VwGH 93/06/0115

VwGH93/06/011520.10.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde

1. der I und 17 weiterer Beschwerdeführer, alle in Graz, alle Beschwerdeführer vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15. April 1993, Zl. A 17 - K - 5.426/1990 - 14, betreffend Einwendungen gegen eine Widmungsänderungsbewilligung (mP: G in Graz, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K),

Normen

AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §71 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
Statut Graz 1967 §49 Abs3;
Statut Graz 1967 §68 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §71 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
Statut Graz 1967 §49 Abs3;
Statut Graz 1967 §68 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

I. den Beschluß gefaßt:

Der Antrag auf Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 28. Mai 1991, Zl. A 17 - K - 5.426/1990 - 4, wird zurückgewiesen;

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen zu gleichen Teilen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei (kurz: Widmungswerber) ist Eigentümer zweier Grundstücke in Graz (mit den Grundstücksnummern 1364/8 und 1364/9), die zwei verschiedenen Einlagezahlen einer näher bezeichneten Katastralgemeinde zugeschrieben sind. Der Rechtsvorgängerin war mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 21. Oktober 1977 eine Widmungsbewilligung erteilt worden, die auch diese beiden (nach der Aktenlage als solche erst in der Folge gebildeten) Grundstücke betraf.

Mit Ansuchen vom 14. November 1989 kam der Widmungswerber hinsichtlich der beiden Grundstücke bei der Baubehörde erster Instanz um Bewilligung der Widmungsänderung ein.

Mit dem im Instanzenzug ergangen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1991, Zl. A 17 - K - 5.426/1990 - 4, wurde dem Widmungswerber die "Widmung" dieser beiden Grundstücke "unter Festsetzung der nachstehenden Bebauungsgrundlagen und Auflagen bewilligt:

"A) BEBAUUNGSGRUNDLAGEN

1.) Bauplatzfestlegung:

Der Widmungsgrund wird laut Eintragung im Widmungsplan zu

zwei Bauplätzen, und zwar

Bauplatz I mit ca 2.800 m2

Bauplatz II mit ca 2.389 m2

Bauplatzfläche gewidmet.

2. Bebauungsdichte:

Mindestens 0,1, höchstens 0,3 je Bauplatzfläche.

3. Bebauungsgrad:

Mindestens 0,1, höchstens 0,2 je Bauplatzfläche.

4. Gebäudemindestabstände:

Von der im Widmungsplan eingetragenen Straßengrundgrenze des Privatweges Grst Nr 1364/2 mindestens 5,00 m;

von den Bauplatzgrenzen mindestens so viele Meter, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um zwei, ergibt;

der Gebäude untereinander, wenn sie nicht unmittelbar aneinander gebaut werden, mindestens so viele Meter, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um vier, ergibt;

für kleinere, ebenerdige, unbewohnte Nebengebäude mindestens 3,00 m von den Bauplatzgrenzen.

5. Zulässige Bauten: (Verwendungszweck):

Pro Bauplatz sind ein bis zwei Wohnhäuser und ein bis zwei Nebengebäude zulässig.

6. Gebäudehöhen:

Hauptgebäude mindestens 2,50 m, höchstens 7,50 m.

Nebengebäude mindestens 2,20 m, höchstens 3,00 m, jeweils gemessen vom bestehenden natürlich gewachsenen Gelände.

B) AUFLAGEN ZUR SICHERUNG DER BAUPLATZEIGNUNG

7.) Abwässerbeseitigung:

Schmutzwässer durch Anschluß an den in der Zusertalgasse (Seitenweg) liegenden öffentlichen Kanal.

Niederschlagswässer von Dächern und von Hof- und auf eigenem Grund liegenden Verkehrsflächen sind durch Versickerung auf den Bauplätzen (mittels Sickerschlitzen) zu entsorgen

Die Ableitung von Abwässern auf Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke ist unzulässig.

8.) Trinkwasserversorgung:

Anschluß an das Netz der Grazer Stadtwerke AG.

Die wiedergegebenen Einwendungen der namentlich angeführten Nachbarn (darunter auch einiger der hier beschwerdeführenden Parteien) wies die Behörde teils als unzulässig zurück, teils als unbegründet ab.

Dagegen erhoben drei der nunmehr beschwerdeführenden Parteien die zur Zahl 92/06/0075 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das Beschwerdeverfahren ist noch anhängig.

Mit Ansuchen vom 9. September 1991 kam der Widmungswerber abermals um Widmungsänderungsbewilligung zwecks "Zusammenlegung" dieser beiden Grundstücke zu EINEM Bauplatz ein. Als Verwendungszweck der vorgesehenen Bauten ist "Wohnungen" angeführt.

In der hierüber am 23. September 1992 durchgeführten Verhandlung (Verhandlungsleiter war ein Beamter des Baurechtsamtes des Magistrates Graz) führte der beigezogene Amtssachverständige zunächst aus (Befund), daß für die beiden Grundstücke die Widmung zu zwei Bauplätzen mit dem näher bezeichneten Bescheid vom 28. Mai 1991 bewilligt worden sei. Der Widmungsgrund liege gemäß dem Flächenwidmungsplan 1982 der Landeshauptstadt Graz und gemäß der Bausperre-Verordnung vom 9. April 1992 im "reinen Wohngebiet" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,1 bis 0,3. Der Widmungsgrund habe ein Ausmaß von 5198,00 m2. Der "geplante Bauplatz" stelle kein Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes 1968 dar. Der "geplante Bauplatz" liege im Anschluß-Verpflichtungsbereich eines öffentlichen Kanales und der städtischen Müllabfuhr und im Landschaftsschutzgebiet (geschlossen bebaut). Nach dem Gutachten des Sachverständigen wäre die Widmungsänderungsbewilligung unter Festsetzung folgender Bebauungsgrundlagen zu erteilen:

  1. "1. Bauplatzfestlegung:

    Der Widmungsgrund wird laut Eintragung im Widmungsplan zu einem Bauplatz mit einer Bauplatzfläche von 5.198,00 m2 gewidmet.

  1. 2. Verwendungszweck:

    Wohnzwecke"

Sodann erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Vorhaben: Hinsichtlich der beiden Grundstücke sei eine Umlegung durch Zusammenlegung im Sinne der §§ 36 bis 38 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (StROG) erforderlich. Vor Rechtswirksamkeit des Umlegungsbescheides könne das erforderliche Widmungsverfahren für das gegenständliche Bauvorhaben nicht durchgeführt werden. Gemäß § 71 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO) sei erkennende Behörde der Stadtsenat. Nach § 3 BO sei eine örtliche Erhebung durchzuführen, die das erkennende Organ, der Stadtsenat, unterlassen habe. Die beiden Grundstücke befänden sich im Landschaftsschutzgebiet. Die Anrainer hätten Anspruch auf Erhaltung der Lebensqualität, welche durch die Immissionen (Garagen mit 12 Stellplätzen und Ölheizung) verschlechtert werde. Der Baumbestand in der Umgebung sei "heute schon" schwer geschädigt. Auf der Liegenschaft befände sich schützenswerter Baumbestand, der in den Plänen nicht ausgewiesen sei. Eine Genehmigung zur Beseitigung dieses Baumbestandes gegen Ersatzpflanzung als Voraussetzung für eine Widmung liege nicht vor. Beide Grundstücke befänden sich im Rutschgelände. Ein näher bezeichnetes Gutachten beziehe sich nicht auf das gegenständliche, sondern auf ein anderes Ansuchen, welches zwei Bauvorhaben auf zwei verschiedenen Grundstücken betreffe. Das Gutachten betreffe lediglich die Versickerung der Regenwässer unter Berücksichtigung eines anderen Ausmaßes der verbauten Grundfläche, weshalb sich die zugrundegelegten Voraussetzungen im Hinblick auf die Vergrößerung der verbauten Fläche derart geändert hätten, daß eine Versickerung der Niederschlagswässer auf eigenem Grund des Widmungswerbers nicht mehr möglich erscheine. Im Gutachten sei die Bodenfestigkeit für ein Bauvorhaben "mit anderen Gewichten" bezogen worden, weshalb das Gutachten "für dieses Bauvorhaben unbrauchbar" sei. In der Zusammenfassung des Gutachtens werde lediglich zur Versickerung (zu ergänzen wohl: der Niederschlagswässer), nicht aber zur Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Untergrundes Stellung genommen. Auch sei im Gutachten der Grundwasserstand nicht ausgewiesen, weshalb das Gutachten für das gegenständliche Verfahren unbrauchbar und wertlos sei. Beide Grundstücke seien als Bauplätze ungeeignet; auf diesen Grundstücken befinde sich eine Hangentwässerungsanlage mit Drainagen, weshalb auf einen näher bezeichneten Dienstbarkeitsvertrag verwiesen werde. Die aus diesem Vertrag entspringenden Rechte und Pflichten verhinderten die Widmung der beiden Grundstücke zum beabsichtigten Bauvorhaben, weil die bestehende Hangentwässerungsanlage samt Zubehör durch das Widmungsvorhaben geschädigt werde. Die Beischaffung der bezugshabenden Akten und Bescheide, insbesondere die Vorlage eines genauen Entwässerungsplanes auf den Grundstücken sei unbedingt erforderlich, damit die Anrainer ihre Rechte wahren könnten.

Eine Tiefgarage mit 12 Abstellplätzen und einem Ausmaß von über 300 m2 sei nach § 3 Z. 11 der Garagenordnung eine Mittelgarage. Die Schaffung einer Mittelgarage in dieser Bauart sei im "reinen Wohngebiet" nicht zulässig. Von der Garage sowie von der geplanten Ölheizung seien unzumutbare Immissionen zu erwarten (wird jeweils näher ausgeführt). Beantragt werde, die Verhandlung zu vertagen, und dem Widmungswerber aufzutragen, "die Pläne für die Hangentwässerungsanlage, das Bodengutachten über die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Untergrundes für dieses Bauvorhaben und ein Gutachten über den Grundwasserstand abzugeben" (es folgen nähere Ausführungen hinsichtlich des Untergrundes). Auf der Liegenschaft "der Konsenswerber" befinde sich im Nahbereich einer näher bezeichneten Gasse ein Gebiet mit zwei Quellen, deren Wasser über das Grundstück "der Konsenswerber" absickere. Bei Zerstörung der Drainageanlage komme es zunächst zu einem Rückstau, zu einer Ableitung des Grundwasserstromes und zu einer Störung des "Grenzgleichgewichtes". Die Bebauungsdichte sei unzulässig erhöht, die Gebäudehöhe könne wegen der fehlenden Bodenqualität "nicht errichtet" werden. Baubeschreibung und Pläne stimmten nicht überein, es seien andere Raumhöhen in den Plänen eingetragen, ebenso seien in den Plänen die Maße betreffend die Änderungen im natürlichen Gelände anders eingetragen, als sie in der zugehörigen Legende beschrieben seien. Es sei daher die Legende auf den Plan abzustimmen. Bevor dies nicht geschehe, könnten nicht sämtliche Einwendungen der Anrainer erhoben werden, weil das Widmungsverfahren nicht als geschlossenes einheitliches Projekt erkennbar sei.

Mit dem Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 5. November 1992 wurden dem Widmungswerber die Änderung der Widmung dieser beiden Grundstücke "unter Festsetzung der in beiliegender Verhandlungsschrift enthaltenen Bebauungsgrundlagen bewilligt", mit dem Beifügen, daß alle übrigen Bebauungsgrundlagen und Auflagen des Widmungsbewilligungsbescheides vom 28. Mai 1991, Zl. A 17 - K - 5.426/1990 - 4, vollinhaltlich aufrecht blieben.

Die Einwendung der Beschwerdeführer, "daß das erkennende Organ, nämlich der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe", wies die Behörde als unbegründet ab. Die weiteren, näher umschriebenen Einwendungen wies die Behörde als unzulässig zurück; soweit dem Vorbringen ein zivilrechtlicher Aspekt innewohne, bleibe die Auftragung dieser privatrechtlichen Einwendungen dem Zivilrechtsweg vorbehalten.

Begründend führte die Behörde unter Hinweis auf die Gesetzeslage (§ 61 Abs. 2 BO) aus, daß eine Einwendung im Rechtssinne nur dann vorliege, wenn das Vorbringen des Nachbarn die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt habe. Gegenstand des Widmungsänderungsverfahrens sei die Änderung des Widmungsgrundstückes von zwei Bauplätzen zu einem Bauplatz sowie die Festsetzung des Verwendungszweckes "Wohnzwecke". Sowohl Konfiguration als auch Größe des Widmungsgrundstückes blieben unverändert. Keine der Nachbareinwendungen betreffe den Gegenstand dieses Widmungsänderungsverfahrens: von den Beschwerdeführern seien nur Einwendungen erhoben worden, die entweder schon im rechtskräftig abgeschlossenen Widmungsänderungsverfahren einer Klärung zugeführt worden seien, oder deren Austragung den Zivilgerichten vorbehalten bleibe. Abgesehen davon erwüchsen den Nachbarn aus den Bestimmungen über die Eignung eines Widmungsgrundes keine subjektiven-öffentliche Rechte, weil diese Bestimmung über die notwendige Beschaffenheit eines Widmungsgrundes ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht dem Interesse der Nachbarn diene. Ebenso sei das gesamte Vorbringen, welches das Bauvorhaben betreffe, als unzulässig zurückzuweisen, weil es nicht den Gegenstand des Widmungsänderungsverfahrens betreffe.

Gemäß § 71 Abs. 1 BO sei in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat Baubehörde erster Instanz. Gemäß § 61 Abs. 1 BO sei über ein Ansuchen eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen durchzuführen. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Verwaltungsbeamten des Magistrates entspreche diesen Bestimmungen, weil der Magistrat in Städten mit eigenem Statut die Geschäfte zu besorgen habe. Der von den Nachbarn geltend gemachte Verfahrensmangel liege daher nicht vor.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie unter anderem beantragten, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und hiezu den Widmungswerber und die Anrainer zu Handen ihres Vertreters zu laden.

Das Baurechtsamt des Magistrates Graz erstattete hierüber einen "Bericht an den Gemeinderat". In diesem wird kurz der Gegenstand der Sache dargestellt; abschließend heißt es "hinsichtlich des Inhaltes der Berufung der Begründung der Entscheidung wird auf den beiliegenden Bescheidentwurf verwiesen, demzufolge der Berufung keine Folge gegeben werden möge". Dieser Bericht ist vom Sachbearbeiter (eine vom Sachbearbeiter in erster Instanz verschiedene Person), vom Abteilungsvorstand und von einem Stadtrat unterschrieben. Auf der ersten Seite dieses Berichtes findet sich eine formularartige, entsprechend ausgefüllte Rubrik: "Graz 13. April 1993 Allgemeiner Berufungsausschuß: Berichterstatter:

Frau/Herr: GR (es folgt der Name). Nichtöffentliche Sitzung". Im Anschluß daran ist handschiftlich vermerkt, daß eine namentlich bezeichnete Gemeinderätin sich "gem. § 8 GO für den GR der Stimme" enthalte. Auf diesem Bericht ist weiter festgehalten, daß der Allgemeine Berufungsausschuß in seiner Sitzung vom 13. April 1993 den gegenständlichen Geschäftsfall beraten habe und den Antrag stelle, der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz wolle den beiliegenden Bescheidentwurf beschließen (unterfertigt von der Obfrau und vom Schriftführer). Anschließend sind zwei Vermerke (entsprechend ausgefüllte Stampiglienaufdrucke) des Inhaltes angebracht, daß der Berufungsausschußantrag in der Sitzung des Gemeinderates vom 15. April 1993 beraten und einstimmig angenommen worden sei, wie auch, daß jene namentlich bezeichnete Gemeinderätin gemäß § 8 der Geschäftsordnung des Gemeinderates für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungssaal verlassen habe (anzumerken ist weiters, daß nach dem Inhalt der Verwaltungsakten der genannte Bescheidentwurf unverändert beschlossen wurde).

Mit diesem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Zusammengefaßt führte die belangte Behörde begründend aus, daß Gegenstand des Widmungsänderungsverfahrens die Änderung der in den Punkten 1. und 5. des Bescheides vom 28. Mai 1991 festgesetzten Bebauungsgrundlagen von zwei Bauplätzen zu einem Bauplatz mit einer Bauplatzfläche von 5.198,00 m2 und die Festsetzung des Verwendungszweckes "Wohnzwecke" statt "ein bis zwei Wohnhäuser und ein bis zwei Nebengebäude pro Bauplatz" sei. Grundsätzlich könnten rechtskräftige Widmungsbewilligungen ganz oder teilweise geändert werden, weil in einer Widmungsbewilligung nicht zum Ausdruck komme, daß eine Widmung nur in der bewilligten Form, sondern jedenfalls in dieser zulässig sei, ohne daß eine Entscheidung über andere Arten der Widmung damit vorweg genommen werde. Der Widmungsbewilligung komme insofern eine Doppelfunktion zu, als es sich einerseits um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handle und andererseits gemäß § 3 Abs. 3 BO "Festsetzungen" (im angefochtenen Bescheid unter Anführungszeichen) durch die Behörde vorzunehmen seien, die eine Antragstellung durch den Widmungswerber weder erforderten, noch einer solchen zugänglich seien. Aus der Zusammenschau der §§ 1 und 2 Abs. 1 BO ergebe sich, daß es nicht der Behörde aufgrund ihres Planungsermessens obliege, Bauplätze festzusetzen (im Gegenstandsfall: Änderung von zwei Bauplätzen auf einen Bauplatz bei gleichbleibender Konfiguration und Größe des Widmungsgrundstückes), sondern daß es sich dabei um ein dem Grundeigentümer als Ausfluß der Baufreiheit zustehendes Recht handle, das nur durch die gemäß § 2 Abs. 1 BO hiefür erforderliche Bewilligung beschränkt sei. Soferne die Voraussetzungen für eine Widmung bzw. eine Widmungsänderung vorlägen, habe die Behörde diese zu bewilligen. Auch die Festsetzung des Verwendungszweckes Wohnzwecke sei dem Planungsermessen der Behörden entzogen, weil das Widmungsgrundstück im Flächenwidmungsplan 1992 der Landeshauptstadt Graz als "reines Wohngebiet" ausgewiesen sei, und daher auch dieser Festsetzung nur feststellender Charakter zukomme. Das Vorbringen der Beschwerdeführer beziehe sich aber nun nicht auf den Gegenstand dieses Widmungsänderungsverfahrens: etwas, das nicht Gegenstand des Widmungsänderungsverfahrens sei, könne nicht Gegenstand der Verletzung eines Rechtes der Nachbarn im Widmungsänderungsverfahren sein. Wie schon die Behörde erster Instanz ausgeführt habe, erwüchsen dem Nachbarn aus den Bestimmungen über die Eignung eines Widmungsgrundes keine subjektiv-öffentlichen Rechte, weil diese Bestimmungen ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber dem Interesse der Nachbarn dienten. So hätten Einwendungen betreffend Rutschgefahr sowie Abwässerbeseitigung keine im Widmungsänderungsverfahren zu berücksichtigen subjektiv-öffentliche Rechte zu deren Gegenstand. Ebenso sei das Vorbringen betreffend die Hangentwässerungsanlage mit Drainage und bestehender Dienstbarkeitsverträge zugunsten der Stadt Graz und bestimmter Eigentümer als unzulässig zu beurteilen, wobei die Behauptung, durch das Widmungsänderungsvorhaben in einem Servitutsrecht verletzt zu werden, im Zivilverfahren einer Klärung zuzuführen sei. Aus den von den Beschwerdeführern angeführten Grundstücken, zu deren Gunsten ein Servitutsvertrag bestehe, sei überdies ersichtlich, daß keines dieser Grundstücke im Eigentum eines Beschwerdeführers stehe. Auch das Vorbringen betreffend die Notwendigkeit eines Umlegungsverfahrens nach dem Raumordnungsgesetz betreffe einen Bereich, in dem dem Nachbarn kein Mitspracherecht zustehe, ebenso das Vorbringen, wonach auf die örtliche Umgebung bedacht zu nehmen sei, weil sich das Widmungsgrundstück im Landschaftsschutz befinde, kein Plan über einen Baumbestand vorhanden sei und auch kein Bodengutachten hinsichtlich der Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Untergrundes beigeschafft worden sei (wird näher ausgeführt). Die Beischaffung eines bodenmechanischen Gutachtens sei deswegen nicht notwendig, weil über die Eignung eines Bauplatzes ebenso wie über die Bebauungsdichte und die maximale Gebäudehöhe in einem rechtskräftig abgeschlossenen Widmungsverfahren abgesprochen worden sei. Das Vorbringen betreffend die Tiefgarage und den damit zusammenhängenden Beeinträchtigungen betreffe nicht das Widmungsänderungsverfahren, sondern werde im Bauverfahren einer Klärung zuzuführen sein. Aus der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift gehe eindeutig hervor, was Gegenstand des Widmungsänderungsverfahrens gewesen sei. Auch werde im Spruch des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides eindeutig festgestellt, daß alle übrigen - die vom Widmungsänderungsverfahren nicht betroffenen - Bebauungsgrundlagen und Auflagen des Widmungsbescheides vom 28. Mai 1991 vollinhaltlich aufrecht blieben. Es sei auch kein Verfahrensmangel darin zu erblicken, daß die mündliche Verhandlung vom 23. September 1992 nicht durch den Stadtsenat selbst, sondern - in Abwesenheit eines Mitgliedes des Stadtsenates - von einem Referenten des Baurechtsamtes geleitet worden sei, weil der Magistrat Graz als Hilfsorgan der Behörden Stadtsenat und Gemeinderat eingerichtet sei, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch einen Verwaltungsbeamten des Magistrates den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, weil der Magistrat zur Besorgung der Geschäfte berufen sei. Die Genehmigung des erstinstanzlichen Bescheides sei durch ein näher bezeichnetes Mitglied des Stadtsenates erfolgt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begehrt wird, nicht nur den angefochtenen Bescheid, sondern auch den "damit im Konnex" stehenden Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1991 aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie der Widmungswerber in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voranzustellen ist, daß Gegenstand des Administrativverfahrens und damit auch des Beschwerdeverfahrens ("nur") die "Zusammenlegung" von zwei (gewidmeten) Bauplätzen zu EINEM Bauplatz ohne Änderung der Konfiguration und des Gesamtausmaßes (was von den Beschwerdeführern auch nicht in Zweifel gezogen wird) sowie die Änderung des Verwendungszweckes ist. Sofern die Beschwerdeführer - die als Gegenstand ihrer Beschwerde NUR den Berufungsbescheid vom 15. April 1993 bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 1 VwGG) (und auch nur diesen Bescheid der Beschwerde angeschlossen haben - § 28 Abs. 5 VwGG) - in diesem Zusammenhang (auch) die Behebung eines in einem dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheides anstreben (nämlich jenes Bescheides, der bereits Gegenstand des zur Zl. 92/06/0075 anhängigen Beschwerdeverfahrens ist), ist der Aufhebungsantrag (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) unzulässig und daher zurückzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (bzw. im Widmungsbewilligung-, wie auch im Widmungsänderungsbewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung) in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechende Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A uva.).

Gemäß § 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (BO), in der im Beschwerdefall anzuwendendenden Fassung LGBl. Nr. 54/1992, bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen oder eine Widmungsänderung der Bewilligung der Baubehörde. Vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung und vor Nachweis eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980, für den Bauplatz darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Gemäß § 3 letzter Satz BO sind im Widmungsverfahren die Bestimmungen über die Bauverhandlung (§ 61 BO) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 2 BO kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen; diese sind in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt.

Die beiden Grundstücke sind zwei verschiedenen Einlagezahlen (der gleichen Katastralgemeinde) zugeschrieben. Dem Einwand der Beschwerdeführer, daß deshalb kein Bauplatz im Sinne der Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes vorliege, sodaß mangels Bauplatzeinheit das Widmungsänderungsansuchen von vornherein hätte zurückgewiesen werden müssen, ist einerseits entgegenzuhalten, daß ihnen diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt (weil derartiges im taxativen Katalog des § 61 Abs. 2 BO nicht vorgesehen ist), der Einwand aber andererseits auch deshalb verfehlt ist, weil gemäß § 2 Abs. 1 BO der Umstand, daß der Widmungsgrund kein Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes darstellt, die Erteilung einer Widmungsbewilligung und damit auch einer Widmungsänderungsbewilligung nicht hindert.

Sofern die Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, daß auch die Änderung des Verwendungszweckes bekämpft wird (diesbezüglich wird allerdings nichts Näheres ausgeführt), ist zunächst festzuhalten, daß die Beschwerdeführer insofern kein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht durch rechtzeitige Erhebung einer entsprechenden Einwendung wirksam geltend gemacht haben. Die dadurch bewirkte Präklusion ist auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verbindlich (siehe dazu die in Hauer, Steiermärkisches Baurecht2, E 98 zu § 61 BO wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Davon abgesehen, steht die Festsetzung des Verwendungszweckes mit "Wohnzwecke" im Einklang mit der Flächenwidmung ("reines Wohngebiet").

Dem umfangreichen Vorbringen der Beschwerde in formeller Hinsicht ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Verfahrensrechte der Nachbarn soweit reichen, als ihnen subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach - so etwa im Erkenntnis vom 28. November 1991, Zlen. 90/06/0172, 0174 (an welchen Verfahren der Vertreter der Beschwerdeführer als Parteienvertreter beteiligt war) unter Hinweis etwa auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1988, Zl. 88/05/0003, Bausammlung 1101 - ausgesprochen hat.

Wie in diesem Erkenntnis vom 28. November 1991 (auf das gemäß § 43 VwGG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird), näher ausgeführt wird, bestehen keine Bedenken an der Entscheidungskompetenz des Gemeinderates als Baubehörde zweiter Instanz (siehe dazu auch die Erkenntnisse vom 20. August 1992, Zl. 92/06/0149, wie auch vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/06/0169); der Verwaltungsgerichtshof teilte auch nicht die vorgetragenen Bedenken gegen § 49 Abs. 3 des Statutes des Landeshauptstadt Graz vom 4. Juli 1967, LGBl. Nr. 130, gegen die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Baubewilligungs- aber auch Widmungsverfahren gemäß § 61 Abs. 2 BO, wie auch hinsichtlich des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren. Auch zum (unzutreffenden) Einwand, daß die Widmungsbewilligung vom 21. Oktober 1977 als Verordnung anzusehen sei, kann auf das Erkenntnis vom 28. November 1991 verwiesen werden (womit auch auf die Frage einer ordnungsgemäßen Kundmachung dieser "Verordnung" nicht weiter einzugehen ist). Die gegebene Verfahrenslage und die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlaß, von den entsprechenden Beurteilungen im Vorerkenntnis abzugehen. Richtig haben die Beschwerdeführer erkannt, daß die Nutzung eines Grundstückes durch Verbauung als Ausübung des Eigentumsrechtes an diesem Grundstück anzusehen ist. Ihr weiteres Vorbringen, durch die Gestattung einer von der bisherigen Bebauung wesentlich abweichenden Bebauung werde in ihr Eigentum eingegriffen, weil die Erhöhung der Bebauungsdichte und des Bebauungsgrades das äußere Erscheinungsbild zum Nachteil aller anderer Nachbarn änderten, geht schon deshalb ins Leere, weil eine Änderung von Bebauungsgrad und -dichte nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Nach dem von den Beschwerdeführern insoweit richtig zitierten Stampiglienvermerk hat sich die genannte Gemeinderätin nicht nur bei der Abstimmung der Stimmabgabe enthalten, sondern hat vielmehr für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungssaal verlassen (maßgeblich ist die Beurkundung durch diesen Stampiglienvermerk; der handschriftliche Vermerk auf der ersten Seite des Berichtes an den Gemeinderat bezieht sich nicht auf diese Vorgänge, und ist allenfalls insofern bloß als Hinweis oder Ankündigung, nicht aber als Beurkundung der tatsächlichen Vorgänge zu werten). Schon deshalb gehen die Ausführungen der Beschwerdeführer, daß gemäß § 51 Abs. 3 des Grazer Stadtstatutes eine Stimmenthaltung als Ablehnung gelte, und daß ein Beschluß des Gemeinderates in Verletzung der Bestimmungen des § 68 Abs. 2 des Stadtstatutes gemäß dem letzten Satz des Abs. 2 ungültig sei, ebenfalls ins Leere. Davon abgesehen, bestimmt § 68 Abs. 5 leg. cit., daß bei der Besorgung behördlicher Aufgaben - um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall - die Bestimmungen des § 7 AVG gelten, was als lex specialis anzusehen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 AVG bewirkt die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Organes nicht beschlußfähig, oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlußfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustandegekommen wäre; die Amtshandlung ist also nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (siehe beispielsweise die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zu E 12 und 15 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles ist auch weder zu beanstanden, daß die "örtliche Erhebung" gemäß § 3 BO im Rahmen der mündlichen Verhandlung über das Ansuchen des Widmungswerbers nicht durch den Stadtsenat, sondern durch einen rechtskundigen Magistratsbeamten vorgenommen (geleitet) wurde, daß die Sachbearbeiter in erster bzw. zweiter Instanz - wie die Beschwerdeführer vorbringen - den selben Amtsraum benützen und demselben Vorgesetzten unterstehen, daß die Vorakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt waren, daher der Behörde nicht zur Verfügung standen (diesbezüglich wurden nämlich die für das gegenständliche Verfahren erforderlichen Kopien zurückbehalten) oder auch, daß der Beratung des Gemeinderates ein Bescheidentwurf zugrunde gelegt wurde (die Beratung über den Bescheidentwurf umfaßt logischerweise auch die Berufungsanträge der Beschwerdeführer und nicht bloß, wie nun vorgebracht wird, nur den Antrag des Berufungsausschußes).

Soweit sich die weitwendigen Beschwerdeausführungen auf nichtverfahrensgegenständliche Themen beziehen, insbesondere auf Themen, die Gegenstand des vorangegangenen Widmungsbewilligungsänderungsverfahrens (Beschwerde Zl. 92/06/0075) oder die Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens (und nicht eines Widmungsbewilligung- oder Widmungsbewilligungsänderungsverfahrens) sind, ist hierüber im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abzusprechen. Eine Präjudizierung der Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Widmungsänderungsbewilligung vom 28. Mai 1991 bzw. der Baubewilligung erfolgt damit nicht.

Demnach war die vorliegende Beschwerde, soweit sie nicht zurückzuweisen war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden (die Zurückweisung hatte gemäß § 34 Abs. 1 VwGG jedenfalls in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen). Es kann unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beschwerdegründe angesichts der aufgezeigten Rechtslage auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine mündliche Verhandlung geeignet wäre, eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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