Normen
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 12. Juli 1993 beantragte die mitbeteiligte Partei die eisenbahnrechtliche Bewilligung für die Auflassung und Abtragung der Eisenbahnkreuzung in km 89.568 der ÖBB-Strecke Salzburg-Wörgl. Diesem Antrag war folgender Sachverhalt vorangegangen: Die Bahnstrecke Wörgl-Salzburg verläuft im Bereich der genannten Eisenbahnkreuzung unmittelbar neben der Bundesstraße B 311. Eine Brücke (die sogenannte "Hoferbrücke") über die Salzach verband im Ortsteil St. Georgen/Reit in Bruck an der Glocknerstraße die südlich der Salzach gelegenen Häuser über eine Gemeindestraße, welche anschließend an die Brücke über die genannte Eisenbahnkreuzung (gesichert durch Schrankenanlage mit Vorläutwerk) führte, mit der B 311. Die Eisenbahnkreuzung wurde - wie sich auf Grund des eisenbahnbautechnischen Amtssachverständigengutachtens vom 29. August 1991 ergibt - nur durch die Bewohner der etwa 5 Objekte südlich der Salzach benützt. Auf Grund dieses Gutachtens ergab sich ferner, das Befahren der Eisenbahnkreuzung sei nicht gefahrlos möglich, weil insbesondere das Einordnen in den fließenden Verkehr auf der Bundesstraße nicht jederzeit möglich sei. Durch ein Hochwasserereignis wurde die Hoferbrücke weggerissen. Mit Schreiben vom 20. März 1991 suchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der eisenbahnrechtlichen Ausnahmebewilligung für die Wiedererrichtung der - im Gefährdungsbereich gelegenen - Hoferbrücke an. Mit Schreiben vom 12. März 1992 erklärte die Beschwerdeführerin jedoch, daß die Wiedererrichtung der Hoferbrücke bei Eisenbahnkreuzung km 89.568 nicht mehr beabsichtigt sei. Am 29. April 1992 ermächtigte die belangte Behörde den Landeshauptmann von Salzburg (der bereits am 7. Juni 1991 von der belangten Behörde mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens betreffend das ursprünglich beabsichtigte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin beauftragt worden war), das Ermittlungsverfahren fortzusetzen, um (unter anderem) festzustellen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Eisenbahnkreuzung aufgelassen werden könne. Im Zuge der daraufhin stattgefundenen Verhandlung vom 6. Juli 1993 hielt der Verhandlungsleiter abschließend fest, daß die auf Grund der gegebenen Verhältnisse von der Beschwerdeführerin anerkannte Notwendigkeit des Abtrages der Brücke die Auflassung der bisherigen öffentlichen Eisenbahnkreuzung erzwinge. Die mitbeteiligte Partei werde aufgefordert, unverzüglich den Antrag auf eisenbahnrechtliche Genehmigung für den Abtrag der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung bei der belangten Behörde einzubringen.
Über den eingangs erwähnten Antrag der mitbeteiligten Partei erteilte nun die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. September 1993 gemäß § 35 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992, der mitbeteiligten Partei für die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km 89.568 der ÖBB-Strecke Salzburg-Wörgl in Bruck an der Glocknerstraße die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (Spruchpunkt I) und sprach aus, daß nach erfolgter Auflassung eine schriftliche Erklärung der zuständigen gemäß § 15 Eisenbahngesetz 1957 verzeichneten Person der mitbeteiligten Partei über die plan-, sach- und fachgemäße Ausführung der belangten Behörde vorzulegen sei (Spruchpunkt II). In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf das einvernehmliche Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Ermittlungsverfahrens des Landeshauptmannes von Salzburg am 6. Juli 1993 den beschriebenen Antrag gestellt habe. Bei eisenbahnfachlicher Prüfung sowie bei Prüfung durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat sei festgestellt worden, daß gegen die Auflassung keine Bedenken bestünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:
Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde im wesentlichen aus, daß es unrichtig sei, daß sie ihre Zustimmung zur Auflassung der Eisenbahnkreuzung gegeben habe. Die belangte Behörde hätte sich vielmehr mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen und die Auflassung der Eisenbahnkreuzung mit der Schaffung einer Ersatzzufahrt für die Anrainer verknüpfen müssen. Die Anrainer des durch die Hoferbrücke aufgeschlossenen Ortsteiles wären bei Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung völlig vom übrigen Ort abgeschnitten. Durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung würde für die Anrainer eine unzumutbare Behinderung entstehen. Es wäre Sache der mitbeteiligten Partei bzw. der Bundesstraßenverwaltung gewesen, eine verkehrssichere Anbindung an die bestehende Hoferbrücke zu schaffen. Es seien die Anrainer sowie die Dienstbarkeitsberechtigten, die von der Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung betroffen wären, mit dieser Auflassung keineswegs einverstanden. Die Beschwerdeführerin sei daher zur Einbringung der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gezwungen.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG - die weiteren Zuständigkeitstatbestände kommen bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht - kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist somit, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 5. Oktober 1994, Zl. 94/03/0087, mit weiterem Judikaturhinweis). Ein subjektives öffentliches Recht liegt dann vor, wenn das Gesetz einem Berechtigten einen Anspruch verleiht und ihm auch die verfahrensrechtlichen Mittel an die Hand gibt, diesen Anspruch zu verfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen hat, begründet der in Art. 18 B-VG niedergelegte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kein subjektives öffentliches Recht, dessen Verletzung durch Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG mit Erfolg angefochten werden könnte. Auch wirtschaftliche Interessen - ohne Hinzutreten einer gesetzlichen Vorschrift, die deren Verfolgung im Verwaltungsrechtsweg einräumt - vermögen ein subjektives öffentliches Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht zu begründen.
Im Beschwerdefall war Gegenstand des Antrages der mitbeteiligten Partei die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung, wobei der Antrag an die belangte Behörde folgenden Wortlaut hatte:
"Betreff: Strecke Salzburg - Wörgl, km 89.568;
Antrag auf Auflassung der EK "Hoferbrücke".
Bezug: Ihre Ermächtigung an den LH von Salzburg
vom 07.06.1991, Zl ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihre Ermächtigung und das daran anschließende Ermittlungsverfahren beantragen die Österreichischen Bundesbahnen die Auflassung und Abtragung der EK in km 89.568 der ÖBB-Strecke Salzburg-Wörgl.
Als Zeitpunkt der Auflassung ist Ende September 1993 vorgesehen.
........"
Ein Bauentwurf oder andere Unterlagen waren dem Antrag nicht beigelegt und wurden durch die belangte Behörde von der mitbeteiligten Partei auch nicht abverlangt.
Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Bestimmung des § 35 Abs. 1 EisenbahnG. § 35 leg. cit. hat folgenden Wortlaut:
"(1) Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt die Behörde. Von dieser Erteilung ist dem Landeshauptmann, sofern dieser nicht selbst zuständig ist, Kenntnis zu geben.
(2) In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(3) Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.
(4) In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist eine angemessene Frist vorzuschreiben, innerhalb der der Bau auszuführen und der Betrieb zu eröffnen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für erloschen zu erklären."
Gemäß § 32 leg. cit. ist für den Bau von neuen und für Veränderungen bestehender Eisenbahnanlagen ein Bauentwurf aufzustellen. Die Behörde bestimmt, welche Grundlagen aus technischen oder verfahrensrechtlichen Gründen nach den Erfordernissen des Falls vorzulegen sind (Abs. 1). Der Bauentwurf ist der Behörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann eine geringere Anzahl von Ausfertigungen, insbesondere für einzelne Unterlagen, festlegen (Abs. 2).
Nun sind gemäß § 34 Abs. 4 EisenbahnG im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteien im Sinne des § 8 AVG insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Gemeinde mangels einer diesbezüglichen Norm nicht berufen, die Interessen der Gemeindeangehörigen im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Feber 1993, Zl. 91/03/0241, und vom 29. September 1993, Zl. 91/03/0166, je mit weiterem Judikaturhinweis); keiner Bestimmung des Eisenbahngesetzes ist zu entnehmen, daß der Gemeinde allgemein das Recht zustünde, im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren als Partei aufzutreten, um Einwendungen zu erheben und die Interessen der Gemeindeangehörigen zu vertreten (vgl. auch Kühne/Hofmann/Nugent/Roth, EisenbahnenteignungsG und EisenbahnG, Anm. zu E 4. zu § 34 EisenbahnG). Die Beschwerdeführerin könnte im vorliegenden Fall bei einer Bewilligung gemäß § 35 EisenbahnG somit rechtlich nur betroffen sein, wenn ihr Parteistellung gemäß § 34 Abs. 4 EisenbahnG zukäme, also etwa, wenn sie als Grundeigentümerin der Gemeindestraße am Verfahren beteiligt wäre.
Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, denn der vorliegende Bescheid hat nicht die Rechtswirkungen einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß § 35 EisenbahnG, weil über kein konkretes Bauprojekt abgesprochen wurde. Weder im Spruch noch in der Begründung wurde durch die belangte Behörde auf bauliche Maßnahmen Bezug genommen, hatte doch schon der Antrag der mitbeteiligten Partei keine konkrete bauliche Maßnahmen beinhaltet und es wurde auch nicht - wie bereits erwähnt - der für eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung im Sinne des § 35 EisenbahnG erforderliche Bauentwurf (vgl. Kühne/Hofmann/Nugent/Roth, a.a.O., Anm. 1 zu § 35 EisenbahnG) vorgelegt. Der angefochtene Bescheid vermag daher keine Rechtswirkungen einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung im Sinne des § 35 EisenbahnG zu entfalten und damit besteht auch keine Möglichkeit, daß die Beschwerdeführerin als Partei gemäß § 34 Abs. 4 EisenbahnG in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein kann.
Mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung war daher die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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