VwGH 92/02/0254

VwGH92/02/025416.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Mai 1992, Zl. VwSen-100180/27/Sch/Ka, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 27. Jänner 1991 um ca. 17.50 Uhr auf einem bestimmten Gendarmerieposten geweigert, seine Atemluft von einem hiezu ermächtigten Sicherheitswacheorgan auf Alkoholgehalt prüfen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er um ca. 17.00 Uhr einen Pkw an einem bestimmten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 2a lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß die belangte Behörde ihm unterstelle, er habe die Atemalkoholuntersuchung bewußt nicht durchführen wollen; sie habe zur Anlastung von Vorsatz keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO nicht nur vorsätzlich begangen werden kann, sondern daß zur Strafbarkeit, da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, fahrlässiges Verhalten genügt (vgl. § 5 Abs. 1 VStG sowie das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0162). Der angelastete Verschuldensgrad könnte zwar für die Strafbemessung von Bedeutung sein; im Beschwerdefall hat die Behörde aber ohnehin bloß die Mindeststrafe verhängt.

Welches Verhalten des Beschwerdeführers die belangte Behörde konkret als Verweigerung der Vornahme der Atemluftuntersuchung angesehen hat, mußte im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zum Ausdruck kommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0092, und die dort zitierte Vorjudikatur). Aus der Bescheidbegründung ergibt sich hinreichend deutlich, daß die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers beim Hineinblasen in das Gerät als Verweigerung ansah. Hiebei konnte sie sich insbesondere auf die Zeugenaussage des Meldungslegers stützen, wonach der Beschwerdeführer zwar die Backen aufblies, jedoch nicht in das Gerät hineinblies. Obwohl die belangte Behörde zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen nicht verpflichtet gewesen wäre, hat sie das verwendete Gerät von einem technischen Amtssachverständigen untersuchen lassen, wobei sich kein Hinweis auf eine Fehlfunktion ergab. Weiters wurde festgestellt, daß selbst im Falle einer Fehlbedienung des Gerätes durch die Gendarmeriebeamten es nicht möglich wäre, einen Zustand herzustellen, in dem der Probeabgabeschlauch versperrt würde. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das Scheitern der Atemalkoholuntersuchung auf das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Beatmung des Gerätes zurückgeführt hat.

Was die Belehrung über die Bedienung des Gerätes anlangt, so betrafen die in der Beschwerde erwähnten Worte "Blasen Sie richtig hinein" nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides lediglich eine Aufforderung nach Fehlversuchen. Daß der Beschwerdeführer überhaupt keine konkrete Belehrung über die Beatmung des Alkomaten erhalten hätte, hat er im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Vielmehr hat er noch in seiner Berufung ausgeführt, er habe sich den Vorschriften, insbesondere den Anweisungen der Gendarmeriebeamten entsprechend verhalten und diesen konkret Folge geleistet. Eine ausreichende Instruktion des Beschwerdeführers mußte die belangte Behörde auch deshalb nicht in Zweifel ziehen, weil sie sich auch insoweit auf die Aussage des Meldungslegers, der eine konkrete Belehrung des Beschwerdeführers schilderte, stützen konnte.

Der Beschwerdeführer erkennt selbst, daß die nach dem Scheitern der Atemalkoholuntersuchung von ihm veranlaßte Untersuchung durch einen praktischen Arzt in Richtung einer Alkoholbeeinträchtigung ohne Bedeutung ist. Für die Berechtigung einer Amtshandlung nach § 5 Abs. 2 StVO ist es nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1992, Zlen. 91/03/0046, 0047). Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

Ebenso unerheblich war es, ob ein anderer Proband eine Atemluftuntersuchung überhaupt verweigert hat, da es für den Beschwerdefall lediglich auf das Verhalten des Beschwerdeführers ankommt. Schließlich war die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gehalten, Erkundungsbeweise über von ihm gar nicht geltend gemachte gesundheitliche Hindernisse aufzunehmen. Nicht einmal in der Beschwerde wird behauptet, der Beschwerdeführer wäre zur Durchführung der Atemluftprobe wegen eines konkreten Leidenszustandes nicht in der Lage gewesen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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