Normen
AVG §1;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §92;
BauO NÖ 1976 §98 Abs1;
BauRallg;
GdO NÖ 1973 §35 Abs1;
GdO NÖ 1973 §35 Abs2 Z10;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §92;
BauO NÖ 1976 §98 Abs1;
BauRallg;
GdO NÖ 1973 §35 Abs1;
GdO NÖ 1973 §35 Abs2 Z10;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lichtenwörth vom 31. Jänner 1991 wurde das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Putenstalles auf dem Grundstück Nr. nnnn, EZ nnn/1, gemäß § 100 Abs. 2 Nö Bauordnung 1976, abgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, daß das Projekt eine erhebliche Störung des Orts- und Landschaftsbildes gemäß § 61 Nö Bauordnung 1976 bewirke. Mit Bescheid des Gemeinderates vom 19. Juli 1991 wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Mit Bescheid der Nö Landesregierung vom 20. November 1991 wurde der Vorstellung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen, da das der Entscheidung zugrundeliegende Ortsbildgutachten nicht § 61 Abs. 1 bis 4 Nö Bauordnung 1976 entspreche und überdies nicht schlüssig sei. In der Folge legte die mitbeteiligte Partei Auswechslungspläne vor, die den Einwänden in den Gutachten vom 12. Dezember 1990 und 20. Februar 1992 zur Frage einer erheblichen Störung des Landschafts- und Ortsbildes Rechnung trugen. Das Bauvorhaben wurde dahingehend geändert, daß der Baukörper entsprechend den örtlichen Proportionen, Größen, Materialien und Dachformen gegliedert und angeglichen werden solle und eine den Gutachten entsprechende Bepflanzung erfolge. Das ursprüngliche Projekt hatte einen einheitlichen Baukörper mit 65 m Länge und 16 m Breite vorgesehen. Das aus Ortsbildgründen abgeänderte Projekt sieht in derselben Lage zur Straße einen Baukörper mit einer Gesamtlänge von nur mehr 55 m (statt 65 m) vor, dessen Breite im mittleren Bereich in der Länge von 35 m - wie ursprünglich geplant - 16 m und in den Endbereichen (für je 10 m) 20 m beträgt. Die Endbereiche des Gebäudes im Ausmaß von jeweils 10 x 20 m erwecken durch ihre um 90 Grad gedrehte Firstrichtung den Eindruck von "Quertrakten". Durch die Änderung des Projektes wurde die Fläche der "Maschinenhalle" um ca. 135 m2 verringert während die Fläche des Putenstalles von 685,3 m2 um 35 m2 auf 720,95 m2 erweitert wurde. In dem zu den Auswechslungsplänen erstatteten Gutachten wird weiters erläutert, daß durch eine Vereinigung der im Besitz der mitbeteiligten Partei befindlichen Grundstücke nnnn und nnn/1 nunmehr größere Abstände zu den Grundgrenzen eingehalten werden können: nördliche Grundstücksgrenze 11 m, südliche Grundstücksgrenze rd. 14 m, östliche Grundstücksgrenze 16,5 m, westliche Grundstücksgrenze zwischen 15 m und 20 m. Dadurch werde eine Bepflanzung mit einer Breite von 6,5 m an der südlichen, westlichen und östlichen Grundstücksgrenze sowie von 8,5 m an der nördlichen Grundstücksgrenze möglich. Es könne also gemäß der Forderung in den Gutachten betreffend die Frage der Beeinträchtigung des Ortsbildes eine mindestens dreireihige Bepflanzung mit einer Gesamtbreite von rd. 6 m erfüllt werden. Die neue Situierung ergebe weiters eine ausreichend große Verkehrsfläche, wie dies im verkehrstechnischen Gutachten gefordert worden sei. Durch die geänderte Gliederung des Baukörpers in drei Trakte (Mitteltrakt und zwei Seitentrakte) und durch die Materialwahl der Fassade der Quergiebel (Holz) werde der Forderung in dem Ergänzungsgutachten vom 20. Februar 1992 entsprochen, nach der "um eine formale Verwandtschaft" zu bewirken, die Halle mittels Gliederungselementen gestaltet werden müßte, "die in einer vom Grundton der Fassade abweichenden Farbe gehalten sind und welche letztendlich auch den Dachkörper umfassen". Die Dachneigung der Quergiebel und das unmittelbar unter der Traufe verlaufende Fensterband ermögliche in Kombination mit der Bepflanzung eine Betonung der Verwandtschaft des Objektes mit der bestehenden landwirtschaftlichen Architektur (Scheune, Aussiedlerhof).
In einem Gutachten der Baudirektion-Ortsbildpflege vom 2. Juni 1992 wurde zu dem geänderten Projekt festgestellt, daß nunmehr "keine erhebliche Störung oder Verunstaltung des vorhandenen Baubestandes bzw. keine erheblich störenden oder verunstaltenden Gegensätze zum Landschaftsbild zu erwarten" seien, da einerseits eine Bauform gewählt worden sei, welche die Gestaltungselemente des vorhandenen Baubestandes (Siedlungsrand) aufgriffen bzw. eine Grüngestaltung gewählt würde, welche nicht nur das Objekt umschließe, sondern durch die Anordnung eines ungefähr 250 m langen Pflanzstreifens die Verbindung zum vorhandenen Auwald herstelle.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1992 teilte die beschwerdeführende Gemeinde der mitbeteiligten Partei mit, daß der vorgelegte Auswechslungsplan nach bautechnischer und baurechtlicher Begutachtung eine wesentliche Projektänderung darstelle und daher ein neues Bauverfahren einzuleiten sei. Die mitbeteiligte Partei solle binnen zwei Wochen nach Zustellung ein entsprechendes Bauansuchen samt den erforderlichen Beilagen vorlegen. Gleichzeitig sei zu klären, ob die mitbeteiligte Partei das ursprüngliche Bauansuchen zurückziehe oder darüber eine Entscheidung herbeiführen wolle. Die mitbeteiligte Partei nahm dazu Stellung und ersuchte u.a. um Prüfung, "ob der Gemeinderat dem Bauansuchen gemäß § 98 (1) letzter Satz Nö Bauordnung 1976 in der Fassung des Auswechslungsplanes, der ja nur äußerliche Details betrifft, Bewilligung erteilen kann und bejahendenfalls diese Bewilligung zu erteilen".
Und weiter führte die mitbeteiligte Partei aus:
"Sollte der Gemeinderat entgegen § 98 (1) letzter Satz Nö BauO die Meinung des Herrn Vizebürgermeisters teilen, daß der Auswechslungsplan ein neues Bauansuchen und ein neues Bauverfahren erfordere, ziehe ich meine Antragsänderung zurück und ersuche ich, über mein Bauansuchen in der ursprünglichen Fassung zu entscheiden."
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1992 wurde die Berufung der mitbeteiligten Partei vom Gemeinderat neuerlich abgewiesen.
§ 98 Abs. 1 letzer Satz Nö Bauordnung 1976 betreffe "vor allem die Vollständigkeit der Antragsbeilagen und Formalvoraussetzungen, welche erfüllt sein" müßten, um überhaupt in das Verfahren eintreten zu können. Eine Entscheidung über den Auswechslungsplan im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens erscheine schon alleine aus dem Umstand heraus nicht zulässig, als dadurch den sonstigen Parteien das ihr zustehende Recht auf Parteiengehör entzogen werde und eine Instanz verlorengehe. § 100 Abs. 7
Nö Bauordnung 1976 nach den Abweichungen vom Inhalt eines Bescheides zulässig seien, setze voraus, daß bereits ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid vorliege. Es stehe dem Bauwerber zu, für ein Grundstück für verschiedene Projekte Baubewilligungen zu beantragen bzw. zu erwerben. Die am 15. Mai 1992 vorgelegten Auswechslungspläne stellten einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung dar und sei über diese Neueinreichung - unter der Voraussetzung, daß der Bauwerber sämtliche nach der Nö Bauordnung 1976 erforderlichen Unterlagen und Anträge stelle und die sonstigen Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens gegeben seien - von der Baubehörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß § 100 Nö Bauordnung 1976 zu treffen.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte demgegenüber die Nö Landesregierung bei ihrer Entscheidung über die Vorstellung der mitbeteiligten Partei fest, daß aufgrund eines Vergleiches der Einreichpläne, die beide einen Putenstall in der gleichen Lage mit ähnlichen Ausmaßen enthielten, sich die beiden Projekte nicht wesentlich voneinander unterschieden. Es seien also die Pläne vom Mai 1992 sehr wohl als Auswechslungspläne zum ursprünglichen Plan zu beurteilen. Die Abänderungen seien im vorliegenden Fall als derartig geringfügig zu qualifizieren, daß noch immer die gleiche Sache vorliege. Es handle sich also um eine zulässige Projektänderung im Berufungsverfahren. Der Gemeinderat hätte also über das Projekt in der abgeänderten Form entscheiden müssen. Außerdem sei jeder Bauwerber berechtigt, sein Projekt zur Beseitigung eines Versagungsgrundes im Berufungsverfahren - wenn auch dann nur mehr in eingeschränkter Form - zu modifizieren. Die Nö Landesregierung gab der Vorstellung der mitbeteiligten Partei Folge, hob den Bescheid des Gemeinderates vom 30. September 1992 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde macht die beschwerdeführende Gemeinde Unzuständigkeit der belangten Behörde und inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Selbstverwaltung, insbesondere in ihrem Recht auf Entscheidung über Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung gemäß § 92 ff Nö Bauordnung 1976 sowie auf Entscheidung über die Zulässigkeit von Änderungen von Bauanträgen verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Zunächst ist zu dem Umstand, daß im vorliegenden Fall der Gemeinderat Beschwerde erhoben hat, im Sinne des
hg. Erkenntnisses vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0038, festzustellen, daß es sich bei einer vom Gemeinderat erhobenen Beschwerde um eine Organhandlung handelt, die dem Rechtsträger der Gemeinde zuzurechnen ist.
Die beschwerdeführende Gemeinde ist der Auffassung, daß die belangte Behörde ihre Entscheidungsbefugnis überschritten habe, indem sie über einen bereits von der mitbeteiligten Partei zurückgezogenen Antrag entschieden habe. Die mitbeteiligte Partei habe in ihrem Schreiben vom 30. Juli 1992 zu der Auffassung des Vizebürgermeisters, es handle sich um eine wesentliche Projektänderung mitgeteilt, daß sie, falls der Gemeinderat die Meinung des Vizebürgermeisters teile, den Antrag auf Entscheidung über das laut Auswechslungsplan geänderte Bauvorhaben zurückziehe.
Dieser Rüge kommt keine Berechtigung zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1975, Slg. 8813/A, und vom 28. September 1976, VwSlg. 9133/A) ist die Zurückziehung von Anträgen vor Verwaltungsbehörden zwar grundsätzlich zulässig, sie muß nur ausdrücklich erfolgen. Bedingte Prozeßhandlungen sind jedoch im allgemeinen unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1983, Zl. 82/10/0197). Im vorliegenden Fall ist die bedingt erklärte Zurückziehung des geänderten Bauansuchens auch deshalb unzulässig und unwirksam, weil das Vorliegen der Bedingung selbst nur unter der Voraussetzung geklärt werden kann, daß das zuständige Organ, der Gemeinderat, von einem aufrechten Antrag ausgeht und in die Sache eingeht. Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine zulässige Projektänderung vorliegt.
Die Beschwerdeführerin ist aber auch nicht im Recht, wenn sie meint, die Projektänderung sei unzulässig gewesen.
§ 98 Abs. 1 letzter Satz Nö Bauordnung 1976, LBGl. 8200 idF LGBl. 8200-8, sieht vor:
"Die Baubehörde ist verpflichtet, dem Bewilligungswerber Gelegenheit zu geben, Hindernisse, die der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehen, binnen angemessener Frist durch Änderung seines Antrages zu beseitigen."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1980, Zl. 2841/79) dürfen geringfügige Abänderungen des Bauvorhabens im Zuge des Rechtsmittelverfahrens vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters wiederholt ausgesprochen, daß die Baubehörde - auch die Berufungsbehörde - verpflichtet ist, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Vorhabens zu gesetzlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Projekt entsprechend abzuändern, um einen Versagungsgrund zu beseitigen, ja mit einer Abweisung des Bauantrages darf erst dann vorgegangen werden, wenn der Antragsteller sich weigert, eine Änderung des Projektes vorzunehmen (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1964, Slg. 6449/A, u.a.). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Wille der mitbeteiligten Partei, einen Putenstall und eine Maschinenhalle mit einer bestimmten Bausubstanz errichten zu wollen. Das in den ursprünglichen Bauplänen dargestellte Projekt kann nicht als ein "aliud" beurteilt werden, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgen, welche - nach Art und Ausmaß geringfügig - dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Im vorliegenden Fall wurde die Länge des Bauvorhabens um 10 m reduziert und an den beiden Seitenenden des Gebäudes jeweils in der Länge von 10 m die ursprüngliche Breite des gesamten Gebäudes von 16 m um 4 m auf 20 m erhöht, um dieses Bauobjekt entsprechend den Ortsbildgutachten der bestehenden landwirtschaftlichen Architektur (Scheunen, Aussiedlerhof) anzupassen. Das gesamte Flächenausmaß verringerte sich um 100 m2. Das nach dem Flächenwidmungsplan in Grünland-Landwirtschaft gelegene Bauvorhaben hat im übrigen dieselbe Lage wie das ursprüngliche. Durch eine Vereinigung der im Besitz der mitbeteiligten Partei befindlichen Grundstücke wurden die Abstände an allen Grundgrenzen vergrößert. Wenn auch im vorliegenden Fall nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen wurden, so erreichen diese Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens INSGESAMT betrachtet kein Ausmaß, daß das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre. Durch die vorgenommene Modifikation wurde das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1979, Slg. 10526/A). Anzumerken ist, daß die dem Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 86/06/0253, BauSlg. 914, zugrundeliegenden Umstände der in Frage stehenden Projektänderung mit jenen des vorliegenden Falles nicht vergleichbar sind.
Die durch die Änderung bewirkte geringe Vergrößerung des Putenstalles vermag eine im Berufungsverfahren unzulässige Projektänderung nicht darzutun, käme - wenn überhaupt - doch nur eine geringfügige Erhöhung der Putenzahl - unter der Voraussetzung der gleichbleibenden Belegung - in Frage. Völlig unverständlich ist die Argumentation der beschwerdeführenden Gemeinde, wenn sie nunmehr von einer Putenanzahl von sieben Stück pro Quadratmeter für die gesamte Fläche des Putenstalles ausgehen will, was eine deutlich höhere Anzahl von Puten als im Verfahren angenommen ergibt, als sie für die mitbeteiligte Partei und die Baubehörden bisher maßgeblich war.
Die belangte Behörde hat somit zutreffend die Auffassung vertreten, daß das im Berufungsverfahren vorgelegte geänderte Projekt als zulässige Projektänderung des ursprünglichen Bauvorhabens zu qualifizieren ist. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)