Normen
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §47 Abs5;
BauO OÖ 1976 §50 Abs2;
BauO OÖ 1976 §50 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §47 Abs5;
BauO OÖ 1976 §50 Abs2;
BauO OÖ 1976 §50 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem auf Grund einer Berufung der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. März 1993 wurde den mitbeteiligten Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung zur "Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses" auf dem Grundstück Nr. 895/2, EZ. 127 des Grundbuches über die Kat. Gem. O, erteilt. Auf die in der Folge teilweise zu behandelnden Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarin wurde lediglich in der Begründung dieses Bescheides eingegangen.
Mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 7. Mai 1993 wurde der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß sie durch diesen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden sei.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Bauplatz der mitbeteiligten Bauwerber befindet sich im "Dorfgebiet", also zufolge § 16 Abs. 4 des OÖ Raumordnungsgesetzes auf einer Fläche, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt ist, die auch im Wohngebiet errichtet werden dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß die Nachbarn aus den konkreten Anordnungen des § 23 Abs. 2 der OÖ Bauordnung 1976 ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 46 Abs. 3 leg. cit. ableiten können und somit ein Recht darauf haben, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden, der Gerichtshof hat aber ebenso stets die Auffassung vertreten, daß die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1993, Zl. 91/05/0186, und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde selbst zugestanden, daß "von Wohnhäusern einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Fahrbewegungen im Beschwerdefall keine Gefahren etc. für die Nachbarschaft herbeigeführt werden", meint allerdings, daß im Beschwerdefall von einer "Extremsituation" auszugehen sei. Worin diese außergewöhnlichen und sohin im Sinne des § 23 Abs. 2 leg. cit. bedeutsamen Umstände liegen sollen, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufgezeigt und ist auch für den Gerichtshof nicht zu erkennen, zumal der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, wonach "auf Grund der äußerst beengten Verhältnisse ... keine Lärmabnahme durch Entfernung zu erwarten ist" und der Bauplatz der mitbeteiligten Bauwerber "inmitten einer kleinen idyllischen landwirtschaftlichen Dorfgemeinde liegt, die lediglich aus wenigen Häusern besteht", nicht die Annahme rechtfertigt, daß von dem zu errichtenden "Mehrfamilienwohnhaus" schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen werden, die im Sinne der zitierten Vorschrift geeignet sind, Gefahren, ERHEBLICHE Nachteile oder ERHEBLICHE Belästigungen herbeizuführen. Der belangten Behörde kann daher keine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentliche, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden, wenn sie die von der Beschwerdeführerin beantragte Lärmmessung nicht für erforderlich erachtet hat, wobei im übrigen nicht übersehen werden darf, daß allfällige Immissionen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen auftreten, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht zu berücksichtigen sind (vgl. auch dazu das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1993 und die darin zitierte Vorjudikatur).
Ob das geplante Bauvorhaben "aus Überlegungen des Landschaftsbildes ... in ein Bauerndorf paßt", brauchte im gegebenen Zusammenhang nicht erörtert zu werden, weil nach ständiger hg. Judikatur aus den Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten sowie über die Beachtung des Orts- und Straßenbildes keine Nachbarrechte erwachsen (vgl. dazu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 3. Aufl., auf S. 226 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Wenn die Beschwerdeführerin meint, die beantragte Baubewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen, weil für die vorhandene Dorfbrunnenanlage ein "Schutzgebiet in einem Umkreis von 20 m" festgelegt worden sei, in welchem kein Bauwerk errichtet werden dürfe, und seitens der Baubehörden ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren hätte beantragt werden müssen, so übersieht sie, daß der Nachbar im baubehördlichen Verfahren kein Recht auf Schutz von Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität besitzt und solche Rechte allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes wahrnehmen kann. Der Nachbar kann daher nicht zu Recht das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung rügen (vgl. auch dazu die bei Hauer, a.a.O., auf S. 231 zitierte hg. Judikatur). Es sind daher auch in dieser Hinsicht keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführerin verletzt worden, auf welche die BAUBEHÖRDEN Rücksicht zu nehmen gehabt hätten.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, durch die Errichtung des geplanten Bauvorhabens werde ihr landwirtschaftlicher Betrieb entwertet, stellt eine privatrechtliche Einwendung dar, welche der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegensteht (vgl. dazu die bei Neuhofer-Sapp, OÖ Baurecht, 3. Aufl., auf S. 222 f. wiedergegebene hg. Judikatur).
Schließlich ist zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Grundstück, auf welchem das Wohnhaus errichtet werden soll, befinde sich "nach meinem Dafürhalten in meinem (außerbücherlichen) Eigentum", zu bemerken, daß in der Begründung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berufungsbescheides ausdrücklich festgehalten worden ist, das "gegenständliche Grundstück" stehe "laut Grundbuch Mattighofen im alleinigen Eigentum" der mitbeteiligten Bauwerber. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung gegen den erwähnten Berufungsbescheid selbst erklärt, daß "im Grundbuch de facto ein Eigentumsübergang noch nicht durchgeführt worden" sei, und ausgeführt, sie "gehe davon aus, ... im Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht" zu "obsiegen", weshalb die belangte Behörde in Ermangelung diesbezüglicher Anhaltspunkte keinen Grund zu der Annahme hatte, daß die Beschwerdeführerin auf Grund einer Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz des § 431 ABGB sowie des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes (z.B. Erwerb des Erben durch Einantwortung, Erwerb des Erstehers bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag, Erwerb durch Enteignung entsprechend den jeweiligen Verwaltungsvorschriften, Erwerb durch Ersitzung nach Zeitablauf) bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides als Eigentümerin des in Rede stehenden Bauplatzes anzusehen war.
Die Beschwerdeführerin ist daher durch die Abweisung ihrer Vorstellung nicht in ihren Rechten verletzt worden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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