VwGH 92/08/0221

VwGH92/08/022127.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse in Innsbruck, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 18. August 1992, Zl. 123.859/4-7/92, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. S in M, 2. T GmbH. & Co KG in H, BRD, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S,

3. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten 1021 Wien, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt 1200 Wien), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligen Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1984 beantragte der Erstmitbeteiligte bei der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse die "Einleitung eines Nachversicherungsverfahrens; Einbeziehung in die Vollversicherungspflicht und Erlaß eines Bescheides", wobei als Dienstgeber die zweitmitbeteiligte Partei genannt und ausgeführt wurde, daß der Erstmitbeteiligte seit 1. Oktober 1972 für die Zweitmitbeteiligte als örtlicher Reiseleiter in M gearbeitet habe. Die zweitmitbeteiligte Partei habe dieses "Angestelltenverhältnis" zum 24. März 1984 beendet. Der Erstmitbeteiligte habe seine Dienste in M zu leisten gehabt und auch tatsächlich erbracht. Es sei ihm auch sein Gehalt dorthin ausbezahlt worden. Auch die Betriebsstätte des Unternehmens, innerhalb dessen er seine Arbeit zu leisten gehabt habe, habe sich die ganze Zeit über an diesem Ort befunden. Er sei in die Betriebsorganisation des Unternehmens voll eingegliedert gewesen und zwar durch seine Agenden als Ortsbeauftragter für M. Ferner verwies der Erstmitbeteiligte auf einen (mittlerweile den Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 17. September 1991, Zlen. 90/08/0131, 0146 bildenden) Parallelfall, der gleichgelagert sei. Alle Tätigkeiten seien vom "Dienstgeber" vorgeschrieben worden und hätten weisungsgemäß verrichtet werden müssen. Es habe sich keinesfalls um ein wirtschaftlich unabhängiges und selbständiges Verhältnis als freier Mitarbeiter gehandelt.

Am gleichen Tag gab der Erstmitbeteiligte bei der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse niederschriftlich an, daß er seine Tätigkeit neben seiner nebenberuflichen Tätigkeit bei einem näher bezeichneten Reisebüro als Hauptberuf in einem von der zweitmitbeteiligten Partei gemieteten Büro mit einer festgelegten Arbeitszeit nach den Weisungen der "Büros in I oder N, BRD," zu leisten gehabt hätte. Es habe ein Konkurrenzverbot bestanden. Im übrigen seien die Verhältnisse in gleicher Weise gelagert wie im Falle des - bereits im schriftlichen Antrag erwähnten - Parallelfalls, nur sei beim Erstmitbeteiligten in der angeführten Zeit eine ununterbrochene Tätigkeit nachweisbar.

Die von der Beschwerdeführerin zur Erstattung einer Versicherungsmeldung aufgeforderte zweitmitbeteiligte Partei lehnte dies ab, teilte mit, daß der Erstmitbeteiligte zu keinem Zeitpunkt Dienstnehmer der zweitmitbeteiligten Partei gewesen sei und gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Jänner 1985 u.a. bekannt, daß für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Erstmitbeteiligten und der zweitmitbeteiligten Partei die von Saison zu Saison abgeschlossenen Zielortvereinbarungen maßgebend gewesen seien, aufgrund derer die örtlichen Vertragspartner der zweitmitbeteiligten Partei verschiedene Leistungen für diese und deren Gäste erbringen würden. Diese Leistungen bestünden in der Beschaffung von Betten, in der Betreuung von Gästen, in administrativen Tätigkeiten, in der Kontrolle und Überwachung von Leistungsträgern (Hoteliers, Pensionen und Beförderungsunternehmen etc.). Zusätzlich würden diese örtlichen Vertragspartner häufig weitere Leistungen, wie Zielorttransfers und Gepäcktransfers, übernehmen aber auch besondere Leistungen wie z.B. Wanderungen und Hüttenabende erbringen. Für diese Leistungen würden vertraglich gesonderte Gebühren vereinbart. Die örtlichen Vertragspartner stünden nicht in einem Arbeitsverhältnis zur zweitmitbeteiligten Partei, weil die wesentlichen Merkmale für ein solches Arbeitsverhältnis nicht gegeben seien. Sie arbeiteten auf der Basis von Zielortvereinbarungen selbständig. Sie würden keine festen Dienstzeiten kennen und hätten auch keine ausschließlich persönliche Arbeitspflicht. Sie seien in der Gestaltung ihrer Tätigkeit weitgehend frei, ihr Entgelt sei nicht zeitbezogen, sondern leistungsbezogen. Weisungen gäbe es nur in touristischen Belangen, nicht aber im arbeitsrechtlichen Sinn als Ausfluß des Direktionsrechtes des Arbeitgebers. Außerdem unterlägen sie keinen disziplinären Maßnahmen von seiten der zweitmitbeteiligten Partei. Die örtlichen Vertragspartner hätten in vielen Fällen noch zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse oder sie arbeiteten auf ähnlicher Basis noch mit anderen Reiseveranstaltern zusammen; sofern Leistungen nicht im Katalog ausgeschrieben seien, stehe es ihnen frei, selbständig und auf eigene Rechnung zusätzliche Leistungen an die Gäste der zweitmitbeteiligten Partei und auch an Gäste anderer Veranstalter zu verkaufen. Zusammenfassend lasse sich sagen, daß werkvertragsähnliche Elemente in der Zielortvereinbarung eindeutig überwögen. Aus allem ergebe sich, daß örtliche Vertragspartner, wie der Erstmitbeteiligte, in keinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur zweitmitbeteiligten Partei stünden.

Die aktenkundigen Zielortvereinbarungen, die zwischen dem Erstmitbeteiligten und der zweitmitbeteiligten Partei jeweils für die Sommer- bzw. Wintersaison abgeschlossen wurden (wie von keiner Seite bestritten wird), enthalten auf der Vorderseite den Hinweis, daß die auf der Rückseite aufgeführten Klauseln Bestandteil dieser Vereinbarung seien. Diese - in allen Zielortvereinbarungen gleichlautenden - "Klauseln" haben folgenden Wortlaut (wobei mit T. die zweitmitbeteiligte Partei bezeichnet ist):

  1. 1. Der örtliche Vertragspartner unterstützt die Abteilung Einkauf der T bei der Beschaffung der erforderlichen Betten, betreut ihre Gäste, besorgt die Reservierungen, kontrolliert und überwacht die Leistungsfähigkeit seiner Vertragspartner und vertritt die Interessen der T. Er ist verpflichtet, die T über eine Zusammenarbeit mit anderen deutschen Groß-/Veranstaltern zu informieren.
  2. 2. Die T verpflichtet sich, die angebotenen Kontingente gemäß ihren Gepflogenheiten in Werbemitteln zu verarbeiten und sich durch Einschaltung ihrer Verkaufsagenturen um eine möglichst gute Belegung zu bemühen. Der örtliche Vertragspartner verpflichtet sich, das festgelegte Kontingent bis zum Beginn der vereinbarten Verfallsfrist der T zur freien Verfügung zu überlassen. Nach diesem Zeitpunkt kann T über dieses Kontingent nur nach Rücksprache mit dem örtlichen Vertragspartner verfügen. Entsprechende Rückfragen der T wird der örtliche Vertragspartner unverzüglich beantworten.
  3. 3. Reservierungen und Annullierungen werden laufend bekanntgegeben. Eingegangene Reservierungen sind vom örtlichen Vertragspartner ordnungsgemäß auszuführen und zu seiner eigenen Sicherheit unverzüglich vom Vermieter/Beherbergungsbetrieb bestätigen zu lassen.
  4. 4. Der Reiseveranstalter vereinnahmt die Zahlungen der Gäste, der Gast erhält hiefür einen Gutschein (Voucher). Diesen Gutschein hat der Gast nach Ankunft in seiner Unterkunft abzugeben. Der Gutschein ist zum Nachweis der erbrachten Leistungen vom örtlichen Vertragspartner gegenzuzeichnen und so zur Zahlung freizugeben. Zur Zahlung freigegebene Gutscheine werden vom Leistungsträger durch eine von T bezeichnete Bank eingelöst.
  5. 5. Leistungsänderungen und Verlängerungen sind in Zusammenarbeit zwischen dem örtlichen Vertragspartner und dem Vermieter/Beherbergungsbetrieb durchzuführen. Die Abrechnung mit dem Reisegast erfolgt aufgrund des geltenden Prospektes und wird durch den örtlichen Vertragspartner vorgenommen. Der neue Preis wird mit dem jeweiligen Leistungsträger direkt verrechnet.
  6. 6. Die Bezahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen (Reiseleiter-Gebühren, Gepäcktransfer etc.) erfolgt über T. Der örtliche Vertragspartner hat diese Leistungen auf den vorgeschriebenen Formularen möglichst 14tägig, mindestens jedoch einmal im Monat mit T abzurechnen. Den Rechnungen sind für alle erbrachten Leistungen kontrollfähige Anlagen beizufügen. Sie müssen den steuerlichen Vorschriften des jeweiligen Landes entsprechen und den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Buchführung.
  7. 7. Der örtliche Vertragspartner ist dabei behilflich, daß andere Veranstalter und andere Reisegäste keine günstigeren Konditionen für gleiche Leistungen erhalten und daß die Preise von Vermietern/Beherbergungsbetrieben für die T gegenüber den Preisen für Privatgäste erheblich ermäßigt sind. Er sorgt dafür, daß die Gäste der T mindestens alle Vorteile und Ermäßigungen erhalten, die anderen Gästen gewährt werden.
  8. 8. Dienstleistungen des Vermieters/Beherbergungsbetriebes, die nicht in diesem Vertrag vorgesehen sind, werden vom Gast direkt am Ort abgerechnet.
  9. 9. Der örtliche Vertragspartner versichert, daß alle Einrichtungen der Vertragsobjekte sowie seiner Nebenanlagen (z.B. Swimmingpool, Tennisplätze) in Bezug auf die Sicherheit der Kunden allen Anforderungen der Behörden voll entsprechen. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, in Bezug auf Brandschutz, Unfallverhütungsmaßnahmen, Ordnungsmäßigkeit aller Installationen wie z.B. Elektrizität, Gas etc. Er versichert ferner, daß alle Abnahmen für diese Einrichtungen ordnungsgemäß durch die hiefür zuständigen Behörden erfolgt sind.... Der Reiseveranstalter ist darüberhinaus unverzüglich zu benachrichtigen.
  10. 10. In Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der T und im Interesse ihrer Gäste hat der örtliche Vertragspartner -regelmäßige Sprechstunden an dafür geeigneten Plätzen abzuhalten und auch im Notfall für die Gäste erreichbar zu sein.

    -für die ordnungsgemäße und pünktliche Vorbereitung und Durchführung des Transfers Sorge zu tragen.

    -das zur Verfügung gestellte Werbematerial nach den Vorstellungen der T einzusetzen. Er hat insbesondere für eine angemessene Repräsentanz der Niederlassung der T in seinem Zielort zu sorgen.

    -die T über das Auftreten und die Geschäftsentwicklung bei Konkurrenzveranstaltern in seinem Zielort auf dem laufenden zu halten.

    -die T über alle wesenlichen Umstände, Veränderungen und Leistungsstörungen zu informieren, die für gegenwärtige und zukünftige Vorhaben der T von Bedeutung sein könnten. -die in der T vorgeschriebenen Fomulare zu verwenden.

  1. 11. Der Gebietsbeauftragte oder dessen Vertreter ist gegenüber dem örtlichen Vertragspartner in allen touristischen Belangen zur Kontrolle und zu Weisungen befugt.
  2. 12.

    Verschiedenes

    a) Änderungen des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform.

    b) Die Vertragspartner behandeln den Inhalt dieses Vertrages vertraulich.

    c) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

    d) Gerichtsstand ist der Sitz der beklagten Partei."

Mit Bescheid der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse vom 19. Februar 1985 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 24. März 1984 aufgrund seiner Tätigkeit als örtlicher Reiseleiter (ergänze wohl: zur zweitmitbeteiligten Partei als Dienstgeber) der Sozialversicherungpflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) unterlegen sei.

Die zweitmitbeteiligte Partei erhob Einspruch und erstattete in der Folge einen Schriftsatz vom 28. Juni 1985, worin sie u.a. ausführte, daß zwischen der erst- und zweitmitbeteiligten Partei erstmals für die Wintersaison 1972/73, in der Folge jeweils gesondert für die Sommersaison (von) ca. Anfang Mai bis Ende September und für die Wintersaison von ca. Ende Dezember bis Ende März des Folgejahres Zielortvereinbarungen abgeschlossen worden seien. Der Erstmitbeteiligte sei bis 1. März 1975 bei C. (einem Reisebüro) angestellt gewesen, vom 1. März 1975 bis 1. Mai 1977 bei den Y-Verkehrsbetrieben und vom 1. Juni 1977 bis 30. September 1981 beim Tiroler Landesreisebüro, ab September 1981 wieder bei C.-Reisen. Er habe jeweils nach seiner eigenen Überlegung das Büro verlegt und sei weder an eine Arbeitszeit gebunden gewesen, noch einer Kontrolle unterlegen. Soweit Gäste zu einem bestimmten Zeitpunkt im Zielort angekommen seien, habe der örtliche Reiseleiter den Empfang zu organisieren. Dazu habe der Erstmitbeteiligte dritte Personen eingeteilt, wie sich aus der Aussage des Erstmitbeteiligten vor dem Arbeitsgericht Salzburg (im bereits erwähnten Parallelfall) ergeben habe. Er sei auch für andere Vertragspartner, so für das E.-Busunternehmen tätig geworden und habe auch im Mai 1981 eine Gruppe von 300 Personen in M vermittelt, die keine Gäste der zweitmitbeteiligten Partei gewesen seien und für diese Personen ein Programm abgewickelt. Seine Arbeitszeit habe sich allein nach dem Arbeitsanfall und nach seiner eigenen Einteilung gerichtet. Er sei auf Urlaub gegangen bzw. einige Tage fortgefahren, wie es ihm beliebt habe. Im Krankheitsfall habe er selbst für Ersatz sorgen müssen, sodaß die zweitmitbeteiligte Partei davon nicht einmal erfahren habe. Es habe daher auch keine persönliche Arbeitspflicht bestanden. Der Erstmitbeteiligte habe Personen auf seine Kosten angestellt, damit er anderweitige Arbeiten wie z. B. Bergwanderungen habe durchführen können. Die Tätigkeit der zweitmitbeteiligten Partei bestehe in der Zusammenstellung von Pauschalreisen. Es handle sich dabei um Leistungen verschiedener Unternehmen, wie Beförderungsunternehmen, Beherbergungsbetriebe, örtliche Reiseleitungen etc., die durch die zweitmitbeiligte Partei zu einer Leistungseinheit zusammengefügt und als Pauschalreisen angeboten würden. Die zweitmitbeteiligte Partei bediene sich sodann der Transportunternehmen, Hotels, örtlicher Reiseleitungen und ähnlicher Leistungsträger, wobei die Auswahl und Zusammenfügung der einzelnen Reisedienstleistungen durch die Zweitmitbeteiligte in ihrem Betrieb durchgeführt würde. Die einzelnen Reisedienstleistungen würden dann außerhalb ihres Betriebes durch die jeweiligen selbständigen Leistungsträger ausgeführt. Die Zweitmitbeteiligte habe daher (nur) am Zielort die Reiseleitung zu verschaffen; durchgeführt werde sie von selbständigen, örtlichen Vertragspartnern. In einer größeren Zahl werde die Reiseleitung an örtliche Reisebüros vergeben, sowie derzeit in M an das Tiroler Landesreisebüro, welches die Reiseleitung sodann durch ihre jeweiligen Angestellten durchführe. Daraus hätten sich mitunter auch selbständige Reisebüros entwickelt. Die Auswahl der Büroräumlichkeiten sei durch den Erstmitbeteiligten erfolgt, dem durch einige Jahre ein Betrag zur Verfügung gestellt worden sei, aus dem er die Miete bezahlt habe. Wieviel er tatsächlich an Miete habe bezahlen müssen und wer sein Vertragspartner gewesen sei, sei der zweitmitbeteiligten Partei nicht bekannt. In der Wintersaison 1982/83 sei nurmehr ein herabgesetztes Entgelt von S 1.500,-- zur Verfügung gestellt worden, ab der Sommersaison "1973" (gemeint wohl: 1983) sei kein Entgelt hiefür mehr bezahlt worden. Im Schaukasten am Büro des Erstmitbeteiligten habe dieser seine eigenen Veranstaltungen, die nicht im Zusammenhang mit der zweitmitbeteiligten Partei gestanden seien, bekannt gegeben. In diesen Büros sei auch ein "Geldwechsel vorgenommen" worden. Die Abrechnung sei mit dem Tiroler Landesreisebüro erfolgt. Die von der zweitmitbeteiligten Partei ausgegebenen Drucksorten seien lediglich aus Rationalisierungsgründen aufgelegt worden, sodaß der Informationsfluß rascher durchgeführt habe werden können. Disziplinäre Maßnahmen hätten gegenüber dem Erstmitbeteiligten nicht gesetzt werden können. Die zweitmitbeteiligte Partei legte auch ein Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg, eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes sowie ein Rechtsgutachten vor.

Im Einspruchsverfahren wurden mehrere Personen als Zeugen vernommen. R, Reisebüroleiter des Tiroler Landesreisebüros, gab dabei an, daß das Tiroler Landesreisebüro in der Zeit vom 1. Juni 1977 bis 30. September 1981 für die zweitmitbeteiligte Partei "die Agentur durchgeführt" habe, während der Erstmitbeteiligte "die Serviceleistungen erbracht" habe. Der Erstmitbeteiligte habe in J die Gäste der zweitmitbeteiligten Partei empfangen und nach M gebracht und wieder verabschiedet. Ferner habe er das Veranstaltungsprogramm der zweitmitbeteiligten Partei "abgewickelt". In diesem Rahmen habe er mit den Gästen einen Ortsrundgang gemacht, selbst Tiroler Abende organisiert sowie Wanderungen und Exkursionen durchgeführt. Diese Fahrten seien mit Fahrscheinen und Reisebussen des Tiroler Landesreisebüros durchgeführt worden. Der Erstmitbeteiligte sei während der vorangeführten Zeit durchgehend beim Tiroler Landesreisebüro angestellt und auch zur Versicherung angemeldet gewesen. Die Bezahlung sei in der Weise erfolgt, daß "aus den Provisionen ein Fixum ausbezahlt" worden sei: Falls die Provisionen das Fixum überschritten hätten, sei eine entsprechende Nachzahlung erfolgt. Die Provisionen seien für Leistungen von Gästen der zweitmitbeteiligten Partei bezahlt worden. Es sei jedoch möglich, daß auch Provisionen von anderen Gästen dabei seien, die an den Veranstaltungen teilgenommen hätten. Für bestimmte Serviceleistungen, wie z.B. den Gepäcktransfer, die Veranstaltungen des Tiroler Abends, den Willkommenstrunk, sowie bestimmten Fahrten sei die Provisionszahlung an den Erstmitbeteiligten direkt durch die zweitmitbeteiligte Partei erfolgt. Das Tiroler Landesreisebüro habe die Buchungen der Gäste der zweitmitbeteiligten Partei entgegen - und die Aufteilung auf die vorgesehenen Kontingente vorgenommen. Aufgrund der übermittelten Buchungen seien diese in die Kontingente eingetragen, vor den jeweiligen Ankunftstagen die Ankunftsliste erstellt bzw. überprüft worden und die Kopie dem Erstmitbeteiligten übergeben worden. Dieser habe die Ankünfte überwacht und durchgeführt. Das Tiroler Landesreisebüro habe weiters die Buchung für die Ausflugsfahrten entgegengenommen, Geld gewechselt und Auskünfte erteilt. Die Verrechnung dieser Geschäftsfälle sei gleichfalls über das Tiroler Landesreisebüro erfolgt. Diese Tätigkeiten seien zu 95 Prozent "von dem

2. Angestellten durchgeführt" worden. Dieser sei ebenfalls Angestellter des Tiroler Landesreisebüros gewesen. Der Erstmitbeteiligte habe (ergänze: als Dienstnehmer des Tiroler Landesreisebüros) keine fixe Arbeitszeiteinteilung gehabt, weil er wegen seiner Tätigkeit als "Servicemann" für die zweitmitbeteiligte Partei keine geregelte Dienstzeit habe einhalten können. Er habe die Serviceleistungen für die zweitmitbeteiligte Partei außerhalb des Büros des Tiroler Landesreisebüros erbracht. Die zweitmitbeteiligte Partei habe ein eigenes Büro in M, welches außerhalb des Büros des Tiroler Landesreisebüros untergebracht sei. Dieses sei nach außen als Büro der zweitmitbeteiligten Partei gekennzeichnet. Mieter dieses Büros sei zur Zeit das Tiroler Landesreisebüro; wer seinerzeit Mieter gewesen sei, könne er nicht angeben. Die Zielortvereinbarungen seien zwischen Herrn W (dem Gebietsbeauftragten der Zweitmitbeteiligten) und dem Erstmitbeteiligten abgeschlossen worden, wobei dieser "hiebei das Tiroler Landesreisebüro" vertreten habe. Er könne jedoch nicht ausschließen, daß der Erstmitbeteiligte "Serviceleistungen" gegenüber Gästen der zweitmitbeteiligten Partei erbracht habe, die nicht im Zusammenhang mit der Agenturtätigkeit des Tiroler Landesreisebüros stünden und von der zweitmitbeteiligten Partei direkt entlohnt worden seien. Die in der Zielortvereinbarung vorgesehene Reiseleitungsgebühr sei seines Wissens zwischen dem Tiroler Landesreisebüro und dem Erstmitbeteiligten in einem bestimmten Verhältnis aufgeteilt worden. Während der Zeit, als der Erstmitbeteiligte beim Tiroler Landesreisebüro angestellt gewesen sei, habe er auch Gäste von anderen Reiseveranstaltern betreut. Er sei beim Tiroler Landesreisebüro nur für Serviceleistungen der zweitmitbeteiligten Partei beschäftigt worden. In der Saison seien ca. 3.000 Gäste der zweitmitbeteiligten Partei in M gewesen. Durchschnittlich habe der Erstmitbeteiligte bis zu 300 Gäste täglich zu betreuen gehabt. Durch diese Tätigkeit sei er voll ausgelastet gewesen, weshalb im Büro des Tiroler Landesreisebüros ein zusätzlicher Bediensteter habe angestellt werden müssen. Er (der Zeuge) habe dem Erstmitbeteiligten keine Weisung erteilt; sie hätten einander "während (der) Tätigkeit gegenseitig nicht wehgetan". Im Büro der zweitmitbeteiligten Partei habe das Tiroler Landesreisebüro auch Wechselgeschäfte durchgeführt. Nach Beendigung der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten (ergänze: für das Tiroler Landesreisebüro) sei dieser nach wie vor im Büro der zweitmitbeteiligten Partei tätig gewesen.

Ein Vorstandsdirektor der Y-Verkehrsbetriebe gab an, daß der Erstmitbeteiligte vom März bis Ende Mai 1975 bei den Y-Verkehrsbetrieben als Reiseleiter beschäftigt, d.h. "nominiert" gewesen sei. Er habe Omnibusfahrten organisiert und zwar mit den Gästen der zweitmitbeteiligten Partei. Ob auch andere Gäste an diesen Fahrten teilgenommen hätten, wisse der Zeuge nicht.

Der Zeuge K gab an, daß der Erstmitbeteiligte das Büro eines Reisebüros "übernommen" habe und in weiterer Folge Mieter dieses Büros geworden sei. Er selbst sei dort 1977/78 beschäftigt gewesen und zwar als Angestellter des Tiroler Landesreisebüros, von dem er an das Büro des Erstmitbeteiligten "abgestellt" worden sei. Der Erstmitbeteiligte habe die Gäste der zweitmitbeteiligten Partei betreut, während er im Büro die "Unterbringung" dieser Gäste vorgenommen habe. In der Zeit, in welche der Zeuge in das Büro des Erstmitbeteiligten abgestellt worden sei, habe er nur für Gäste der zweitmitbeteiligten Partei gearbeitet, den Bettenplan erstellt und Ankunftslisten geschrieben, Beschwerden entgegengenommen, Ausflugsfahrten gebucht und sonstige Büroarbeiten erledigt. An seiner Bezahlung habe sich dabei nichts geändert. R sei sein Vorgesetzter gewesen. Weisungen habe der Erstmitbeteiligte nicht erteilt. Aufträge seien nur im Zuge der gemeinsamen Tätigkeit erfolgt. Er habe die Weisung erhalten, mit dem Erstmitbeteiligten zusammenzuarbeiten. Außerhalb der Büroräumlichkeiten habe er den Erstmitbeteiligten nicht vertreten. Nur wenn der Erstmitbeteiligte in J Gäste habe abholen müssen, habe er (der Zeuge) bei der Abreise der Gäste anhand der Listen die Kontrolle durchgeführt. Sonst sei es nie zu Überschneidungen gekommen. Er habe den Erstmitbeteiligten öfter "bei der Abreise" (ergänze: der Gäste) vertreten, hauptsächlich wegen Fahrplanverschiebungen in der Hauptsaison. Für andere Reisebüros als die zweitmitbeteiligte Partei sei der Erstmitbeteiligte nicht unterwegs gewesen. In das Büro seien zu 95 Prozent Gäste der zweitmitbeteiligten Partei gekommen und der Erstmitbeteiligte sei mit diesen Gästen den ganzen Tag ausgelastet gewesen. Er habe sie in J mit einem Bus abgeholt, bei Ankunft im Ort in die Unterkunft gebracht und am nächsten Tag einen Ortsrundgang durchgeführt, wobei jeder Gast im Anschluß daran "ein Stamperl Schnaps" zur Begrüßung erhalten habe. In der Hauptsaison seien ca. 700 Gäste der zweitmitbeteiligten Partei durchschnittlich auf den Tag bezogen in M gewesen. Wenn der Erstmitbeteiligte nicht mit Gästen auf Exkursion gewesen sei, habe er sich im Büro befunden. Für die Korrespondenz sei Briefpapier mit Aufdruck der zweitmitbeteiligten Partei verwendet worden, welches von der zweitmitbeteiligten Partei zu Verfügung gestellt worden sei. Im Büro sei auch ein Stempel der zweitmitbeteiligten Partei verwendet worden. Die Provision pro angekommenem Gast sei zwischen dem Tiroler Landesreisebüro und dem Erstmitbeteiligten aufgeteilt worden. Seines Wissens sei der Erstmitbeteiligte beim Tiroler Landesreisebüro angestellt gewesen und auf Provisionsbasis entlohnt worden.

Der Zeuge X (ein Beschwerdeführer im gleichgelagerten "Parallelfall" des Erkenntnisses vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0131, 0146) gab an, daß er den Erstmitbeteiligten aus Reiseleiterbesprechungen kenne und wisse, daß alle Reiseleiter dasselbe Aufgabengebiet und dieselbe Aufgabenstellung gehabt hätten. Die Reiseleiter seien von den Gebietsleitern beaufsichtigt worden. Die zweitmitbeteiligte Partei habe das Veranstaltungsprogramm festgelegt und im Reisekatalog angegeben. Die Reiseleiter seien verpflichtet gewesen, dieses Programm durchzuführen. Jeder Reiseleiter habe die Gästebetreuung, die Entgegennahme von Beschwerden, die Durchführung von Verlängerungen, sowie die Überreichung von Geschenken und Gästeehrungen bestanden habe, durchzuführen und mit der zweitmitbeteiligten Partei abzurechnen gehabt. Die Bezahlung sei in Form einer Kopfquote pro Gast erfolgt. Früher sei wöchentlich abgerechnet worden; ab 1976 sei der Abrechnungsmodus geändert und die Reiseleitergebühren zwei- oder dreimal wöchentlich abgerechnet worden. Die Reiseleiterbesprechungen hätten fallweise stattgefunden, wobei Teilnahmepflicht bestanden hätte. Das Fernbleiben habe allerdings entschuldigt werden können, wenn dafür ein triftiger Grund vorgelegen sei. Die Gebietsreiseleiter hätten den örtlichen Reiseleitern Weisungen erteilt und deren Arbeit überprüfen müssen. Wenn ein Reiseleiter den Weisungen der zweitmitbeteiligten Partei nicht entsprochen habe, so sei er "zur Verantwortung gezogen" worden. Es hätte sogar bis zur Entlassung kommen können.

Der Zeuge Dr. C, ein Landesbeamter (offenbar verantwortlich für das Tiroler Landesreisebüro) gab an, daß Grundlage der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten mit dem Tiroler Landesreisebüro die Vereinbarung im Schreiben vom 25. Mai 1977 gewesen sei (dieses unter ON 12 im Akt der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse liegende Schreiben des Tiroler Landesreisebüros ist an die "T Reiseleitung" zu Handen des Erstmitbeteiligten gerichtet und gibt im wesentlichen wieder, daß der Erstmitbeteiligte bereit sei, sämtliche Sonderfahrten der Reisegäste der zweitmitbeteiligten Partei in der Sommersaison 1977 über das Landesreisebüro abzuwickeln, wofür er eine Provision erhielt und - offenbar: zunächst- für die Saison in ein befristetes Dienstverhältnis zum Tiroler Landesreisebüro aufgenommen werde; ferner wurde darin vereinbart, daß zur Erledigung der Buchungsarbeiten unter gemeinsamen Betreuung der Gäste eine eigene Arbeitskraft des Tiroler Landesreisebüros abgestellt werden würde und daß dem Tiroler Landesreisebüro gestattet sei, in den Räumlichkeiten auf eigene Rechnung den Geldwechsel zu betreiben und die notwendige Beschilderung anzubringen). Zweck dieser Vereinbarung sei es gewesen, so führte der Zeuge bei seiner Einvernahme weiter aus, daß die Gäste der zweitmitbeteiligten Partei die Fahrtenprogramme mit dem Tiroler Landesreisebüro abwickelten. Als Gegenleistung sei die Anmeldung des Erstmitbeteiligten zur Sozialversicherung durchgeführt worden. Der Bruttogehaltsbetrag sei aus den zu erwartenden Provisionen im Voraus geschätzt worden. Das Tiroler Landesreisebüro sei für die zweitmitbeteiligte Partei die Buchungsstelle gewesen, ansonsten sei für die zweitmitbeteiligte Partei in bezug auf den Erstmitbeteiligten keine Tätigkeit ausgeübt worden. Der Zeuge K sei einer der Bediensteten gewesen, die vom Landesreisebüro abgestellt worden seien. Es seien nur die Buchungen durchgeführt worden, die vom Erstmitbeteiligten gemeldet wurden. Der Zeuge K sei bei seiner Tätigkeit nur dem Erstmitbeteiligten gegenüber weisungsgebunden gewesen. Das Tiroler Landesreisebüro habe nur das Wechselgeschäft interessiert, in allen übrigen Tätigkeiten sei der Zeuge im Auftrag des Erstmitbeteiligten tätig geworden. Durch das Tiroler Landesreisebüro seien bestimmte Fahrten und auch ein Hüttenabend abgewickelt worden. Andere Fahrten seien direkt über die Reiseleitung der zweitmitbeteiligten Partei durchgeführt worden. Vor der Zusammenarbeit des Tiroler Landesreisebüros mit der zweitmitbeteiligten Partei sei mit dem Gebietsleiter Kontakt aufgenommen worden; dieser habe erklärt, daß eine Geschäftsverbindung nur durch Verhandlung des Erstmitbeteiligten zustandekommen oder abgeschlossen werden könne.

Der Gebietsbeauftragte der zweitmitbeteiligten Partei gab an, daß er die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung sämtlicher touristischer Belange in den Zielorten gehabt habe. Er habe in den Zielorten die Reiseleiter dahin kontrolliert, ob sie den Zielvorstellungen in touristischen Belangen entsprechen würden. In touristischen Angelegenheiten könne er dem Reiseleiter Weisungen erteilen, soweit dies den Zielvorstellungen der zweitmitbeteiligten Partei entspreche. Mit den Abrechnungen habe er nichts zu tun gehabt. Der Reiseleiter habe pro Gast und Aufenthalt ein "Kopfgeld" in der Höhe von S 84,-- im Zeitabschnitt von 1982/83 erhalten. Aus dem Sonderleistungspaket habe der Reiseleiter auch "abgerechnet", ebenso aus dem "Erlebnispaket", das er den Gästen anbiete. Dieses sei vom Erstmitbeteiligten ausgearbeitet, dann im Katalog ausgeschrieben und den Gästen als Reiseangebot der zweitmitbeteiligten Partei angeboten worden. Die Sonderleistungen seien "laut angekommenen Gästen abgerechnet" worden, ohne Rücksicht auf die Konsumation. Das Erlebnispaket durfte der Erstmitbeteiligte laut Katalog durchführen. Dieses Paket sei auch in die Zielortvereinbarung aufgenommen worden. Bei seinen Aufenthalten habe er gesehen, daß der Erstmitbeteiligte täglich Programme angeboten habe, die auch anderen Gästen zugänglich gewesen seien, also nicht nur den Gästen der zweitmitbeteiligten Partei. Von diesen Veranstaltungen sei der zweitmitbeteiligten Partei keine Provision zugeflossen. Auf den Wechsel des Erstmitbeteiligten auf andere Busunternehmungen, insbesondere (ergänze: vom Tiroler Landesreisebüro) auf C.-Reisen habe er überhaupt keinen Einfluß gehabt. Dieses Reisebüro könne man "wegen der Neckermann-Agentur" fast als Konkurrenz für die zweitmitbeteiligte Partei ansehen. Zusätzlich organisierte Ausflugsfahrten für die Gäste seien im Interesse der zweitmitbeteiligten Partei gewesen, weil dadurch das touristische Angebot erweitert worden sei. Mit dem Vermieter der Büros habe er (der Zeuge) nichts zu tun gehabt. Der Mietbetrag, den der Erstmitbeteiligte angegeben habe, sei in die Zielortvereinbarung aufgenommen und von der zweitmitbeteiligten Partei bezahlt worden. Wegen des Urlaubs habe der Erstmitbeteiligte den Zeugen nicht gefragt. Es sei ihm einmal anläßlich eines Telefonates mitgeteilt worden, daß sich der Erstmitbeteiligte während der Hochsaison für einige Tage in Salzburg befunden habe, was für ihn unverständlich, aber egal gewesen sei. Für die Wintersaison seien einigen Mitarbeitern Anoraks mit dem Firmenzeichen der zweitmitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt worden. In einer Saison seien auch Schihosen und Mützen ausgegeben worden. Auch der Ehegattin des Erstmitbeteiligten sei ein solcher Anorak ausgehändigt worden. Sie habe beabsichtigt, ihn privat zu verwenden. Das "Tragen der Uniform" sei nicht überprüft und auch nicht von der zweitmitbeteiligten Partei vorgeschrieben worden. Der diesbezügliche Punkt in einer Aktennotiz vom 30. Dezember 1976 beziehe sich auf eine (ergänze: angestellte) Service-Reiseleiterin der zweitmitbeteiligten Partei. Unter der Büroanschrift sei der Postverkehr erfolgt. Der Erstmitbeteiligte sei als Betreuungsmann für die Gäste der zweitmitbeteiligten Partei beschäftigt und das "T.-Reisebüro" sei nach außen hin als solches gekennzeichnet gewesen. Eine Verlegung des Büros hätte der (Erstmitbeteiligte als) Reiseleiter jederzeit durchführen können, wobei die zweitmitbeteiligte Partei an einer besseren Lage des Büros interessiert gewesen wäre. Die Zielortvereinbarungen seien je Saison festgelegt worden, zum Beispiel für die folgende Wintersaison im März und für die darauffolgende Sommersaison im September. Die Telefonrechnungen habe die zweitmitbeteiligte Partei bezahlt. Es hätten Listen geführt werden müssen, in denen der Gesprächspartner angeführt war. Diese Aufzeichnungen seien ab dem Zeitpunkt geführt worden, ab dem die Telefonrechnungen zu hoch gewesen seien, etwa ab 1979 oder 1980. Bezahlt seien die Telefonrechnungen schon vorher worden. Ab 1981 sei eine Pauschalsumme in der Höhe von ca. S 1.000,-- vereinbart worden. Das Büromaterial sei von der Zentrale der zweitmitbeteiligten Partei mit deren Emblem zur Verfügung gestellt worden (Bettenpläne etc.). Auch anderes Material sei von der zweitmitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt worden. Dieses Material sei teilweise im Büro, teilweise in den Vertragshäusern oder bei Transferunternehmen verwendet worden. Bei Transferomnibussen sei es der Wunsch der zweitmitbeteiligten Partei gewesen, daß diese entsprechend gekennzeichnet wurden. Kontrolliert sei dies nicht worden. Der Erstmitbeteiligte habe einmal ein Interesse an einem Angestelltenverhältnis mit der Zweitmitbeteiligten gehabt. Er sei einmal in I und einmal in H, BRD zu einer Reiseleitertagung eingeladen gewesen. Er habe in einem gewissen Zeitraum und für ein bestimmtes Ausmaß Hotelvermittlungsverträge für die zweitmitbeteiligte Partei abgeschlossen. Auch das "anonyme Bettenkontingent" sei vom Erstmitbeteiligten bei den einzelnen Zimmervermietern selbständig eingekauft worden. Dies habe die unterste Bettenkategorie betroffen. Die Preise für die Bettenkontingente seien vom Erstmitbeteiligten angegeben worden. Wenn die Preissteigerungen übertrieben hoch gewesen seien, so sei versucht worden, die Angebotspalette zu verbessern. Dies sei durch gemeinsame Verhandlungen zwischen dem Erstmitbeteiligten und dem Zeugen geschehen. Zu einem "Abend", der im Erlebnispaket enthalten gewesen sei, sei der Zeuge wegen des erhöhten Preises negativ eingestellt gewesen und hätte ihn nicht in die Zielortvereinbarung aufgenommen, worauf der Erstmitbeteiligte mit den zuständigen Personen in H, BRD persönlich gesprochen habe. Dieser Abend sei dann nachträglich in das Erlebnispaket mit aufgenommen worden. Der Preis sei vom Erstmitbeteiligten "als Unternehmer" festgesetzt worden.

Die Ehegattin des Erstmitbeteiligten gab an, daß dieser seit 1972 als Reiseleiter der zweitmitbeteiligten Partei immer in gleicher Weise beschäftigt gewesen sei. Er habe mit den Unterkunftsgebern Verträge abgeschlossen, die Gäste am Bahnhof in J empfangen und nach M begleitet bzw. zu ihren Quartieren gebracht. Er habe Buchungen von Gästen entgegengenommen und auf die Vertragshäuser aufgeteilt. Mit den Gästen habe er nach der Ankunft eine Ortsbesichtigung unternommen und einen Begrüßungscocktail abgehalten. Dies sei von der zweitmitbeteiligten Partei vorgeschrieben worden. Im Prospekt sei ein Sonderprogramm ausgeschrieben gewesen, welches der Erstmitbeteiligte habe organisieren müssen. Darin seien der Ortsrundgang, ebenso näher bezeichnete Fahrten und Wanderungen enthalten gewesen. Außerdem seien außerhalb dieses Sonderprogramms Ausflugsfahrten den Gästen der zweitmitbeteiligten Partei angeboten worden, wie z.B. nach Meran und Salzburg. Diese Fahrten außerhalb des Sonderprogramms seien ebenfalls "unter T" angeboten worden. Bei diesen Fahrten hätten zu 99 % Gäste der zweitmitbeteiligten Partei teilgenommen. Auch andere Gäste hätten jedoch in das Büro gehen können. Der Erstmitbeteiligte habe vom Gebietsleiter, aber auch direkt von der Zentrale in H, BRD Weisungen erteilt bekommen und zwar schriftlich und fernmündlich. Das eine Mal hätten diese Weisungen Sonderfahrten, Vertragsabschlüsse und näher bezeichnete Ausflugsfahrten und Vorträge betroffen. Der Erstmitbeteiligte habe im Auftrag der Zweitmitbeteiligten auch Fahrten für Senioren organisieren oder Leserfahrten von deutschen Zeitungen "festlegen" müssen. Bei der Gästeankunft in J sei manchmal der Gebietsleiter anwesend gewesen und habe kontrolliert, ob der Erstmitbeteiligte da sei. Dies habe sich einige Male während der Saison ereignet. In der Saison sei der Erstmitbeteiligte voll ausgelastet gewesen. In den Zwischensaisonen habe er die Buchungen entgegennehmen und in den Plan eintragen müssen. Es seien auch Telefonate in den Zwischensaisonen von der Buchungsstelle gekommen. Von 1973 bis 1976 habe sie (die Zeugin) dem Erstmitbeteiligten im Büro geholfen, jedoch aus familiären Gründen diese Stellung gekündigt. Sie sei bei C.-Reisen beschäftigt gewesen und habe ganztägig Buchungen entgegengenommen, Auskünfte erteilt und Ausflugsfahrten gebucht.

Der Erstmitbeteiligte gab an, daß er seit Herbst 1972 als Reiseleiter für die zweitmitbeteiligte Partei tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit habe sich über die Abwicklung des Reisegeschäftes bis zur Betreuung des Gastes am Zielort nach Weisungen der zweitmitbeteiligten Partei erstreckt, weshalb die vom Reiseleiter persönlich auszuführenden Arbeiten von der Zweitmitbeteiligten genau vorgeschrieben worden seien. Sie erstreckten sich von Mai bis Oktober (von der Ankunft des Gastes bis zu dessen Abreise). Die Gäste hätten vom Bahnhof J vom Reiseleiter abgeholt und auf die einzelnen Quartiere in M verteilt werden müssen. Es habe Tage mit drei bis fünf Ankünften bzw. Abreisen gegeben. Die Ankunftstage seien früher nur Mittwoch und Samstag, später nur noch Mittwoch gewesen. In der Hauptsaison seien bis zu 180 Personen pro Ankunft angekommen. Der Erstmitbeteiligte habe die in J angekommenen Gäste nach M begleitet und dort zu den Quartieren gebracht. Jene Personen, die mit einem eigenen Auto angekommen seien, hätten durch Aushang am Reisebüro erfahren, wo sich ihre Unterkünfte befänden. Manchmal seien Selbstfahrer noch in der Nacht zu ihm gekommen und hätten sich nach ihrer Unterkunft erkundigt. Die Abfahrtszeiten der Gäste seien von ca. 19.00 bis 21.00 Uhr gewesen. Es sei an Hand von Listen kontrolliert worden, ob alle Gäste im Bus seien. Wegen unterschiedlicher Abfahrtszeiten hätten die abreisenden Gäste nicht immer persönlich nach J begleitet werden können. Sie seien dort von einem näher bezeichneten Herrn empfangen bzw. übernommen worden. Bei Überschneidungen sei bei der Abfahrt niemand vom Reisebüro mitgefahren. Soweit es möglich gewesen sei, seien die abfahrenden Gäste bis J begleitet worden. Die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten gehe aus den Zielortvereinbarungen hervor. Diese seien für jede Saison mit der örtlichen Reiseleitung abgesprochen worden. Wenn ein Gast mit dem zugewiesenen Zimmer nicht einverstanden gewesen sei, sei er ins Büro gekommen und "wir" hätten dann versuchen müssen, diesen Gast zufriedenzustellen. Der Zeuge M sei bei den Y-Verkehrsbetrieben angestellt gewesen und habe dort die Reiseleitung durchgeführt. Der Gebietsleiter sei manchmal bei den Gästeankünften zugegen gewesen. Der Erstmitbeteiligte habe darauf achten müssen, daß die Busse mit dem Firmenemblem der zweitmitbeteiligten Partei versehen gewesen seien und er habe bei den Ankünften die "Uniform" tragen müssen. Für besondere Anlässe habe die "Uniform" aus einer "Gala-Uniform" bestanden, und zwar aus einem kompletten Anzug mit einheitlicher Krawatte. Im Sommer habe er nur das Service-Emblem am Rock getragen. Die "Gala-Uniform" sei bei besonderen Gelegenheiten getragen worden, wie z.B. bei einer Fahrt mit Y-Bahn. Im Winter habe er einen kompletten Schneeanzug mit Mütze oder nur den "T.-Anorak" getragen. Die Veranstaltungen habe der Zeuge organisieren bzw. durchführen müssen. Aus den Zielortvereinbarungen seien die Pflichtveranstaltungen zu ersehen, die im Sommer und im Winter unterschiedlich gewesen seien. Außerdem habe es Sonderfahrten gegeben, die nur in Katalogen der zweitmitbeteiligten Partei angeboten worden seien. In den Katalogen sei den Gästen das Mindestpaket angeboten worden, ferner Ausflugsfahrten mit Kostenbeteiligung der Gäste, wobei noch darauf hingewiesen worden sei, daß weitere Veranstaltungen von der Reiseleitung durchgeführt würden. In diesem Zusammenhang verweise er auf die Werbeschrift der "T.-Reiseleitung M, T.-Service" vom Sommer 1982 hin. Alle diese Fahrten hätte er als Reiseleiter veranstaltet. Er sei verpflichtet gewesen, sämtliche Fahrten als Reiseleiter durchzuführen und zu veranstalten, weil dies im Katalog so angeboten worden sei. Die Veranstaltungsprogramme seien von ihm zusammengestellt worden. Sie würden dann in I beim Gebietsleiter "kontrolliert bzw. allfällige Korrekturen durchgeführt" und dann vervielfältigt. Bei den Veranstaltungen im Sonderprogramm sei der Erstmitbeteiligte gegenüber den Leistungsträgern (z.B. Busunternehmen) als Reiseleiter aufgetreten. Die Angestellten des jeweiligen Busunternehmens hätten von den Fahrgästen kassiert und er habe dann vom Inhaber des Busunternehmens die Provision erhalten. Die Ausflüge seien im Interesse der zweitmitbeteiligten Partei durchgeführt worden. Ausgeschrieben seien sie von ihm als Reiseleiter worden. Es sei im Interesse der zweitmitbeteiligten Partei gelegen, möglichst viele Ausflugsfahrten anzubieten. Die Ausschreibung der Fahrten sei nur auf dem Papier der zweitmitbeteiligten Partei erfolgt. Zwischen 1975 und 1976 habe die Vorschrift bestanden, diese Fahrten nur mit den Y-Verkehrsbetrieben und mit dem Tiroler Landesreisebüro durchzuführen. Diese Weisung sei ihm schriftlich vom "Oberreiseleiter W." (dem Gebietsbeauftragten) erteilt worden. Die vielen Ausflugsfahrten seien natürlich auch in seinem (des Erstmitbeteiligten) Interesse gelegen, weil er dadurch mehr verdient habe. Andererseits habe die zweitmitbeteiligte Partei die Gästefrequenz steigern können. Das Büro habe er vom seinerzeitigen Vorgänger übernommen. Später habe es dann die Bezeichnung "T.-T.-Büro" bekommen. Mieter sei der Erstmitbeteiligte gewesen. An den Vermieter sei jener Betrag bezahlt worden, den ihm (dem Erstmitbeteiligten) die zweitmitbeteiligte Partei ersetzt habe. In den letzten zwei bis drei Jahren sei nur mehr ein Pauschalbetrag von der zweitmitbeteiligten Partei bezahlt worden. In der letzten Zielortvereinbarung sei keine Miete mehr angeführt und sie sei auch nicht mehr bezahlt worden. Dessentwegen sei es auch zum Bruch mit der zweitmitbeteiligten Partei gekommen. Die erste Zeit habe er die Miete weiterbezahlt, weil er versucht habe, mit der zweitmitbeteiligten Partei eine Einigung wegen des Weiterbestandes des Vertrages zu erzielen. Da die Kündigung aufrecht erhalten worden sei, sei dann die Miete von der Firma C.-Reisen bezahlt und das Büro samt Einrichtung übernommen worden. Die dem Tiroler Landesreisebüro gehörigen Einrichtungsgegenstände seien von diesem zurückgenommen worden. Die übrigen Einrichtungsgegenstände seien im Büro verblieben. Die zweitmitbeteiligte Partei habe das Ausmalen des Büros bezahlt, nachdem der Erstmitbeteiligte die Rechnung vorgelegt habe. Es sei ein- oder zweimal ausgemalt worden. Die Telefonrechnungen seien wie vom Gebietsleiter ausgesagt entrichtet worden. Die Portispesen habe ebenfalls die zweitmitbeteiligte Partei bezahlt. Für den Sommer 1984 sei keine Zielortvereinbarung mehr abgeschlossen worden. Dies sei "gleich einer Kündigung anzusehen" gewesen. Seine Ehegattin habe im Jahr 1986 einen Vertrag mit einem näher bezeichneten Busunternehmen abgeschlossen, welches jährlich ca. 40 Gäste gebracht habe. Wann er (der Erstmitbeteiligte) im Katalog dieses Busunternehmens als Reiseleiter angegeben worden sei, wisse er nicht mehr. Diese Bezeichnung sei ohne sein Wissen erfolgt und er habe dies dann auch beanstandet, worauf er nicht mehr im Katalog angeführt gewesen sei. Das Büromaterial sei durch Rundschreiben des Gebietsbeauftragten "zum Abholen vorgeschrieben" worden. In den Zwischensaisonzeiten habe er im Auftrag des Gebietsleiters Kontaktgespräche mit den Zimmervermietern geführt und Preisabsprachen herbeigeführt. In dieser Zeit sei auch die Buchungsarbeit durchgeführt worden. Als Zwischensaison gelte die Zeit von Ende September bis Anfang Dezember und von Mitte April bis Anfang Mai. Die Zwischensaison habe sich nach dem Ostertermin gerichtet. In dieser Zeit seien schon Buchungen eingegangen, die verarbeitet worden seien. Mit diesen sei ein umfangreicher Schriftverkehr verbunden gewesen. Insbesondere im Oktober seien noch einzelne Reisegruppen, z.B. Leserfahrten deutscher Zeitungen oder Spätherbstreisen gekommen. Für diese Reisegruppen habe der Erstmitbeteiligte das Programm gestalten müssen und die Reisegruppen betreut. Er könne sich nicht erinnern, eigene Reisegruppen geführt zu haben. Er habe in all den Jahren ausschließlich für die zweitmitbeteiligte Partei gearbeitet. Er hätte auch gar keine Zeit gehabt, für andere Reisegruppen zu arbeiten, weil er mit der Arbeit für die zweitmitbeteiligte Partei voll und ganz ausgelastet gewesen sei. Die Hotelverträge habe fast alle er in der ersten Zeit für die zweitmitbeteiligte Partei abschließen müssen, später noch einen Teil der ausgeschriebenen Häuser und die "anonyme Kategorie" zur Gänze. Die Vermieter hätten bei der Ankunft von den Gästen einen Gutschein erhalten. Dieser sei von den Vermietern ins Büro gebracht und von ihm (dem Erstmitbeteiligten) überprüft worden. Nach der Überprüfung sei er von ihm signiert worden, worauf er eingelöst habe werden können. Dieser Vorgang sei von der zweitmitbeteiligten Partei vorgeschrieben gewesen. Die Angaben, die der Erstmitbeteiligte vor dem Landesgericht Salzburg in einer mündlichen Verhandlung vom 8. Jänner 1985 betreffend seine Vertretungsbefugnis gemacht habe, seien richtig. Er habe sich während seiner Tätigkeit allerdings nie vertreten lassen und sei auch krank ins Büro gegangen. Der Gebietsleiter habe - entgegen der seinerzeitigen Aussage des Erstmitbeteiligten im Arbeitsgerichtsprozeß - nicht nur ein- oder zweimal im Jahr, sondern öfter vorgesprochen. Der Erstmitbeteiligte habe zum Tiroler Landesreisebüro, zu den Zillertaler Verkehrsbetrieben und zu C.-Reisen den Kontakt wegen einer Anstellung herbeigeführt, weil er keine Konzession gehabt habe und daher mit diesen Konzessionsträgern geschäftliche Verbindungen im Interesse der zweitmitbeteiligten Partei habe aufnehmen müssen. Hinsichtlich des Tiroler Landesreisebüros habe der Gebietsleiter die Kontakte hergestellt. Mit C.-Reisen haben er (der Erstmitbeteiligte) die Kontakte hergestellt und zwar im Einverständnis mit der zweitmitbeteiligten Partei. Er habe sich auch um ein Angestelltenverhältnis mit der zweitmitbeteiligten Partei bemüht. Dies sei aber mit der Begründung abgelehnt worden, daß keine Planstelle frei sei. Er habe jedoch erfahren, daß der frühere T.-Reiseleiter in Kärnten später in ein Angestelltenverhältnis zur zweitmitbeteiligten Partei übernommen worden sei. Während seiner Tätigkeit seien sämtliche Reiseleiter in den Mittelmeerländern sozialversichert gewesen. Wenn er sich bei der zweitmitbeteiligten Partei um eine Sozialversicherung bemüht hätte, wäre er "wahrscheinlich entlassen worden", worunter er verstehe, daß kein neuer Vertrag abgeschlossen worden wäre. Einkommensteuererklärung habe er keine abgegeben.

In schriftlichen Stellungnahmen vom 17. April und 18. April 1986 führte der Erstmitbeteiligte u.a. noch aus, daß der Text der Zielortvereinbarungen während des gesamten Zeitraumes seiner Beschäftigung derselbe gewesen und sich daraus die dem Erstmitbeteiligten jeweils auferlegten "Verpflichtungen und Vorschriften über den Arbeitsablauf" ergeben hätten (dies wird anhand der einzelnen Punkte der Vereinbarung näher dargelegt). Unter Bezugnahme auf ein umfangreiches Beilagenkonvolut (AS 22-27 des Aktes der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse) werden die darin enthaltenen Korrespondenzstücke als "Weisungen und Richtlinien" der zweitmitbeteiligten Partei für den Erstmitbeteiligten interpretiert, die für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit sprächen.

Die zweitmitbeteiligte Partei replizierte darauf in einer Stellungnahme vom 28. Juni 1986.

Mit Bescheid vom 30. Juli 1986 hat der Landeshauptmann dem Einspruch der zweitmitbeteiligten Partei keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen bestätigt.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der zweitmitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1986 keine Folge gegeben.

Die zweitmitbeteiligte Partei erhob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; dieser hat mit Erkenntnis vom 24. November 1988, Zl. 86/08/0255, den Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1986 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, die belangte Behörde habe sich mit der Frage nicht auseinandergesetzt, ob der Erstmitbeteiligte zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet oder berechtigt gewesen sei, sich dabei - wie die zweitmitbeteiligte Partei schon in ihrem Einspruch behauptet habe - vertreten zu lassen.

Nach ergänzender Einvernahme mehrerer Zeugen hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 1. Oktober 1990 der Berufung der zweitmitbeteiligten Partei Folge gegeben und festgestellt, daß der Erstmitbeteiligte vom 1. Oktober 1972 bis 24. März 1984 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherung nach dem ASVG und AlVG unterlegen sei. Gestützt auf Punkt 9 (richtig: Punkt 11) der Zielortvereinbarung vertrat die belangte Behörde darin die Auffassung, daß der Erstmitbeteiligte berechtigt gewesen sei, sich bei Erbringung seiner Arbeitsleistung generell vertreten zu lassen.

Gegen diesen Bescheid erhob die auch hier beschwerdeführende Gebietskrankenkasse Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0201, 0206, hat der Verwaltungsgerichtshof auch den Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 1990 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 1992 gab die belangte Behörde der Berufung der zweitmitbeteiligten Partei neuerlich Folge. Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Rechtsvorschriften traf die belangte Behörde folgende Feststellungen (der Erstmitbeteiligte ist darin als "S." bezeichnet):

"S. war im streitgegenständlichen Zeitraum in M als örtlicher Reiseleiter für die (zweitmitbeteiligte Partei) tätig. Er übte diese Tätigkeit aufgrund der pro Saison neu abgeschlossenen Zielortvereinbarungen aus. Seine Aufgabe bestand darin, einzelne Leistungen des den Kunden der zweitmitbeteiligte Partei pauschal angebotenen Reisepakete am Urlaubsort zu erbringen, die Gäste umfassend zu betreuen (Sprechstunden, Beschwerdestelle, Kontrolle der örtlichen Vertragspartner) sowie im Auftrag der (zweitmitbeteiligte Partei) mit den Vertragspartnern Verhandlungen über Angebot und Preise zu führen und Verträge abzuschließen.

S. war im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund einer anderweitigen Beschäftigung bei F.K. in M bzw. beim Tiroler Landesreisebüro bzw. dann wieder bei K. nach dem ASVG und AlVG pflichtversichert.

Kopien einzelner Zielortvereinbarungen befinden sich im Akt der Beschwerdeführerin (ON 27). Wesentlicher Inhalt der jeweils gleichlautenden "Zielortvereinbarung" war die Regelung des Entgelts (eine "Kopfprämie" pro Urlaubsgast zwischen 9 und 12 DM), die Vereinbarung jener Leistungen, wie z.B. Ortsrundgang mit Begrüßung und Obstler, geführte Wanderungen, Heimatabend mit Tanz (Gegenleistung je S 35,--) oder Zielortransfer (S 110,-- etc.). Aus jenen 12 Punkten, die diese Zielortvereinbarung inhaltlich umfaßte ..., ist besonders auf Punkt 10 zu verweisen. Darin verpflichtet sich der Zielortreiseleiter regelmäßige Sprechstunden an dafür geeigneten Plätzen abzuhalten und auch im Notfall für Gäste erreichbar zu sein, für die ordnungsgemäße und pünktliche Durchführung und Vorbereitung des Transfers Sorge zu tragen, das zur Verfügung gestellte Werbematerial nach den Vorstellungen der (zweitmitbeteiligten Partei) einzusetzen und insbesondere für eine angemessene Repräsentanz der Niederlassung der(zweitmitbeteiligten Partei) an seinem Zielort zu sorgen, die zweitmitbeteiligte Partei über das Auftreten und die Geschäftsentwicklung bei Konkurrenzveranstaltern in seinem Zielort auf dem laufenden zu halten, über alle wesentlichen Umstände, Veränderungen und Leistungsstörungen zu informieren, die für gegenwärtige oder zukünftige Vorhaben der zweitmitbeteiligten Partei von Bedeutung sein könnten und schließlich die in der (zweitmitbeteiligten Partei)vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. In Punkt 11. dieses Vertrages wurde festgehalten, daß der Gebietsbeauftragte oder dessen Vertreter gegenüber dem örtlichen Vertragspartner (Zielort-Reiseleiter) in allen touristischen Belangen zur Kontrolle und zu Weisungen befugt sei. In Punkt 1 wurden neben dem Aufgabenbereich die Verpflichtung festgelegt, die (zweitmitbeteiligte Partei) über eine Zusammenarbeit mit anderen deutschen Großveranstaltern zu informieren.

Die konkrete Gestaltung der Beschäftigung des S. am sogenannten Zielort war folgende: S. mietete in M ein Büro, das als Repräsentanz der zweitmitbeteiligte Partei gekennzeichnet war. Laut Schreiben vom 13.9.1976, ON 23-Akt der TGKK, übernahm die zweitmitbeteiligte Partei die Büromiete (allerdings erst ab Wintersaison 76/77) und nicht in der letzten Saison, sowie die Telefonkosten für Dienstgespräche, nicht die Portospesen ... S. teilte dieses Büro im Zeitraum 1977 - 1981 mit dem Tiroler Landesreisebüro, das darin eine Wechselstube unterhielt ...

Vorher und nachher teilte er es mit der Firma C-Reisen ... Nach

Ende der Tätigkeit für die (zweitmitbeteiligte Partei) blieb

das Mietverhältnis aufrecht.

Hinsichtlich der Höhe der Telefonkosten gab es einen

Briefwechsel ... Es wurde schriftlich die Regelung getroffen,

daß Telefonkosten nur dann ersetzt würden, wenn die Gespräche unter Angabe des Datums des Geschäftspartners und des Betreffs aufgezeichnet würden.

Die Zusammenarbeit mit dem Tiroler Landesreisebüro war wie folgt gestaltet: Das Tiroler Landesreisebüro stellte S. eine Bürokraft, von September 1977 bis September 1978 L., später andere Bedienstete des Tiroler Landesreisebüros. ... Laut Vereinbarung vom 25.5.1977 erhielt das Tiroler Landesreisebüro von der (zweitmitbeteiligten Partei) d.h. von der Kopfprämie des S. DM 5,-- pro Gast. Weiters wurde vereinbart, daß die (zweitmitbeteiligte Partei) sämtliche Exkursionen von Mayerhofen talauswärts über das Tiroler Landesreisebüro abwickelt und dafür 25 % Provision erhält. Für eine Fahrt ins hintere Zillertal wurde vereinbart, Busse des Tiroler Landesreisebüros, so verkehrsmäßig möglich, zu benutzen. Weiters wurde in der genannten schriftlichen Vereinbarung auch das Dienstverhältnis des S. zum Tiroler Landesreisebüro geregelt. Die Zusammenarbeit mit dem Tiroler Landesreisebüro endete mit der Sommersaison 1981.

Die im Büro ... anwesende Kraft nahm in Abwesenheit des S. Buchungen entgegen, leitete Beschwerden von Gästen an S. weiter und war im übrigen Anlaufstelle für die Gäste der (zweitmitbeteiligten Partei)

In der Folge arbeitete S. mit der Firma C-Reisen zusammen.

Dieses Unternehmen (Inhaber F.K.), dessen Angestellter u.a. vom 1.10.1972 bis 28.2.1975 und vom 1.10.1981 bis über das Ende des hier strittigen Zeitraumes hinaus auch S. war, erfüllte in diesem Zeitraum jene Funktion, wie sie oben für das Tiroler Landesreisebüro geschildert wurde. S. stellte seine Geschäftsverbindungen zur (zweitmitbeteiligten Partei) und seinen Kontakt zu den Gästen und Einfluß auf die Touristen als Gegenleistung zur Verfügung: Ausflugsfahrten wurden mit der Firma C-Reisen durchgeführt ...

Auch Frau S. hat ihren Ehegatten bei seiner Tätigkeit bis 1976 unterstützt; ... sie übte diese Tätigkeit in Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung als Angestellte der Firma C-Reisen aus.

Das Ermittlungsverfahren hat somit unzweifelhaft ergeben, daß S. bei der Erfüllung seiner durch die Zielortvereinbarung übernommenen Aufgaben Hilfskräfte heranzog und diese im Ergebnis aus eigenen Mitteln (u.a. durch Abtretung eines Teils seiner Provision) entlohnte. Die wurden von einem Dritten, dem er eine Gegenleistung erbrachte (Tiroler Landesreisebüro, C-Reisen) zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung, ob er eine Aufgabe selbst übernahm oder durch eine Hilfskraft durchführen ließ, lag in seiner Befugnis. Er hatte dabei allerdings zu berücksichtigen, daß die Gäste optimal betreut wurden, was auch wegen der Abhängigkeit seines Abkommens von der Zahl der Buchungen in seinem finanziellen Interesse lag.

Diese Vorgangweise war der (zweitmitbeteiligten Partei)nicht nur bekannt, sie wurde auch - wie in den unten zitierten Aussagen des S. hervorgeht - auch ausdrücklich toleriert.

S. erstellte ein über das im Katalog der (zweitmitbeteiligten Partei) angebotene Pauschalangebot und die darin enthaltenen Leistungen hinausgehendes Freizeitangebot, das den Gästen der (zweitmitbeteiligten Partei) sowie auch anderen Gästen zur Verfügung stand. Diese Veranstaltungen wurden allein auf seine Rechnung betrieben.

Weisungs- und Kontrollbefugnis bestand lediglich bezüglich touristischer Belange, Disziplinarmaßnahmen, wie z.B. Kündigung waren nicht vorgesehen; die Vertragsbeziehung zwischen S. und der (zweitmitbeteiligten Partei) endete durch Zeitablauf des befristeten Vertrages.

S. hielt nach seinen Angaben regelmäßige Sprechstunden ab, das "wann" und "wo" dieser Sprechstunden war ihm freigestellt. Seine Arbeit richtete sich im wesentlichen nach der Zahl der ankommenden Gäste und ihren Ankunfts- und Abfahrtstagen sowie nach dem von ihm selbst veranstalteten touristischen Angebot.

S. hatte das von der (zweitmitbeteiligte Partei) zur Verfügung gestellte Werbematerial (so z.B. auch Wandernadeln etc.) zu verwenden und Berichte und Abrechnungen etc. auf den von der (zweitmitbeteiligte Partei) zur Verfügung gestellten Formularen durchzuführen. Briefpapier mit dem Kopf der (zweitmitbeteiligte Partei) wurde ihm zur Verfügung gestellt. Eine Verpflichtung zur Tragung einer Dienstkleidung bestand nicht, es bestand jedoch die Verpflichtung bei der Gästeabholung ein Emblem mit der Kennzeichnung "T." zu tragen ...

S. hatte jedes Jahr bei der Zusammenstellung des Bettenkontingents, bei der Auswahl der Vertragspartner (Beherbergungsbetriebe), bei der Zusammenstellung des Pauschalangebots und bei der Katalogerstellung sowie bei der Beschreibung der Vertragshäuser und Veranstaltungen mitzuhelfen. S. war aufgefordert, einen Vorschlag zu erstellen, wobei die Entscheidung bei der (zweitmitbeteiligte Partei) lag.

S. hat z.B. im Namen der (zweitmitbeteiligte Partei) Hotel- und Vermittlungsverträge ... abgeschlossen. Hinsichtlich der Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen S. und der (zweitmitbeteiligte Partei) wird auch auf das Schreiben der Letztgenannten vom 13.9.1976 verwiesen."

Nach eingehender Begründung ihrer Beweiswürdigung vertrat die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht (zusammengefaßt) die Auffassung, daß der Erstmitbeteiligte - ungeachtet der Weisungsgebundenheit nach den Bestimmungen der Zielortvereinbarungen in den touristischen Belangen - auf Grund der - abgesehen von Sachzwängen - freien Einteilung der Arbeitszeit, der fehlenden Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der Leistungen, wie sie in der Beiziehung von Hilfskräften zum Ausdruck gekommen sei und der teilweisen Überwälzung des Unternehmerrisikos durch die Entgeltgewährung auf Provisionsbasis (welche die fehlende "Weisungs-, Kontroll- und Disziplinargewalt des Dienstgebers" ersetze) nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur zweitmitbeteiligten Partei beschäftigt gewesen sei. Die nicht beliebige Wahl des Arbeitsortes liege "in der Natur dieses Geschäftes". Die Qualitätskontrolle der Leistung durch die zweitmitbeteiligte Partei (insbesondere in den touristischen Belangen) spreche nicht gegen das Vorliegen persönlicher Unabhängigkeit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde der Gebietskrankenkasse.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, aber - ebenso wie die mitbeteiligten Unfall- und Pensionsversicherungsträger - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Erstmitbeteiligte hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin zunächst, daß die belangte Behörde (neuerlich) keine widerspruchsfreien Feststellungen zur Frage des Vorliegens einer generellen Vertretungsbefugnis getroffen habe. Damit zeigt die Beschwerdeführerin jedoch - wie zur Rechtsrüge näher auszuführen sein wird - keinen relevanten Verfahrensmangel auf.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verfahren der belangten Behörde auch nicht dadurch ergänzungsbedürftig geblieben, daß keine "detaillierten Feststellungen" aus den vom Erstmitbeteiligten vorgelegten schriftlichen Unterlagen (in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 17. April 1986) betreffend seine Weisungsgebundenheit getroffen wurden. Diese Korrespondenz betrifft nämlich ausschließlich die bestmögliche Gestaltung des Organisationsablaufs und die Art und Durchführung der Betreuung und Unterbringung der Urlaubsgäste (einschließlich der Fragen des Transfers, der Veranstaltung von Ausflugsfahrten und geführten Wanderungen durch den Erstmitbeteiligten) und beschreibt u.a. Aufgabenstellungen, die der Erstmitbeteiligte (häufig in "Reunion" bezeichneten Koordinationsgesprächen) "übernommen" hat. Dem Erstmitbeteiligten wurde - entgegen den Beschwerdeausführungen - darin auch keine "Büroanschrift" vorgegeben, sondern nur zugesagt, daß die zweitmitbeteiligte Partei die Miete des vom Erstmitbeteiligten ausgewählten Büros an der näher bezeichneten Anschrift übernehmen werde. Die Anweisung der Führung eines "Telefonbuchs" steht ausdrücklich im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Tragung von Telefonspesen durch die zweitmitbeteiligte Partei für "dienstliche Gespräche" und entspricht dem - erklärlichen - Bedürfnis der zweitmitbeteiligten Partei, auch über eine gewisse Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der verrechneten Telefonate zu verfügen. Auch eine mit Schreiben vom 25. März 1977 vorgenommene "Änderung der Saisonzeiten" betrifft keine Weisung an den Erstmitbeteiligten, sondern ein Ersuchen, dieser möge diese Saisonzeiten (offenbar zwecks kongruenter Verrechnung) den Unterkunftsgebern mitteilen und dies der zweitmitbeteiligten Partei bestätigen. Auch die "Anweisung", als Kontaktadresse in M das Büro der erstmitbeteiligten Partei bekanntzugeben, ist kein Beweis für die Weisungsgebundenheit des Erstmitbeteiligten das arbeitsbezogene Verhalten betreffend: es handelt sich dabei vielmehr um eine an eine andere Organisationseinheit der zweitmitbeteiligten Partei gerichtete Weisung, die dem Erstmitbeteiligten lediglich zur Kenntnis gebracht wurde. Es kann aus dieser Korrespondenz jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür gewonnen werden, daß dem Erstmitbeteiligten - über den durch die jeweilige Zielortvereinbarung festgelegten Rahmen hinaus - Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten erteilt worden wären (zur Maßgeblichkeit solcher Weisungen und zur Unterscheidung von Weisungen betreffend den Inhalt der Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit vgl. u.a. das Erkenntnis im "Parallelfall" vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0131, 0146).

Die belangte Behörde mußte aber auch keine Feststellungen über den Umfang der Tätigkeit der erstmitbeteiligten Partei im Rahmen der Dienstverhältnisse zu den jeweiligen Reisebüros treffen. Ob es sich bei diesen Dienstverhältnissen um "Pro-forma-Dienstverhältnisse" gehandelt hat, ist für die Beurteilung des Verhältnisses des Erstmitbeteiligten zur zweitmitbeteiligten Partei (und nur darum geht es im Beschwerdefall) ohne Bedeutung. Auch der in der Beschwerde hervorgehobene (von der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemachte) Umstand, daß der Erstmitbeteiligte seine gesamte Arbeitskraft der zweitmitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt habe, schließt die Annahme des Überwiegens der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit bei Erbringung der bedungenen Leistung nicht aus, wie u.a. auch das Beispiel des sogenannten "Einfirmenvertreters" zeigt (vgl. dazu das Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/08/0077, mit Hinweisen auf Petrovic, DRdA 1985, 52 und Runggaldier, DRdA 1990, 360).

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Die Beantwortung der Frage, ob bei einer Beschäftigung (gleichgültig ob sie aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung oder ohne eine solche ausgeübt wird) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages oder im Rahmen bloß familienhafter Beziehungen) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10140/A, u.a.) nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A, und das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12325/A, sowie aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0153).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Beschwerdeführerin zwar mit ihrem Hinweis im Recht, daß die Überwälzung des Unternehmerrisikos auf einen Vertragspartner, wie sie in der Vereinbarung eines ausschließlich leistungsbezogenen Provisionsentgelts zum Ausdruck kommt, nicht notgedrungen dazu führen muß, daß persönliche Abhängigkeit zu verneinen wäre. Dies hat die belangte Behörde jedoch nicht getan, hat sie doch diesen Umstand nur in Verbindung und gemeinsam mit anderen, in die Richtung persönlicher Ungebundenheit deutender Umstände gewürdigt. Dabei ist die belangte Behörde zutreffend von den hinsichtlich des gesamten Zeitraums jeweils gleichlautenden (wie der Erstmitbeteiligte im Verfahren ausdrücklich zugestanden hat) "Zielortvereinbarungen" ausgegangen (zur Eignung der vertraglichen Vereinbarung bei Beurteilung der Konturen eines Beschäftigungsverhältnisses im allgemeinen vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 11. Dezember 1990, Zl. 88/08/0269, und vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0349, bei Tätigkeiten im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens - wie im Beschwerdefall - im besonderen vgl. das ebenfalls einen Zielortreiseleiter betreffende Erkenntnis vom 17. September 1991, Zlen. 90/08/0131, 0146; zur Vermutung, daß die Beschäftigung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen durchgeführt wurde, vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 8. Oktober 1991, Zl. 90/08/0057, vom 2. Juli 1991, Zl. 89/08/0310, und vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/08/0077). Solche (gleichlautenden) Vereinbarungen hat der Verwaltungsgerichtshof schon im wiederholt zitierten "Parallelfall" des Erkenntnisses vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0131, 0146, als "freien Dienstvertrag" qualifiziert und sich in diesem Erkenntnis auch mit dem Argument der Erteilung von Weisungen in touristischen Belangen, welches auch im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin vorgetragen wird, auseinandergesetzt; auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Abgesehen vom weit größeren Umfang der Inanspruchnahme des Erstmitbeteiligten im Verhältnis zum Zielortreiseleiter des "Parallelfalls" sind von der belangten Behörde keine Umstände festgestellt worden, die auf eine von der vertraglichen Vereinbarung abweichende Durchführung der Beschäftigung des Erstmitbeteiligten hindeuten würden. Wie bereits zur Verfahrensrüge ausgeführt wurde, hat auch die Beschwerdeführerin solche Umstände, die etwa von der belangten Behörde unbeachtet geblieben wären, nicht aufzuzeigen vermocht.

Dies gilt auch für das Beschwerdeargument, der Erstmitbeteiligte sei bei der Abwicklung der "Sonderangebote" von einem unselbständig Beschäftigten nicht zu unterscheiden gewesen: nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der Erstmitbeteiligte die "touristischen Nebenleistungen", wie z.B. Tiroler Abende, Wanderungen und Ausflugsfahrten nach eigenem Gutdünken gestaltet und der zweitmitbeteiligten Partei zur Aufnahme in ihr Reiseprogramm vorgeschlagen. Für eine insoweit bestehende allfällige Bindung des Erstmitbeteiligten an Weisungen der zweitmitbeteiligten Partei ist in den Verfahrensergebnissen kein Anhaltspunkt zu finden. Der Umstand, daß sich der Erstmitbeteiligte sodann in den jeweiligen Zielortvereinbarungen verpflichtete, die dort näher bezeichneten Veranstaltungen auch tatsächlich durchzuführen bzw. zu organisieren, begründet nicht dessen persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, sondern erklärt sich aus dem Bedürfnis der Zweitmitbeteiligten, für die Durchführung der zunächst vom Erstmitbeteiligten vorgeschlagenen, von ihr akzeptierten und in den Reiseprospekten in der Folge auch angekündigten Veranstaltungen durch eine vertragliche Bindung des Erstmitbeteiligten (gleich einem beliebigen anderen Reiseveranstalter bzw. -organisator) abgesichert zu sein. Hinsichtlich des über diese Vereinbarung hinausgehenden, ebenfalls vom Erstmitbeteiligten organisierten "Freizeitangebots" stellte die belangte Behörde unbekämpft fest, daß er dieses auf eigene Rechnung - und daher ebensowenig in persönlicher Abhängigkeit - ausgeführt habe.

Da somit das Beschäftigungsverhältnis des Erstmitbeteiligten zur zweitmitbeteiligten Partei schon aufgrund dieser Umstände als freier Dienstvertrag und nicht als Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit anzusehen ist, kann offen bleiben, ob die belangte Behörde zu Recht auch eine Befugnis des Erstmitbeteiligten, sich bei Erbringung seiner Dienstleistung jederzeit vertreten zu lassen, annehmen durfte: Auch die gegenteilige Annahme einer grundsätzlich persönlichen Arbeitspflicht würde nämlich nicht notwendig eine persönliche Abhängigkeit und damit ein Arbeitsverhältnis bzw. ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG indizieren (vgl. die Erkenntnisse vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11.361/A, vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0349, vom 2. Juli 1991, Zl. 89/08/0310, und vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/08/0077). Die ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage der Vertretungsbefugnis erhobene Rüge der Beschwerde, die belangte Behörde, habe auf Aktenstücke aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, von denen die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen nach keine Kenntnis hatte, bezuggenommen (womit sie der Sache nach eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht), kommt somit aus den gleichen Gründen keine Relevanz zu.

Da die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das auf den Ersatz der Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei mußte im Hinblick auf die sachliche Gebührenfreiheit auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 110 ASVG) abgewiesen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte