VwGH 92/09/0372

VwGH92/09/037218.3.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der Firma X-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 24. November 1992, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z12;
AVG §18 Abs4;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
VStG §32 Abs2;
AuslBG §28 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z12;
AVG §18 Abs4;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
VStG §32 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens beantragte die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 14. September 1992, eingelangt beim Arbeitsamt Bau-Holz am 16. September 1992, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den 1949 geborenen ausländischen Staatsbürger C für die berufliche Tätigkeit als "Bauhelfer".

Diesen Antrag lehnte das genannte Arbeitsamt mit Bescheid vom 30. September 1992 gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ab. Begründend wurde ausgeführt, der Vermittlungsausschuß habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet, und darüberhinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der in § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorgelegen seien.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen vor, das Arbeitsamt Bau-Holz sei bisher nicht in der Lage gewesen, befähigte, geeignete und gewillte Ersatzkräfte zu vermitteln; die freie Arbeitsstelle stehe weiterhin zur Verfügung. Das Arbeitsamt Bau-Holz habe einen hektografierten Vordruck als "Bescheid" erlassen, und zwar mit einer vorgedruckten Begründung, die mit dem bisherigen Akteninhalt nicht in Einklang gebracht werden könne; die Zitierung des Gesetzestextes sei keine Begründung. Die Willenserklärung des Arbeitsamtes Bau-Holz erfülle nicht die Mindestvoraussetzungen eines Bescheides gemäß § 18 AVG.

Daraufhin brachte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 29. Oktober 1992 folgendes zur Kenntnis:

"Der Verwaltungsausschuß für Ausländerbeschäftigung, dem die gegenständlichen Berufungsakten im Rahmen des Landeshöchstzahlüberziehungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG vorzulegen waren, hat der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen für die im Betreff genannten ausländischen Arbeitskräfte wegen wiederholter Verstöße Ihrer Firma gegen § 3 AuslBG nicht zugestimmt. In den letzten drei Monaten mußten insgesamt vier Anzeigen wegen unerlaubter Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erstattet werden, nämlich:

- am 26.8.1992 wegen unerlaubter

Beschäftigung des A,

geb. 27.2.57, YU in

W, M-Straße 91,

- am 21.8.1992 wegen unerlaubter

Beschäftigung des P,

25.3.52, Yu, des I,

20.2.45, Yu sowie des

G, 1.6.48, Yu in W,

B-Gasse 70

- am 19.8.92 wegen unerlaubter

Beschäftigung des F,

25.3.1944, Yu sowie

des O, 17.5.1941, Yu

in W, A-Gasse 4,

- am 2.9.92 wegen unerlaubter

Beschäftigung G

(s.o.) und des I

(s.o.) in W, B-Gasse

70 und

- am 11.9.92 wegen unerlaubter

Beschäftigung des M,

22.11.92, Yu in W.

Vom 29.5.1992 datiert eine Anzeige wegen unerlaubter Überlassung von ausländischen Arbeitskräften gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 14 c Z. 1 AuslBG. Die in Ihrem Unternehmen mit Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis arbeitenden jugoslawischen Staatsbürger Y, 14.4.1942 und S, 14.3.1969 waren der Firma J in E als Leiharbeitskräfte für diverse Bauarbeiten überlassen worden.

Sie haben Gelegenheit, zu den oben getroffenen Feststellungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt dieses Schreibens schriftliche Einwendungen zu erheben, andernfalls die Entscheidung aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage erfolgen müßte."

Dieses Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsanwaltes am 2. November 1992 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens dieses Schreiben unbeantwortet gelassen.

Hierauf erließ die belangte Behörde den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. November 1992, mit dem sie der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 sowie § 4 Abs. 3 Z. 12 und § 13a AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 684/1991 keine Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte.

Begründend gab die belangte Behörde die in Betracht kommenden Gesetzesstellen wieder, stellte fest, daß die gemäß § 13a Z. 3 AuslBG für 1992 festgesetzte Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien bereits seit Beginn des Kalenderjahres 1992 weit überschritten sei, und ergänzte dazu betreffend die beantragte Beschäftigung des "Herrn C" als Bauhelfer:

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1992, zugegangen am 2. November 1992, seien der beschwerdeführenden Partei eine Reihe von Anzeigen des Landesarbeitsamtes Wien wegen unerlaubter Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften innerhalb der letzten zwölf Monate vorgehalten und um Stellungnahme zu den Vorkommnissen ersucht worden, die an sich geeignet seien, die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zu hindern. Das gegenständliche Schreiben sei bis zur Bescheiderlassung unbeantwortet geblieben. Trotz Geltung des Grundsatzes der Amtswegigkeit im Ermittlungsverfahren sei die Partei eines Verfahrens verpflichtet, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Unterlasse sie dies, obwohl ihr dazu Gelegenheit geboten worden sei, so handle die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlasse. Die Berufungsauführungen der beschwerdeführenden Partei seien daher gemäß § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG nicht geeignet, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer zu begründen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach den Bestimmungen des AuslBG verletzt, wenn die positiven Voraussetzungen für die Stattgebung dieses Antrages vorliegen".

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erhebt zunächst unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit den Vorwurf, der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheid der Behörde erster Rechtsstufe erfülle nicht die Mindesterfordernisse des § 18 Abs. 4 AVG, weil die der beschwerdeführenden Partei zugestellte Ausfertigung der Erledigung zwar eine Beisetzung des Namens des Genehmigenden enthalte, nicht aber mit einem "eigenhändigen Handzeichen" jener Person versehen sei, die den Bescheid genehmigt und erlassen habe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die der beschwerdeführenden Partei zugestellte Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist. Bei derartigen Ausfertigungen genügt jedoch gemäß § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG, BGBl. Nr. 51/1991, die Beisetzung des Namens des Genehmigenden (im Beschwerdefall: Haunold); die Beisetzung eines "eigenhändigen Handzeichens" des die Erledigung genehmigenden Organwalters ist entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht vorgeschrieben (vgl. dazu näher z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1992, Zl. 91/09/0169, und vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0303).

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde bringt die beschwerdeführende Partei vor, gemäß § 4 Abs. 8 AuslBG könne über Höchstzahlen hinaus der Bundesminister für Arbeit und Soziales Beschäftigungsbewilligungen erteilen. Wenn die Höchstzahl - wie dies die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt habe - überschritten sei, dann sei gemäß § 4 Abs. 8 AuslBG nicht die Zuständigkeit der belangten Behörde, sondern des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegeben; dieser habe im Beschwerdefall nicht entschieden.

Auch diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Gemäß § 4 Abs. 8 AuslBG in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales über Höchstzahlen gemäß § 13 hinaus bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Einzelfällen Beschäftigungsbewilligungen erteilen. Sonst dürfen über die Höchstzahlen gemäß § 13 hinaus Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn der Bundesminister für Arbeit und Soziales dies durch Verordnung für einzelne Berufsgruppen oder Berufsarten oder für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf lokalen Arbeitsmärkten festlegt.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat mit Verordnung, BGBl. Nr. 598/1991, die Landeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern für das Jahr 1992 gemäß § 13a Z. 3 AuslBG festgesetzt (Landeshöchstzahlenverordnung 1992). Für das Bundesland Wien wurde gemäß § 1 dieser Verordnung zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a AuslBG die Landeshöchtszahl für das Jahr 1992 mit 95.000 festgesetzt. Diese Verordnung trat am 1. Jänner 1992 in Kraft und ist in ihrem zeitlichen Geltungsbereich mit Ablauf des 31. Dezember 1992 befristet. Diese Verordnung ist im Beschwerdefall auch angewendet worden.

Da die genannte Verordnung keine Höchstzahl auf Grund des § 13 AuslBG (sondern nach § 13a Z. 3 leg. cit.) festlegt, kommt § 4 Abs. 8 AuslBG, der unmißverständlich nur auf eine Höchstzahlenregelung nach § 13 leg. cit. abstellt, im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht, sodaß das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid sowohl auf § 4 Abs. 3 Z. 12 als auch auf § 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden, seit 1. Jänner 1992 in Kraft stehenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 4 Abs. 3 AuslBG zählt weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung auf. So darf gemäß § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer beschäftigt hat.

Vorweg ist zu bemerken, daß dem Hinweis in der Beschwerde, auf der Seite 4 des angefochtenen Bescheides werde der Name des beantragten Dienstnehmers ("C") erstmals angeführt, während im Spruch des angefochtenen Bescheides ("C") von einem anderen Dienstnehmer die Rede sei, keine Bedeutung zukommt; abgesehen davon, daß der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides bei der Nennung des beantragten Ausländers offensichtlich lediglich ein- unbeachtlicher - Schreibfehler ("V" statt "U") unterlaufen ist, ist der Name des beantragten Ausländers im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz, welcher durch den angefochtenen Bescheid bestätigt worden ist, richtig (nämlich "C") angeführt worden.

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 29. Oktober 1992 (dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei nachweislich am 2. November 1992 zugestellt) mehrere Anzeigen des Landesarbeitsamtes Wien vorgehalten, in welchen der beschwerdeführenden Partei u.a. vorgeworfen worden ist, namentlich genannte ausländische Staatsbürger auf näher bezeichneten Baustellen an bestimmten Tagen im August und September 1992 unerlaubt beschäftigt zu haben. Die beschwerdeführende Partei hat sich zu den in diesem Schreiben enthaltenen Vorwürfen der - wiederholten - unerlaubten Beschäftigung von Ausländern nicht geäußert.

Der Versagungsgrund der Z. 12 des § 4 Abs. 3 AuslBG für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung - trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben - wiederholt Ausländer beschäftigt hat. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den ausländischen Staatsbürger C stammt vom 14. September 1992 (beim Arbeitsamt Bau-Holz am 16. September 1992 eingelangt). Der (der beschwerdeführenden Partei im Schreiben der belangten Behörde vom 29. Oktober 1992 vorgehaltene) Vorwurf der - mehrfachen - unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern bezieht sich auf bestimmte Tage im August und September 1992. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei ist es nicht erforderlich, daß bereits rechtskräftige Verurteilungen nach § 28 AuslBG (wegen der - wiederholten - unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern) vorliegen müssen, um die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG stützen zu können. Vielmehr konnte die belangte Behörde selbständig das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG (wiederholte unerlaubte Beschäftigung von Ausländern während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung) beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren (die Anzeigen des Landesarbeitsamtes Wien allein bedeuten noch nicht die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren; vgl. dazu näher das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993,

Zlen. 92/09/0333-0344) abwarten zu müssen. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf Grund der vorliegenden Beweismittel (mehrere Anzeigen des Landesarbeitsamtes Wien; die darin enthaltenen Vorwürfe der mehrfachen unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung hat die beschwerdeführende Partei - trotz gebotener Gelegenheit zur Stellungnahme - weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde bestritten) den Schluß gezogen hat, daß die Bewilligungsvorausetzung nach § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG nicht gegeben war.

Das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, der angefochtene Bescheid enthalte - abgesehen von der Zitierung gesetzlicher Bestimmungen - keine Begründung bzw. mangels Begründung liege daher auch kein Bescheid vor, geht schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtslage näher begründet hat, warum sie im Beschwerdefall vom Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG ausgegangen ist; im übrigen hat die beschwerdeführende Partei selbst in ihrer Beschwerde (Punkt c) auch ausdrücklich auf diesen - den konkreten Fall betreffenden - Begründungsteil des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.

Konnte aber die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu Recht auf das Nichtvorliegen der im § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG normierten Tatbestandsvoraussetzung stützen, so ist es entbehrlich, auf den weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgrund nach § 4 Abs. 6 AuslBG und auf das dazu erstattete Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Abhaltung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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