VwGH 92/12/0260

VwGH92/12/026026.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 6. Oktober 1992, Zl. MA 2/19/91 u. 22/91, betreffend Zurechnung von Zeiten für die Ermittlung des Ruhegenusses gemäß § 9 Abs. 1 der Pensionsordnung der Beamten der Stadt Wien (PO 1966), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §56;
BO Wr 1967 Anl1;
PensionsO Wr 1966 §9 idF 1986/034;
PG 1965 §9 Abs1;
AVG §52;
AVG §56;
BO Wr 1967 Anl1;
PensionsO Wr 1966 §9 idF 1986/034;
PG 1965 §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1940 geborene Beschwerdeführer war seit 1. Juli 1980 im Dienst der Stadt Wien tätig; sein Vertragsdienstverhältnis wurde mit Wirksamkeit vom 1. April 1984 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis umgewandelt. Er wurde von Amts wegen mit 1. November 1990 nach längerer Dienstunfähigkeit wegen dieser in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom 1. Februar 1991 sprach der Magistrat der Stadt Wien aus, daß keine Zurechnung zur ruhegenußfähigen Dienstzeit des Beschwerdeführers zur Stadt Wien gemäß § 9 PO 1966 zu erfolgen hat (im folgenden: Zurechnungsbescheid), worauf mit weiterem Bescheid vom 6. Februar 1991 die Höhe des Ruhegenusses und der Ruhegenußzulage von der genannten Behörde bemessen wurde (im folgenden: Bemessungsbescheid).

Zur Begründung des Zurechnungsbescheides wurde im wesentlichen ausgeführt:

Aufgrund des Gutachtens der MA 15 - amtsärztliche Untersuchungsstelle und des Gutachtens des berufskundigen Sachverständigen werde folgender Sachverhalt festgestellt:

Die körperliche Mobilität des Beschwerdeführers sei wegen der Handgelenksarthrose (links rezidivierendes Cervicalsyndrom) insoweit eingeschränkt, als er Arbeiten mit der linken Hand nicht bzw. nur unter Schmerzen ausführen könne. Eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten. Die psychische Mobilität sei altersentsprechend unauffällig. Da eine Vielzahl von Tätigkeiten unter Schonung der linken Hand durchgeführt werden könnte, sei eine kontinuierliche Verrichtung von Erwerbstätigkeiten aus medizinischer Sicht nicht auszuschließen.

Hinsichtlich des Berufsverlaufes wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Beruf Tischler erlernt und auch die Gesellenprüfung abgelegt. Im Anschluß daran habe er bis 31. Juli 1967 bei privaten Betrieben in seinem erlernten Beruf gearbeitet; in der Zeit vom 9. September 1968 bis 30. Juni 1980 sei der Beschwerdeführer bei der Post als Zusteller beschäftigt gewesen. Am 1. Juli 1980 habe er als vertragsmäßiger Badewart den Dienst bei der Stadt Wien angetreten. Mit 1. Februar 1989 sei seine Versetzung in die MA 42 erfolgt. Von da an sei der Beschwerdeführer als Facharbeiter verwendet und mit 1. Mai 1989 auch in diese Beamtengruppe überstellt worden. Seine Hauptaufgaben in diesem Zusammenhang seien Tischlerarbeiten jeglicher Art sowie Glaserarbeiten an den Glashäusern gewesen. Der Beschwerdeführer habe also in den letzten 15 Jahren, zurückgerechnet vom Tag seiner Pensionierung, durch 13 Jahre und 3 Monate in Hilfsarbeiterberufen gearbeitet. Nach auszugsweiser Wiedergabe des berufskundigen Sachverständigengutachtens und nach der Beweiswürdigung gelangt die Behörde zu der Schlußfolgerung, daß die dem Beschwerdeführer vom berufskundigen Sachverständigen angeführten Verweisungsberufe im Sinne des § 9 PO 1966 zumutbar wären.

Die gegen beide vorher genannten Bescheide eingebrachten Berufungen vom 18. Februar 1991 (die Berufung gegen den Bemessungsbescheid war nur erhoben worden, weil die Bemessung der Höhe des Ruhebezuges ohne Zurechnung nach § 9 PO 1966 erfolgt war) wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Zur Begründung betreffend die Zurechnung zur ruhegenußfähigen Dienstzeit des Beschwerdeführers gemäß § 9 PO 1966 führte die belangte Behörde - soweit dem für die vorliegende Beschwerde Bedeutung zukommt - im wesentlichen aus:

Für die belangte Behörde habe sich ergeben, daß der Beschwerdeführer an einer "Wirbelsäulenverkrümmung" leide. Unrichtig sei jedoch, daß diese Tatsache im erstinstanzlichen Verfahren nicht diagnostiziert worden sei. Auf Grund der ärztlichen Gutachten seien dem Beschwerdeführer leichte und mittelschwere Arbeiten möglich. Nach Klarstellung des medizinischen Standpunktes sei weiter zu prüfen gewesen, ob die Einwendungen in der Berufung betreffend die genannten Verweisungsberufe zu Recht erhoben worden seien. Hiefür sei der berufskundige Sachverständige nochmals um ein ergänzendes Gutachten gebeten worden. In diesem Gutachten vom 26. September 1991 habe der Gutachter den Verweisungsberuf des Tankwartes verworfen, sodaß dieser nicht mehr heranzuziehen sei. Der Verweisungsberuf des "Aktenträgers" wäre nach Ansicht des berufskundigen Sachverständigen weiterhin möglich, insbesondere weil in diesem Beruf nur der Transport der Akten, nicht aber deren Einordnen und Heraussuchen, gefordert sei. Der Sachverständige führe aber gleichzeitig an, daß ein Aktenträger "meist leichte körperliche Arbeiten" zu verrichten habe. Es sei somit denkbar, daß ein Aktenträger körperliche Arbeiten verrichten müsse, die über ein "leichtes" Ausmaß hinausgingen, wobei sogar die Möglichkeit offen bliebe, daß schwere körperliche Arbeiten anfallen könnten. Schwere körperliche Arbeiten seien jedoch dem Beschwerdeführer laut ärztlichem Gutachten medizinisch nicht zumutbar. Entgegen den Schlußfolgerungen des berufskundigen Sachverständigen sei daher auch der Verweisungsberuf eines Aktenträgers auf Grund der medizinischen Ergebnisse als Erwerbsmöglichkeit außer Betracht zu lassen. Hinsichtlich des Wächterberufes werde in der Berufung eingewendet, daß es unvorstellbar sei, daß eine "faktisch einarmige Person" in einem Ernstfall tatsächlich ihre Wachdiensttätigkeit sinnvoll ausüben könne. Hiezu sei vorweg festzustellen, daß laut ärztlicher Untersuchung das linke Handgelenk des Beschwerdeführers endlagig bewegungseingeschränkt, aber ein kräftiger Faustschluß möglich sei. Es bestehe somit keine praktische Einarmigkeit. Die linke Hand bzw. der linke Arm könne somit für Halte- und Gegenhaltefunktionen verwendet werden. Laut berufskundigem Sachverständigen hätten Wächter leichte körperliche Arbeiten, insbesondere das Führen schriftlicher Aufzeichnungen, auszuführen. Sie hätten Stechuhren zu bedienen und mittels Verwendung eines Telefonapparates im Ernstfall die Polizei, Feuerwehr, Rettung oder Betriebsleitung zu verständigen. Im Gegensatz zum Wachdienst bei Geldtransporten u.dgl. hätten Wächter nicht im Ernstfall einzugreifen. Das Berufungsvorbringen sei somit entkräftet und es stehe fest, daß der Beschwerdeführer auf den Beruf eines Wächters verwiesen werden könne. Neben dieser Tätigkeit sei der Beschwerdeführer laut Gutachten auch auf den Beruf eines Portiers zu verweisen. Diesbezüglich sei in der Berufung ausgeführt worden, daß eine Person, die einen Arm faktisch nicht gebrauchen könne, bei einer Vielzahl von typischen Portiertätigkeiten (z.B. Nachschlagen im Telefonbuch, Ausfüllen von Papieren) erheblich eingeschränkt sei. Der berufskundige Sachverständige stelle hiezu fest, daß geringe handschriftliche Arbeiten sowie das Nachschlagen in Telefonbüchern sogar Einarmigen möglich sei, wobei die zweite Hand oder ein Gewicht zum Niederhalten verwendet werde. Diese Feststellung entspreche auch der Judikatur der in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten berufenen Gerichte, in der zum Ausdruck komme, daß Armamputierte in den Berufen eines Portiers, Botengängers oder Aktenträgers verwendungsfähig wären. Letztlich werde die Schlüssigkeit des berufskundigen Gutachtens in diesem Zusammenhang noch durch die Tatsache gestützt, daß der Beschwerdeführer Rechtshänder sei, also seine Gebrauchshand uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Es sei somit klargestellt, daß der Beschwerdeführer auf die Berufe eines Wächters oder eines Portiers verwiesen werden könne, wobei in der Berufung ausgeführt worden sei, daß diese Berufe dem Beschwerdeführer sozial nicht zumutbar seien.

Nach Wiedergabe der Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, daß der Argumentation des Beschwerdeführers, er habe 21 Monate vor seiner Pensionierung eine Facharbeitertätigkeit als Tischler ausgeübt, weshalb eine Verweisung in typische Hilfsarbeiterberufe wie Aktenträger oder Wachdiensttätigkeit unzumutbar seien, nicht gefolgt werden könne. Der Tatsache, daß der Beschwerdeführer die Tischlerlehre abgeschlossen habe und die Verweisungsberufe keine Lehre erforderten, komme keine Bedeutung zu, weil die erforderlichen Vorkenntnisse nicht relevant seien. Maßgeblich sei vielmehr die soziale Einschätzung eines Beamten der Bedienstetengruppe der Facharbeiter, der in die Verwendungsgruppe 3P eingereiht sei. Diese Bedienstetengruppe sei gemäß Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1967 jenen Mitarbeitern zugänglich, die einen Beruf erlernt hätten, aber auch jenen, die fünf Jahre als Facharbeiterhilfskraft verwendet worden seien. Dem Beschwerdeführer komme daher jene soziale Geltung zu, die einem durch Abschluß einer Lehrausbildung bzw. langjährige Berufserfahrung qualifizierten Arbeiter zukomme. Demgegenüber sei ein Portier in vielen Fällen erster Ansprechpartner für Kunden, Lieferanten oder auch Parteien. Er habe sich höflich und hilfsbereit zu verhalten und den Betrieb zu kennen, um Fragen richtig beantworten zu können. Es sei davon auszugehen, daß dieser Tätigkeit seitens der Gesellschaft große Bedeutung zugerechnet werde, weil ein Portier sozusagen als "Visitenkarte" des Unternehmens fungiere, überdies Überwachungsfunktionen zu erfüllen habe und letztlich seine Kenntnisse im Gefahrenfall wichtig seien. Die soziale Geltung eines Portiers werde daher von der belangten Behörde als genauso hoch eingeschätzt, wie die eines Arbeiters. Die soziale Geltung eines Wächters sei vor allem dadurch charakterisiert, daß ihm der Schutz von fremdem Eigentum anvertraut sei. Auch in diesem Fall sei davon auszugehen, daß die bestehende Gesellschaftsordnung diese Tätigkeit als genauso wertvoll einschätze, wie jene eines Arbeiters. Sachverhalte, welche die Aufnahme der Tätigkeit auf Grund sonstiger persönlicher Lebensumstände unbillig hätten erscheinen lassen, seien nicht hervorgekommen und auch nicht behauptet worden.

Mit der vorliegenden Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht; der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zurechnung des Zeitraumes zu seiner ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 der Pensionsordnung 1966, LGBl. für Wien Nr. 19/1967, in der Fassung der 7. Novelle, LGBl. Nr. 34/1986, ist einem Beamten, der ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand der Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch ein Zeitraum von zehn Jahren, zu seiner ruhegenußfähigen Dienstzeit der Stadt Wien zuzurechnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, der der Regelung des § 9 PO 1966 entspricht (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0041, und die darin angeführten weiteren Entscheidungen), die Auffassung vertreten, daß die Behörde die in einem Verfahren nach der genannten Gesetzesstelle entscheidende Rechtsfrage, ob der Beamte noch zu einem zumutbaren Erwerb fähig ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu lösen ist. Hiebei hat die Behörde zunächst auf der Grundlage eines mängelfreien und schlüssigen ärztlichen Gutachtens die Frage zu beantworten, ob der Beamte überhaupt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigt ist; bejahendenfalls hat sie sodann auf der Grundlage dieses sowie eines mängelfreien und schlüssigen berufskundlichen Gutachtens die Frage zu klären, ob dem Beamten jene Erwerbstätigkeiten, die er nach seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vom medizinischen Standpunkt aus noch auszuüben vermag, zugemutet werden können; letzteres ist dann der Fall, wenn diese Tätigkeiten ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme solcher Tätigkeiten vom Beamten nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann. Ob dem Beamten eine solche Beschäftigung, die an sich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist, tatsächlich vermittelt werden kann, ist für die abstrakt vorzunehmende Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ohne Bedeutung (vgl. insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1992, Zl. 90/12/0140, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).

Im Beschwerdefall ist inhaltlich allein die Frage der sozialen Zumutbarkeit der nach dem berufskundlichen Gutachten dem Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen noch möglichen Erwerbstätigkeiten als Wächter bzw. Portier herangezogenen Berufe bezogen auf seine frühere dienstliche Verwendung strittig. Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, bei den Berufen eines Wächters und eines Portiers handle es sich um typische Hilfsarbeiterberufe, die keinerlei Vorkenntnisse erforderten. Es würden diese Berufe häufig von Pensionisten und Personen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausgeübt, weil diese Berufe weder ein Wissen noch einen besonderen körperlichen Einsatz erforderten. Die soziale Wertschätzung dieser Berufe liege daher weit unter derjenigen eines Facharbeiters, wie z.B. eines Tischlers, der die Absolvierung einer dreijährigen Lehre sowie den erfolgreichen Berufsschulabschluß und eine Gesellenprüfung erfordere.

Dem ist ausgehend von der vorher wiedergegebenen Rechtsprechung entgegenzuhalten, daß sich die soziale Geltung einer beruflichen Tätigkeit nicht wie der Beschwerdeführer vermeint, vorwiegend nach den hiefür erforderlichen Vorkenntnissen und der damit verbundenen persönlichen Verantwortung, sondern überwiegend danach richtet, in welche ihrer Gruppen die bestehende Gesellschaftsordnung diejenigen einreiht, die bestimmte Berufstätigkeiten verrichten (vgl. in diesem Sinne beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1970, Zl. 47/70, Slg. N. F. Nr. 7775/A, und vom 25. Mai 1962, Zl. 498/60).

Die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeiten, die von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung angeführt worden sind, sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben. Der Argumentation in der Beschwerde, daß die soziale Wertschätzung der Verweisungsberufe geringer sei, weil diese Berufe weder ein Wissen noch einen besonderen körperlichen Einsatz erforderten, hingegen ein Facharbeiter, der die Absolvierung einer dreijährigen Lehre sowie den erfolgreichen Berufsschulabschluß und eine Gesellenprüfung benötige, kann nicht gefolgt werden. Dies einerseits insbesondere deshalb, weil die erforderlichen Vorkenntnisse im Sinne der vorher wiedergegebenen Rechtsprechung nicht primär entscheidungswesentlich sind. Maßgeblich ist vielmehr die auf den von ihm ausgeübten Beruf bezogene soziale Einschätzung eines Beamten, die in erster Linie durch seine verwendungsgruppenmäßige Einstufung, im konkreten Beschwerdefall in die Bedienstetengruppe der Facharbeiter, Verwendungsgruppe 3, bestimmt ist. Diese Bedienstetengruppe ist aber - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat - gemäß Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1967 sowohl jenen Mitarbeitern zugänglich, die einen Beruf erlernt haben, als auch jenen, die fünf Jahre als Facharbeiterhilfskraft verwendet wurden. Bei der Tätigkeit in dieser Verwendungsgruppe - Zusammenfassung verschiedener Ausbildungen - ist nicht auszuschließen, daß die soziale Geltung entweder durch Abschluß einer Lehrausbildung und einschlägiger Tätigkeit oder durch langjährige Berufserfahrung eines qualifizierten Arbeiters bestimmt wird.

Im vorliegenden Fall kann dies aber schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit weitaus überwiegend in angelernten Berufen als Briefträger bzw. Badewart tätig gewesen war und erst relativ kurz vor seiner Versetzung in den Ruhestand wieder in seinem ursprünglich erlernten Beruf beschäftigt und in die Verwendungsgruppe 3 ernannt worden ist. Hinsichtlich der maßgebenden sozialen Geltung der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers kann dies nicht gleich gewertet werden, wie eine langjährige Beschäftigung als gelernter Facharbeiter. Die gesellschaftliche Geltung, die für die soziale Zumutbarkeit der weiteren Erwerbstätigkeit maßgebend ist, leitet sich nicht von einer wie im Beschwerdefall gegebenen bloß kurzen Verwendung als Facharbeiter im erlernten Beruf ab.

Die im angefochtenen Bescheid genannten, vom Beschwerdeführer ausübbaren und ihm zumutbaren Erwerbstätigkeiten fallen daher auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer sozialen Geltung gegenüber den früheren Beschäftigungen und der dienstlichen Stellung des Beschwerdeführers unter Beachtung seiner Aus- bzw. Fortbildung nicht ab. Nichts deutet darauf hin, daß die Aufnahme dieser Erwerbstätigkeiten als Wächter bzw. Portier dem Beschwerdeführer nicht sozial zumutbar wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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