Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
ViehWG 1976 §10;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
ViehWG 1976 §10;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. Februar 1984 erteilte die Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (im folgenden: Kommission) der Beschwerdeführerin die mit 31. August 1984 befristete Bewilligung (im folgenden: EB), folgende Ware gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621 (im folgenden: VWG), einzuführen:
"Gefrorenes (tiefgekühltes), knochenloses Rindfleisch (Verarbeitungsrindfleisch), in kompensierten Vierteln (jedoch ohne Lungenbraten) Vorderviertel und Hinterviertel getrennt verpackt und als solche gekennzeichnet, nicht muskelweise zerteilt und nicht so verpackt, in Säcken u/o Kartons".
Zum Import zugelassen war weiters nur mageres Rindfleisch, nicht älter als 18 Monate, mit maximal 3 % sichtbarem Fettanteil, befreit von groben Sehnen, ohne Kopffleisch und ohne Herz. Eine wesentliche Grundlage des Bescheides bildeten die im einzelnen angeführten öffentlichen Bekanntmachungen (§ 5 Abs. 3 VWG) der Kommission. Weiters wurde festgelegt, daß anläßlich dieser Einfuhr gemäß § 10 Abs. 5 VWG ein bestimmter Importausgleich (Pauschbetrag) in Höhe von S 1.989,-- pro 100 kg für Sackware und S 1.906,-- für Kartonware zu entrichten sei.
Das Zollamt Innsbruck beschlagnahmte am 1. Juni 1984 beim Fleischgroßhändler Anton Stark in Puchenau 220 Kartons mit gefrorenem Rindfleisch, welche die Firma Stark von der Beschwerdeführerin bezogen hatte und die von der Beschwerdeführerin aus der - damaligen - CSSR auf der Grundlage der EB importiert worden waren. Die beschlagnahmten Kartons trugen solche Sortenbezeichnungen:
H I .... 57 Kartons mit einem Nettogewicht von insgesamt
1.443,29 kg
H II .... 132 Kartons mit einem Nettogewicht von insgesamt
3.369,10 kg
H IV .... 31 Kartons im Gesamtgewicht von 778,34 kg.
Die Beschlagnahme erfolgte wegen ungeklärter Einfuhrbewilligung; die beschlagnahmte Ware wurde in Verwahrung der Firma Stark mit entsprechendem Verfügungsverbot belassen.
Mit Bescheid vom 4. Juni 1987 bestimmte die Kommission (im zweiten Rechtsgang) für die vom Zollamt Innsbruck am 1. Juni 1984 beschlagnahmten 220 Kartons gefrorenen Rindfleisches mit einem Gesamtgewicht von 5.590,73 kg gemäß § 10 Abs. 1 bis 5 VWG in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 264, einen Importausgleichssatz in der Höhe von S 40,71,-- pro Kilogramm. Begründend wurde auf das Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien (im folgenden: LUA) vom 12. Juli 1984 verwiesen, wonach es sich bei den diesbezüglichen Fleischteilen des Hinterviertels nicht um das Fleisch ganzer Hinterviertel, sondern um einige wenige Gustostücke aus den Hintervierteln, nämlich von Knöpfeln handle, die Stücke bankmäßig zerteilt und zugeputzt gewesen seien und daß die vorgelegte Ware weder dem Begriff "Verarbeitungsrindfleisch" noch dem Begriff "nicht muskelweise zerteilt und nicht so verpackt" entsprochen hätte. Dieses Gutachten könne durch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten des Univ.Prof. Dr. P vom 6. Dezember 1984 nicht widerlegt werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erstattete Berufung ab; aus Anlaß der Berufung wurde lediglich das Gesetzeszitat im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, daß es "gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 und 8 VWG 1983, BGBl. Nr. 621" zu lauten hatte. Die belangte Behörde bestätigte die Auffassung der Kommission, daß hinsichtlich der gegenständlichen 220 Kartons kein "Verarbeitungsrindfleisch" im Sinne der Einfuhrbewilligung vorliege.
In der dagegen erhobenen Berufung erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, für Einfuhren von Rindfleisch, die ihr in einem allgemeinen Einfuhrverfahren bewilligt wurden, lediglich mit einem Importausgleich in Form eines Pauschalbetrages gemäß § 10 Abs. 5 VWG und nicht mit einem gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 ermittelten höheren Importausgleich belastet zu werden. Der errechnete Importausgleichssatz von S 40,71 pro Kilogramm wurde ausdrücklich nicht als Beschwerdepunkt geltend gemacht.
Die belangte Behörde erstattete unter Aktenvorlage eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unstrittig, daß für den vorliegenden Import wegen des Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgaben (siehe etwa zum ganz ähnlichen Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 1. März 1983, Zl. 82/07/0127; aus neuerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1990, Zl. 89/16/0169) das VWG 1983, BGBl. Nr. 621 zur Anwendung gelangte. Von dieser Fassung des Gesetzes hat auch der Verwaltungsgerichtshof bei der nachfolgenden Überprüfung des angefochtenen Bescheides auszugehen; die späteren Änderungen des VWG bleiben außer Betracht. Die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen lauten:
"§ 5. (1) Einfuhren der im § 1 genannten Waren aus dem Zollausland bedürfen der Bewilligung der Kommission.
(2) Soweit es die Stabilität der Preise der im § 1 genannten Waren und die Bedarfslage erfordern, hat die Kommission die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen; sie hat zu diesem Zweck ein allgemeines Einfuhrverfahren (Abs. 3) vorzusehen oder eine Ausschreibung (Abs. 4) vorzunehmen.
(3) Das allgemeine Einfuhrverfahren ist durch öffentliche Bekanntmachung zu regeln, in der insbesondere der Zeitraum der Anwendung des Verfahrens, die Form der Antragstellung für die Erteilung der Einfuhrbewilligung einschließlich einer allfälligen mengen- oder wertmäßigen Begrenzung der einzelnen Einfuhranträge und erforderlichenfalls auch das zur Einfuhr zugelassene, durch Menge oder Wert bestimmte Warenkontingent festzulegen sind.
§ 10 (1) Anläßlich der Einfuhr von Waren, die im § 1 genannt sind, aus dem Zolllausland wird an Stelle des Zolles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Importausgleich erhoben.
(2) Die Höhe des Importausgleiches ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis einer Ware und dem höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware, vermindert um die Importspesen und eine angemessene Importspanne. Die Importspesen und die Importspanne sind mit einem Durchschnittssatz zu berücksichtigen.
(3) Als Inlandspreis ist ein unter Bedachtnahme auf die Marktbedürfnisse und die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Inlandsproduktion zu ermittelnder Vergleichswert heranzuziehen, der bei Waren, für die Preisbänder festgesetzt sind, innerhalb des Preisbandes zu liegen hat. In einer Ausschreibung (§ 5 Abs. 4) ist der Vergleichswert anzugeben, von dem bei der betreffenden Einfuhr ausgegangen wird.
(4) Als Auslandspreise gelten bei Ausschreibungen (§ 5 Abs. 4) die Angebotspreise der Einfuhranträge, die bewilligt werden, und bei sonstigen Einfuhren, soweit nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt, die Durchschnittspreise in maßgebenden Ursprungs- oder Lieferländern.
(5) Für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren bewilligt werden, ist der Importausgleich in Form von Pauschbeträgen durch öffentliche Bekanntmachung der Kommission festzusetzen. Der Pauschbetrag ist unter Berücksichtigung der Preissituation, die in den maßgebenden Ursprungs- und Lieferländern Österreichs besteht, in einem Ausmaß festzusetzen, daß der Absatz der eingeführten Ware voraussichtlich zu den nach Abs. 3 maßgebenden Vergleichswerten möglich ist. Eine solche öffentliche Bekanntmachung darf nur kundgemacht werden, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht binnen zwei Tagen nach Beschlußfassung versagt wird.
(6) ...
(7) ...
(8) Die Feststellung des Importausgleiches erfolgt durch die Kommission mit Bescheid. In gleicher Weise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestimmen, daß ein Importausgleich nicht zu entrichten ist. Wurde ein Pauschbetrag im Sinne des Abs. 5 festgesetzt, obliegt die Feststellung den nach § 18 dritter und vierter Satz jeweils Zeichnungsberechtigten. Der Bescheid hat im Falle der Abfertigung zum freien Verkehr an den Warenempfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zu ergehen; er bildet eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Warenerklärung. In allen übrigen Fällen hat der Bescheid an denjenigen zu ergehen, der die Eingangsabgaben schuldet oder der für sie haftet; die Kommission hat diesen Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen.
(9) Der Importausgleich ist von den Zollämtern nach Maßgabe des von der Kommission erlassenen Bescheides nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit nicht nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist. Bei nachträglicher Änderung, Berichtigung oder Erlassung des Bescheides der Kommission ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn der Antrag auf Änderung, Berichtigung oder Erlassung vor diesem Zeitpunkt gestellt wird oder die Änderung, Berichtigung oder Erlassung von Amts wegen vor diesem Zeitpunkt erfolgt. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Bescheid der Kommission getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Dieser Einwand kann nur gegen den Bescheid der Kommission erhoben werden.
Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen einer der EB entsprechenden Ware, weshalb für die "sonstige Einfuhr" (§ 10 Abs. 4 VWG) der Importausgleich nach § 10 Abs. 1 bis 4 und nicht § 10 Abs. 5 erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin versucht die behördliche Subsumtion, daß kein Verarbeitungsrindfleisch vorläge, anhand einzelner Tatbestandselemente der EB zu widerlegen.
Richtig ist, daß die EB nicht "komplette" Viertel verlangt, wohl aber "kompensierte" Viertel. Im Gutachten der LUA wird der Begriff "kompensierte Viertel" dahingehend erklärt, daß ein natürliches Verhältnis aus den Fleischteilen des Vorderen und des Hinteren bestehen solle. Gewichtsmäßig werde dieses Verhältnis dann erreicht, wenn "Vorderes" und "Hinteres" zueinander im Verhältnis von 45 % zu 55 % stehe. Kompensierte Viertel können aber nur dann vorliegen, wenn ALLE Teile des Rindes vertreten seien. Da nicht alle Teile des Hinterviertels (abgesehen vom Lungenbraten) vorhanden gewesen seien, sei das Erfordernis "kompensierte Viertel" keinesfalls erfüllt; auf die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit komme es dann gar nicht mehr an.
Der Gutachter Univ.Prof.Dr. P, dem das Gutachten der LUA vorlag, setzte sich mit dem Begriff der "kompensierten Viertel" nicht ausdrücklich auseinander. Auf Seite sechs dieses Gutachtens wird aber das Erfordernis, die Summe der Verpackungseinheiten müsse die geforderten Teile enthalten, als erfüllt angesehen werden "wenn man davon absieht, daß vom hinteren Viertel der Englische ohne Rostbraten gefehlt hat."
Damit kann die Schlußfolgerung der LUA, es lagen wegen der Unvollständigkeit keine kompensierten Viertel vor, nicht widerlegt werden; ob die belangte Behörde "Viertel im Ganzen" oder "ganze Viertel" gefordert hat, spielt keine Rolle.
Die Beschwerdeführerin behauptet nunmehr, als fehlend monierte Teile seien in Kartons mit der Bezeichnung "H 9" bzw. "H L 4" enthalten gewesen. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren stets die eingangs beschriebenen 220 Kartons; so wurde insbesondere mit Schreiben vom 24. Oktober 1984 der Beschwerdeführerin vorgehalten, daß 57 Kartons H I, 132 Kartons H II und 31 Kartons H IV Gegenstand der Untersuchung der LUA waren und ihr mit diesem Schreiben das Gutachten der LUA übermittelt. Daher war ihr spätestens seit damals die Unvollständigkeit und deren Bedeutung bekannt.
Das Zollamt Innsbruck hat schon im Schreiben vom 10. Juli 1984 darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung der 31 Kartons "H 4" und nicht "H L 4" lautete. Die Beschwerdeführerin, die als Importeurin wohl nahe am Beweis gewesen ist, hätte damals ohne weiteres behaupten und beweisen können, daß die vom Sachverständigen als fehlend gerügten Teile eben in den Kartons "H 9" enthalten gewesen seien. Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahren korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was inbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind (siehe die Nachweise aus der ständigen hg. Rechtsprechung bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 302 f). Da die Beschwerdeführerin selbst am besten wissen mußte, welche Fleischsorten sie damals importiert hat, ist die nunmehr aufgestellte Vermutung, in Kartons mit der Bezeichnung H 9 hätten sich genau die von der LUA als fehlend angesehenen Teile befunden, spekulativ.
Hinsichtlich des Begriffes "Verarbeitungsrindfleisch" enthält die EB keinen Hinweis, daß damit jenes im Österreichischen Lebensmittelbuch ebenso bezeichnete Fleisch gemeint sei. Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen dieser Qualifikation vor allem wegen der gesonderten Verpackung; gleichartige Teile mehrerer Viertel wären in einem Karton zusammengefaßt und gastronomiegerecht zugerichtet gewesen. Damit folgte die belangte Behörde der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 25. Juni 1985, Zl. 84/07/0359, in welchem gleichfalls die getrennte Verpackung als durch die dortige Einfuhrbewilligung nicht gedeckt angesehen wurde.
Da mit dem angefochtenen Bescheid die Vorschreibung des Importausgleiches für bestimmte 220 Kartons bestätigt wurde, blieb auch diese Mengenkomponente im Sinne des hg.
Erkenntnisses vom 1. März 1983, 82/07/0127, nicht offen. Daher konnte, wie in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 90/16/0141, die Frage unerörtert bleiben, ob bereits bei Festsetzung des Importausgleiches die tatsächliche Einfuhr nach Kategorie und Menge geklärt sein müsse oder nicht. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die von ihr unter Punkt 3.1.3. zitierte Stelle des angefochtenen Bescheides beschwert sein kann.
Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verfahrensrüge behauptet, es lägen keine "verläßlichen Feststellungen" über die Inhalte der beschlagnahmten Kartons vor, sei sie neuerlich auf ihre Mitwirkungspflicht im Jahr 1984 verwiesen. Sie wußte, welche Proben gezogen wurden und hat deren Unvollständigkeit nicht behauptet. Nie wurde damals der Vorwurf erhoben, daß die untersuchten Stichproben nicht repräsentativ seien. Im übrigen kann den handschriftlichen Aufzeichnungen des Johann Auböck vom 6. Juni 1984 keinesfalls entnommen werden, daß in den 220 Kartons auch Verarbeitungsrindfleisch enthalten gewesen wäre.
Mit ihren weiteren Ausführungen wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß die belangte Behörde dem Gutachten der LUA gegenüber dem Gutachten des Univ.Prof.Dr. P den Vorzug gegeben hat. Wegen des dem Verwaltungsgerichtshof durch § 41 Abs. 1 VwGG gezogenen Prüfungsrahmens darf der Gerichtshof die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in dem Sinne einer Kontrolle unterziehen, daß er sie an der Beweiswürdigung mißt, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er erkennende Behörde gewesen. Er darf vielmehr die Beweiswürdigung nur auf ihre Schlüssigkeit, gemessen an den Denkgesetzen und am menschlichen Erfahrungsgut überprüfen (siehe etwa hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1989, Zl. 89/16/0148). Eine Messung an diesem Maßstab läßt im Beschwerdefall keine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung erkennen; insbesondere ist nicht erkennbar, daß die belangte Behörde dem Gutachten der LUA wegen ihres amtlichen Charakters den Vorzug gegeben hätte. Im übrigen konnte die LUA ihr Gutachten auf drei ihr vorliegende Proben stützen, während der Gutachter Univ.Prof.Dr. P ohne eigene Befundaufnahme nur zum Gutachten der LUA eine Stellungnahme abgab.
Somit gelangte die belangte Behörde aufgrund schlüssiger und den Denkgesetzen entsprechender Beweiswürdigung zur Nichtannahme jener Voraussetzungen, die die Beschreibung in der EB an die Vorschreibung eines pauschalierten Importausgleiches geknüpft hat. Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)