Normen
HeimG Krnt 1996 §1 Abs1;
HeimG Krnt 1996 §18a Abs1 litb;
HeimG Krnt 1996 §19 Abs4;
HeimG Krnt 1996 §1 Abs1;
HeimG Krnt 1996 §18a Abs1 litb;
HeimG Krnt 1996 §19 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach einer unangemeldeten Überprüfung am 21. Juli 2003 durch Organe der belangten Behörde erließ diese den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 4 Kärntner Heimgesetz, LGBl. Nr. 7/1996 idgF, beauftragt wurde, die von ihr in R betriebene, der Adresse nach näher bezeichnete Pflegeeinrichtung zu schließen.
Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, die Beschwerdeführerin betreibe an der angegebenen Adresse eine Pflegeeinrichtung mit neun Pflegebetten, welche sich in zwei Dreibettzimmern, einem Zweibettzimmer und einem Einbettzimmer befänden. Am Überprüfungstag seien insgesamt acht Bewohner anwesend gewesen. Ein Bewohner habe sich außer Haus befunden. Drei Bewohner seien laut Auskunft der Beschwerdeführerin nur als Tagesgäste in ihrer Einrichtung anwesend und bei einem Bewohner handle es sich um den Schwager der Beschwerdeführerin. Es blieben somit noch fünf familienfremde Personen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Einrichtung nicht nur tagsüber in Pflege habe. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin keine sogenannte Familienpflegestelle im Sinne des § 18a Kärntner Heimgesetz, sondern eine Pflegeeinrichtung im Ausmaß eines Pflegeheimes gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Kärntner Heimgesetz betreibe. Eine solche Pflegeeinrichtung bedürfe gemäß § 16 Abs. 1 des Heimgesetzes einer Bewilligung der Landesregierung. Über eine solche Betriebsbewilligung verfüge die Beschwerdeführerin jedoch nicht.
Abgesehen davon werde festgehalten, dass die Einrichtung der Beschwerdeführerin auch als sogenannte Familienpflegestelle nicht geeignet wäre, da derzeit auch dafür die baulichen Gegebenheiten nicht den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 18a Abs. 3 lit. a des Heimgesetzes entsprächen.
Außerdem sei es nicht möglich, pflegerische Handlungen fachgerecht durchzuführen, da es keine pflegegerechten Betten, keine Ruhestühle und keine dem Hygienestandard entsprechenden Nassräume gebe und auch keine Rufanlage vorhanden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 8. Oktober 2003, B 1370/03, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Heimgesetzes, LGBl. Nr. 7/1996 idF LGBl. Nr. 9/2003, lauten auszugsweise:
"§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
a) für Einrichtungen, die volljährigen Personen, die vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen, während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten (Heime), wie insbesondere Wohnheime für alte Menschen nach § 32 Abs 2 lit e des Sozialhilfegesetzes 1981, in seiner jeweils geltenden Fassung, oder sonstige Wohnheime;
b) für Wohnheime für behinderte Menschen sowie für Pflegeheime und Pflegestationen (§ 32 Abs 2 lit c und f des Sozialhilfegesetzes 1981, in seiner jeweils geltenden Fassung), und zwar unabhängig vom Alter ihrer Bewohner und unabhängig davon, ob diese Wohnheime auch zur Eingliederung Behinderter bestimmt sind, sowie für Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter und zwar unabhängig von ihrem Alter, die den Bedürfnissen der Bewohner entsprechende Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung
a) auf Krankenanstalten nach der Krankenanstaltenordnung 1999, in ihrer jeweils geltenden Fassung;
b) wenn in Familien Hilfsbedürftige bis zum dritten Grad (§ 3 Abs 7 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996) durch Verwandte oder Verschwägerte gepflegt werden.
...
5. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
§ 16
Bewilligungspflicht
(1) Einrichtungen nach § 1 Abs 1 bedürfen zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung, sofern § 18a nicht anderes bestimmt.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb ist auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu erteilen, wenn, abgestellt auf die jeweils besonderen Erfordernisse und Anforderungen der einzelnen Einrichtungen, im Hinblick auf ihre Aufgaben und den zu betreuenden Personenkreis,
a) die Lage, das Raumangebot und die Ausstattung der Einrichtung den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit sowie den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen entspricht und die Grundsätze der Hygiene gewahrt sind;
b) für eine erforderliche geeignete Beschäftigungs- und Arbeitstherapie sowie für entsprechende, das Gemeinschaftsleben fördernde Einrichtungen vorgesorgt ist;
c) das erforderliche und geeignete Personal einschließlich eines geeigneten verläßlichen (Abs 10) Leiters entsprechend den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen zur Verfügung steht (§ 7);
d) die Betriebsrichtlinien den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen;
e) der Träger der Einrichtung - ist der Rechtsträger eine juristische Person, die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Einrichtung zusteht - die für den Betrieb erforderliche Verläßlichkeit (Abs 10) besitzt;
f) sich der Träger der Einrichtung verpflichtet, ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den Bestimmungen des § 6 Abs 2 und 3 entsprechen und in den Fällen, in denen Verträge nach § 6 Abs 1 nicht abzuschließen sind, sich verpflichtet, den Verpflichtungen des § 6 Abs 2 und 3 nachzukommen und die Rechte der Bewohner sicherzustellen.
...
§ 18a
Anzeigepflicht
(1) Einrichtungen nach § 1 Abs 1 zur Unterbringung von
a) nicht mehr als fünf familienfremden Personen in Familien überwiegend zu Wohnzwecken und
b) nicht mehr als drei familienfremden Personen, die überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen, in Familien,
sind vor ihrer Inbetriebnahme bei der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Der Anzeige nach Abs 1 sind anzuschließen:
a) die Zahl der zu betreuenden oder zu pflegenden Personen;
...
§ 19
Aufsicht
(1) Einrichtungen nach § 1 Abs 1 unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, an Ort und Stelle zu überprüfen. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist der Zutritt zu den Einrichtungen nach Abs 1 zu gewähren und die Einsicht in Verträge zu ermöglichen; weiters sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Für die Durchführung der Überprüfungen sind Landesbedienstete vorzusehen. Erforderlichenfalls darf die Landesregierung zur Durchführung der Überprüfungen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere aus dem Kreis der gerichtlich beeideten Sachverständigen für Gesundheits- und Krankenpflege zu Überprüfungsorganen bestellen (§ 19a).
(3) Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzulegenden Frist bescheidmäßig aufzutragen. In begründeten Fällen darf diese Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Werden die Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so hat die Landesregierung den Betrieb der Einrichtung oder von Teilen der Einrichtung nach § 1 Abs 1 bis zur Beseitigung der Mängel durch Bescheid zu untersagen.
(4) Werden Einrichtungen nach § 1 Abs 1 ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder ohne Anzeige oder abweichend von der Anzeige betrieben, so hat die Landesregierung die Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs 1) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist."
Korrespondierend zu diesen Regelungen sieht § 13 Abs. 3 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl. Nr. 30/1996 vor, dass bei einer Familie höchstens fünf familienfremde Personen überwiegend zu Wohnzwecken oder höchstens drei familienfremde Personen, die überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen, untergebracht werden dürfen.
Aus diesen Bestimmungen folgt, dass Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz grundsätzlich einer Bewilligung bedürfen, soweit nicht die Ausnahme nach § 18a des Gesetzes eingreift.
Wie sich aus § 1 Abs. 1 iVm. § 16 und § 18a Kärntner Heimgesetz, LGBl. Nr. 7/1996 idF LGBl. Nr. 9/2003, weiters ergibt, bedarf eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 zur Unterbringung von
a) nicht mehr als fünf familienfremden Personen in Familien überwiegend zu Wohnzwecken und
b) nicht mehr als drei familienfremden Personen, die überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen, in Familien,
zwar nicht der Genehmigung der Landesregierung, aber einer Anzeige.
Gemäß § 19 Abs. 4 Kärntner Heimgesetz sind Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, die ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung betrieben werden bzw. die ohne Anzeige oder abweichend von der Anzeige betrieben werden, von der Behörde bescheidmäßig zu schließen.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht über eine derartige Genehmigung verfügte. Auch eine Anzeige nach § 18a Kärntner Heimgesetz hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erstattet gehabt (nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen wurde eine solche Anzeige am 3. Oktober 2003 erstattet).
Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass "acht Bewohner" vorhanden seien, von denen drei nur Tagesgäste seien. Es befänden sich "somit" fünf familienfremde Personen bei der Beschwerdeführerin "in Pflege". Nähere Angaben zu diesen Personen enthält der angefochtene Bescheid zwar nicht; die belangte Behörde hat erst in der Gegenschrift das Verwaltungsgeschehen näher dargestellt und Angaben zu den Personen und den Beweismitteln, aus denen auf die Pflegebedürftigkeit geschlossen wurde, gemacht.
Wie sich aus der Gegenschrift und den vorgelegten Akten ergibt, war es bereits am 23. Oktober 2002 zu einer Überprüfung der Einrichtung der Beschwerdeführerin gekommen. Es wurde damals festgestellt, dass die Beschwerdeführerin fünf Personen in ihrer Einrichtung betreue, wovon vier Personen in den Pflegestufen 3 bis 5 eingestuft seien. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Jänner 2003 mitgeteilt.
Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin in dem Schreiben auf, bis längstens 10. März 2003 die Anzahl der bei ihr untergebrachten Personen in der Weise zu reduzieren, dass
- entweder bis zu fünf Personen überwiegend zu Wohnzwecken, d. s. Personen mit keinem Pflegebedarf oder mit einem den Pflegestufen 1 oder 2 entsprechenden Pflegebedarf
- oder bis zu drei Personen mit einem der Pflegestufe 3 oder darüber entsprechenden Pflegebedarf
von ihr betreut würden.
Sollte sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, würden gegen sie ungeachtet der Einleitung eines Strafverfahrens weitere aufsichtsbehördliche Maßnahmen ergriffen.
Da bei der Überprüfung am 21. Juli 2003 festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei - so die belangte Behörde in der Gegenschrift - der angefochtene Bescheid ergangen.
Die belangte Behörde nennt in der Gegenschrift auch jene Personen namentlich, die ihrer Auffassung nach in den Pflegestufen 3 bis 5 eingestuft sind.
Es kann aber dahin gestellt bleiben, ob in der insofern unzureichenden Begründung des angefochtenen Bescheides und der Unterlassung der Einräumung des Parteiengehörs zu dieser Frage vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Verfahrensmangel gelegen ist, da wie dargestellt die Behörde auch Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Kärntner Heimgesetz bescheidmäßig zu schließen hat, die unter § 18a des Gesetzes fallen, für welche jedoch keine Anzeige erstattet wurde.
Es ist daher im Beschwerdefall nicht ausschlaggebend, ob der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit der in der Einrichtung angetroffenen Personen auf Grund eines mängelfreien Verfahrens festgestellt wurde. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Schließung der Einrichtung findet in § 19 Abs. 4 Kärntner Heimgesetz auch eine Deckung, wenn die in der Einrichtung angetroffenen Personen nicht der Pflege im Sinne des § 18a Abs. 1 lit. b Kärntner Heimgesetz bedürfen, sondern sich nur überwiegend zu Wohnzwecken in der Einrichtung aufgehalten hätten.
Dass vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Anzeige nach § 18a Kärntner Heimgesetz erfolgt wäre, behauptet die beschwerdeführende Partei nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 6. September 1978, Zlen. 1902,1903/78).
Wien, am 14. September 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)