Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art119a Abs5;
VVG §1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art119a Abs5;
VVG §1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
1) Auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2) Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
3) Das Land Niederösterreich hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4) Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.517,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5) Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10. November 1992 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den einen baubehördlichen Abtragungsauftrag bestätigenden "Bescheid" des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Mai 1991 gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Zu 1): Gemäß § 18 Abs. 4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstücks übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen entspricht der ANGEFOCHTENE Bescheid der NÖ Landesregierung dieser Formvorschrift, weil dessen Fertigungsklausel den Namen des den Bescheid Genehmigenden in Maschinschrift und überdies die Beglaubigung der Kanzlei enthält.
Die vom Gerichtshof beigeschafften Originale der dem Erstbeschwerdeführer zugestellten und jeweils als "Bescheid" bezeichneten Erledigungen einerseits des BÜRGERMEISTERS der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Februar 1991 sowie andererseits des GEMEINDERATES der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Mai 1991, welch letztere dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, weisen im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung unter der Funktionsbezeichnung "Der Bürgermeister" neben dem Amtssiegel lediglich eine unleserliche Unterschrift auf; es ist aber weder diesen Fertigungsklauseln noch dem sonstigen Inhalt dieser Erledigungen der Name des diese Genehmigenden zu entnehmen, weshalb beide Verwaltungsakte nicht als Bescheid qualifiziert werden können. Die erwähnte Funktionsbezeichnung "Der Bürgermeister" vermag die in der zitierten Gesetzesstelle obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen, weshalb es nicht entscheidend sein kann, daß für den Erstbeschwerdeführer allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in den Erledigungen erwähnten Bezeichnungen der Behörde den Namen des Bürgermeisters zu ermitteln, der diese Erledigungen genehmigt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/18/0095, zitiert bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 197, ENr. 22). Der Erstbeschwerdeführer hat daher zu Recht die mangelnde Bescheidqualität der erwähnten Verwaltungsakte der mitbeteiligten Stadtgemeinde geltend gemacht.
Daraus folgt aber, daß schon das gegen den Verwaltungsakt des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Februar 1991 eingebrachte Rechtsmittel des Erstbeschwerdeführers von der Berufungsbehörde zurückzuweisen gewesen wäre, weshalb die Bestätigung des erstinstanzlichen Abtragungsauftrages durch die Berufungsbehörde rechtswidrig war. Da auch die Erledigung der Berufung des Erstbeschwerdeführers nicht als Bescheid qualifiziert werden kann, hätte die belangte Behörde die dagegen gerichtete Vorstellung des Erstbeschwerdeführers zurückweisen müssen. Da nun ohne Aufhebung des angefochtenen Bescheides davon auszugehen wäre, daß ein bescheidmäßiger Abtragungsauftrag der Berufungsbehörde vorliegt, wovon aber angesichts des fehlenden Bescheidcharakters des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsaktes nicht die Rede sein kann, war der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Zu 2): Die Zweitbeschwerdeführerin hat gegen den erwähnten erstinstanzlichen Verwaltungsakt keine Berufung erhoben, weshalb auch die Berufungsbehörde entsprechend dem Wortlaut des Spruches ihres "Bescheides" nur über die Berufung des Erstbeschwerdeführers entschieden hat. Durch den "Bescheid" der Berufungsbehörde konnten daher keine Rechte der Zweitbeschwerdeführerin verletzt werden, sodaß die von ihr gegen diesen Verwaltungsakt eingebrachte Vorstellung von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen wäre. Durch die Abweisung ihrer Vorstellung anstelle der Zurückweisung ist die Zweitbeschwerdeführerin aber nicht in ihren Rechten verletzt worden, weil die Erledigung der Berufungsbehörde trotz der Abweisung der Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin deren Rechtssphäre nicht berührt, zumal eine Vollstreckung der Erledigung des Bürgermeisters vom 27. Februar 1991 mangels Bescheidcharakters nicht in Frage kommt. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zu 3) bis 5): Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, da ihr der beantragte Aufwandersatz angesichts des Spruchpunktes 1) nur im Zusammenhang mit der Abweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, sohin lediglich im Ausmaß der Hälfte, zusteht.
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