Normen
AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §8;
TierkörperbeseitigungsV NÖ 1987 §2 Abs4;
VVG §3 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §6;
AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §8;
TierkörperbeseitigungsV NÖ 1987 §2 Abs4;
VVG §3 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 5. Februar 1991 wurde der mitbeteiligten Partei eine Ausnahmebewilligung von der Pflicht zur Ablieferung tierischer Abfälle an die beschwerdeführende Partei gemäß § 2 Abs. 4 der NÖ Tierkörperbeseitigungsverordnung (TKBV), LGBl. Nr. 6440/1-3, erteilt. Die beschwerdeführende Partei wurde am Verfahren nur in der Weise beteiligt, daß ihr am 8. Februar 1991 eine Ausfertigung des Bescheides - laut Zustellverfügung "zur Kenntnisnahme" - übermittelt wurde. Mit Antrag vom 22. Februar 1991 begehrte sie unter Berufung auf ihre Parteistellung die Zustellung "einer ordnungsgemäßen Bescheidausfertigung".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 22. Februar 1991 zurückgewiesen.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichte Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung des Antrages auf Bescheidzustellung vom 22. Februar 1991 damit, daß die Übermittlung einer Bescheidkopie am 8. Februar 1991 bereits die Zustellung des Bescheides vom 5. Februar 1991 bedeutet habe.
Die beschwerdeführende Partei wendet dagegen ein, daß "der Zustellung einer bloßen Fotokopie "zur Kenntnisnahme" an die Beschwerdeführerin keine Rechtswirkung zukommen" könne. "Der (eher zufälligen) Übermittlung einer Fotokopie des Genehmigungsbescheides" käme sonst eine Rechtswirkung zu, die dem Bescheid selbst nicht zu entnehmen sei, nämlich daß die beschwerdeführende Partei Parteistellung gehabt hätte. Wenn ihre Parteienrechte im übrigen mißachtet worden seien, so könne nicht dadurch, daß "ihr eher zufällig eine Bescheidkopie "zur Kenntnisnahme" zugestellt wird", dieser Zustellung "die vollen Rechtswirkungen einer Verfahrenserledigung zukommen".
Auszugehen ist von dem zwischen den Parteien unstrittigen - aus dem zur vergleichbaren Rechtslage nach der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland über die unschädliche Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, LGBl. Nr. 3/1976, ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1984, Slg. Nr. 11.550/A, abgeleiteten - Umstand, daß der beschwerdeführenden Partei in einem Verfahren nach § 2 Abs. 4 NÖ TKBV Parteistellung zukommt.
Wird einer am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise übermittelt (wie hier mit der Post), so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte. Selbst wenn sie ausdrücklich zum Ausdruck brächte, eine Zustellung nicht bewirken zu wollen (etwa weil ihre Absicht auf eine bloße Information gerichtet war), hätte die Übermittlung einer Bescheidausfertigung diese Folge (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1989, Zl. 89/11/0144). Es braucht daher nicht geprüft zu werden, was die Erstbehörde mit dem Zusatz "zur Kenntnisnahme" in der Zustellverfügung bezweckt hat. Die Übermittlung einer Bescheidausfertigung an eine Partei bedeutet die Zustellung dieses Bescheides an diese; die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet hingegen nicht deren Parteistellung (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1969, Slg. Nr. 7662/A). Es kommt daher immer entscheidend darauf an, ob der betreffenden Person auf Grund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt. Verletzt die Behörde Parteienrechte (hier das Parteiengehör), so hat das nicht zur Folge, daß die Befassung dieser Person im weiteren Verfahren nicht in Wahrung anderer Parteienrechte (hier auf Zustellung des Bescheides) erfolgen könne.
Wenn es sich bei der der beschwerdeführenden Partei übermittelten Bescheidausfertigung um eine Fotokopie ohne Unterschrift gehandelt hat, so würde dies dem § 18 Abs. 4 AVG nicht widersprechen, da eine aus welchem Grund immer vervielfältigte Ausfertigung keiner Unterschrift bedarf (vgl. das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1985, Slg. Nr. 11.983/A).
Die Zustellung der Bescheidkopie am 8. Februar 1991 hatte die Wirkung der Zustellung des Bescheides vom 5. Februar 1991 an die beschwerdeführende Partei. Ihr Antrag vom 22. Februar 1991 war daher auf neuerliche Zustellung des bereits zugestellten Bescheides gerichtet. Ein solcher Antrag ist unzulässig. Die Zurückweisung dieses Antrages mit dem angefochtenen Bescheid entsprach daher dem Gesetz.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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