Normen
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG LandeshöchstzahlenV 1992;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG LandeshöchstzahlenV 1992;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens beantragte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 23. September 1992 beim Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die am 20. Juli 1967 geborene ausländische Staatsbürgerin M. für die berufliche Tätigkeit als "Bedienerin".
Diesen Antrag lehnte das genannte Arbeitsamt mit Bescheid vom 5. Oktober 1992 gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ab. Begründend führte die Behörde erster Instanz nach Wiedergabe dieser Gesetzesstelle aus, der Vermittlungsausschuß habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet, und darüber hinaus habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege. Dieser Bescheid trägt die Fertigungsklausel "Ihr Arbeitsamt Markwica".
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen vor, der Umstand, daß M. noch keine entsprechenden Dienstverhältnisse in Österreich nachweisen könne, dürfe dieser nicht zum Nachteil gereichen, weil auch alle diejenigen Ausländer, die nunmehr Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erworben hätten, einmal in der Situation der M. gewesen seien, in welcher ihnen allerdings seitens der Arbeitsmarktverwaltung sehr wohl die Möglichkeit eingeräumt worden sei, ihre fachlichen Fähigkeiten auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Geltung zu bringen. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für M. würde sich jedenfalls in keiner Weise für inländische und/oder ausländische Arbeitnehmer nachteilig auswirken. Der Ehemann von M. sei in Österreich berufstätig; auch ein fünfjähriges Kind lebe im gemeinsamen Haushalt. M. habe ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Auf Grund dessen sollte man die Familie nicht auseinanderreißen und aus M. einen "Sozialfall" machen.
In der Folge teilte die Behörde erster Rechtsstufe der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 15. Oktober 1992 mit, sie könne ihr aus dem Stand an arbeitslos vorgemerkten Personen Arbeitskräfte anbieten, die für die Tätigkeit, für die die beschwerdeführende Partei die Ausländerin beantragt habe, zur Verfügung stünden und übermittelte einen "Vermittlungsauftrag". Dieses Schreiben enthielt den ausdrücklichen Hinweis: "Sollte ihre Antwort bis zum 22. Oktober 1992 nicht beim Arbeitsamt einlangen, wird angenommen, daß Sie keine Zuweisungen wünschen. Über Ihren Antrag wird dann aufgrund der Aktenlage entschieden."
Dieses Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei am 19. Oktober 1992 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens dieses Schreiben unbeantwortet gelassen.
Hierauf erließ die belangte Behörde den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 18. November 1992, mit dem sie der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 sowie § 4 Abs. 1 und § 13a AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 684/1991 keine Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte.
Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der Feststellung, daß die Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien laut der offiziellen Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales seit Beginn des Kalenderjahres 1992 weit überschritten sei - soweit für die Beschwerde von Relevanz - weiter aus, die primäre Aufgabe der Arbeitsmarktverwaltung liege in der Integration der gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Personen, die gleichzeitig beim Arbeitsamt zur Vermittlung vorgemerkt seien, wobei die Integration in den Arbeitsmarkt entsprechend der im § 4b AuslBG aufgezählten Reihenfolge durchzuführen sei. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Berufung u.a. vorgebracht, daß der Ehegatte der beantragten Ausländerin in Österreich berufstätig sei und auch deren 5jähriges Kind im gemeinsamen Haushalt lebe. Dieser Hinweis auf die sozialen und familiären Grunde könne jedoch für die beantragte Ausländerin bestenfalls zu einer Zuordnung zum § 4b Abs. (richtig: Z.) 3 lit. a AuslBG führen. Da jedoch beim Arbeitsamt geeignete Ersatzarbeitskräfte, die der Ziffer 1 und 2 dieser Gesetzesbestimmung angehörten, zur Vermittlung vorgemerkt seien und für eine Zuweisung in Betracht kämen, könne mit diesem Vorbringen nicht die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für M. begründet werden. Somit sei gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG die Zulässigkeit zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht gegeben. Angesichts der dargestellten Situation auf dem verfahrensrelevanten Teilarbeitsmarkt sei der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben des Arbeitsamtes vom 15. Oktober 1992 die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung angeboten worden; die beschwerdeführende Partei habe darauf jedoch nicht reagiert. Die Ersatzkraftstellung erfülle, so führte die belangte Behörde im Zusammenhang weiter aus, den Zweck, herauszufinden, ob sich unter den beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stehenden Arbeitssuchenden, die einen höheren Integrationsgrad als M. genießen, eine Person befinde, die bereit und fähig sei, die konkret beantragte Beschäftigung zu den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben. Dazu sei es erforderlich, dem Arbeitgeber objektiv geeignete Bewerber zu vermitteln. Nur wenn keine Arbeitnehmer, die das dargelegte Anforderungsprofil erfüllten, gestellt werden könnten, erlaube die Arbeitsmarktlage die Beschäftigung des beantragten Ausländers. Durch ihr Desinteresse an der angebotenen Ersatzkraftstellung hätte die beschwerdeführende Partei sich jedoch die Möglichkeit genommen, sich von der Eignung der zur Verfügung stehenden Ersatzkräfte, die der Z. 1 und 2 des § 4b AuslBG angehörten, zu überzeugen. Angesichts der Vielzahl der beim Arbeitsamt vorgemerkten Reinigungskräfte sei jederzeit die Zuweisung von Ersatzarbeitskräften aus dem vorgenannten Personenkreis realisierbar, weshalb die Besetzung der offenen Stelle mit einer derartigen Kraft, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes entspreche, nicht auszuschließen sei. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Berufung weiters ausgeführt, der Umstand, daß M. in Österreich ein Dienstverhältnis noch nicht habe nachweisen können, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, weil auch die Ausländer, die sich einen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung erworben hätten, einmal in dieser Situation gewesen seien, jedoch seinerzeit seitens der Arbeitsmarktverwaltung eine Arbeitsberechtigung erhalten hätten. Bei der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG auf die derzeitige Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie dessen künftige Entwicklung Bedacht zu nehmen. Da aber diese Voraussetzungen nicht vorlägen, könne dieser Hinweis nicht entgegen den Bestimmungen des AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für M. führen. Außerdem würde die beschwerdeführende Partei durch diese Argumentation nicht davon entbunden, sich von der Eignung der gemäß Z. 1 und 2 des § 4b AuslBG "vordergründig" in den Arbeitsmarkt zu integrierenden Arbeitskräfte, die beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stünden und für eine Zuweisung in Betracht kämen, zu überzeugen. Abschließend führte die belangte Behörde noch aus, es seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung der beschwerdeführenden Partei vorgebracht worden, die unter einem berücksichtigungswürdigen Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d und Z. 3 AuslBG zu subsumieren gewesen seien, weshalb die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht erfüllt seien. Die Berufungsausführungen seien daher bei dem dargelegten Sachverhalt nicht zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beantragte Ausländerin geeignet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich "in den Bestimmungen des AVG, des AuslBG und der freien Gewerbeausübung" verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die beschwerdeführende Partei brachte unaufgefordert eine Äußerung zur Gegenschrift ein, in der sie unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/09/0167 und 92/09/0168, den Bescheidcharakter der erstinstanzlichen Entscheidung vom 5. Oktober 1992 wegen angeblich mangelhafter Fertigung im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG in Abrede stellte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Was die in der Äußerung zur Gegenschrift von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Bedenken hinsichtlich der Fertigung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 18 Abs. 4 AVG betrifft, so sind diese nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die der beschwerdeführenden Partei zugestellte Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist. Bei derartigen Ausfertigungen genügt jedoch gemäß § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG, BGBl. Nr. 51/1991, die Beisetzung des Namens des Genehmigenden (im Beschwerdefall: "XY"). Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei ist die "eigenhändige Unterschrift" des die Erledigung genehmigenden Organwalters nicht vorgeschrieben (vgl. dazu näher z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1992, Zl. 91/09/0169, und vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0303). Der bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegende Bescheidnachdruck des erstinstanzlichen Bescheides vom 5. Oktober 1992 enthält nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung folgenden Zusatz:
"Ihr Arbeitsamt XY". Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei kann diesem - am Ende des erstinstanzlichen Bescheides befindlichen - Zusatz klar und unmißverständlich entnommen werden, welche "physische Person" (nämlich "XY") die erstinstanzliche Erledigung genehmigt hat.
Da die beschwerdeführende Partei mit ihrer "Äußerung zur Gegenschrift" nur die erste Seite des erstinstanzlichen Bescheides vorgelegt hat, die ebenso wie der Nachdruck bei den Akten nur den Spruch enthält, kann davon ausgegangen werden, daß der zugestellte erstinstanzliche Bescheid, ebenso wie der Nachdruck, auf der Seite 3 die Beisetzung des Namens des Genehmigenden enthält.
Gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. Nr. 684/1991, dürfen über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 UND Abs. 3 vorliegen UND
- 1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, ODER
- 2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
- a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, ODER
- b) in Betrieben, die in strukturelle gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, ODER
- c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, ODER
- d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, ODER
- 3. Öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, ODER
- 4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 AuslBG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 leg. cit. gegeben sind.
Aufgrund dieser Rechtslage besteht gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG im Falle der Überschreitung der Landeshöchstzahlen ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG UND § 4 Abs. 3 leg. cit. UND § 4 Abs. 6 Z. 1 oder Z. 2 oder Z. 3 oder Z. 4 leg. cit. vorliegen.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat mit Verordnung, BGBl. Nr. 598/1991, die Landeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern für das Jahr 1992 gemäß § 13a Z. 3 AuslBG festgesetzt (Landeshöchstzahlenverordnung 1992). Für das Bundesland Wien wurde gemäß § 1 dieser Verordnung zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a AuslBG die Landeshöchstzahl für das Jahr 1992 mit 95.000 festgesetzt. Diese Verordnung trat am 1. Jänner 1992 in Kraft und ist in ihrem zeitlichen Geltungsbereich mit Ablauf des 31. Dezember 1992 befristet.
Aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich, daß die Behörde von einer Überschreitung dieser festgesetzten Landeshöchstzahl ausgegangen ist und daß für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung neben den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 auch die des § 4 Abs. 6 AuslBG gegeben sein müßten.
Dagegen hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung - abgesehen vom Hinweis darauf, daß sich die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für M. in keiner Weise für inländische und/oder ausländische Arbeitnehmer nachteilig auswirken würde - lediglich vorgebracht, daß man die Familie der M. (M. besitze ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren; ihr Ehemann sei in Österreich berufstätig und im gemeinsamen Haushalt lebe auch ein fünfjähriges Kind) nicht auseinanderreißen und aus ihr einen "Sozialfall" machen sollte. Nach dem unbeantwortet gebliebenen Angebot einer Ersatzkraftstellung hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid daraufhin sowohl auf § 4 Abs. 1 als auch auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.
Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
Nach der Anordnung des § 4b AuslB läßt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine der dort taxativ aufgezählten und als vorrangig zu behandelnden Arbeitskräfte vermittelt werden können. Diese Bestimmung bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil z.B. der einzelne ausländische Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser durch Art. I Z. 10 der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 geschaffenen und am 1. OKTOBER 1990 in Kraft getretenen Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluß auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Diese Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0179, u.a.).
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei, obwohl ihr mit - nachweislich am 19. Oktober 1992 zugestelltem - Schreiben des Arbeitsamtes Persönliche Dienste-Gastgewerbe vom 15. Oktober 1992 die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung angeboten und sie unter Fristsetzung (daß die eingeräumte - sehr kurze - Frist zur Antwort etwa nicht ausreichend gewesen wäre, hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde nicht behauptet) auf die Folgen der Unterlassung einer Antwort aufmerksam gemacht worden war, darauf nicht reagiert. Es erübrigen sich aber weitere Ausführungen zur Frage der Ersatzkraftstellung (die belangte Behörde ist hiebei im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, daß die beantragte Ausländerin im Sinne des diesbezüglichen Berufungsvorbringens zu der nach § 4b Z. 3 lit. a AuslBG begünstigten Gruppe zu zählen sei und ihr daher nur die unter Z. 1 und 2 der genannten Bestimmung fallenden Personen hätten vorgezogen werden dürfen), weil sich die Beschwerde aus folgenden Überlegungen als unbegründet erweist:
Die Überschreitung der Landeshöchstzahl für Wien für das Jahr 1992, die der beschwerdeführenden Partei spätestens mit der Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Ablehnungsbescheides bekannt sein mußte (daher geht auch der Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, die Überschreitung der Landeshöchstzahl für Wien für 1992 hätte ihr "zur Kenntnis gebracht werden müssen", ins Leere) und von ihr in ihrer Berufung nicht in Frage gestellt wurde, hat zur Folge, daß es zum (erschwerten) Überschreitungsverfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG kommt, d.h. daß in diesem Fall eine Beschäftigungsbewilligung nur noch erteilt werden darf, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3, die jedenfalls gegeben sein müssen, und ZUSÄTZLICH NOCH eine weitere Voraussetzung nach § 4 Abs. 6 AuslBG (z.B. die einhellige Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch den Vermittlungsausschuß nach § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG; liegt eine solche einhellige Befürwortung vor, so erübrigt sich eine nähere Prüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG; vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0085) vorliegen muß. Die beschwerdeführende Partei hat die (im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene und der beschwerdeführenden Partei somit bekannte) Feststellung über das Fehlen einer einhelligen Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch den Vermittlungsausschuß (§ 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG) in ihrer Berufung unbekämpft gelassen und auch - weder in ihrer Berufung noch in ihrer Beschwerde - ein Vorbringen erstattet, aus welchem sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 ableiten ließe. Da sie, obwohl sie auf Grund des erstinstanzlichen Bescheides von diesem Zusammenhang Kenntnis haben müßte, solche Gründe nicht vorgebracht hat, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß solche Gründe nicht gegeben sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0242).
Soweit die beschwerdeführende Partei erstmals in ihrer Beschwerde vorbringt, es sei unklar, was mit der "überschrittenen Zahl" gemeint sei (die Höchstzahlen nach § 13 und § 13a AuslBG seien abhängig von der Gesamtzahl nach § 12a AuslBG, daher sei ausschließlich relevant die Anzahl der tatsächlich Beschäftigten und nicht etwa die Anzahl der erteilten Beschäftigungsbewilligungen) und dem Akt könne nicht entnommen werden, ob der Vermittlungsausschuß mit dem konkreten Fall überhaupt befaßt gewesen sei (ein "negatives Gutachten" sei der beschwerdeführenden Partei nicht zur Kenntnis gebracht worden) so handelt es sich hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Der Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, ihr sei Akteneinsicht nicht gewährt worden, ist unberechtigt, weil die beschwerdeführende Partei nach der Aktenlage des Verwaltungsverfahrens ihr Recht auf Akteneinsicht im Zuge des Verfahrens gar nicht geltend gemacht hat. Die Rüge der beschwerdeführenden Partei, ihr seien weder vor Erlassung des erstinstanzlichen noch des angefochtenen Bescheides Erhebungsergebnisse zur Kenntnis gebracht worden (dadurch sei das Prinzip des rechtlichen Gehörs "eklatant" verletzt worden) entspricht im Hinblick auf das nachweislich - im Zuge des Berufungsverfahrens (die vorgelegten Verwaltungsakten lassen eine Ermittlungstätigkeit der Behörde in erster Instanz gar nicht erkennen) - der beschwerdeführenden Partei zugestellte Schreiben der Behörde erster Rechtsstufe vom 15. Oktober 1992, wonach hinlänglich geeignete arbeitslos vorgemerkte Bedienerinnen zur Verfügung stünden, nicht der Aktenlage. Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang einerseits rügt, ihr sei der Umstand, daß beim erstinstanzlichen Arbeitsamt geeignete Ersatzarbeitskräfte zur Vermittlung vorgemerkt seien, nicht mitgeteilt worden, andererseits aber den Erhalt des (oben erwähnten) Schreibens der Behörde erster Rechtsstufe vom 15. Oktober 1992 (wenngleich die Zustellung dieses Schreibens nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei erst am 20. Oktober 1992 - und nicht am 19. Oktober 1992, wie dies auf den im Akt erliegenden Rückschein vermerkt worden ist - erfolgt sein soll) bestätigt, so verwickelt sie sich damit selbst in einen Widerspruch.
Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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