Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
GdO NÖ 1973 §35 Abs2 Z10;
GdO NÖ 1973 §37 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs4 lita;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs4 litb;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
GdO NÖ 1973 §35 Abs2 Z10;
GdO NÖ 1973 §37 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs4 lita;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs4 litb;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,--, jeweils binnen zwei Wochen, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. Dezember 1992 stellte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gemäß § 12 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl. Nr. 6500 (JG), die Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete in den Katastralgemeinden H und M der Gemeinde E für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 2001 fest, und zwar u.a. das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei in einem Flächenausmaß von 77 ha 24 a 74 m2 (Spruchpunkt A/4), das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin mit einem Flächenausmaß von 100 ha 32 a 58 m2 (Spruchpunkt A/10) sowie das Genossenschaftsjagdgebiet M mit einer Gesamtfläche von 461 ha 35 a 71 m2 (Spruchpunkt B/2). Gegen Spruchpunkt A/4 dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welche mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 1993 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit die belangte Behörde den Einwand erhebt, dem Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde komme hier keine Vertretungsbefungis zu, weil die Entscheidung über die Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in den Wirkungsbereich des Gemeinderates falle, ist ihr zu entgegnen, daß gemäß § 37 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, sodaß die Beschlußfassung durch den Gemeinderat nach § 35 Abs. 2 Z. 10 leg. cit. nur das Innenverhältnis betrifft (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, Slg. Nr. 10.147/A, u.a.).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß aus den Bestimmungen der §§ 10 und 12 JG folge, daß Parteistellung im Jagdgebietsfeststellungsverfahren nur demjenigen zukomme, der am Verfahren kraft der damit zu treffenden Zuteilung der Grundflächen an Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete unmittelbar beteiligt sei. Zur Bekämpfung des Spruchteiles A/4 betreffend die Anerkennung bestimmter Grundstücke als Eigenjagdgebiet des Bundes sei daher nur dieser sowie die Jagdgenossenschaft M berechtigt gewesen. Dritten Eigenjagdberechtigten, wie eben der Beschwerdeführerin, mögen diese auch im Fall der Nichtanerkennung bestimmter Grundparzellen einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung eines Vorpachtrechtes oder einer Abrundungsverfügung haben, komme dagegen Parteistellung nicht zu.
Die Beschwerdeführerin setzt dem im wesentlichen entgegen, zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen einen Jagdgebietsfestellungsbescheid seien alle Bescheidadressaten legitimiert, somit alle Personen, die um Befugnis zur Eigenjagd angesucht haben, sowie der jeweilige Jagdausschuß. Das niederösterreichische Jagdgesetz enthalte Bestimmungen, die nicht nur auf das bloße Grundeigentum und sohin auf das einzelne Jagdgebiet für sich allein betrachtet abstellten, sondern vielmehr rechtliche Wirkungen erzielten, die über die Jagdgebietsgrenzen hinaus, insbesondere im Zusammenhang mit den benachbarten Jagdgebieten Wirkungen entfalten würden. Es bestehe daher ein rechtliches Interesse für die Beschwerdeführerin, als benachbartes Jagdgebiet nicht ein Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei, sondern vielmehr einen Teil des Genossenschaftsjagdgebietes M zu haben. Dies beziehe sich vor allem auf Handlungen und Maßnahmen des jeweils benachbarten Jagdausübungsberechtigten, insbesondere was die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes, Aufteilung in sogenannte Pirschbezirke, Durchführung des Abschusses, Abschußverfügungen gemäß § 81 Abs. 6 JG, Winterfütterung gemäß § 87 JG, Wildfolge gemäß § 90 JG und das Aussetzen von Wild gemäß § 95a JG anlange. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin berechtigt, den Bescheid im genannten Punkt anzufechten und damit eine Zuweisung der näher angeführten Grundflächen zum Genossenschaftsjagdgebiet M anzustreben.
Damit vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Gemäß § 12 Abs. 1 JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Ende der laufenden Jagdperiode an ihrem Amtssitz und in den betroffenen Gemeinden eine Kundmachung zu erlassen, mit der die Grundeigentümer, die für die kommende, in der Kundmachung zu bezeichnende Jagdperiode die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und in angemessener Weise zu begründen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Kundmachung auch jenen Grundeigentümern zuzustellen, die in der laufenden Jagdperiode die Befugnis zur Eigenjagd ausüben, für welche die Frist zur Anmeldung des Anspruches erst sechs Wochen nach Zustellung der Kundmachung endet. Gemäß § 12 Abs. 4 JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 1 und 2 auszusprechen, a) welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter), und b) daß die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden.
Die Beschwerdeführerin wendete sich in ihrer Berufung nicht dagegen, daß die Erstbehörde das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin selbst (Spruchpunkt A/10) fehlerhaft festgestellt hätte bzw. von der Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 1992 abgewichen wäre, sondern bekämpfte ausschließlich Spruchpunkt A/4 des Erstbescheides und rügte im wesentlichen, daß die Erstbehörde verschiedene (näher bezeichnete) Grundstücke nicht in das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei hätte einbeziehen dürfen, und führte in der Berufung weiters aus, daß die Behörde hinsichtlich diverser (näher bezeichneter) Grundstücke das Vorpachtrecht zugunsten der Beschwerdeführerin, zumindest jedoch eine Abrundung unter Zurundung entsprechender Ausgleichsflächen auszusprechen hätte.
Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1988, Zl. 87/03/0284). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/03/0272), haben im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffene Jagdgenossenschaft Parteistellung. Es handelt sich somit um ein Mehrparteienverfahren. Dies bedeutet jedoch noch nicht, daß jede der vom Bescheid in den einzelnen Punkten betroffenen Parteien auch in den übrigen Punkten, in denen ihr rechtliches Interesse nicht UNMITTELBAR berührt wird, Parteistellung hat. Die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Ausübung der Eigenjagd auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz wird durch Spruchpunkt A/4 des Erstbescheides nicht berührt. Ein Recht des Eigenjagdberechtigten, gegen die Anerkennung gleichartiger Jagdbefugnisse benachbarter Grundeigentümer - wie hier der mitbeteiligten Partei - mit Einwendungen aufzutreten, ist im niederösterreichischen Jagdgesetz nicht ersichtlich.
Damit kommt die Parteistellung im Verfahren zur Anerkennung von Eigenjagdbefugnissen nur demjenigen zu, welcher am Feststellungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde kraft der damit zu treffenden Zuteilung der Grundflächen an Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiete unmittelbar beteiligt ist, das sind die eine Eigenjagd FÜR SICH beanspruchenden Personen einerseits und die Jagdgenossenschaften andererseits, welchen letztlich alle nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden Grundflächen gemäß § 12 Abs. 4 lit. b JG zufallen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Dezember 1961, Zlen. 143, 176/61, vom 13. Dezember 1962, Slg. Nr. 5924/A, und vom 28. November 1963, Slg. Nr. 6166/A zu vergleichbaren Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes).
Da somit die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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