VwGH 93/01/0407

VwGH93/01/040723.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1. des V in H und 2. der M in H, mit ihren mj. Kindern G, A, D, I, F und

3. mj. E, der Drittbeschwerdeführer vertreten durch seine Mutter M, alle vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des BMI vom 26. März 1993, Zl. 4.292.528/2-III/13/90 und vom 26. März 1993, Zl. 4.292.528/3-III/13/90, betreffend Asylgewährung, beschlossen und zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §49 Abs2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §49 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Im übrigen wird das Aufwandersatzbegehren abgewiesen.

Begründung

I.

1. Der Erstbeschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, ist am 11. Februar 1990 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 13. Februar 1990 beantragt, ihm Asyl zu gewähren. Die Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 6. Juni 1990, mit dem festgestellt worden war, daß beim Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vorliegen, wurde mit dem erstangefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Bei der Einvernahme am 22. Februar 1990 hatte der Erstbeschwerdeführer angegeben, daß er wegen seiner religiösen Gesinnung als Angehöriger der

penticostalen Glaubensgemeinschaft am Arbeitsplatz benachteiligt worden sei, da er der einzige gewesen sei, der die Religion auch praktiziert habe. Er sei immer zu Sonderschichten am Sonntag eingeteilt worden, damit er nicht in die Kirche habe gehen können. Schon im Jahr 1980 habe er einen Fluchtversuch nach Jugoslawien gemacht. Er sei aber aufgegriffen und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Im Februar 1988 habe er einen weiteren Fluchtversuch nach Jugoslawien gemacht. Er sei jedoch von den jugoslawischen Behörden nach 25 Tagen nach Rumänien abgeschoben worden und vom Gericht in Arad zu 12 Monaten Zwangsarbeit mit Minderung der Bezüge um 30 % und Streichung des Kindergeldes verurteilt worden. Außerdem habe er sich wöchentlich bei der Miliz melden müssen und die Stadt nicht verlassen dürfen. Im März 1989 sei er einen Tag nach einer kirchlichen Versammlung am Arbeitsplatz von der Securitate abgeholt, drei Tage festgehalten, über den Grund der Versammlung sei er verhört und auch geschlagen worden. Er sei darüber befragt worden, ob er Personen angeben könne, die Fluchtgedanken geäußert hätten. Er habe dazu nichts sagen können. Deswegen sei er immer wieder geschlagen worden. Sichtbare Verletzungen seien jedoch nicht geblieben. Die beiden Fluchtversuche habe er unternommen, weil er wegen seiner religiösen Einstellung immer wieder schikaniert und am Arbeitsplatz diskriminiert worden sei. Vor der Revolution habe er um keinen Reisepaß angesucht, weil er gewußt habe, daß er keinen bekommen würde. Er habe Rumänien erst nach dem politischen Umbruch verlassen, weil er unter dauernder polizeilicher Überwachung gestanden sei. Eine neuerliche Flucht vor der Revolution sei ihm wegen seiner Familie als zu riskant erschienen. Nach der Revolution seien die Reisebestimmungen erleichtert worden. Er habe um die Erteilung eines Reisepasses angesucht und diesen für sich, seine Frau und die Kinder ohne Probleme erhalten. Er habe im Jänner 1990 im Betrieb verlangt, daß ihm das Kindergeld ausbezahlt werde und daß er wieder seinen alten Arbeitsplatz als Dreher bekomme. Dies sei ihm verweigert worden mit der Begründung, daß "ehemalige Sträflinge, die das Land verlassen wollten, ihre Rechte nie mehr bekommen". Er habe auch an einer Demonstration für die Einhaltung der Menschenrechte teilgenommen und sei von ehemaligen Securitate-Angehörigen gewarnt worden, daß er sich deswegen in acht nehmen sollte.

In der Berufung gab der Erstbeschwerdeführer an, daß der Betrieb, in dem er gearbeitet habe, von einem Securitate-Angehörigen geführt worden sei und er wegen seiner antikommunistischen Haltung und Äußerungen laufend mit der Leitung Konfrontationen gehabt habe. Nach seinem Fluchtversuch 1989 sei er fünf Tage ohne Essen und Trinken gehalten worden und eine Strafe von einem Jahr sei die Folge gewesen. Seine Frau habe in dieser Zeit keinerlei Unterstützung durch den Staat erhalten. Als nach zehnmonatiger Haft die Revolution losgebrochen sei, habe er vom Militär Waffen und Bekleidung erhalten. Er habe aktiv gegen die Angriffe der Securitate-Angehörigen auf das Rathaus, die Fabrik und das Krankenhaus gekämpft. Die Gegner von damals - die Securitate-Angehörigen - würden heute bei der Polizei und in den Ämtern Positionen einnehmen. Auch sein ehemaliger Chef in der Firma in der Fabrik sei weiterhin als Securitate-Angehöriger Leiter des Betriebes. Er müsse aufgrund seines Auftretens gegen dieses System mit Repressalien bei seiner Rückkehr rechnen. Es sei ihm daher aus politischen Gründen unmöglich, vor einer "Generaländerung des Systems" jemals wieder nach Rumänien zurückzukehren.

Die belangte Behörde wies die Berufung im wesentlichen mit der Begründung ab, daß der Erstbeschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren keine Umstände glaubhaft gemacht habe, die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, er befinde sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes und sei nicht gewillt, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. Die Furcht vor Verfolgung müsse sich auf Umstände beziehen, die im zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise aus dem Heimatland lägen. Seine kurzfristige Inhaftierung im März 1989 sei daher asylrechtlich nicht relevant. Die Nachteile, die der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Gesinnung zu tragen gehabt habe, würden keine derart gravierenden Eingriffe darstellen, daß sie den Tatbestand der Flüchtlingskonvention erfüllen würden. Die Verurteilungen wegen illegalen Grenzübertrittes könnten nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, da Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die den Grenzübertritt oder den Aufenthalt eines Staatsangehörigen im Ausland regelnden Vorschriften für sich alleine noch keine Verfolgung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden. Angesichts der durch die revolutionären Ereignisse im Dezember 1989 ausgelösten gravierenden Veränderungen des politischen Systems im Heimatland des Erstbeschwerdeführers und des zwischenzeitlich weiter fortgeschrittenen Demokratisierungsprozesses erscheine eine Furcht vor dem Staat zurechenbaren Verfolgungshandlungen wegen seiner Teilnahme an Kämpfen gegen die Securitate im Zuge der Revolution zumindest aus objektiver Sicht nicht begründbar. Überdies habe der Erstbeschwerdeführer in erster Instanz als Grund für seine angeblichen Schwierigkeiten in erster Linie seine Religionszugehörigkeit angegeben, während er in der Berufung behauptet habe, vorwiegend wegen seiner politischen Aktivitäten Verfolgungen erlitten zu haben, weshalb das diesbezügliche Vorbringen unglaubwürdig scheine und schon aus diesem Grund nicht geeignet sei, seine Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen.

In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht. Der Erstbeschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf Asyl und Anerkennung als Flüchtling verletzt.

2. Die Zweitbeschwerdeführerin ist mit ihren Kindern G, A, D, I, F, alle rumänische Staatsangehörige, am 11. Februar 1990 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 13. Februar 1990 beantragt, ihr mit ihren Kindern Asyl zu gewähren. Die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 14. August 1990, mit dem festgestellt worden war, daß bei der Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vorlägen, wurde mit dem zweitangefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat bei ihrer Einvernahme am 22. Februar 1990 angegeben, daß sie persönlich keine Gründe gehabt habe, ihr Heimatland zu verlassen, sondern sie habe nur mit ihrer Familie zusammenbleiben wollen. Ihr Ehegatte habe Rumänien verlassen, da er wegen seiner religiösen Gesinnung schikaniert und verfolgt worden sei. Sie habe fünf Kinder und sei mit dem sechsten im achten Monat schwanger. Sie habe daher in Rumänien in der letzten Zeit nicht gearbeitet, sondern sei im Haushalt tätig gewesen. Sie habe Rumänien erst nach dem politischen Umbruch verlassen, weil sie erst nach der Revolution einen Reisepaß bekommen hätten, und sei mit ihrem Mann und den Kindern mitgefahren.

In der Berufung gab sie an, ihr Ehegatte sei mit dem Regime in Konflikt geraten und habe deswegen zwei Fluchtversuche unternommen. Er sei gerichtlich verurteilt worden. Nach dem zweiten Fluchtversuch habe er eine Gefängnisstrafe von einem Jahr erhalten. Er habe fünf Tage weder Nahrung noch etwas zu trinken bekommen. Während der Revolution seien die Gefangenen befreit und vom Militär mit Waffen und Kleidung ausgerüstet worden. Ihr Ehegatte sei aktiv bei der Besetzung des Krankenhauses, des Rathauses und der Fabrik, wo er gearbeitet habe, beteiligt gewesen, und alle an diesen Aktivitäten beteiligten Personen, seien auch heute noch verschiedensten Schikanen der Securitate-Angehörigen ausgesetzt. Die Securitate-Angehörigen seien auch heute noch im Bereich der Polizei und bei Ämtern tätig, insbesondere sei auch auf dem Arbeitsplatz ihres Ehegatten ein "Securitate-Mann" der leitende Direktor. Von diesem habe ihr Mann bei seiner Rückkehr große Schwierigkeiten zu befürchten. Vor einer "vollkommenen Änderung" des Systems müsse sie daher ihre Heimat meiden.

Die belangte Behörde wies in Pkt. 1 des Bescheides die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern (ausgenommen dem Drittbeschwerdeführer) mit der Begründung ab, eventuelle Beeinträchtigungen, die ihr Ehegatte habe hinnehmen müssen, seien für das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin nicht entscheidungsrelevant. Angesichts der durch die revolutionären Ereignisse im Dezember 1989 ausgelösten gravierenden Veränderungen des politischen Systems im Heimatland der Zweitbeschwerdeführerin und des zwischenzeitlich weiter fortgeschrittenen Demokratisierungsprozesses scheine eine Furcht vor dem Staat zurechenbaren Verfolgungshandlungen wegen der von ihrem Ehegatten im Zuge der Revolution gesetzten Aktivitäten - zumindest aus objektiver Sicht - nicht begründbar. Die Zweitbeschwerdeführerin habe insbesondere bei ihrer Befragung am 22. Februar 1990 angegeben, daß sie ihr Heimatland verlassen habe, um mit ihrer Familie zusammenbleiben zu können.

Die Berufung des am 27. März 1990 in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführers wies die belangte Behörde in Pkt. 2 des zweitangefochtenen Bescheides zurück, da für dieses Kind kein Asylantrag gestellt worden und auch kein erstinstanzlicher Bescheid ergangen sei.

In der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern (auch dem Drittbeschwerdeführer) gegen Pkt. 2 dieses Bescheides wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder erachten sich im Recht auf Gewährung von Asyl und Anerkennung als Flüchtling verletzt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da das Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde am 1. Juni 1992 anhängig war, war gemäß § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 dieses Gesetz anzuwenden.

Nach der Auffassung des Erstbeschwerdeführers habe er mit seinem Vorbringen das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 dargetan. Er wendet sich insbesondere gegen die Überlegung der Behörde, daß "angesichts der durch die revolutionären Ereignisse im Dezember 1989 ausgelösten gravierenden Veränderungen des politischen Systems" in seinem Heimatland und "des zwischenzeitlich weiter forgeschrittenen Demokratisierungsprozesses ... eine Furcht vor dem Staat zurechenbaren Verfolgungshandlungen" wegen seiner Teilnahme an Kämpfen gegen die Securitate im Zuge der Revolution nicht begründbar sei.

Der Rüge des Erstbeschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu. Gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 hat die belangte Behörde von den Ermittlungsergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens auszugehen, es sei denn es liegen die Voraussetzungen für eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 (u.a. offenkundige Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren) vor. Der Erstbeschwerdeführer behauptet selbst nicht, daß ein Fall des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 vorliegt, und ist dies auch nicht aus den Verwaltungsakten ersichtlich. Die belangte Behörde hatte daher von den Ergebnissen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens auszugehen. Da sich das Argument der belangten Behörde über die gravierend geänderten Verhältnisse in Rumänien auf das Berufungsvorbringen bezog, kommt diesem Einwand keine Bedeutung zu.

Daß sich die belangte Behörde entgegen § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 auch mit dem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt hat, stellt keine Verletzung von Rechten des Erstbeschwerdeführers dar, da, ausgehend vom Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, seine Flüchtlingseigenschaft nicht abgeleitet werden kann. Daß sich die Behörde mit dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nach der Revolution an einer Demonstration zur Einhaltung der Menschenrechte teilgenommen und Angehörige der Securitate hätten ihn hierauf gewarnt, er solle sich in acht nehmen, nicht auseinandergesetzt hat, vermag keinen relevanten Verfahrensmangel zu begründen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1993, Zl. 92/01/1121, 1122) selbst im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen stehende Festnahmen oder Anhaltungen, wenn sie ohne weitere Folgen bleiben, nicht als Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 qualifiziert werden können.

Der belangten Behörde kann aber auch, soweit sie das erstinstanzliche Vorbringen beurteilte, - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrechtlichen Relevanz von Beschränkungen in der Religionsausübung (vgl. die

hg. Erkenntnisse vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0320, vom 18. März 1992, Zl. 91/01/0211, und vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0929), von Sanktionen aufgrund der Übertretung von den Aufenthalt im Ausland der Staatsbürger regelnden Vorschriften (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1993, Zl. 93/01/0816) und dem Erfordernis eines zeitlichen Naheverhältnisses zwischen der ins Treffen geführten Verfolgungsmaßnahme und der Ausreise (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0941) nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Auch im Verfahren betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern war gemäß § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 dieses Gesetz anzuwenden.

Die Zweitbeschwerdeführerin wendet sich insbesondere gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß aufgrund der durch die revolutionären Ereignisse im Dezember 1989 ausgelösten gravierenden Veränderungen des politischen Systems in ihrem Heimatland jedenfalls keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen der von ihrem Ehemann im Zuge der Revolution gesetzten Aktivitäten vorliegen könne. Diesem Einwand der Zweitbeschwerdeführerin kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil sich die belangte Behörde dabei - entgegen § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 mit dem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt hat. Daß aber einer der Gründe des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 vorliegt, wurde in der Beschwerde selbst nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt. Im Hinblick auf das erstinstanzliche Vorbringen hat die belangte Behörde aber zutreffend die Auffassung vertreten, daß Beeinträchtigungen des Ehegatten im eigenen Asylverfahren der Ehefrau nicht entscheidungsrelevant sind und daß die Zweitbeschwerdeführerin keine individuell gegen sie gerichteten Verfolgungen zu erleiden gehabt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1123, 93/01/0006).

Wenn sich die Zweitbeschwerdeführerin - wie der Erstbeschwerdeführer - gegen die Auslegung des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 in bezug auf die vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe wendet und sie auch für sich geltend macht, genügt es darauf zu verweisen, daß - wie unter Pkt. II.1. dargelegt - der Erstbeschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 dargetan hat.

Auch die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern erweist sich somit als nicht berechtigt und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

III.

Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers steht unbestritten fest, daß dieser keinen Asylantrag gestellt hat und die belangte Behörde daher zutreffend die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. In der Beschwerde finden sich im übrigen keine Ausführungen dazu, aus welchen Gründen der Drittbeschwerdeführer in Rechten verletzt sein könnte. Auch die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

IV.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Im Hinblick darauf, daß kein zusätzlicher Vorlageaufwand in bezug auf die beschwerdeführenden Kinder (einschließlich des Drittbeschwerdeführers) entstanden ist, war das Mehrbegehren der belangten Behörde abzuweisen.

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