VwGH 92/07/0006

VwGH92/07/000627.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des M in X, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 1. März 1991, Zl. LAS-127/104/17-1991, betreffend Grundzusammenlegung X, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG Slbg 1973 §21 Abs1 idF 1979/029;
FlVfLG Slbg 1973 §21 Abs8 idF 1979/029;
FlVfLG Slbg 1973 §25;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG Slbg 1973 §21 Abs1 idF 1979/029;
FlVfLG Slbg 1973 §21 Abs8 idF 1979/029;
FlVfLG Slbg 1973 §25;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren X hat das Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 9. Oktober 1987) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 9. November bis 23. November 1987 erlassen.

Gegen diesen Zusammenlegungsplan hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben.

Die belangte Behörde holte zu den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers ein Gutachten von ihrem auf dem Gebiet der Agrartechnik und auf dem Gebiet der Landwirtschaft fachkundigen Mitglied ein, zu dem dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt wurde. Aufgrund ergänzenden Vorbringens des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen am 10. November 1989 und am 1. März 1991 wurde das Gutachten durch ergänzende Stellungnahmen des auf dem Gebiet der Landwirtschaft fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde ergänzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. März 1991 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 (AgrVG) und § 66 Abs. 4 AVG i.V.m.

§ 21 Abs. 1, 7 und 8, § 25 und § 28 Abs. 1 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1, (FLG) als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dem Begehren auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, der nicht Amtssachverständiger sei, sei nicht entsprochen worden, weil der Behörde selbst entsprechende fachkundige Mitglieder zur Beurteilung der anstehenden Fragen zur Verfügung gestanden seien und keine Gründe für die Bestellung eines Privatsachverständigen vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe in seiner Stellungnahme vom 10. November 1989 bezüglich des Amtsgutachtens bestätigt, "daß dieses sehr sachlich abgefaßt sei". Ferner sei es aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unbedenklich, wenn fachkundige Senatsmitglieder der belangten Behörde ihre Kenntnisse und Fähigkeiten einbringen würden, sodaß sich in vielen Fällen die Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen erübrigen würde.

Zur Rüge, der erstinstanzliche Bescheid lasse in keiner Weise erkennen, warum die AB den Ausführungen des Amtssachverständigen und nicht jenem des Privatgutachters des Beschwerdeführers gefolgt sei, sei auszuführen, daß das Gutachten des privaten Sachverständigen vom 5. Jänner 1984 ohne Kenntnis des Besitzstandsausweises, eines Bewertungsplanes, eines Tarifierungsschemas, einer Abfindungsrechnung, eines Abfindungsausweises, einer Bodenschätzungskarte oder des Protokolls der Wunschabgabe erstattet worden sei. Die Kenntnis dieser Bescheide und Unterlagen sei für die Beurteilung der Frage erforderlich, ob die dem Betrieb des Beschwerdeführers (M.-Gut) zugewiesenen Grundabfindungen mit den der Zusammenlegung unterzogenen (Alt-)Grundstücken tunlichst gleich sind, ob die Grundabfindungen in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den Altgrundstücken weitgehend entsprechen und ob der Wunschaufnahme nach Möglichkeit Rechnung getragen wurde.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige der AB habe in seinem Gutachten auf die für die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindungen wesentlichen Unterlagen, wie Schätzungskarten, Besitzstandsausweis, Wunschaufnahme, Parteienvereinbarungen und Abfindungsausweis ausführlich Bezug genommen. Seine Aussagen seien für die belangte Behörde aufgrund der zugrundegelegten Unterlagen eindeutig nachvollziehbar gewesen. Diese Nachvollziehbarkeit sei jedoch bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten nicht gegeben gewesen, weil auf die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht ausreichend Bezug genommen worden sei.

Die fachkundigen Mitglieder der belangten Behörde hätten sich mit den wesentlichen aufgeworfenen Fragen einschließlich der überprüfbaren Feststellungen des Privatsachverständigen ausführlich auseinandergesetzt. In der mündlichen Verhandlung am 1. März 1991 habe das fachkundige Mitglied auf dem Gebiet der Landwirtschaft darauf hingewiesen, daß die im Privatgutachten aufgestellte Deckungsbeitragsrechnung nicht überprüfbar sei, weil sie mangels Rückgriffsmöglichkeit auf den alten Besitzstand auf nicht nachvollziehbaren Annahmen beruhe.

Zum Einwand, der Betriebserfolg habe sich unmittelbar nach der vorläufigen Übernahme zum Nachteil verändert, insbesondere durch eine Erkrankung der Tiere infolge einer "Imbalance" der Zusammensetzung des Mineral- und Vitaminhaushaltes des Futters, sei zu bemerken, daß dem M.-Gut im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens Grundflächen im Ausmaß von ca. 6,32 ha (ca. 60 %) aus dem alten Besitzstand wieder zugeteilt worden seien. Wesentlich in diesem Zusammenhang sei die vom Beschwerdeführer selbst in Auftrag gegebene umfangreiche Kultivierung seiner Flächen. Dazu sei vom fachkundigen Mitglied auf dem Gebiet der Landwirtschaft unter anderem festgestellt worden, daß Änderungen in der Nährstoffzusammensetzung des Futters vorübergehend bei großflächigen Geländekorrekturen auftreten können. Die Gründe seien in der geänderten Bodenzusammensetzung, in der Zusammensetzung des Pflanzenbestandes und zum Teil auch in geänderten Bewirtschaftungs- und Fütterungsmaßnahmen zu sehen. Die jeweiligen Witterungsverhältnisse während eines Jahres würden die Auswirkungen verstärken oder abschwächen. Dieses Ungleichgewicht könne nicht dem Zusammenlegungserfolg angelastet werden, da vom Beschwerdeführer großflächige Geländekorrekturen (9 ha) in Auftrag gegeben worden seien. Dadurch seien der Bodenaufbau grundlegend und somit auch die Nährstoffzusammensetzung im Futter geändert worden, wobei der Beschwerdeführer die Einsaat der kultivierten Flächen ebenfalls selbst vorgenommen habe. Die aufgetretene "Imbalance" der Futterqualität gehe daher auf eigene Maßnahmen des Beschwerdeführers zurück und berühre den Zusammenlegungserfolg in keiner Weise.

Zum Vorbringen, die zugeteilten Abfindungsflächen würden aufgrund ihrer Hangneigung nicht dem Kriterium der tunlichst gleichen Beschaffenheit entsprechen, habe das fachkundige Mitglied auf dem Gebiet der Landwirtschaft folgendes festgestellt:

"Vor der Grundzusammenlegung war für M.

(= Beschwerdeführer) Ackerbau aufgrund der Hangneigung auf folgenden eingebrachten Grundstückskomplexen technisch möglich:

Nr. 1, 2, 3, 5, 9, 10, 11, 12, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22. Die Ackerfläche verteilte sich auf diese 15 Teilstücke. Jedes Teilstück hatte somit eine durchschnittliche Größe von ca.

0,76 ha (11,5 ha : 15). Nach der vorläufigen Übergabe wurden

die ackerfähigen Flächen für M. (= Beschwerdeführer) auf

3 Teilstücke mit insgesamt 11 ha konzentriert. Die ackerbare

Fläche ist damit fast gleich geblieben und es ergibt sich

daraus kein bedeutsamer betriebswirtschaftlicher Nachteil für

M. (= Beschwerdeführer). Ein Teilstück ist in der vorläufigen

Übergabe 3,7 ha (11 : 3 = 3,7 ha) groß und somit

betriebswirtschaftlich optimal zu bearbeiten."

Die behauptete Reduzierung der ackerbaren Fläche beruhe offenbar auf der falschen Annahme, daß nur die "Hochterrasse" ackerfähig wäre. Im Gutachten des Amtssachverständigen der AB seien Prüfberichte der Bundesversuchs- und Prüfanstalt für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, W., zitiert, aus denen die fachkundigen Mitglieder der belangten Behörde den Schluß gezogen hätten, daß auf Flächen mit 10 % Hangneigung "auch Ackerbau mechanisierbar" sei. Im Detail sei bezüglich der Hangabfindung die Situation vor der Zusammenlegung im Gutachten der fachkundigen Mitglieder der belangten Behörde ausführlich dargestellt worden. Die im angefochtenen Bescheid bereits an früherer Stelle wiedergegebenen diesbezüglichen Ausführungen lauten:

"Der Abfindungskomplex Nr. 3 (Hang) ist in unmittelbarer Nähe südlich der Bundesstraße ein nach Norden geneigter Hang mit 6,93 ha. Die Neigung beginnt im Westen bei 0 % und steigt Richtung Osten bis 23 %. Der steilere Teil ist als Grünland zu nutzen. Der Rest ist Ackerland. Durch ganzflächige Planierungen entstand ein gleichmäßig verlaufender Hang. Der flachere Teil war eine Schotterentnahmestelle, welche nachträglich angefüllt wurde."

Aufgrund einer, in einer Tabelle im Detail dargestellten Übersicht betreffend die "Hangabfindung" und die diesbezüglich vom Beschwerdeführer eingebrachten Grundstücke wird im Gutachten ausgeführt, diese Abfindung habe nunmehr eine maximale Steigung von 23 %, während die eingebrachten Flächen bis zu 60 % Hangneigung aufgewiesen hätten.

Bezüglich des Abfindungskomplexes Nr. 5 (Schattseite), der am Hangfuß des M.-Berges liegt, wird festgestellt, daß der ebene nördliche Teil in einen Hang bis 22 % Neigung übergehe und im Süden am Waldrand ende. Dieser nach Norden geneigte Hang unterliege stärkerer Beschattung durch den Wald und den Berg. Die steileren Bereiche seien nicht nur wegen der Geländeneigung, sondern auch wegen der Beschattung erschwert als Acker zu nutzen.

Ferner führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe an der T.-Straße vier Altgrundstücke (Komplexe 5 bis 8) besessen. Der steilste Teil sei im Bereich des Komplexes 8 gelegen gewesen. Dieser Teil sei dem M.-Gut nicht mehr zugeteilt worden. Anstelle dieser Fläche seien anschließend die übrigen drei Altkomplexe dem Beschwerdeführer als Grundflächen zugeteilt worden. Diese Flächen würden aber im wesentlichen den bisher dort gelegenen Grundstücken entsprechen und eine Verbesserung dahingehend mit sich bringen, daß sich der Besitzkomplex von Ost nach West verlaufend abflache. Daher seien in diesem Bereich Flächen von besserer Beschaffenheit in bezug auf die Steilheit zugeteilt worden. Weiters werde im Gutachten festgestellt, daß leicht geneigte Flächen bis 10 % Neigung als ebene Flächen gelten würden und damit voll maschinell bearbeitbar wären.

Die Gesamtgröße dieses Abfindungskomplexes von ca. 6,9 ha könne nicht als Nachteil angesehen werden. Vielmehr sei dadurch die Zersplitterung des Grundbesitzes beseitigt und zugleich eine optimale Konfiguration für die Bewirtschaftung erreicht worden, die bei den kleineren Grundstücken offensichtlich nicht gegeben gewesen sei.

Die Amtssachverständigen hätten in ihrem Gutachten für den Abfindungskomplex eine ganzflächige Planierung festgestellt, sodaß ein gleichmäßig verlaufender Hang entstanden sei. Auf einer Teilfläche davon habe ein Schotterabbau stattgefunden. Die ursprüngliche Rekultivierung sei trotz behaupteter Staunässe - wegen nicht entsprechender Funktionalität der Drainagen - als ordnungsgemäß ausgeführt zu bezeichnen. Die großflächigen Planierungen habe der Beschwerdeführer selbst in Auftrag gegeben. Der Beschwerdeführer habe allfällige Nebenerscheinungen, wie eine veränderte Futterzusammensetzung oder das Erfordernis des Sammelns von Steinen auf der planierten Fläche, selbst zu verantworten. Diese Aufwendungen seien als natürliche Folgen seiner Tätigkeit zu sehen. Diesbezügliche Aufwendungen könnten nicht dem Zusammenlegungsverfahren angelastet werden.

Zum Vorwurf betreffend den Verlust von ackerfähigen Böden sei anzumerken, daß das Amtsgutachten in der Tabelle über die Bewertung klar eine deutliche Steigerung in den besseren Bonitäten ausweise. So betrage der Flächenzuwachs in der Bewertungsstufe zwischen 31 und 40 Punkten 17.031 m2 und in der Bewertungsstufe zwischen 21 und 30 Punkten 2.882 m2. Dem stehe in der besten Bewertungsskala ein Flächenverlust von 8.176 m2 gegenüber. Ferner seien im Bereich bis 20 Punkte 16.683 m2 weniger zugeteilt worden. Die beträchtliche Mehrzuteilung von Flächen im oberen Bonitätsfeld lasse ohne Zweifel auch einen Rückschluß auf die ackerbaren Flächen zu. Das Amtsgutachten lege durch Prüfberichte der Bundesversuchs- und Prüfanstalt für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte dar, daß auf Flächen bis 10 % Hangneigung auch Ackerbau mechanisierbar sei. Unter Beachtung dieser Aussage und des Wegfalles des ohnehin steilsten eingebrachten Grundkomplexes Nr. 8 im Bereich der Hangabfindung sei das Kriterium der tunlichst gleichen Beschaffenheit betreffend die Neigungsverhältnisse voll erfüllt. Keinesfalls sei nur von einer Abfindung schlechterer Beschaffenheit zu sprechen. Es sei aufgrund der Neigungsverhältnisse "im Vergleich zu früher" der Einsatz eines Allradtraktors nicht erforderlich. Demzufolge sei es nicht erkennbar, warum eine Betriebsumstellung notwendig sei, da - wie bereits ausgeführt - die ackerbare Fläche fast gleichgeblieben sei und auch die Steigungen für einen Normaltraktor bewerkstelligbar seien.

Zur Behauptung, die zugeteilten Abfindungsgrundstücke würden infolge ihrer Beschattung nicht dem Kriterium der tunlichst gleichen Beschaffenheit gegenüber den Altgrundstücken entsprechen, sei anzumerken, daß der Beschwerdeführer selbst eine Teilfläche des ca. 4,8 ha großen Komplexes der Schattseitenabfindung eingebracht habe. Ferner hätten sich vier weitere kleine Grundkomplexe in Streulage auf der sogenannten Schattseite befunden. Insgesamt habe sich die Fläche in diesem Bereich nur geringfügig vergrößert. Das Abfindungsgrundstück entspreche in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit weitgehend den Altgrundstücken. Es sei als Vorteil anzusehen, daß nunmehr ein einziger Abfindungskomplex in diesem Bereich bestehe. Dadurch würden sich die Besitzgrenzen deutlich verlagern. Kleine Besitzkomplexe, wie die im Plan mit den Nrn. 16, 18, 19 und 20 bezeichneten, seien maschinell nur sehr schlecht zu bearbeiten. Dem gegenüber sei bei einem größeren Besitzkomplex unzweifelhaft eine Leistungssteigerung pro ha und Arbeitskraft gegeben. Zudem würden größere Entfernungen vom Hof entfallen, wenn man die vorgenannten zersplitterten Besitzverhältnisse betrachte. Die in diesem Abfindungskomplex bemängelte Beschattung sei teilweise auch für den in diesem Bereich eingebrachten Komplex Nr. 17 gegeben. Eine geringfügig vermehrte Beeinträchtigung durch die Beschattung könne angenommen werden. Hiefür sei auch ein entsprechender Abschlag bei der Bewertung erfolgt. Dazu habe die AB bereits folgendes festgestellt:

"Eine allfällige nachteilige Schatteneinwirkung kann sich nur im südlichen Bereich dieser Abfindung ergeben. Die ackerfähige Grundfläche befindet sich im nördlichen Bereich der Abfindung. Für diese Flächen ist nach Aussage des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Agrarbehörde die Schatteneinwirkung nicht von Bedeutung. Bei der Begehung am 17.9.1987 konnte auch festgestellt werden, daß auf der östlich angrenzenden Grundabfindung der Acker weiter nach Süden, Richtung Wald, reicht als die Grenze für die Ackerfähigkeit bei der Abfindung S. (= Beschwerdeführer) angenommen wurde."

Insgesamt gesehen sei auch auf diesem Abfindungskomplex ein Ackerbau möglich, und zwar nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen und des agrartechnischen fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde auf einer Fläche von 63 %. Die im Gutachten detailliert aufgestellte Aufschlüsselung bezüglich der Bonitätsklassen bringe sogar in den besten Bereichen eine Zunahme von 1,2 ha. Die geringfügige Mehrzuteilung in der Schattlage von ca. 0,4 ha werde durch die übrigen Vorteile (bessere Arrondierung und Aufschließung) dieses Abfindungsteiles bei weitem überwogen. Daß die Beschattung im gegenständlichen Bereich im Hinblick auf den Ackerbau keine bedeutende Relevanz habe, beweise der Ackerbau im angrenzenden Feld des F.Z., das beinahe bis an den Waldrand heranreiche.

Die in dem, vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten aufgestellte Berechnung über den Vermögensnachteil von insgesamt S 1,200.000,-- beruhe im wesentlichen auf Annahmen. Fundierte Unterlagen, wie ein Besitzstandsausweis, ein Bewertungsplan, eine Abfindungsberechnung, ein Abfindungsausweis, eine Bodenschätzungsreinkarte oder ein Protokoll über die Wunschaufnahme würden diesem Gutachten als Grundlage fehlen. Ein derartiges Gutachten könne daher nicht objektiv überprüft oder nachvollzogen werden, weshalb eine Stützung darauf bei der Beurteilung des Sachverhaltes nicht zielführend möglich sei. Insoweit überprüfbare Detailprobleme angesprochen worden seien, seien diese in den Gutachten der Amtssachverständigen berücksichtigt bzw. bestimmte Punkte auch vom Beschwerdeführer selbst außer Streit gestellt worden.

Hinsichtlich des Verlustes an Hofareal habe die Agrarbehörde "über Ersuchen der betroffenen Parteien nur eine Vereinbarung vom 6. März 1950 im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens durchgeführt", was auch vom Beschwerdeführer selbst gewünscht worden sei.

Das fachkundige Mitglied der belangten Behörde auf dem Gebiet der Agrartechnik habe bei der Verhandlung am 1. März 1991 ausgeführt, daß bei grober Planierung zwar Humus verloren gehe; wenn aber Humus einerseits sehr dick, andererseits sehr dünn aufgebracht wurde - wie dies im gegenständlichen Fall zutreffe -, dann sei offenbar nicht sachgemäß vorgegangen worden. Die unsachgemäße Planierung sei auch indirekt durch den Voreigentümer der ehemaligen Schottergrube bestätigt worden, weil dieser bei derselben Verhandlung angegeben habe, keine Schwierigkeiten gehabt zu haben, die schon vorher kultivierte Schottergrube zu bearbeiten. Es sei nicht mehr erkennbar gewesen, wo sich die ehemalige Schottergrube befunden habe. Durch die Grundzusammenlegung nicht verursachte Fehler der Kultivierung würden nicht dem Verfahren zugerechnet werden können, sondern fielen in den Verfügungsbereich des Beschwerdeführers.

Am 9. September 1981 seien die neuen Grundabfindungen den Parteien erläutert worden. Zu diesem Zeitpunkt seien für den Beschwerdeführer zwei Hauptabfindungen vorgesehen gewesen, nämlich eine sonnseitige Grundabfindung entlang der Bundesstraße und eine Schattseitabfindung. Hiezu habe der Beschwerdeführer erklärt, daß er nicht mit der Abfindung im sonnseitigen Bereich einverstanden und daher auch nicht zu deren Übernahme bereit sei. Die AB habe daraufhin eine Änderung der Flureinteilung vorgenommen. Für das M.-Gut des Beschwerdeführers sei im Bereich "Feld" eine ca. 2,9 ha große Abfindung vorgesehen und von der beeinspruchten Schattseitabfindung seien ca. 1,7 ha dem (benachbarten) G.-Gut zugeteilt worden. Ferner sei die ursprünglich geplante, aber nicht beeinspruchte Schattseitabfindung verkleinert worden. Bei der Erläuterung der neuen Grundabfindungen am 7. Oktober 1981 habe der Beschwerdeführer den Abfindungsänderungen zugestimmt. Gleichzeitig habe er den Einwand betreffend Grundabfindung im sonnseitigen Bereich zurückgezogen.

Obwohl der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan schon rechtskräftig und die vorläufige Übernahme vollzogen gewesen seien, sei auf rein privater Basis betreffend "Abwertung" im Hinblick auf die Schottergrube (Grundstücke 593, 590 u.a., KG P.) ein Übereinkommen geschlossen worden, durch das S 100.000,-- als Wertausgleich an den Beschwerdeführer bezahlt und zusätzlich noch Humusfuhren für diese Grundflächen durchgeführt worden seien. Die Kultivierung in diesem Bereich sei vom Beschwerdeführer offenkundig in Erwartung der Beibehaltung dieser Flächen vorgenommen worden. Die hiebei aufgetretenen Fehler und Unzukömmlichkeiten würden aber die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht berühren.

Insgesamt gesehen zeige sich, daß die Abfindung flächen- und wertmäßig dem Gesetz entspreche. Rein rechnerisch sei beim Flächen-/Wertverhältnis zwischen Abfindungsanspruch und der Abfindung eine Differenz von - 1,3 % vorhanden. Die zulässige Höchstgrenze liege bei 20 %. Die Abfindungsberechnung lasse eine Differenz von maximal +/- 5 % zu. Der gegenständliche Wert errechne sich mit - 0,08 %; dieser sei nahezu Null. Von einer Abfindung mit schlechteren Bonitäten könne nicht gesprochen werden, sondern sogar von einer Mehrzuteilung von besseren Bonitäten über 21 Bewertungspunkten im Ausmaß von 11.737 m2.

Objektivierbare Kriterien wie z.B. Flächenausmaß, Form und Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke würden eine klare Verbesserung durch die Zusammenlegung erkennen lassen. Ferner werde ein Zusammenlegungserfolg für das M.-Gut des Beschwerdeführers durch massive Verringerung der Besitzkomplexe von 22 auf 5 sichtbar, weil dadurch größere Besitzkomplexe geschaffen worden seien, welche für die gegebene maschinelle Bearbeitung beachtliche Vorteile bringe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 25. November 1991, B 1072/91-3, ihre Behandlung ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und macht die Verletzung seines Rechtes auf gesetzmäßige Abfindung im Sinne des § 21 Abs. 1 FLG (Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit) i.V.m. § 1 FLG sowie eine Verletzung der §§ 37 ff AVG geltend, zumal es die belangte Behörde unterlassen habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausreichend zu erheben und zu erörtern. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten - wenngleich unvollständig - vorgelegt, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 (FLG), LGBl. Nr. 1, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/1979 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend dem Wert ihrer der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Nach § 21 Abs. 7 FLG darf der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung nicht mehr als fünf v.H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit. a ermittelten Anspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 15 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.

Nach § 21 Abs. 8 FLG i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 29/1979 haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleich großen Betriebserfolg wie die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei im Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Aus Gründen der Zusammenlegung sind unvermeidliche Abweichungen bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe die Verpflichtung zur Zuteilung von Liegenschaften tunlichst gleicher Beschaffenheit "gröblichst vernachlässigt". Die belangte Behörde habe sich auf den formalen Standpunkt zurückgezogen, der in Punkten errechnete Abfindungsanspruch übersteige nicht die gesetzlichen Grenzen im Sinne des § 21 Abs. 7 FLG, ohne eine entsprechende tatsächliche Gegenüberstellung vorgenommen zu haben. Dies führe u.a. seitens der belangten Behörde zur Behauptung, die vom Beschwerdeführer in die Zusammenlegung eingebrachten ackerfähigen Flächen hätten sich praktisch nicht verändert. Die Amtssachverständigen hätten in ihrem Gutachten die Auffassung vertreten, daß vom neu zugeteilten Besitzstand 74,4 % der Flächen ackerfähig wären. Dies stehe in auffälligem Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten, in dem von einer ackerfähigen Fläche von höchstens 70 % ausgegangen werde. Die vom Beschwerdeführer eingebrachten ackerfähigen Flächen hätten jedoch 80 % seiner Flächen betragen, dies mit der Besonderheit, daß sie praktisch keinerlei Schattenlagen aufgewiesen und daher auch eine höhere Ertragskraft gehabt hätten. Es habe daher eine entsprechende Verschiebung der Grundstücke stattgefunden, die den Betriebserfolg nachhaltig negativ beeinflussen müsse und für die eine ausreichende Begründung im angefochtenen Bescheid fehle. Eine derartige Veränderung, die sich auch nach den Feststellungen der belangten Behörde in einer Größenordnung von 6 % des Gesamtbetriebes belege, widerspreche jedenfalls dem Gebot nach Zuteilung von Flächen tunlichst gleicher Beschaffenheit.

Gestützt auf die eingeholten Gutachten ihrer fachkundigen Mitglieder hat die belangte Behörde - wie bereits dargestellt - ausführlich eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer eingebrachten und diesem im Rahmen der Abfindung zugeteilten Flächen vorgenommen und aufgrund genauer Auflistung und gestützt auf die Ausführungen ihrer Sachverständigen festgestellt, daß eine geringfügige Reduktion der ackerfähigen Flächen von insgesamt ca. 11,5 auf 11 ha stattgefunden hat. Auch hinsichtlich der im Rahmen der gesetzlichen Grenzen durchgeführten wertmäßigen Abfindung wird der angefochtene Bescheid ausführlich begründet. Die diesbezüglichen Vorwürfe des Beschwerdeführers treffen daher nicht zu. Die im ursprünglichen Gutachten des auf dem Gebiet der Landwirtschaft fachkundigen Mitglieds der belangten Behörde vom 4. August 1989 von nachvollziehbaren Annahmen ausgehende Berechnung von 74,4 % der ackerbaren Fläche, kann nicht durch den Hinweis auf zeitlich davor liegende Annahmen eines privaten Sachverständigen des Beschwerdeführers, der von ca. 70 % ackerbarer Fläche ausgeht, als "im auffälligen Widerspruch" zu diesem Gutachten stehend angesehen werden, weil das fachkundige Mitglied der belangten Behörde zu diesem Wert, gestützt auf umfassende Unterlagen, die vom privaten Sachverständigen nicht berücksichtigt wurden, kam. Außerdem ist der Beschwerdeführer insbesondere den in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1991 vom genannten fachkundigen Mitglied diesbezüglich erstatteten ergänzenden Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet.

Der allgemeine Hinweis auf das Gutachten des privaten Sachverständigen, wonach 80 % der Flächen des Altbestandes ackerbar gewesen seien und "praktisch keine Schattenlage aufgewiesen" hätten, ist mangels nachvollziehbarer Ableitung (siehe auch der diesbezügliche Hinweis auf fehlende Unterlagen in diesem Privatgutachten) für den Verwaltungsgerichtshof nicht schlüssig. Es kann der belangten Behörde in diesem Zusammenhang kein Verfahrensmangel vorgeworfen werden, hat sie doch sämtliche, vom Beschwerdeführer vorgelegten gutächtlichen Äußerungen des Privatsachverständigen ihren fachkundigen Mitgliedern zur gutächtlichen Äußerung vorgelegt und das erstattete Gutachten dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer ist jedoch den in diesem Zusammenhang ergänzenden Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Ausführungen die belangte Behörde - wie der Beschwerdeführer nunmehr behauptet - festgestellt haben soll, daß sich Veränderungen "in Größenordnungen von rund 6 % des Gesamtbetriebes bewegen würden.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, das "ursprünglich eingebrachte Hofareal" habe 5.566 m2 umfaßt, die Abfindung (Abfindungskomplexe 1 und 2) betrage insgesamt nur 4.429 m2. Die Verkleinerung dieser "wertvollsten, weil ohne jeden größeren Aufwand sofort bewirtschaftbaren Flächen", die bei "äußerst beengter Hoflage" überaus wertvoll gewesen seien, stelle einen so gravierenden Mangel dar, daß die Gesetzmäßigkeit der Abfindung "nach tunlichst gleichen Kriterien" ausgeschlossen sei.

Dem ist entgegenzuhalten, daß für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden, da die Behörde gemäß § 21 Abs. 1 FLG u.a. die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und eine Gesamtlösung zu finden hat, mit welcher den Interessen aller Parteien Rechnung zu tragen ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 90/07/0024). Außerdem ist im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht hervorgekommen - und wird auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet -, daß es sich bei der genannten Fläche des Altbestandes um eine solche besonderen Wertes gehandelt hätte, deren tunlichste neuerliche Zuweisung im Sinne des § 22 Abs. 1 FLG geboten gewesen wäre.

Die vom Beschwerdeführer gewünschte Mehrzuteilung hofnaher Flächen konnte nicht geeignet sein, eine Beengtheit seiner Hoflage zu verbessern. Bezüglich der Verkleinerung der hofnahen Fläche wurde bereits im Gutachten des auf dem Gebiet der Landwirtschaft fachkundigen Mitglieds der belangten Behörde vom 4. August 1989 ausgeführt, daß diese vor allem durch Wegfall des Grundstückes Nr. 14 (siehe Besitzstandsausweis) zustandegekommen ist. Dieses Grundstück wird als dem Hof gegenüberliegend, jenseits der Gemeindestraße beschrieben, das eine rechteckige Ausführung hatte und entlang der Straße 80 m lang und an der breitesten Stelle 10,9 m war.

Zum Abfindungskomplex 3 im Ausmaß von ca. 6,9 ha, der zwischen dem sog. Höhenweg und der Bundesstraße (Hang an der Bundesstraße) liegt, bringt der Beschwerdeführer vor, daß dieser aus einer kleinräumigen Terrassenlandschaft, bestehend aus 24 Parzellen gebildet worden sei. Auf diesem Abfindungskomplex seien im Auftrag des Beschwerdeführers Geländekorrekturen durchgeführt worden und notwendig gewesen, um den Besitzkomplex "überhaupt einigermaßen bewirtschaftbar zu machen". Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang insgesamt ca. S 300.000,-- investiert. Auch die Amtssachverständigen hätten in ihrem Gutachten darauf hingewiesen, daß ein Wertausgleich für die Schotterentnahme der ehemaligen K.-Parzellen fehle. Das bedeute, daß selbst die Amtssachverständigen von der Mangelhaftigkeit der entsprechenden Bonitierung ausgingen. Die belangte Behörde habe den durch die Zusammenlegung herbeigeführten Zustand nicht in die Überlegungen einbezogen. Es seien großflächige Schubarbeiten notwendig gewesen, um überhaupt ein landwirtschaftlich nutzbares großflächiges Abfindungsgrundstück zu schaffen. Es seien keine Feststellungen und Tatsachenerhebungen dahingehend gepflogen worden, wie sich der Abfindungskomplex 3 nach der tatsächlichen, seitens der Agrarbehörde vorgenommenen Verschiebung des Erdreiches dargestellt habe. Die belangte Behörde hätte daher eine Nachbewertung jedenfalls vornehmen müssen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde in der Wiedergabe des Gutachtens vom 4. August 1989 auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides eingehend den zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesenen Zustand des Abfindungskomplexes 3 (Hangabfindung) dargestellt. Insofern der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Geländekorrekturen mit der fehlenden Bewirtschaftbarkeit dieses Besitzkomplexes begründet, ist dem entgegenzuhalten, daß die fachkundigen Mitglieder der belangten Behörde in ihren Gutachten vom 4. August 1989 feststellten, daß "die kleinzäunige Struktur vom neuen Übernehmer einer großzügigen Geländekorrektur" unterzogen worden sei. Überdies verwies der Voreigentümer des Beschwerdeführers hinsichtlich der ehemaligen Schottergrube im Rahmen seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 1. März 1991 darauf, daß er keine Schwierigkeiten gehabt habe, die "kultivierte Schottergrube" zu bearbeiten. Beide Feststellungen blieben vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde unwidersprochen und stehen der Behauptung einer fehlenden Bewirtschaftbarkeit dieses Besitzkomplexes entgegen. Überdies widerspricht sich der Beschwerdeführer in seinem diesbezüglichen Vorbingen selbst, weil er gleichfalls bereits auf, von der Agrarbehörde vorgenommene "Verschiebungen des Erdreiches" hinweist.

Zur Rechtslage betreffend das Erfordernis einer Nachbewertung ist zu bemerken, daß die Novelle 1988 des Salzburger FLG 1973, LGBl. Nr. 61/1988, die eine gesetzliche Neuregelung der Bestimmungen über die Bewertung enthält, am 14. Juli 1988 verlautbart wurde. Gemäß Art. II Abs. 1 dieser Novelle trat diese mit Beginn des zweiten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft, somit am 1. September 1988. Gemäß Art. II Abs. 4 dieser Novelle finden ihre Bestimmungen auf Bescheide, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in erster Instanz erlassen sind, keine Anwendung. Da der Zusammenlegungsplan der AB vom 9. Oktober 1987 bereits im November 1987 gemäß § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 erlassen wurde, ist die Neuregelung der die Bewertung betreffenden Bestimmungen gemäß der Novelle 1988 zum FLG 1973 im Beschwerdefall nicht anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 FLG 1973 in der Stammfassung, LGBl. Nr. 1/1973, sind der Bewertung der Abfindung die Ergebnisse der Bewertung gemäß § 13 und § 16 Abs. 3 zugrundezulegen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Bodenwertänderungen, die sich bis zur Übergabe an den neuen Eigentümer ergeben, zu berücksichtigen. Soweit diese vor der Übernahme der Grundabfindungen eintreten, sind sie in den Wert der Abfindungen einzurechnen, ansonsten gesondert in Geld auszugleichen.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer eine nachträgliche Wertausgleichung begehren, wenn der Wert eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes oder eines der abgesonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor der Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein, wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert wurde. Eine solche Ausgleichung ist, wenn die Wertminderung ein Grundstück betrifft und wenn dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestaltung des Grundbesitzes möglich erscheint, in Grund, sonst aber in Geld zu leisten.

Gemäß § 15 Abs. 1 FLG in der genannten Stammfassung ist über die Ergebnisse der Bewertung ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß Fragen der Nachbewertung grundsätzlich in dem, bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes rechtskräftig gewesenen Bewertungsplan Eingang finden hätten müssen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht auch nicht hervor, daß Bodenwertänderungen im Sinne des § 23 Abs. 2 leg. cit. vor der Übergabe eingetreten wären. Allenfalls hätte der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. vom Voreigentümer einen nachträglichen Wertausgleich begehren müssen. Für die Vornahme einer Nachbewertung im Zuge der Erlassung des Zusammenlegungsplanes bestand daher für die belangte Behörde kein Anlaß. Aber auch die Erlassung eines Neubewertungsplanes gemäß § 15 Abs. 3 FLG kam im Beschwerdefall nicht in Frage, setzt diese doch u.a. den Eintritt von Wertverminderungen "durch Elementarereignisse" nach der Bewertung voraus. Im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 1. März 1991 kam infolge der unbestritten gebliebenen Aussage des Voreigentümers der Schottergrube hervor, daß die Schottergrube schon vor der Übernahme durch den Beschwerdeführer wieder kultiviert war und die landwirtschaftliche Bearbeitung durch diesen Voreigentümer keine Schwierigkeiten bereitet habe. Daraus ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für das Auftreten eines Elementarereignisses nach der Bewertung, das die Erlassung eines Neubewertungsplanes erforderlich gemacht hätte.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, daß die Argumentation der belangten Behörde an den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 FLG vorbeigehe, weil im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen über den vom Beschwerdeführer geschaffenen Zustand aufgenommen worden seien, diese jedoch in bezug auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen Übernahme fehlen würden. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß dem Inhalt des angefochtenen Bescheides die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen entnommen werden können.

Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Feststellung der belangten Behörde, daß es zur Änderung der Nährstoffzusammensetzung des Futters durch grundlegende Änderung des Bodenaufbaues infolge der vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen großflächigen Geländekorrektur gekommen sei, neuerlich, daß die Flächen des Besitzkomplexes 3 überhaupt nicht bewirtschaftbar gewesen seien, die von ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten eine Folge der verfehlten Zuteilung dieses Komplexes gewesen seien, eine entsprechende Entschädigung für die Schotterentnahme fehle und eine Nachbewertung durchzuführen gewesen wäre.

Hinsichtlich der behaupteten fehlenden Bewirtschaftbarkeit und des Erfordernisses einer Nachbewertung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der Hinweis einer "verfehlten Zuteilung" ist ohne entsprechende Basis im Sachverhalt. Bezüglich der gerügten fehlenden Entschädigung für die Schotterentnahme und der damit zusammenhängenden Frage der Nachbewertung wird auf die vorstehenden Ausführungen des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nachbewertung verwiesen.

Ferner bringt der Beschwerdeführer zum Abfindungskomplex 3 vor, daß sich das Gutachten vom 4. August 1989 auf die, nach den großflächigen Schubarbeiten hergestellten Neigungen beziehe, es jedoch darauf ankomme, ob die Zuteilung der Flächen solche Neigungswinkel beinhalten würden, die eine vernünftige Bewirtschaftung nicht mehr zulassen würden. Insbesondere habe es die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes gemäß § 37 AVG unterlassen festzustellen, wie groß der steilere, als Grünland zu nutzende Teil dieser Liegenschaft sei und wie sich die Neigungswinkel nach der tatsächlichen Zuteilung dargestellt hätten.

Dazu ist festzustellen, daß die belangte Behörde im Rahmen der Wiedergabe der Ausführungen ihrer Amtssachverständigen auf Seite 9 des Bescheides eine detaillierte Übersicht über die, in den Abfindungskomplex 3 (Hanglage) einbezogenen Altgrundstücke einschließlich der damals gegeben gewesenen Hangneigungen und erfolgten Bonitierungen wiedergegeben hat. Ferner führt die belangte Behörde aus, daß der steilste Teil, nämlich Komplex 8, im Bereich der Hangabfindung dem Beschwerdeführer nicht wieder zugeteilt wurde. Wenngleich die belangte Behörde eine nähere Quantifizierung des Ausmaßes der Grünlandfläche im Bereich dieses Abfindungskomplexes unterlassen hat, ist der Beschwerdeführer den ergänzenden Ausführungen des fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde auf dem Gebiet der Landwirtschaft in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1991 nicht entgegengetreten, wonach die ebenen Flächen der Gesamtabfindung (= Flächen unter 10 % Hangneigung) ca. 11,0 ha insgesamt ausmachen. Es ist daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig, weshalb der belangten Behörde durch die unterlassene Quantifizierung von steileren Flächen eines Abfindungskomplexes bei gleichzeitiger Übernahme der Sachverständigenausführungen über die ebenen (ackerbaren) Flächen der Gesamtabfindung ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen sein soll.

Zum Abfindungskomplex Nr. 4 (Hochterrasse) im Ausmaß von 2,9 ha führt der Beschwerdeführer aus, daß es sich dabei um die besten, ihm wieder zugeteilten Flächen handle. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen festzustellen, daß der Beschwerdeführer ackerfähige Liegenschaften im Ausmaß von

46.254 m2 eingebracht habe, lediglich aber 28.859 m2 wieder zugewiesen erhalten habe, was einer Verkleinerung seiner in bester Lage befindlichen Liegenschaften im Ausmaß von 17.395 m2 bedeute, sodaß das gesetzlich Gebot der Zuteilung "tunlichst gleicher Liegenschaften" nicht erfüllt wäre. Dazu ist zu bemerken, daß es nach § 21 Abs. 1 FLG nicht auf die Zuteilung "tunlichst gleicher Liegenschaften", sondern auf eine Abfindung mit "Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit" ankommt.

Zu dem am Hangfuß des M.-Berges liegenden Abfindungskomplex Nr. 5 (Schattseite) führt der Beschwerdeführer aus, er habe keinerlei vergleichbare schattigen Grundstücke in die Zusammenlegung eingebracht. Die eingebrachten Liegenschaften in diesem Bereich seien nicht so zum Hang hin gelegen gewesen. Die theoretische Betrachtungsweise in den sachverständigen Ausführungen über die Bewirtschaftungsmöglichkeit dieses Komplexes sei verfehlt, weil es nicht darauf ankomme, ob und inwieweit ein Bergbauer seine Liegenschaften ackerfähig gestalten könne, sondern ob man dazu verpflichtet werden könne, besondere, vorher nicht zu leistende Arbeiten und Aufwendungen (z.B. Düngungen) auf sich zu nehmen, um einen annähernd gleichen Betriebserfolg zu erzielen. Vor allem komme es nicht auf die Ergebnisse von "Mähdrescherprüfungen" mit einem bestimmten Mähdrescher, sondern darauf an, ob der Beschwerdeführer mit dem, in seinem Betrieb zur Verfügung stehenden Maschinenpark die zugeteilten Liegenschaften bewirtschaften könne oder nicht. Auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid über die Möglichkeit des Einsatzes eines bestimmten Kartoffelernters oder eines näher bezeichneten Mähdreschers einer anderen Marke seien nicht für den Nachweis der Gesetzmäßigkeit der Abfindung geeignet. Der Einsatz dieser Maschinen setze deren Besitz voraus; daß der Beschwerdeführer über solche Maschinen verfüge, werde nicht einmal von der belangten Behörde behauptet. Außerdem könne der Beschwerdeführer nicht gezwungen werden, derartige Maschinen zum Einsatz zu bringen, wenn diese nicht schon vor der Zusammenlegung vorhanden gewesen seien. Auch der als Kommassierungseffekt angenommene Gewinn von Arbeitszeit könne nur beim Einsatz derartiger Maschinen angenommen werden.

Dem ist entgegenzuhalten, daß auch die belangte Behörde - gestützt auf die nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräfteten Feststellungen ihres fachkundigen Mitgliedes auf dem Gebiet der Landwirtschaft - von einer, allerdings geringfügig vermehrten Beschattung dieses Besitzkomplexes gegenüber dem Altbestand ausgeht, wofür auch ein entsprechender Abschlag bei der Bewertung erfolgt ist, und die bemängelte Beschattung auch teilweise für den, in diesem Bereich eingebrachten Besitzkomplex Nr. 17 zutraf. Ferner wird von der belangten Behörde auch nicht der Besitz bestimmter landwirtschaftlicher Maschinen für die Erzielung des Zusammenlegungserfolges vorausgesetzt, sondern durch beispielhafte Ausführungen der von ihrem fachkundigen Mitglied auf dem Gebiet der Agrartechnik dargestellten Prüfungsergebnisse von bestimmten Maschinen und, gestützt auf die zusammenfassenden Ausführungen des auf dem Gebiet der Landwirtschaft fachkundigen Mitglieds der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 1. März 1991, der Schluß gezogen, daß auf Flächen bis 10 % Hangneigung auch Ackerbau mechanisierbar ist. Ferner stellte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang fest, daß aufgrund der Neigungsverhältnisse im Vergleich zu früher ebenfalls der Einsatz eines Allradtraktors nicht erforderlich sei. Diese Feststellungen blieben seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen. In der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1991 hat darüberhinaus der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft darauf hingewiesen, daß er denselben Traktor wie der Beschwerdeführer besitze und er sein unmittelbar an den Abfindungskomplex 5 des Beschwerdeführers angrenzendes Feld anstandslos bewirtschaften könne. Abgesehen vom Einwand der Zumutbarkeit blieb auch diese Stellungnahme vom Beschwerdeführer unwidersprochen. Angesichts der von der belangten Behörde ausgeführten großen Ähnlichkeit der zugeteilten Abfindungsflächen mit den in die Zusammenlegung eingebrachten Altbestandsflächen des Beschwerdeführers bestand für die belangte Behörde im Beschwerdefall keine Notwendigkeit, zusätzliche Erhebungen über die Bewirtschaftbarkeit der Abfindungsflächen mit jenen Maschinen und Geräten, die dem Betrieb des Beschwerdeführers zur Verfügung standen, durchzuführen. Diesbezüglich konnte die belangte Behörde aufgrund der nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräfteten Ausführungen ihrer fachkundigen Mitglieder davon ausgehen, daß eine Bewirtschaftung mit den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Geräten möglich ist. Angesichts dieses Ermittlungsergebnisses stellt sich auch die Frage der Zumutbarkeit der mechanischen Bewirtschaftung der zugeteilten Abfindungsflächen - insbesondere im Komplex Schattseite - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Selbst wenn dem Beschwerdeführer - wie dieser behauptet - durch die Zuteilung dieses Abfindungskomplexes zusätzliche Arbeiten und Aufwendungen zur Erzielung eines "annähernd gleichen Betriebserfolges" entstehen sollten, wird mangels nachvollziehbarer Konkretisierung dieses Mehraufwandes der von der belangten Behörde - trotz Zunahme der Neigungsflächen - insgesamt positiv beurteilte Zusammenlegungserfolg nicht schlüssig in Frage gestellt.

Der Beschwerdeführer bringt ergänzend zum Abfindungskomplex 5 vor, daß sich der angefochtene Bescheid nicht mit den lokalen meteorologischen Gegebenheiten auseinandersetze. Dies würde im Schattenbereich eine stark verkürzte Bewirtschaftungszeit und relativ kurze Wachstumsperiode ergeben. Es sei mit erhöhtem Arbeitsaufwand, mit der Notwendigkeit einer sofortigen Bearbeitung der schattseitigen Flächen bei Vorliegen der hiefür erforderlichen biologischen Voraussetzungen unter gleichzeitiger Einstellung von Arbeiten auf der Sonnseite, mit unterschiedlichen Reifezeiten der angebauten Ackerfrüchte und mit Ernteentgängen zu rechnen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die, durch die Beschattung entstehenden Nachteile - wie die belangte Behörde ausführt - durch die vorgenommenen Abschläge bei der Bodenbewertung berücksichtigt wurden. Die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebrachten Behauptungen betreffend eine erforderliche geänderte Bewirtschaftungsweise infolge Zuteilung dieses Abfindungskomplexes sowie allenfalls daraus resultierenden negativen Folgen für den Betrieb fallen unter das Neuerungsverbot gemäß § 41 Abs. 1 VwGG. Die belangte Behörde war angesichts der sich grundsätzlich in der Bewertung bereits niederschlagenden Ertragsfähigkeit der zugeteilten Flächen im Beschwerdefall nicht verpflichtet, ergänzende Ermittlungen betreffend die besonderen meteorologischen Gegebenheiten im Zusammenlegungsgebiet durchzuführen. Insbesondere war für sie mangels diesbezüglicher Hinweise im Verwaltungsverfahren durch den Beschwerdeführer nicht erkennbar, daß zusätzliche, über die in der Bewertung zum Ausdruck kommenden Nachteile hinausgehende Aspekte zu berücksichtigen wären. Auch hat sich aufgrund des vom fachkundigen Mitglied der belangten Behörde auf dem Gebiet der Landwirtschaft vorgenommenen Ortsaugenscheines kein Anhaltspunkt in diese Richtung ergeben.

Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der, von der belangten Behörde in Prüfung gezogenen Verbesserungsmöglichkeit vor, daß die belangte Behörde trotz des Hinweises ihrer fachkundigen Mitglieder auf den Gebieten der Landwirtschaft und der Agrartechnik, die von ihnen geprüften zwei Varianten würden zu einer deutlichen Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeit des Beschwerdeführers führen, wobei die Abänderung der mitbetroffenen Parteien noch immer im gesetzlichen Rahmen bleiben würden, ohne näheren Grund nicht berücksichtigt habe.

Dem ist entgegenzuhalten, daß im Zusammenlegungsverfahren diskutierte Alternativvorschläge nur dann von rechtlicher Relevanz sind, wenn sich die Gestaltung des Zusammenlegungsplanes für eine Partei ohne Berücksichtigung solcher Vorschläge als gesetzwidrig erweisen würde. Da eine derartige Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt, war von der belangten Behörde auf andere Abfindungsvarianten nicht näher einzugehen.

Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, daß die belangte Behörde zu Unrecht seinen Antrag auf Beiziehung eines Privatsachverständigen abgewiesen habe, weil augenscheinliche Diskrepanzen zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Privatgutachters aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer vermeint in einem solchen Fall aus der hg. Judikatur ableiten zu können, daß dann eine Entscheidung wissenschaftlichen Charakter haben müßte, insbesondere was die Frage der betriebwirtschaftlichen Effekte der Abfindung anlange.

Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die belangte Behörde keiner Sachverständigen bedienen mußte, weil sie aufgrund des § 5 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 476/1974 von vornherein selbst hinreichend fachkundig besetzt ist. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen als Beweismittel war daher zur Beurteilung der vorliegenden Tatfragen nicht notwendig.

Es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof auch zutreffend, wenn die belangte Behörde - gestützt auf das eingeholte ergänzende Gutachten ihres fachkundigen Mitgliedes auf dem Gebiet der Landwirtschaft - im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, daß die vom Privatgutachter aufgestellten Berechnungen über einen Vermögensnachteil des Beschwerdeführers auf Annahmen beruhten, diesem Gutachten jedoch fundierte Unterlagen nicht zugrundegelegt wurden, sodaß mangels objektiver Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit die Beurteilung des Sachverhaltes nicht zielführend auf dieses Privatgutachten gestützt werden kann.

Da der Beschwerdeführer keinen schlüssigen Nachweis für Einbußen infolge der Zusammenlegung erbracht hat, war die belangte Behörde auch nicht gehalten, im Rahmen eines Sachverständigengutachtens betriebswirtschaftliche Berechnungen vorzulegen, aus denen sich zumindest die Gleichartigkeit des Betriebserfolges ergibt. Auch ist es im Ergebnis zutreffend, wenn die belangte Behörde nach Prüfung der Ausführungen des sachkundigen Tierarztes Dr. N. durch ihr fachkundiges Mitglied auf dem Gebiet der Landwirtschaft zur Schlußfolgerung kommt, daß der nach der vorläufigen Übernahme durch Erkrankung der Tiere des Beschwerdeführers aufgetretene nachteilige Betriebserfolg nicht der Zusammenlegung zuzurechnen sei, weil hiefür mehrere, nicht von der Zusammenlegung beeinflußte Ursachen - insbesondere die vom Beschwerdeführer selbst in Auftrag gegebene großflächige Geländekorrektur - hiefür in Frage kommen.

Insoweit der Beschwerdeführer unter Zitierung einer Ausführung von Tierarzt Dr. N. die fehlende Futtermitteldiversifikation infolge Zuteilung von verhältnismäßig großen Flächen mit gleichförmigem Bewuchs (Imbalance der Futtermittelzusammensetzung) - im Gegensatz zur früheren Streulage - insbesondere für den anfänglich nachteiligen Betriebserfolg infolge Erkrankung seiner Tiere vorbringt, ist ihm entgegenzuhalten, daß das fachkundige Mitglied der belangten Behörde auf dem Gebiet der Landwirtschaft die primäre Ursache für die Änderung der Nährstoffzusammensetzung in der vom Beschwerdeführer selbst in Auftrag gegebenen großflächigen Kultivierung sieht und auch der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 10. November 1989 ausgeführt hat, daß auch die Planierung der Wiesen vermutlich Ursache für die Erkrankung der Tiere gewesen ist und sich der Zustand der Tiere in weiterer Folge wieder gebessert hat.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte zwingende Schluß, daß gerade die großflächige Zuteilung weniger Besitzkomplexe zu einer Imbalance der Futtermittelzusammensetzung führen müsse, kann aber weder aus den Ausführungen des Tierarztes Dr. N. noch aus der, zur Frage der Nährstoffzusammensetzung eingeholten gutächtlichen Äußerung des auf dem Gebiet der Landwirtschaft fachkundigen Mitglieds der belangten Behörde abgeleitet werden. Es bestand daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - für die belangte Behörde weder die Notwendigkeit für ergänzende Erhebungen betreffend die negative Nährstoffzusammensetzung des Grundfutters noch für die vom Beschwerdeführer geforderten "geeigneten landwirtschaftlichen Maßnahmen" zur Beseitigung der durch diese "Imbalance" hervorgerufenen negativen Folgen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen, daß nach § 21 Abs. 8 FLG die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen haben, die eben gerade "möglichst groß" sind.

Der Beschwerdeführer rügt ferner unter Bezugnahme auf die Ausführungen des fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde auf dem Gebiet der Landwirtschaft die unterlassene Neubewertung der Flächen des ehemaligen K.-Gutes als Verfahrensmangel, ohne jedoch dabei aufzuzeigen, daß die Voraussetzungen für eine derartige Neubewertung gegeben gewesen wären; es wird diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde im Erhebungsersuchen an ihre fachkundigen Mitglieder die Beantwortung von Rechtsfragen aufgetragen habe.

Dies trifft jedoch, wie aus dem Gutachten ersichtlich ist, nicht zu, da die fachkundigen Mitglieder darin keine Schlüsse über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ziehen, sondern nach einer Befundaufnahme im Rahmen ihres Gutachtens zu einzelnen Fachfragen der Zusammenlegung, die vom Beschwerdeführer problematisiert wurden, auf sachverständiger Basis Stellung nehmen. Darin kann jedoch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt werden. Auch die im Zusammenhang mit dieser Rüge vom Beschwerdeführer nochmals erhobene Forderung auf Beiziehung eines privaten Sachverständigen läßt nicht erkennen, daß die Voraussetzungen hiefür vorgelegen wären.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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