VwGH 93/03/0303

VwGH93/03/030318.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des D in R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Oktober 1993, Zl. IIb2-V-9492/1-1993 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Kitzbühel), betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §94d Z15;
VwGG §34 Abs1;
AVG §1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §94d Z15;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 22. März 1993 wurden dem Beschwerdeführer, gestützt auf § 89a Abs. 7 StVO 1960, die mit der gemäß §§ 89a Abs. 2a und 3 sowie 94 b Z. 15 leg. cit. veranlaßten Entfernung eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges am 14. März 1993 in Kitzbühel entstandenen Kosten in der Höhe von S 1.800,-- (inkl. Umsatzsteuer) zum Ersatz binnen 14 Tagen auferlegt. Die von ihm dagegen erhobene Berufung wies der Stadtrat der Stadt Kitzbühel mit Bescheid vom 25. August 1993 ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Mit dem Bescheid vom 14. Oktober 1993 wies die Tiroler Landesregierung diese Vorstellung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 hat die Behörde, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl. der Verkehr beeinträchtigt wird, die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.

Nach dem Abs. 7 dieser Gesetzesstelle erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben.

Zufolge § 89a Abs. 7a leg. cit. kann die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden, wobei die Festsetzung nach den in dieser Gesetzesstelle näher determinierten Kriterien zu erfolgen hat.

Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer nicht etwa Kosten vorgeschrieben, die auf Grund eines nach § 89a Abs. 7a StVO 1960 erlassenen Tarifes ermittelt wurden, sondern jene Kosten, die der Erstbehörde im Einzelfall von dem von ihr mit der Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers beauftragten Unternehmen hiefür verrechnet wurden. Der Beschwerdeführer irrt daher, wenn er meint, es begründe eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, daß die Kostenvorschreibung auf den Abs. 7 (und nicht auf Abs. 7a) des § 89a leg. cit. gegründet wurde.

Aktenwidrig ist auch der Vorwurf - abgesehen davon, daß selbst bei dessen Zutreffen dadurch subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht berührt wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1985, Slg. N.F. Nr. 11.983/A) -, der im Instanzenzug bestätigte Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kitzbühel enthalte nicht die Bezeichnung der Gebietskörperschaft, an die der Zahlungsbetrag zu entrichten wäre, ist darin doch ausdrücklich festgehalten, dieser Betrag sei "an das Stadtamt Kitzbühel einzuzahlen". Im gegebenen Zusammenhang ergibt sich daraus zweifelsfrei die Gläubigerschaft der Stadtgemeinde Kitzbühel.

Wie bereits eingangs dargelegt, wurde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jener Betrag zur Zahlung vorgeschrieben, der der Erstbehörde von dem die Entfernung vornehmenden Unternehmen in Rechnung gestellt wurde. Der die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers tragenden Bestimmung des § 89a Abs. 7 StVO 1960 ist lediglich zu entnehmen, daß dem Zulassungsbesitzer des entfernten Kraftfahrzeuges "die Kosten" vorzuschreiben sind, nicht aber, daß etwa die vorherige Entrichtung des in Rechnung gestellten Betrages an das Abschleppunternehmen Voraussetzung für die Kostenersatzpflicht durch den Zulassungsbesitzer wäre. Der Beschwerdeführer vermag daher auch mit seinem diesbezüglichen Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Der im gegebenen Zusammenhang allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 89a Abs. 7 StVO 1960 ist auch nicht zu entnehmen, daß in dem die Kosten vorschreibenden Bescheid die einzelnen die Gesamtkosten bestimmenden Kostenbestandteile im Spruch offenzulegen wären. Es bildet daher auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn darin die Höhe der von der Erstbehörde an das Abschleppunternehmen entrichteten Umsatzsteuer nicht ziffernmäßig bezeichnet ist.

Verfehlt ist ferner die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, das Ergebnis der belangten Behörde, "daß unter Heranziehung von Durchschnittspreisen in anderen Bezirksstädten die Kostenvorschreibung als angemessen zu betrachten sei", komme einer im Gesetz nicht gedeckten Kostenvorschreibung nach einem bestimmten Tarif gleich. Denn im vorliegenden Fall erfolgte die "Heranziehung von Durchschnittspreisen in anderen Bezirksstädten" nicht zur Ermittlung der von der Behörde vorzuschreibenden Kosten, sondern lediglich zum Zwecke der Überprüfung der Preisangemessenheit der von dem beschäftigten Abschleppunternehmen tatsächlich verrechneten Kosten. Dieser Fall ist somit jenem nicht vergleichbar, der dem vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Rechtsansicht zitierten hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1977, Slg. N.F. Nr. 9331/A, zugrunde lag. Im übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde gegebene Begründung, aus diesen Vergleichswerten ergebe sich die Angemessenheit des in Rechnung gestellten Betrages, nicht als unschlüssig zu erkennen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß es sich bei der Verkehrsfläche, von der das in Rede stehende Fahrzeug entfernt wurde, um eine Gemeindestraße handelt. Die Zuständigkeit der Gemeinde Kitzbühel zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ergibt sich somit aus § 94d Z. 15 StVO 1960 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1988, Zl. 88/18/0079). Daran vermag, entgegen dem Beschwerdevorbringen, der Umstand, daß die Entfernung des Fahrzeuges durch einen Beamten des Gendarmeriepostens Kitzbühel veranlaßt wurde, nichts zu ändern.

Die belangte Behörde ging schließlich hinsichtlich der Situation am Ort der Abschleppung davon aus, es handle sich um eine Gemeindestraße, die im maßgebenden Bereich eine Breite von 6,27 m aufweise. Da das am rechten Fahrbahnrand gestandene Fahrzeug des Beschwerdeführers eine Breite von ca. 1,7 m gehabt habe, sei für den in beide Richtungen fließenden Verkehr eine Fahrbahnbreite zwischen 4,30 m und 4,50 m verblieben, je nachdem, welcher Version über den Abstand des abgestellten Fahrzeuges vom rechten Fahrbahnrand man folge. Der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte, welcher die Abschleppung veranlaßt habe, habe in seiner niederschriftlichen Zeugenvernehmung angegeben, an der betreffenden Stelle sei es laufend zu Begegnungen von Fahrzeugen gekommen. Da auf Grund der geringen Restfahrbahnbreite die Fahrzeuge nur jeweils in einer Richtung hätten vorbeifahren können, hätten die begegnenden Fahrzeuge abwechselnd anhalten müssen, "wodurch es immer wieder zu Verkehrsbehinderungen gekommen sei".

Der Verwaltungsgerichtshof vermag es im Rahmen der ihm eingeräumten Prüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde bei der gegebenen Restfahrbahnbreite der Aussage dieses Zeugen folgend ohne ein weiteres Beweisverfahren das von den Unterbehörden gewonnene Ergebnis, es sei am fraglichen Ort immer wieder zu Verkehrsbehinderungen gekommen, als unbedenklich erkannte.

Ausgehend von diesen Feststellungen vermag der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde, es seien im vorliegenden Fall die für eine kostenpflichtige Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers erforderlichen Tatbestandselemente des § 89a Abs. 2 StVO 1960 vorgelegen, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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