VwGH 92/02/0338

VwGH92/02/033820.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Oktober 1992, Zl. UVS-03/10/02583/92, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §5 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, der Verwaltungsübertretung nach "§ 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967 idgF (KFG 1967)" schuldig erkannt und hiefür bestraft.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer meint, das an ihn gerichtete Auskunftsbegehren sei unbeachtlich gewesen, weil darin § 103 Abs. 2 KFG 1967 genannt sei, welche Bestimmung "durch BGBl. 237/84" aufgehoben worden sei.

Nun wurde zwar die in Rede stehende Bestimmung durch die 10. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, nach zwei Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes neu gefaßt. Der Wortlaut der gegenständlichen Lenkeranfrage, den die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unbekämpft festgestellt hat, entsprach aber ohnehin der novellierten Fassung. Der Beschwerdeführer erkennt selbst, daß die Behörde nicht verpflichtet war, auf dem Erhebungsformular eine Gesetzesstelle zu zitieren, umso weniger war sie verpflichtet, die erwähnte Novelle anzuführen. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meinen sollte, bei jedem Zitat des KFG 1967 müsse es sich um einen Teil der Stammfassung handeln. Auch die 10. Kraftfahrgesetz-Novelle hat an der Kurzbezeichnung des Gesetzes (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967) nichts geändert.

Es trifft auch nicht zu, daß die belangte Behörde durch die von ihr für notwendig gehaltene Präzisierung der Bezeichnung des übertretenen Gesetzes eine Tatauswechslung vorgenommen habe; dem Beschwerdeführer wurde kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt. Selbst eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde wäre - ungeachtet der Verfolgungsverjährungsfrist - zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zlen. 92/02/0006, 0007).

Soweit der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde verwendeten Zusatz "BGBl. Nr. 267/1967 idgF" (in der geltenden Fassung) im Hinblick auf § 44a VStG als nicht ausreichend ansieht, ist ihm zu entgegnen, daß der Vorschrift des § 44a Z. 2 VStG selbst ohne diesen Zusatz entsprochen worden wäre. Auch in diesem Zusammenhang bedurfte es im übrigen der Anführung einer bestimmten Novelle nicht. Dem Recht des Beschwerdeführers auf Nennung der richtigen Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, genügte bereits die erstinstanzliche Zitierung des "§ 103 Abs. 2 KFG 1967".

Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine angebliche frühere Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht weiter auseinandersetzen, da der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, worauf er sich hier "berechtigtermaßen stützen konnte". Daß die vom Beschwerdeführer zitierte Bestimmung des § 6 VStG insoweit Bedeutung haben könnte, ist nicht erkennbar. Schließlich ist noch zur Bestreitung von Vorsatz zu bemerken, daß für die Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 fahrlässiges Verhalten genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0170).

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

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