VwGH 93/02/0196

VwGH93/02/019620.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der H G in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Juli 1993, Zl. UVS-03/20/00592/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4;
HGB §17;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §36 lite;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
VStG §9;
AVG §62 Abs4;
HGB §17;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §36 lite;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Februar 1993 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als "Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... der Fa. H ... G ... nach außen Berufener" unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 6. Juli 1992, zugestellt am 13. Juli 1992, Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug an einem näher angeführten Ort abgestellt habe, sodaß es dort am 24. Juni 1992 um 7.40 Uhr gestanden sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Juli 1993 mit der Maßgabe keine Folge, daß die Tatumschreibung dahin zu lauten habe, die Beschwerdeführerin habe es als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 6. Juli 1992 innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort abgestellt habe, sodaß es dort am 24. Juni 1992 um 7.40 Uhr gestanden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war sie verpflichtet, das der Bestrafung zugrundeliegende, auf § 103 Abs. 2 KFG gestützte Auskunftsverlangen vom 6. Juli 1992 zu beantworten. Dies trotz des Umstandes, daß dieses Auskunftsverlangen mit "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fuhrparkleiters" überschrieben war. Aus dem weiteren Text dieses Auskunftsverlangens geht nämlich zweifelsfrei hervor, daß die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert wurde, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, "wer dieses Kraftfahrzeug in Wien 4 ... abgestellt hat", sodaß es dort am 24. Juni 1992 um

7.40 Uhr gestanden sei.

Damit war klar, daß die Beschwerdeführerin jedenfalls (auch) nach dem "Absteller" des Fahrzeuges gefragt wurde. Selbst wenn dieses Auskunftsverlangen auf Grund der erwähnten Überschrift so verstanden werden hätte können, daß es auch ein Verlangen auf Bekanntgabe des "Fuhrparkleiters" enthielt, wurde die Beschwerdeführerin dadurch in keinem Recht verletzt, weil sie ja wegen Nichtbeantwortung dieser (weiteren) Frage nicht bestraft wurde (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0138).

Weiters hält die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil sie erst mit diesem persönlich als Zulassungsbesitzerin bezeichnet worden sei, wogegen sie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren jeweils als "Verantwortliche und somit zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin" zur Verantwortung gezogen worden sei; diese nunmehrige Sanierung durch den angefochtenen Bescheid sei wegen Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist unzulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits im Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 92/02/0041, in einem Fall, in welchem die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses von "Zulassungsbesitzer" in "zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin ... nach außen berufenes Organ" geändert hat, diese Umformulierung zwar als rechtswidrig erachtet, weil die offenbar auf § 9 VStG abstellende Formulierung nur dann zum Tragen kommen könne, wenn gegen einen Beschuldigten als Organ einer juristischen Person vorgegangen werde; Zulassungsbesitzer sei aber im (damaligen) Beschwerdefall der Beschwerdeführer selbst. Diese Rechtswidrigkeit führe aber deswegen nicht zur Aufhebung des (damals) angefochtenen Bescheides, weil die genannte Bezeichnung des Beschwerdeführers insofern rechtlich unerheblich sei, als der Beschwerdeführer der Aktenlage nach keine Organstellung bei einer juristischen Person bekleide, sodaß in Wahrheit nicht zweifelhaft sein könne, daß er in eigener Person verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen werde. Die in Rede stehende Wendung im Spruch des (damals) angefochtenen Bescheides stelle sich nicht als Abgrenzung zweier voneinander zu unterscheidender Verantwortungsbereiche dar, sie sei vielmehr offenkundig unrichtig und ins Leere gehend.

Ausgehend davon hätte selbst die Belassung der im Straferkenntnis vom 3. Februar 1993 angeführten Organstellung der Beschwerdeführerin durch den Spruch des im vorliegenden Beschwerdefall angefochtenen Bescheides zu keiner Aufhebung desselben geführt. Daraus folgt aber auch, daß die insoweit vorgenommene Berichtigung durch die belangte Behörde, wonach die Beschwerdeführerin selbst als Zulassungsbesitzerin anzusehen sei, die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt.

Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe ihr auch erstmals im angefochtenen Bescheid angelastet, die geforderte Auskunft nicht "innerhalb der Frist von zwei Wochen" erteilt zu haben. Auch dies sei nach Eintritt der Verfolgungsverjährung unzulässig.

Auch damit ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004, die Rechtsansicht vertreten, das Datum der Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe sei kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG. Es müsse (nur) unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt werde, es sich handle; hiezu genüge etwa das Datum der Aufforderung. Dem (damaligen) Beschwerdeführer sei innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 vorgeworfen worden, er habe es "unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 29. Februar 1988 bekanntzugeben," wer Lenker im Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Übertretung der StVO gewesen sei; darin liege eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert habe.

Aus diesem Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates ist zu schließen, daß es bei der im Grunde des § 103 Abs. 2 KFG im Falle einer schriftlichen Aufforderung bestehenden Frist von zwei Wochen zur Erteilung der Auskunft nicht um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 44a Z. 1 VStG handelt, welches auch nicht Gegenstand einer entsprechenden Verfolgungshandlung sein muß. Durch die nachträgliche Einfügung der entsprechenden Worte in die Tatumschreibung wurde die Beschwerdeführerin sohin in keinem Recht verletzt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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