt die belangte Behörde aus, daß die Nichtvereidigung des Ortsplaners nicht die Unbeachtlichkeit der von ihm erstellten Gutachten zur Folge hätte. Unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird betont, daß der Ortsplaner als besonders geeignet zur Beurteilung von Raumordnungsfragen angesehen werden könne. Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Nichteinsehbarkeit des Bauvorhabens vom See falle nicht besonders ins Gewicht, da ein Bauwerk bei der gegebenen Hanglage wie im Beschwerdefall vom Hang her besser einsehbar sei. Der Umstand, wie die Liegenschaft von Seiten des Finanzamts bewertet werde bzw. welche Leistungen für die Allgemeinheit die Antragsteller bringen (ins Treffen geführt wurde, daß ein Weg über das Grundstück der Beschwerdeführer führt), sei im Beschwerdefall ohne Belang. Besondere Gründe, welche für die Zulässigkeit der Errichtung der Obstlager- und Gerätehütte sprächen, seien nicht zu erkennen gewesen. Das Grundstück sei in verkehrsmäßiger Hinsicht vollkommen aufgeschlossen und dadurch eine Bewirtschaftung leicht möglich. Es müßten zudem nicht ständig Arbeiten auf dem Grundstück durchgeführt werden, das Grundstück befinde sich vielmehr im naturnahen Raum und solle daher nicht als "künstlicher Landschaftsteil" in Erscheinung treten. Das Grundstück liege im Landschaftsschutzgebiet und im räumlichen Entwicklungskonzept sei festgehalten, daß bauliche Eingriffe in diesem Bereich besonders sorgfältig zu prüfen seien. Es entspreche einem zulässigen Ziel der Raumordnung, Seeuferbereiche von einer Verbauung freizuhalten und bestehende naturnahe Gebiete zu erhalten. Unter Beachtung dieses Raumordnungszieles könne es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Gemeinde, gemessen an diesen Planungszielen, dem "Vorhaben keine Zustimmung" gebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführer, die sich erkennbar in ihrem Recht, die angestrebte Ausnahmebewilligung erteilt zu erhalten, verletzt erachten, begründen ihren Standpunkt vornehmlich mit einer Reihe von Verfahrensmängeln, die im Verfahren unterlaufen seien.
So wird in der Beschwerde bestritten, daß das gegenständliche Grundstück nach dem räumlichen Entwicklungskonzept in die dort ausgewiesene "Vorrangzone für Erholung" falle. Dem ist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift unter Vorlage von Beilagen entgegengetreten; die Beschwerdeführer haben zu der Gegenschrift und den vorgelegten Unterlagen keine Stellungnahme abgegeben. Es besteht daher kein Anlaß zu Zweifeln an den von den Verwaltungsbehörden bereits im Verwaltungsverfahren getroffenen Sachverhaltsannahmen. Eine Aktenwidrigkeit liegt insoferne daher nicht vor.
Was die Frage der Beeidigung des Gutachters anlangt, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Juni 1987, Zlen. 83/05/0146, 0147, hinzuweisen. Das Fehlen der Beeidigung ist zwar als Verfahrensmangel zu beurteilen, es wäre aber dessen Wesentlichkeit im Einzelfall aufzuweisen. Im Beschwerdefall wurde jedoch nicht dargetan, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde kommen hätte können, wenn die Beeidigung in anderer Weise als dies durch die Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Gutachters erfolgt ist, durchgeführt worden wäre.
Soweit in der Beschwerde die Unterlassung der Durchführung eines Lokalaugenscheines gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 39 Abs. 2 AVG eine mündliche Verhandlung, "soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten" durchgeführt werden kann, jedoch keine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, allenfalls Vorort, besteht. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 55 Abs. 1 AVG. Da weder das Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 noch das Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 hinsichtlich der Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 ROG 1977 bzw. § 24 Abs. 3 ROG 1977 eine ausdrückliche Vorschrift betreffend die Verpflichtung zur Durchführung eines Lokalaugenscheines enthält, kann die Abstandnahme von der Durchführung eines derartigen Lokalaugenscheines mangels besonderer Umstände, die die Durchführung im Rahmen der Grundsätze des AVG geboten erscheinen hätten lassen, nicht als Verfahrensmangel qualifiziert werden.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß auch der Umstand, daß die belangte Behörde - ebenso wie die Gemeindevertretung - übersehen hat, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde bereits das Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 in Kraft stand, welches gemäß § 45 Abs. 10 ROG 1992 auch auf bereits anhängige Verfahren gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 anzuwenden gewesen wäre, im vorliegenden Fall nicht zu einer Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführer führt. Die Anführung einer falschen Rechtslage stellt einen Begründungsmangel dar, der im Falle der Wesentlichkeit zur Aufhebung des (in diesem Falle: Gemeinde-) Bescheides durch die Aufsichtsbehörde zu führen hätte. Es haben jedoch die Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern die Gemeindebehörden bei Anwendung des § 24 Abs. 3 ROG 1992, der nicht nur im wesentlichen die gleichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung wie § 19 Abs. 3 enthält, sondern darüber hinaus auch noch bestimmte absolute Verbote für die Erteilung der Ausnahmebewilligung statuiert, zu einem anderen Bescheid kommen hätte können. Auch nach § 24 Abs. 3 Sbg ROG 1992 hat die zuständige Gemeindebehörde im Rahmen des Sinnes des Gesetzes eine Ermessensentscheidung zu treffen, wobei die für die Ausübung dieses Ermessens vorgegebenen Determinanten durch das ROG 1992 keine im Beschwerdefall maßgebliche Veränderung erfahren haben. So zeigt etwa ein Vergleich der in § 2 Sbg ROG 1992 enthaltenen Raumordnungsziele und Grundsätze mit den Raumordnungsgrundsätzen und -zielen des § 2 Sbg ROG 1977, daß sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben. Die in diesem Zusammenhang feststellbaren Änderungen (vgl. etwa § 2 Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 13) bewirken keine signifikante Änderung der Gewichtung der maßgeblichen Gesichtspunkte hinsichtlich der im vorliegenden Zusammenhang durchzuführenden Berücksichtigung der einzelnen Ziele und Grundsätze bei der Ausübung des Ermessens. So ist insbesondere die für die Frage der Wertung von Bauten in ufernahen Bereichen einschlägige bisherige Z 15 (nunmehr als Z 14) unverändert im Gesetz enthalten (vgl. dazu die Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung betreffend das ROG 1992, abgedruckt bei Hauer, Salzburger Baurecht, 2. Aufl., 216, in denen darauf hingewiesen wird, daß die bisherigen Raumordnungsziele und -grundsätze "geteilt" würden und in Abs. 1 die Ziele, in Abs. 2 die Grundsätze aufgenommen würden). Soferne sich tatsächlich eine Veränderung der Gewichtung ergeben haben sollte, wäre diese nur in Richtung auf eine kritischere Prüfung der Zulässigkeit von Ausnahmen wie der nach § 24 Abs. 3 ROG 1992 zu erteilenden festzustellen, da etwa die in § 2 Abs. 2 Z 2 ROG 1992 enthaltene Regelung betreffend den Vorrang der inneren Siedlungsentwicklung in den Erläuterungen mit einer "Verstärkung der ökologischen Ansprüche an den Raum" kommentiert wird (vgl. bei Hauer, a.a.O., 217). Auch die Neufassung des § 24 Abs. 3 ROG selbst weist (insbesondere durch die Einführung absoluter Verbote für die Bewilligung der Ausnahme) in diese Richtung, zumal die Kriterien für die Erteilung der nach dem Gesetz erforderlichen Bewilligung der Erteilung der Ausnahmegenehmigung durch die Landesregierung in § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 ROG 1992 gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert geblieben sind. Der Umstand, daß die belangte Behörde den Verfahrensmangel, der im Hinblick auf die Berufung auf die alte Rechtslage gegeben ist, nicht von Amts wegen aufgegriffen hat, bedeutet daher keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheides.
Da sohin weder die behaupteten Rechtsverletzungen vorliegen noch aus dem von den Verfahrensparteien nicht angesprochenen Problem der Anwendung des § 24 ROG 1992 eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen wäre, ableitbar ist, war die Beschwerde abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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