VwGH 92/05/0027

VwGH92/05/002716.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des W G in E, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Jänner 1992, Zl. BauR-010705/1-1991 Ho/Lan, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. H S in W, 2.-8. Sieben weitere mitbeteiligte Parteien und 9. Gemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister) zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauRallg;
GewO 1973 §2 Abs3 Z2;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
ROG OÖ 1972 §16 Abs4;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauRallg;
GewO 1973 §2 Abs3 Z2;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
ROG OÖ 1972 §16 Abs4;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Februar 1991 wurde das Ansuchen des Erstmitbeteiligten um Erteilung der Baubewilligung "für den Teilumbau der bestehenden Wagenremise durch Einbau eines Schlachtraumes, Kühlraum, Arbeitsraum mit Selch, TKV (Regau) u. Keller" auf dem Grundstück Nr. 251 des Grundbuches über die Katastralgemeinde W im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß dieses Vorhaben mit der gegebenen Flächenwidmung "Dorfgebiet" im Sinne des § 16 Abs. 4 des Oö Raumordnungsgesetzes 1976 nicht vereinbar sei.

Der dagegen eingebrachten Berufung des Erstmitbeteiligten wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. September 1991 keine Folge gegeben, wobei auch die Berufungsbehörde von der Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Flächenwidmung ausging.

Auf Grund der dagegen eingebrachten Vorstellung des Erstmitbeteiligten wurde dieser Berufungsbescheid mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Jänner 1992 mit der Feststellung aufgehoben, daß durch diesen Berufungsbescheid Rechte des Erstmitbeteiligten verletzt worden seien. Die Angelegenheit wurde daher zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Partei verwiesen.

In dem die Widmungsfrage behandelnden Teil der Begründung ihres Bescheides ging die Aufsichtsbehörde davon aus, aus einer Zusammenschau der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und 4 mit § 18 Abs. 5 des Oö Raumordnungsgesetzes lasse sich ableiten, daß in einem Gebiet mit der Widmung "Dorfgebiet" jedenfalls die Errichtung von Gebäuden und Anlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zulässig sei; die Errichtung von Bauten und Anlagen, die der Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen "Nebengewerbes" dienen, jedoch nur dann, wenn diese Gebäude wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen für die Bewohner mit sich bringe. Auf den Beschwerdefall übertragen bedeute dies, daß die Errichtung von baulichen Anlagen, die der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dienen, auf dem in Rede stehenden Areal zulässig sei. Die Schlachtung von Tieren aus eigener Produktion und die Herstellung von Schweinehälften bzw. -vierteln seien Tätigkeiten, die als landwirtschaftliche Produktion anzusehen seien. Die darüber hinausgehende Verarbeitung der geschlachteten Tiere (Selchen, Wursterzeugung usw.) falle jedoch nicht mehr in den Bereich der landwirtschaftlichen Produktion, sondern es sei die Ausübung derartiger Tätigkeiten als Nebenerwerb der Landwirtschaft im Sinne des § 18 Abs. 5 leg. cit. anzusehen. Ob der Erstmitbeteiligte diese darüber hinausgehenden Tätigkeiten im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen "Nebengewerbes" ausübe oder nicht, sei jedoch für die Beurteilung der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit der hiefür dienenden baulichen Anlagen ohne Belang. Bauliche Anlagen, die der Ausübung dieser letztgenannten Tätigkeiten dienten, müßten jedenfalls mit den im § 16 Abs. 3 leg. cit. normierten Grundsätzen übereinstimmen. Vorerst sei daher zu untersuchen, ob diese baulichen Maßnahmen geeignet seien, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen im Sinne dieser Bestimmung zu dienen. Bei der Auslegung des Begriffes "wirtschaftliche Bedürfnisse" sei nun nicht davon auszugehen, daß dieses Tatbestandsmerkmal nur dann vorliege, wenn Produkte erzeugt werden, für die in dem konkret in Rede stehenden Wohn- bzw. Dorfgebiet ein abzudeckender Bedarf bestehe. Dies ergebe sich aus der Bestimmung des § 16 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit., derzufolge eine derartige Bedarfsprüfung nur in Gebieten mit der Widmung "reines Wohngebiet" vorzunehmen sei. Der Begriff "wirtschaftliche Bedürfnisse" sei daher weiter auszulegen, wobei jedoch zu beachten sei, daß einerseits dieser Begriff nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Konsenswerbers abstelle und andererseits ein gewisser Zusammenhang mit den Bedürfnissen der Bewohner von Wohn- bzw. Dorfgebieten gewahrt bleibe. Ein Bau bzw. eine sonstige bauliche Anlage dienten daher dann wirtschaftlichen Bedürfnissen im Sinne des § 16 Abs. 3 leg. cit., wenn er bzw. sie zur Erzeugung von Produkten dienen, die von Wohnungshaushalten üblicherweise (wenn auch in unregelmäßigen Zeitabständen) nachgefragt und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit hergestellt werden. In Wohngebieten seien demnach Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bzw. zur Herstellung von Gütern, die wiederum nur einer Produktion dienen können (= Produktionsmittel), unzulässig. Daß jedoch Würste, Selchfleisch usw. von Wohnungshaushalten nachgefragt werden, stehe außer Zweifel. Der vom Erstmitbeteiligten geplante Betrieb diene daher wirtschaftlichen Bedürfnissen im Sinne des § 16 Abs. 3 leg. cit. und sei unter diesem Gesichtspunkt im "Dorfgebiet" zulässig. Unabhängig davon sei jedoch weiters zu prüfen, ob diesen wirtschaftlichen Bedürfnissen im Sinne dieser Bestimmung dienende Betriebe auch keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen der Bewohner mit sich bringen. Diese Überprüfung habe nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der sogenannten Betriebstypentheorie zu erfolgen. Dies bedeute, daß die Zulässigkeit eines Betriebsbaues in einer bestimmten Widmungskategorie danach beurteilt werde, ob die in einem gleichartigen Betrieb (= Vergleichsbetrieb) installierten Anlagen und Einrichtungen bzw. die dort ausgeübten Tätigkeiten, jeweils beurteilt nach dem derzeitigen Stand der Technik, Emissionen verursachen, deren Ausmaß und Intensität mit der jeweiligen Flächenwidmung in Einklang stehe. Eine derartige abstrakte Zulässigkeitsprüfung habe sohin zumindest auch die befundmäßige Untersuchung von vergleichbaren Betrieben zu enthalten. Im vorliegenden Verfahren sei jedoch kein Gutachten erstellt worden, welches auf einer derartigen Befundaufnahme basiere. Die gutachtlichen Äußerungen zur Betriebstypologie des beantragten Bauvorhabens würden sich daher auf einen mangelhaften Befund beziehen, weshalb die Aufsichtsbehörde die Ansicht der Baubehörden nicht teilen könne, daß besagte Gutachten vollständig und sohin schlüssig seien. Zu Recht habe daher der Erstmitbeteiligte diesen Umstand - sogar unter Anführung bestehender, angeblich vergleichbarer Betriebe - gerügt. Da weiters nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Baubehörden bei Zugrundelegung eines ordnungsgemäßen betriebstypologischen Gutachtens zu einem anders lautenden Verfahrensergebnis hätten gelangen können, sei der Erstmitbeteiligte hiedurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten auf ordnungsgemäße Durchführung des Ermittlungsverfahrens (§ 37 AVG) verletzt worden, weshalb der bekämpfte Berufungsbescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zu verweisen gewesen sei. Sollte die ordnungsgemäß durchgeführte betriebstypologische Überprüfung die Vereinbarkeit des vorliegenden Bauvorhabens mit der Widmung "Dorfgebiet" ergeben, so wäre in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob die konkrete Ausgestaltung des Betriebes zu konkret gegebenen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft führe (siehe § 23 Abs. 2 der Oö Bauordnung 1976).

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und den Erstmitbeteiligten erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 4 des Oö Raumordnungsgesetzes 1976 sind als Dorfgebiete solche Flächen vorzusehen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 3) errichtet werden dürfen.

Als Wohngebiete sind zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt; unter den gleichen Voraussetzungen dürfen in Wohngebieten dem Fremdenverkehr dienende Gebäude und Anlagen errichtet werden. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in reinen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die der Deckung des Bedarfes der Bewohner dienen.

§ 18 Abs. 5 leg. cit. sieht vor, daß im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu gehören im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft.

Zunächst ist festzuhalten, daß nur die die Aufhebung tragenden Gründe eines aufsichtsbehördlichen Bescheides Gegenstand einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sein können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1985, Zl. 85/05/0169, BauSlg. Nr. 593, und die darin zitierte Vorjudikatur), weshalb nur den bereits wiedergegebenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, denenzufolge die belangte Behörde hinsichtlich der Vereinbarkeit des in Rede stehenden Bauvorhabens mit der Flächenwidmung eine von der Ansicht der Berufungsbehörde abweichende Auffassung vertreten und eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes angenommen hat, in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bedeutung zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hält die vorstehend wiedergegebene Auffassung der belangten Behörde für zutreffend, daß die Schlachtung von Tieren aus eigener Produktion und die Herstellung von Schweinehälften bzw. -vierteln als Tätigkeiten anzusehen sind, welche der landwirtschaftlichen Produktion zuzuordnen sind, woraus folgt, daß Gebäude, welche diesem Zweck dienen, mit der für das verfahrensgegenständliche Grundstück unbestritten festgelegten Flächenwidmung "Dorfgebiet" im Sinne des § 16 Abs. 4 leg. cit. vereinbar sind. Der in diesem Zusammenhang unter Berufung auf ein hg. Erkenntnis geäußerten Ansicht des Beschwerdeführers, wonach Tätigkeiten, welche über das Halten der Nutztiere hinaus dem Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse dienen, von der Umschreibung des Bereiches der Land- und Forstwirtschaft im § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1973 nicht erfaßt seien, kommt im Beschwerdefall keine Bedeutung zu, weil der LANDESgesetzgeber im Raumordnungsgesetz nicht zu erkennen gegeben hat, daß der dort im § 16 Abs. 4 verwendete Begriff "landwirtschaftliche Betriebe" im Sinne der einschlägigen BUNDESgesetzlichen Regelungen des Gewerberechtes auszulegen ist. Als landwirtschaftlicher Betrieb hat daher im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches vor allem auch ein der Viehzucht dienender Betrieb zu gelten, weshalb auch die damit unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten des Schlachtens und Zerteilens der - im Beschwerdefall aus eigener Produktion stammenden - Tiere als Teil einer zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Tätigkeit anzusehen sind.

Die über das Schlachten und die Herstellung von Schweinehälften bzw. -vierteln hinausgehende Verarbeitung der geschlachteten Tiere wurde von der belangten Behörde zutreffend als nicht in den Bereich der landwirtschaftlichen Produktion fallend angesehen. Allerdings kann diese Tätigkeit entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht als "Nebenerwerb der Landwirtschaft" im Sinne des § 18 Abs. 5 leg. cit. bezeichnet werden, weil dieser Begriff nicht bedeutet, daß es sich dabei um grundsätzlich andere als landwirtschaftliche Tätigkeiten handelt, sondern damit lediglich zum Ausdruck gebracht wird, daß diese Tätigkeiten nicht hauptberuflich ausgeübt werden. Der Gerichtshof hat daher bereits in seinem Erkenntnis vom 5. Februar 1991, Zl. 90/05/0144, im Zusammenhang mit der Interpretation des § 18 Abs. 5 leg. cit. die Auffassung vertreten, es sollte mit dieser Bestimmung nicht ausgeschlossen werden, daß auch für nebenberufliche Landwirte, die einen anderen Hauptberuf ausüben, eine Bauführung im Grünland zulässig ist. Die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Verarbeitungstätigkeit mit der Flächenwidmung "Dorfgebiet" kann daher nicht unter Heranziehung der letztgenannten Bestimmung des Oö Raumordnungsgesetzes 1976 begründet werden. Dieser Rechtsirrtum der belangten Behörde führt allerdings nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil sie im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, daß auch die vom Beschwerdeführer beabsichtigte verarbeitende Tätigkeit zufolge § 16 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 leg. cit. im "Dorfgebiet" unter der Voraussetzung zulässig ist, daß sie keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt, zumal die vom Beschwerdeführer im Zuge der verarbeitenden Tätigkeit gewonnenen Produkte "wirtschaftlichen Bedürfnissen" dienen. Dabei hat die belangte Behörde richtig erkannt, daß es bei der Beurteilung dieser wirtschaftlichen Bedürfnisse nicht auf jene des Konsenswerbers, sondern auf die der Bevölkerung des Wohngebietes ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 91/05/0150).

Unter Zugrundelegung der sohin zutreffenden Auffassung der belangten Behörde, daß das Bauvorhaben mit der in Rede stehenden Widmung vereinbar ist, sofern es keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt, hat die belangte Behörde auch zu Recht eine Ergänzungsbedürfigkeit des Sachverhaltes angenommen, weil noch kein Gutachten erstellt worden ist, welches im Sinne der in ständiger hg. Judikatur vertretenen "Betriebstypentheorie" (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Auflage, Prugg-Verlag, Eisenstadt, Seite 172 ff) auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben darüber Aufschluß gibt, ob das geplante Bauvorhaben seiner Betriebstype nach geeignet ist, im Sinne des § 16 Abs. 3 leg. cit. Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich zu bringen. Erst nach Vorliegen des Ergebnisses einer in diesem Sinne notwendigen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wird im fortgesetzten Verfahren auf Gemeindeebene unter Bindung an die vorstehenden Rechtsausführungen neuerdings zu beurteilen sein, ob das Vorhaben des Erstmitbeteiligten mit der gegebenen Flächenwidmung übereinstimmt. Der Auffassung des Beschwerdeführers, im Falle der Richtigkeit der Ansicht der belangten Behörde dürfte eine gewerbliche Betriebsanlage für das Fleischerhandwerk - der mitbeteiligte Bauwerber bezeichnet sich selbst als Fleischhauer - mit entsprechenden Auflagen im Wohngebiet errichtet werden, ist zu erwidern, daß ein derartiger Betrieb im Sinne der eben erwähnten Betriebstypentheorie nach seiner Betriebstype mit den Kriterien des § 16 Abs. 3 des Oö Raumordnungsgesetzes 1976 grundsätzlich vereinbar sein müßte, um im Wohngebiet zulässig zu sein, was aber zur Folge hat, daß ein unzulässiger Betrieb nicht durch Auflagen in einen - noch - zulässigen Betrieb umqualifiziert werden darf (vgl. dazu a.a.O., Seite 174, 2. Absatz).

Unter diesen Umständen sind durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aufhebung des Berufungsbescheides der mitbeteiligten Gemeinde keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren des Erstmitbeteiligten war abzuweisen, weil für die in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Gegenschrift lediglich S 240,-- an Stempelgebühr zu entrichten waren.

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