VwGH 93/05/0221

VwGH93/05/02218.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der EVN-AG, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. S in W, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens,

Normen

AVG §8;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §16 Abs1 Z3;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §16 Abs2 Z5 lita;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §16 Abs2 Z5 litc;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §25 Abs3;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §25 Abs8;
VwRallg;
AVG §8;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §16 Abs1 Z3;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §16 Abs2 Z5 lita;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §16 Abs2 Z5 litc;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §25 Abs3;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §25 Abs8;
VwRallg;

 

Spruch:

I) zu Recht erkannt:

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. November 1992, "daß der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke - Elektrizitätswerke) eine allenfalls bestehende elektrizitätswirtschaftliche Konzession hinsichtlich derjenigen Gebiete im Umland von Wien, die derzeit von ihr mit elektrischer Energie versorgt werden, ... entzogen wird", wird zurückgewiesen.

II) den Beschluß gefaßt:

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter dem Datum 8. Februar 1993 hat die NÖ Landesregierung einen Bescheid erlassen, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

"Spruch I.:

Die NÖ Landesregierung entzieht der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke - Elektrizitätswerke) die Konzession zur unmittelbaren Versorgung mit elektrischer Energie in Niederösterreich, wobei sich der bestehende Versorgungsumfang aus der Umschreibung des Gebietes im Plankonvolut (Beilagen ./A1 bis ./A9) (orange gebändert) ergibt.

Die Entziehung wird nach Ablauf von 3 Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich

  1. a) der Umspannwerksbereiche Baden, Ebenfurth, Enzesfeld, Klosterneuburg, Moosbrunn, Traiskirchen und Wiener Neudorf sowie des Umspannwerksbereiches Brunn (in Niederösterreich gelegener Bereich des UW Liesing), wie sie in den angeschlossenen Plandarstellungen (Beilagen ./B1 bis ./B9 des Gutachtens Boeck/Loew als Stufe 1 umschrieben sind, frühestens jedoch mit Ablauf des 31.5.1996;
  2. b) der Umspannwerksbereich Groß-Enzersdorf (in Niederösterreich gelegene Bereiche der UW Stadlau und Kagran (Teil)), wie er in den an geschlossenen Plandarstellungen Beilagen ./B1 bis ./B9 des Gutachtens Boeck/Loew als Stufe 2 umschrieben sind, frühestens jedoch mit Ablauf des 31.12.1999;
  3. c) der in Niederösterreich gelegenen Umspannwerksbereiche Kaiserebersdorf und Südost sowie der Petrochemie Danubia (ÖMV), wie sie in den angeschlossenen Plandarstellungen Beilagen ./B1 bis ./B9 des Gutachtens Boeck/Loew als Stufe 3 umschrieben sind, frühestens mit Ablauf des 31.12.2004; und
  4. d) der in Niederösterreich gelegenen Umspannwerksbereiche UW-Wien West, Leopoldau und Kagran (Teil), wie sie in den angeschlossenen Plandarstellungen Beilagen ./B1 bis ./B9 des Gutachtens Boeck/Loew als Stufe 4 umschrieben sind, frühestens mit Ablauf des 31.12.2009;

wirksam.

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Z. 3, § 16 Abs. 2 Z. 5 lit. a) und c), 16 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 4 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes, LGBl. 7800-0.

Spruch II.:

Die NÖ Landesregierung verpflichtet die EVN Energie-Versorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft zur dauernden Übernahme der Versorgung derjenigen Gebiete, die von der Entziehung der Konzession gem. Spruch I. erfaßt sind. Die Verpflichtung zur dauernden Übernahme dieser Versorgung wird nach Maßgabe des Stufenplanes gemäß Spruch I. hinsichtlich der

  1. a) Stufe 1 frühestens mit 1.6.1996,
  2. b) Stufe 2 frühestens mit 1.1.2000,
  3. c) Stufe 3 frühestens mit 1.1.2005 und
  4. d) Stufe 4 frühestens mit 1.1.2010

wirksam.

Der EVN Energie-Versorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft wird in diesem Umfang sohin die elektrizitätswirtschaftliche Konzession zur unmittelbaren Versorgung eines örtlich umschriebenen bestimmten Gebietes (Gebietskonzession) übertragen.

Auflagen:

  1. 1. Die EVN Energie-Versorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft hat umgehend nach jeweiliger Wirksamkeit der Verpflichtung gem. Spruch II. die Genehmigung ihrer behördlich genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der übernommenen Gebiete zu beantragen.
  2. 2. Die EVN Energie-Versorgung Niederösterreich AG hat mit der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke - Elektrizitätswerke) bei der tatsächlichen Übernahme der Versorgung in den einzelnen Bereichen sowie bei der Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie zu kooperieren.

Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 8 und § 8 Abs. 3 des NÖ Elektrizitätswesensgesetzes, LGBl. 7800-0.

Spruch III.:

Die NÖ Landesregierung gestattet ab dem Wirksamwerden der Verpflichtung gem. Spruch II. der EVN Energie-Versorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft gegen angemessene Entschädigung den (Mit-)Gebrauch der in dem durch Spruch I. umschriebenen Gebiet in Niederösterreich gelegenen Stromverteilungsanlagen der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke - Elektrizitätswerke) soweit, als dies zur Erfüllung der der EVN Energie-Versorgung Niederösterreich AG durch Spruch II. übertragenen Versorgungsaufgaben notwendig ist; ausgenommen von dieser Gestattung sind nachfolgende Leitungen:

- 110 kV-Leitung UW Bisamberg - UW Nord System-Nr.100/1,2;

100/3,4

- 110 kV-Leitung UW Bisamberg - UW Leopoldau System-Nr.100/5,6

- 110 kV-Leitung UW Südost - UW Liesing System-Nr.104/1,2

- 380 kV-Leitung UW Südost - UW Süd System-Nr.501,503

Die Festlegung der Entschädigung wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Zur vorläufigen Sicherstellung dieser Entschädigung wird ein Betrag von S 126,200.000,-- festgelegt, den die EVN Energie-Versorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke - Elektrizitätswerke) bis längstens 3 Monate vor Eintritt des Wirksamkeitszeitpunktes lt. Spruch I. lit. a) zu bezahlen hat.

Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 8 iVm § 25 Abs. 5 und 7 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes, LGBl. 7800-0.

Spruch IV.:

Die NÖ Landesregierung weist die Anträge der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke - Elektrizitätswerke) auf Genehmigung der "Allgemeinen Bedingungen" und der "Bedingungen für besondere Abnahmeverhältnisse" vom 2.8.1991 sowie jenen auf Genehmigung der Tarifstrukturen und der Umschreibungen der Nebenleistungen vom 8.10.1992 ab.

Rechtsgrundlage: § 53 Abs. 5 iVm §§ 19, 20 und 22 Abs. 1 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes, LGBl. 7800-0.

Spruch V.:

Die NÖ Landesregierung weist die Anträge der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke - Elektrizitätswerke) vom 10.3.1992, 31.3.1992 und 1.9.1992 auf Feststellung, daß diese nicht verpflichtet ist,

  1. a) planliche Darstellungen aller in NÖ gelegenen Umspannwerke sowie 110 kV-, 20 kV-, 10 kV- und 5 kV-Leitungen sowie noch geringere Hochspannung im Lageplan 1:50.000 mit namentlicher Darstellung aller Umspannwerke, Schaltstationen, Schaltstellen und Trafostationen der NÖ Landesregierung vorzulegen;
  2. b) planliche Darstellungen aller 110 kV-, 20 kV-, 10 kV- und 5 kV-Leitungen sowie noch geringere Hochspannung im Lageplan 1:50.000, welche sich zwar auf Wiener Gebiet befinden, aber auch für die Versorgung von Anölagen in NÖ herangezogen werden, jeweils ausgehend vom Umspannwerk, der NÖ LReg vorzulegen;
  3. c) Auskünfte über Leitungen und sonstige Anlagen der Elektrizitätsversorgung, die sich auf Wiener Gebiet befinden, aber auch die Versorgung von Anlagen in NÖ herangezogen werden, nach dem Gesetz LGBl. 7800 zu erteilen;
  4. d) die mit Schreiben vom 12.2.1992, GZ I/5-EK-1/20 gestellten, bis 31. März 1992 zu beantwortenden Fragen, soweit sie nicht unter Pkt. II des Briefes vom 31.3.1992 beantwortet wurden, zu beantworten;
  5. e) die nach dem Schreiben vom 12.2.1992, GZ I/5-EK-1/20 bis 31. März 1992 vorzulegenden Urkunden vorzulegen, und
  6. f) im Verfahren 1/5-EK-1/38 die Gesamtakten mit allen Rechnungen und nachgewiesenen Aufwendungen für die Bauführungen sowie für die Kostenermittlungen zu den Geschäftszahlen S, Baden, für Siedlung Traiskirchen, Hausfeld/Bauzone I Parz 3206/3 - Amselgasse - Vereinbarung vom 31.7.1987, Rechnung Nr. IX-4239 BV-NR 36459; Lichtgemeinschaft Alter Sportplatz in Bad Vöslau, Wr. Neustädter Straße 17/5, GZ Nö 1916 vom 19.4.1989, Sachbearbeiter C/2, Ad/May K.A. Nr. 304/6129/89, 130/226/Bd-S/89; Lichtgemeinschaft Münchendorf-Trumauer Straße, GZ Nö 1940, Sachbearbeiter C/2 Ad/May, K.A. Nr. 4/208/Mö bzw. 4007P/89 vom 27.9.1989 zu übermitteln,

ab.

Rechtsgrundlage: § 56 iVm § 63 Abs. 2 AVG 1991."

Mit dem innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. März 1926, BGBl. Nr. 62, zur Post gegebenen Schriftsatz vom 22. Februar 1993 stellte die Stadt Wien (Wiener Stadtwerke) einen auf Art. 12 Abs. 3 B-VG gestützten Antrag auf Übergang der Entscheidung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in welchem abschließend beantragt worden ist, "das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheit möge

  1. 1. das auf Antrag (Anregung) der EVN Elektrizitätsversorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft eingeleitete Verfahren zur Entziehung unserer Konzession einstellen, in eventu den Antrag der genannten Gesellschaft abweisen, in eventu zurückweisen;
  2. 2. unseren Antrag auf Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bedingungen) vom 2. 8. 1991 zurückweisen, in eventu unseren Antrag auf Genehmigung der Tarifstrukturen und Umschreibungen der Nebenleistungen vom 8. 10. 1992 zurückweisen und unserem Antrag auf Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen zu entsprechen, jedenfalls unserem Antrag vom 2. 8. 1991 auf Genehmigung der Bedingungen für besondere Abnahmeverhältnisse entsprechen;
  3. 3. unsere Anträge vom 10. 3. 1992, 31. 3. 1992 und 1. 9. 1992 erledigen und die in diesen Anträgen näher bezeichneten Feststellungen im Sinne dieser Anträge treffen".

Da der genannte Bundesminister in der Folge über diesen Antrag nicht entschieden hat, erhob die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Frist des § 27 VwGG Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher sie geltend machte, in dem dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 8. Februar 1993 vorausgegangenen Verfahren Parteistellung gehabt zu haben, wobei dieser Bescheid "in die Rechtsverhältnisse" der Beschwerdeführerin "eingegriffen" habe, weil sie "zur Stromversorgung eines bestimmten Gebietes verpflichtet und berechtigt" worden sei. Der Antrag der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke) habe aufschiebende Wirkung, weshalb die Beschwerdeführerin ein Recht auf Entscheidung habe und durch die Untätigkeit der belangten Behörde beschwert sei. Der Verwaltungsgerichtshof wolle daher "über den Antrag der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke - Elektrizitätswerke) ... in der Sache selbst erkennen".

Die belangte Behörde hat innerhalb der ihr mit

hg. Verfügung vom 29. Oktober 1993 gesetzten dreimonatigen Frist über den Antrag der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke) nicht bescheidmäßig entschieden, sondern lediglich die Verwaltungsakten dem Gerichtshof vorgelegt.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Wie sich aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde unter Pkt. I. des Spruches des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 8. Februar 1993 die Entziehung der Konzession der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke) zur unmittelbaren Versorgung mit elektrischer Energie in (Teilen von) Niederösterreich ausgesprochen und unter Pkt. 1 des Schriftsatzes der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke) vom 22. Februar 1993 der vorstehend bereits wörtlich wiedergegebene Antrag gestellt, "das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheit möge 1. das auf Antrag (Anregung) der EVN Elektrizitätsversorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft eingeleitete Verfahren zur Entziehung unserer Konzession einstellen, in eventu den Antrag der genannten Gesellschaft abweisen, in eventu zurückweisen; ...". Dieser Antrag bezweckt also lediglich eine Beseitigung des unter Pkt. I. dieses Bescheides erfolgten Ausspruches über die Entziehung der Konzession der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke), also NICHT VON BERECHTIGUNGEN DER BESCHWERDEFÜHRERIN, und berührt deren Rechtssphäre daher nur insoweit, als die Stadt Wien (Wiener Stadtwerke) in ihrem auf Art. 12 Abs. 3 B-VG gestützten Begehren auch beantragt hat, das Bundesministerium wolle "in eventu den Antrag der genannten Gesellschaft" (also der Beschwerdeführerin) "abweisen, in eventu zurückweisen".

Auf Grund der vorliegenden Säumnisbeschwerde hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Pkt. 1. dieses Devolutionsantrages daher lediglich einen Anspruch auf Entscheidung über ihren auf die Entziehung der Konzession der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke) gerichteten "Antrag" vom 11. November 1992, weshalb zu prüfen ist, ob sie auf Grund einer diesbezüglichen Antragslegitimation einen Anspruch auf eine Sachentscheidung oder im Sinne der ständigen hg. Judikatur seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, (nur) einen Rechtsanspruch auf Zurückweisung ihres Begehrens hat.

In Beantwortung dieser Frage ist auf § 8 AVG zu verweisen, wonach Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte sind und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien sind. Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., auf S. 104 unter ENr. 7a zitierten Erkenntnisse) gewinnen die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. Es sind daher in dieser Hinsicht die Vorschriften des Landesgesetzes über Angelegenheiten des Elektrizitätswesens in Niederösterreich, LGBl. 7800-0, in der Fassung der Novelle LGBl. 7800-1 (NÖ EWG), maßgebend, wobei der Spruchteil I. des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 8. Februar 1993 im wesentlichen auf die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z. 3 sowie Abs. 2 Z. 5 lit. a und c dieses Gesetzes gestützt worden ist.

Nach § 16 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. ist die elektrizitätswirtschaftliche Konzession von der Behörde zu entziehen, wenn die weitere Ausübung der Konzession unter Bedachtnahme auf die Versorgung der übrigen Gebiete mit nachteiligen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, z.B. wegen einer nicht ausgewogenen Versorgungsstruktur, verbunden ist und diese durch eine andere Konzessionserteilung vermieden werden können. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die elektrizitätswirtschaftliche Konzession nach vorheriger schriftlicher Androhung zu entziehen, wenn ... 5. ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Gebietskonzession

a) über keine nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 19, 53 Abs. 5) verfügt ..., c) seiner Verpflichtung gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 5 nicht nachkommt. Im Gesetz findet sich allerdings keine Bestimmung, aus der sich ableiten ließe, daß die Beschwerdeführerin das Recht besitzt, einen Antrag auf Entziehung einer Konzession zu stellen oder in einem diesbezüglichen Verfahren Parteienrechte geltend zu machen. Anders als etwa im Verfahren nach § 25 leg. cit. über Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung, in welchem der Beschwerdeführerin zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ausdrücklich "Parteistellung zukommt", besitzt sie daher im Verfahren über die Entziehung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession eines anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmens auch unter Bedachtnahme darauf keine Parteistellung, daß die diesbezügliche Sachentscheidung nicht bestimmend in ihre Rechtssphäre eingreift und darin keine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1979, Slg. Nr. 9751/A, und die darin zitierte Vorjudikatur). Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin in dem in Rede stehenden Konzessionsentziehungsverfahren kann auch nicht damit begründet werden, daß im Falle der Konzessionsentziehung nach § 16 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. auch zu prüfen ist, ob die dort erwähnten nachteiligen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft durch eine andere Konzessionserteilung vermieden werden können, wobei diese "anderweitige Konzessionierung ... konkret zu prüfen ist und diese Konkretheit nicht eine Prüfung anhand eines abstrakten Elektrizitätsversorgungsunternehmens, sondern ein Ermittlungsverfahren dahingehend erfordert, durch welches Elektrizitätsversorgungsunternehmen diese Vermeidung bestmöglich sichergestellt werden kann" (siehe S. 105 des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 8. Februar 1993), weil die Rechtssphäre des im Sinne der zuletzt zitierten Bestimmung durch die "andere Konzessionserteilung" betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmens erst durch den gemäß § 25 Abs. 8 leg. cit. zu erlassenden Bescheid berührt wird, mit welchem diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die dauernde Übernahme der Versorgung übertragen wird. Die Beschwerdeführerin genießt daher zwar hinsichtlich des auf diese Bestimmung gestützten Spruchteiles II. des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 8. Februar 1993 Parteistellung, was jedoch im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde ohne rechtliche Bedeutung ist, weil hinsichtlich dieses Teiles des erwähnten Bescheides von der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke) kein Antrag im Sinne des Art. 12 Abs. 3 B-VG auf Übergang der Entscheidung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gestellt worden ist und daher in dieser Hinsicht auch keine Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtshofes bestehen kann. Das Gesagte gilt daher auch hinsichtlich des Spruches III. dieses Bescheides.

Die Beschwerdeführerin besaß daher im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z. 3 sowie Abs. 2 Z. 5 lit. a und c des NÖ EWG gegeben sind, kein Mitspracherecht als Partei des Verfahrens, weshalb sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen lediglich einen Anspruch auf Zurückweisung ihres Antrages vom 11. November 1992 besitzt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher in Erledigung der vorliegenden Säumnisbeschwerde die Zurückweisung dieses Antrages der Beschwerdeführerin auszusprechen. Im übrigen aber war die Beschwerde zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführerin einerseits im Zusammenhang mit Pkt. 1. des Devolutionsantrages der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke) vom 22. Februar 1993 aus den schon erwähnten Gründen keinen Rechtsanspruch auf eine Sachentscheidung durch die belangte Behörde besaß, und andererseits durch die Säumigkeit der belangten Behörde in bezug auf die Entscheidung über die Punkte 2. und 3. dieses Devolutionsantrages nicht in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, weil diese die Punkte IV. und V. des Spruches des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 8. Februar 1993 betreffen, mit welchen, wie der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, ausschließlich die Stadt Wien (Wiener Stadtwerke) betreffende Anträge abgewiesen worden sind.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz (nach Maßgabe des gestellten Antrages) gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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