Normen
AVG §56;
AVG §8;
AVG §9;
JagdG NÖ 1974 §18 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §21 Abs1;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34;
ZustG §7;
AVG §56;
AVG §8;
AVG §9;
JagdG NÖ 1974 §18 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §21 Abs1;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34;
ZustG §7;
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen "Bescheid" wurde über "die Berufung des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft W vom 12. Jänner 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 23. Dezember 1992, 9-J-92124/3, mit welchem die Jagdgebiete in den KG W, P, B-Hof und G-Hof für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 2001 festgestellt wurden," dahin entschieden, daß die Berufung "mangels Parteistellung des Berufungswerbers" als unzulässig zurückgewiesen werde. Der Bescheid erging - wie aus der mit der Beschwerde vorgelegten Ausfertigung hervorgeht - nur an "den Jagdausschuß der Jagdgenossenschaft W zu Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. V".
Gegen diesen "Bescheid" erhob "der Jagdausschuß als Organ der Jagdgenossenschaft W, vertreten durch den Obmann ..., dieser vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. V, ..." Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeschriftsatz trägt die Fertigung "Jagdausschuß als Organ der Jagdgenossenschaft W bzw. Jagdgenossenschaft W." Mit hg. Verfügung vom 22. Juni 1993 zur Klarstellung aufgefordert, ob der Jagdausschuß oder die Jagdgenossenschaft W als beschwerdeführende Partei auftrete, gab der Beschwerdeführervertreter bekannt, daß folgende "beschwerdeführende Parteien" im gegenständlichen Verfahren auftreten:
- "a) der Jagdausschuß als Organ der Jagdgenossenschaft W
- b) die Jagdgenossenschaft W durch ihr durch Gesetz vertretungsbefugtes Organ
- c) der Jagdausschuß der Jagdgenossenschaft W selbst."
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß der Jagdausschuß keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Dies hat zur Folge, daß eine behördliche Erledigung, die nur an den Jagdausschuß (und nicht etwa an die Jagdgenossenschaft) ergangen ist, rechtlich nicht als Bescheid existent geworden ist (vgl. den hg. Beschluß vom 27. Juli 1993, Zl. 93/03/0127).
Schon aus diesem Grunde waren die Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Darüber hinaus fehlt dem Jagdausschuß, soweit er im eigenen Namen Beschwerde erhebt, mangels Rechtspersönlichkeit die Beschwerdeberechtigung; er ist auch, weil die Jagdgenossenschaft gemäß § 21 Abs. 1 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 durch den Obmann des Jagdausschusses vertreten wird, nicht zur Beschwerdeführung "als Organ der Jagdgenossenschaft" berufen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)